B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5115/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Mai 2019. Am 31. Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 fand die Personalienauf-
nahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Sep-
tember 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme
aus B._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen (…)
Geschwistern gelebt. Sein Vater sei (…). Seiner Familie gehe es finanziell
sehr gut. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht, wobei er die (…) und
die (…) Klasse habe wiederholen müssen. Die Schule habe er abgebro-
chen, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, er habe kein Talent dafür.
Danach habe er (…) bis (…) Jahre lang als Lehrling in einer (…) gearbeitet.
Im Jahr (…) habe er sich zusammen mit einem Geschäftspartner selbstän-
dig gemacht. (…) Prozent eines (…) hätten ihm gehört. Vor seiner Ausreise
habe er seinen Anteil verkauft und dafür (…) US-Dollar erhalten.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei homosexuell. Bereits während
der Pubertät habe er sich zu Männern hingezogen gefühlt und habe mit
einem Mann zusammen sein wollen. Er habe enge Kleider, Frauenkleider
und eine spezielle Frisur getragen. Deswegen sei er von anderen sowie
seinem Vater beschimpft und von letzterem auch geschlagen worden. Ein-
mal sei er zur Polizei gegangen, welche ihn, statt zu helfen, nur verachtet
habe. An einem Freitag sei er mit seinem Freund C._______ bis spät
abends in einem Park gewesen. Nachdem er nach Hause gekommen sei,
sei er duschen gegangen. Sein Vater habe währenddessen sein (…) durch-
sucht und (…) gefunden. Der Vater sei ausser sich gewesen vor Wut, habe
ihn beschimpft und umbringen wollen. Seine Mutter habe interveniert.
Während sein Vater eine Waffe holen gegangen sei, sei er – der Beschwer-
deführer – geflohen. Er sei zu einem Freund gegangen und habe seinen
Anteil des Geschäfts verkauft. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall mit
seinem Vater sei er ausgereist.
B.
B.a Am 12. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er am 1. April 2019 in
D._______ mit einem gefälschten britischen Pass aufgegriffen und auf-
grund von Fälschung von Ausweisen registriert worden sei, mithin sich zum
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Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht mehr im Hei-
matstaat aufgehalten habe.
B.b Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 19. September
2019 dazu Stellung und führte aus, dies entspreche nicht den Tatsachen.
Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Griechenland direkt in die Schweiz
gereist.
C.
Am 20. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags verzichtete die-
ser auf eine Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
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5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Ho-
mosexualität seien insgesamt pauschal und oberflächlich ausgefallen. Auf
die Frage, wie er seine Homosexualität festgestellt habe, habe er knapp zu
Protokoll gegeben, dass er sich seit seiner Pubertät zu Männern hingezo-
gen fühle. Auf Nachfrage, was ihm damals durch den Kopf gegangen sei,
habe er ausgesagt, sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt zu haben
und es habe ihm gefallen. Ebenso unspezifisch habe er davon berichtet,
wie er in einer homophoben Gesellschaft in Erfahrung gebracht habe, dass
die Partner seine sexuelle Orientierung teilten: Er habe mit ihnen über
seine Gefühle gesprochen und diese hätten daraufhin zu Geschlechtsver-
kehr zugesagt. Auch zu seinem Kleidungsstil, angeblich ein wesentliches
Merkmal seiner Homosexualität, habe er lediglich ausgeführt, er habe enge
Sachen sowie Frauenkleider, oftmals rosa, getragen. Ferner seien seine
Aussagen zur homosexuellen Szene in der Autonomen Region Kurdistan
äusserst pauschal, gerade für jemanden der angeblich seit der Pubertät
homosexuell sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er während der An-
hörung gehemmt gewesen sei. So habe er angegeben, dass er sich wohl
fühle und es ihm möglich gewesen sei, alles Wesentliche zu schildern.
Ferner sei logisch nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, dass jemand,
der angeblich bereits im Vorfeld von seinem Vater der Homosexualität ver-
dächtigt worden sei, und gewusst habe, dass ihn seine Familie bei einem
Coming-out töten würde, sein (…) mit (…) offen in der Wohnung liegen
lasse. Ebenso erstaune, dass der Beschwerdeführer zu diesem prägenden
Ereignis keine zeitlichen Angaben habe machen können.
Schliesslich sei dem SEM bekannt, dass der Beschwerdeführer am 1. April
2019 in D._______ mit einem gefälschten britischen Pass registriert wor-
den sei. Er habe indes zu Protokoll gegeben, vor dem Vorfall mit seinem
Vater und der darauffolgenden Ausreise am 21., 22. oder 23. des fünften
Monats sein Heimatland noch nie verlassen zu haben. Auf Vorhalt habe er
angegeben, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er mit einem ge-
fälschten britischen Pass in D._______ eingereist sei. Diese Erklärung wi-
derspreche indes den gesicherten Kenntnissen des SEM und sei deshalb
tatsachenwidrig.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen fest und macht damit eine Verletzung von Art. 7
AsylG geltend. Er habe erzählt, dass er sich schon seit seiner Jugendzeit
nicht so männlich gekleidet und seine Frisur Häme ausgelöst habe. Gleich-
geschlechtliche Beziehungen seien im Irak faktisch verboten. Seine Bezie-
hungen mit seinen beiden Freunden habe er gefühlvoll geschildert. Er habe
bei den staatlichen Organen um Schutz ersucht. Deren Vertreter hätten ihn
nicht nur weggeschickt und ihm Schutz verweigert, sondern ihn sogar be-
lächelt und verspottet.
5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seiner sexuellen Orientierung ausweichend, stereotyp, knapp und ohne
persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Namentlich hinterlassen sie
nicht ansatzweise den Eindruck, der Beschwerdeführer habe den komple-
xen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer homopho-
ben Gesellschaft selbst durchlebt. Folglich ist auch die geltend gemachte
Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. So-
dann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
gemäss gesicherten Kenntnissen am 1. April 2019 in D._______ registriert
wurde, womit seinen Vorbringen, welche er nach diesem Zeitpunkt veror-
tet, die Grundlage entzogen ist. Mit dem blossen Wiederholen seiner Aus-
sagen und dem Festhalten, diese seien genügend schlüssig und plausibel,
legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert darin, inwiefern die Vor-in-
stanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
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Seite 8
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde.
Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im
Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen
und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem
Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016
vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018
E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Ja-
nuar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
7.3.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, da die Verfolgung durch
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Dritte nicht glaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Probleme mit seiner Familie habe. Demnach sollte es ihm möglich
sein, zu seiner Familie zurückzukehren, welche in der Stadt B._______ im
eigenen Haus lebe. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei
es seiner Familie finanziell sehr gut gegangen. Er habe zwar angeblich nur
kurz die Schule besucht, jedoch eine Lehre als (…) absolviert. Danach
habe er sich als Mitinhaber eines (…) selbständig gemacht. Zudem sei er
gesund.
7.3.3 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Substantielles entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: