B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5116/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2012 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. August 2012
wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
B.
Am 23. Juni 2013 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFM hörte ihn am 2. Juli 2013 zur Person an (BzP). Da-
bei machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Überstellung nach
Spanien habe er sich in B._______ aufgehalten. Im April 2013 habe er
einen schweren Unfall (C._______) erlitten. Anlässlich der Befragung ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. Dagegen brachte er vor, seit dem C._______ habe er überall
Schmerzen und in Spanien gebe es keine Arbeit.
C.
Am 8. Juli 2013 ersuchte das BFM die spanischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die spanischen
Behörden entsprachen am 31. Juli 2013 dem Ersuchen der Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 – eröffnet am 9. September 3013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Spanien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
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sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung un-
durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustel-
len. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung
von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zu-
lässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die spani-
schen Behörden hätten bereits in einem früheren Dublin-Verfahren ihre
Zuständigkeit anerkannt. Auch dem erneuten Übernahmeersuchen des
BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hätten sie zugestimmt.
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens liege somit bei Spanien. Die Überstellung habe bis spätestens am
31. Januar 2014 zu erfolgen.
Was die geltend gemachten C._______ anbelange, so sei der Beschwer-
deführer seit dem 27. Juli 2013 in Behandlung. Gemäss dem Arztbericht
vom 27. August 2013 sei der Wundverschluss abzuwarten, danach könne
die Überstellung erfolgen. Das Datum für die Rückstellung werde vom
Kanton mit Rücksicht auf die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers
bestimmt. Das BFM werde zum gegebenen Zeitpunkt die spanischen Be-
hörden über den gesundheitlichen Zustand informieren. Falls sich nach
einer Überstellung wider Erwarten erneut gesundheitliche Probleme ein-
stellen würden, so habe Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandung der Euro-
päischen Kommission umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich an
die zuständigen spanischen Behörden wenden. Was die mangelnden Ar-
beitsmöglichkeiten anbelange, so sei es Sache der spanischen Behör-
den, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln.
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit
Spaniens nicht. Einzig macht er geltend, es gehe ihm darum, sein Leben
zu retten, es zu reorganisieren und seiner Familie zu helfen. Dieser Ein-
wand ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Spanien sei für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, in Frage zu ziehen. Spanien
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ist Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, wonach sich Spa-
nien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten
würde. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Ausheilung
seiner Verbrennungswunden beruft, hat die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass eine Überstellung nach
Spanien erst nach dem Wundverschluss vorzunehmen sei. Sodann hat
Spanien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Auf-
nahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt und es existieren nach den Erkenntnissen des
Gerichts nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen, welche Asylsuchende betreuen. Bei allfälligen gesundheitlichen
Problemen nach einer Überstellung nach Spanien wäre somit die medizi-
nische Betreuung des Beschwerdeführers gewährleistet. Weitergehend
ist um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Damit besteht auch keine
Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
4.4 Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien in eine existen-
tielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
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über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheids stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit einer allfälligen Datenweitergabe gegenstandslos gewor-
den. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend ei-
ne bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, sind den Akten keine ent-
sprechenden Hinweise zu entnehmen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: