B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5115/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 führte er
im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und im Dorf B._______,
Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. In sei-
nem Dorf sei es zum Krieg zwischen den Sesshaften und den Nomaden
(Kutschi) gekommen. Er sei deshalb mit seinen Eltern und Geschwistern
nach Kabul geflüchtet, wo er die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise ge-
lebt habe.
An der Anhörung vom 3. August 2017 gab er ergänzend an, er habe keine
Schule besucht, sondern Unterricht in der Moschee erhalten. Seine Familie
besitze Tiere und lebe von der Landwirtschaft. Er habe auf den Feldern
gearbeitet. Nach einem Überfall der Kutschi habe er ihnen mehrere Schafe
gestohlen. Da ihn die Dorfbewohner an die Kutschi hätten ausliefern wol-
len, sei er nach Kabul geflüchtet und von dort in den Iran ausgereist. Seine
Eltern wohnten in B._______ und lebten von der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (in Kopie), die Tazkira seines
Vaters und ein undatiertes Schreiben des Dorfältesten ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 10. August 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung be-
treffe. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, insbesondere sei die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechts-
beiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der
Stadt Kabul und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Ver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 gab der Instruktionsrich-
ter der Vorinstanz Gelegenheit, sich in einer Vernehmlassung zum Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 betreffend Wegweisungsvollzug nach Kabul zu äussern.
F.
Am 24. November 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik
vom 27. Dezember 2017 Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik waren
fünf Fotos seiner Familie in Afghanistan beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
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2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzli-
chen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Ver-
neinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylge-
suchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
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als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Vollzug nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern
unter begünstigenden Umständen zumutbar (BVGE 2011/7). Der Be-
schwerdeführer habe an der Befragung angegeben, die letzten vier Jahre
vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul gelebt zu haben. Seine Be-
hauptung an der Anhörung, er sei nur via Kabul ausgereist und habe nie
dort gelebt, sei unglaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine
Identität nicht zweifelsfrei belegen können. Die Altersangaben seien wider-
sprüchlich und bei der Tazkira handle es sich nicht um ein rechtsgenügli-
ches Identitätspapier.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der verschlechterten
Sicherheitslage in Kabul dränge sich die Frage auf, ob ein Wegweisungs-
vollzug nach Kabul als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Bei
einer Rückkehr würden ihm keine speziellen Sicherheitsmassnahmen
durch die afghanischen Behörden geboten. Er könnte jederzeit Opfer eines
Terroranschlags werden. Zudem lebe seine Familie zurzeit im Dorf
B._______, weshalb er nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul
verfüge.
6.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer seine familiäre Situation mutwillig ver-
schleiere und er Familienangehörige in Kabul habe.
6.5 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe in der Zwischenzeit Kontakt
mit seiner Familie aufnehmen können. Sie hätten ihm fünf Fotos geschickt.
Auf den Fotos seien seine Familie, das Getreidefeld und die Häusergrup-
pen des Dorfes B._______ zu sehen. Beim Vater handle es sich um den-
selben Mann, der auf der eingereichten Tazkira abgebildet sei. Die Fotos
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seien aktuell, da das Alter der abgebildeten jüngsten drei Geschwister mit
seinen ungefähren Altersangaben anlässlich der Anhörung korrespon-
diere. Die Fotos seien ein starkes Indiz dafür, dass seine Familie in
B._______ wohne und sich mit Erträgen aus der Landwirtschaft knapp über
Wasser halte. In Kabul habe er weder Familienangehörigen, noch könne
er auf ein sonstiges soziales Netz zurückgreifen. Es würden demnach
keine begünstigenden Faktoren gemäss dem neuen Referenzurteil
D-5800/2016 vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, ins-
besondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Ver-
schlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen
hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan
unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit
der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei.
Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien
aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im
heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul
sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar
gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewi-
chen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden,
aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausge-
gangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesun-
den Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
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Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
7.2 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er stamme aus dem
Dorf B._______. Auf mehrere Fragen führte er danach übereinstimmend
aus, er habe die letzten Jahre mit seinen Eltern und den Geschwistern in
Kabul gewohnt. Seine Angaben an der Anhörung, seine Familie habe im-
mer in B._______ gelebt und er habe sich lediglich vor seiner Ausreise
kurzzeitig in Kabul aufgehalten, stufte die Vorinstanz zu Recht als unglaub-
haft ein. Die eingereichten Fotos zeigen die Familie des Beschwerdefüh-
rers inmitten einer ländlichen Gegend. Die Fotos mögen ein Hinweis sein,
dass die Familie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist. Es ist indes kein ein-
deutiger Beweis dafür. Letztlich kann offengelassen werden, ob seine Fa-
milie nach wie vor in Kabul lebt. Denn selbst unter der Annahme, dass die
Eltern und Geschwister in Kabul wohnen, ist aufgrund der nachfolgenden
Ausführungen nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen,
welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs abzuweichen.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______. Er ist dort mit
seinen Eltern und den sieben Geschwistern aufgewachsen. Die Eltern be-
sassen Tiere (Schafe und Kühe) und lebten von der Landwirtschaft. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine Schulbildung noch über eine
Berufsbildung. Er erhielt lediglich Unterricht in der Moschee und arbeitete
auf den familieneigenen Feldern. Während des Krieges hielt sich die Fami-
lie in Pakistan auf. Nach der Regierungsübernahme durch Hamid Karzai
im Jahr 2001 kehrten sie nach B._______ zurück. Wegen Unruhen in der
Region zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie circa im Jahr 2009
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nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 wohnte. Zum Zeit-
punkt seiner Ausreise hielt sich seine älteste Schwester in Pakistan auf.
Die übrigen Geschwister, welche mittlerweile circa 27, 20, 19, 14, 10 res-
pektive 7 Jahre alt sind, wohnten mit den Eltern zusammen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer und seiner Familie um intern Vertriebene handelt. Der Be-
schwerdeführer hat nicht sein ganzes Leben lang, sondern etwa vier Jahre
in Kabul gelebt. An das Vorliegen begünstigender Faktoren sind deshalb
erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdefüh-
rer nicht danach befragt, wie er und seine Familie ihren Lebensunterhalt in
Kabul bestritten haben. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsbil-
dung sind seine wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul in-
des als äusserst beschränkt einzuschätzen. Zudem ist anzunehmen, dass
seine Eltern in Kabul in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
da sie als intern Vertriebene kaum über ein Beziehungsnetz in Kabul ver-
fügen dürften, sie nur Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft aufweisen
und zumindest noch für die drei jüngsten Kinder aufkommen müssen.
Seine Eltern sind daher kaum in der Lage, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Da der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise nur vier Jahre in Kabul gewohnt hat, ist auch nicht anzuneh-
men, dass er über ein anderweitiges tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügt, zumal ein solches bei losen Kontakten zu Bekannten oder Ver-
wandten nicht gegeben ist. Es liegen somit – in Anbetracht der strengen
Anforderungen – keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche
es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine
Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'022.– ein.
Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im gemäss
Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Eine Erhöhung der Partei-
entschädigung für das Verfassen der Replik vom 27. Dezember 2017 ist
indes angezeigt; ein Zuschlag von Fr. 180.– erscheint angemessen. Die
Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘202.– auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. August
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'202.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: