Abtei lung V
E-5117/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juni 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5117/2006
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 27. Januar 2003 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM) fest, die
Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigeschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als durch-
führbar. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies
die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 22. Juni 2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichte die Gesuchstellerin bei der
ARK mehrere Dokumente ein und ersuchte um revisionsweise Aufhe-
bung des Urteils vom 22. Juni 2006. Namentlich beantragte sie, es sei
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung anzuordnen, eventualitier sei sie in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Sohnes einzubeziehen, falls diese festgestellt werden sollte. In
prozessualer Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um Sistierung der
Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
C.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 reichte die Gesuchstellerin eine
Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung B._______ vom 21.
August 2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 setzte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über das
Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung aus.
E.
Am 20. Oktober 2006 ging bei der ARK eine Kopie des Schreibens der
Gesuchstellerin an das BFM vom 16. Oktober 2006 ein. Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2006 reichte die Gesuchstellerin eine Vielzahl von
Dokumenten (Kopien) betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka zu
den Akten.
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E-5117/2006
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in vorliegender
Angelegenheit an. In der Sache machte er im Wesentlichen geltend,
die Gesuchstellerin verfüge in Colombo über keinerlei
Beziehungsnetz, weshalb gemäss dem Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 i.S. E-2775/2007
(zwischenzeitlich publiziert unter BVGE 2008/2) die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner
Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und
5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch
Art. 46 VGG).
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2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge
Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene
Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb
die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund
anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die
Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet
(vgl URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Mit einem
Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht
werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der neuen erhebli-
chen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend
und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und
eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend
gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich
erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund
zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262;
BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
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Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn
sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431).
2.4 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen
im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid
geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431).
Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen
Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen,
wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid
zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann
einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zu-
mutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie
aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat.
2.6 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz
an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zu-
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treffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]).
Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten
nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln,
welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g
S. 89 f.).
3.
3.1 Als neue Beweismittel reichte die Gesuchstellerin am 18. August
2006 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ (Schweiz) vom
29. April 2006, einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
D._______(Schweiz) vom 2. August 2006 und eine ärztliche
Einschätzung von Dr. E._______(F._______, Sri Lanka) vom 15. Au-
gust 2006, bezüglich der Erhältlichkeit der Medikamente in Sri Lanka,
den Fax einer Apotheke in F._______ vom 17. August 2006, eine Kopie
des Schweizer Passes der Tochter G._______ und eine Kopie des
deutschen Passes des Sohnes H._______ sowie mehrere
Internetausdrucke zu den Akten. In der Revisionseingabe wird dazu
ausgeführt, die Gesuchstellerin leide an (...) und (...), die sie im Mai
(...) erlitten habe. Zur Behandlung der (...) sei sie auf die Medikamente
(...) und (...) angewiesen. Gegen (...) nehme sie (...) ein. Zu den
Medikamentenkosten hinzu würden noch die Kosten (Utensilien) für
(...) kommen. Die Gesamtkosten würden sich monatlich auf über Fr.
300.- belaufen, wovon alleine die Medikamente Fr. 267.- ausmachen
würden. Die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, diese Kosten zu
finanzieren, da sie kein eigenes Einkommen habe. Ferner seien die
erforderlichen Medikamente im Norden Sri Lankas nur schwer
erhältlich und träfen oft nicht rechtzeitig ein. Schliesslich verfüge die
Gesuchstellerin in Sri Lanka über kein soziales Netz und die
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angespannte Lage in ihrem Heimatstaat beunruhige sie. Auch bei
einer Rückkehr mit ihrem Sohn zusammen mit seiner Ehefrau vermöge
dieser nicht für die Krankheitskosten aufzukommen.
3.2 Mittels des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C._______ vom 29.
April 2006 belegt die Gesuchstellerin, dass sie an einer chronischen
Erkrankung leidet und deshalb der dauernden ärztlichen Betreuung
sowie Medikation bedarf.
Zunächst ist festzustellen, dass das genannte Zeugnis aus der Zeit
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens stammt (Urteil der ARK vom
22. Juni 2006), mithin damals hätte eingereicht werden müssen, und
die Einreichung im Revisionsverfahren deshalb als verspätet zu
qualifizieren ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden,
dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des
Beschwerdeverfahrens einzureichen. Diesbezüglich werden denn auch
in der Revisionseingabe keine entschuldbaren Gründe angegeben,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Gesuchsteller im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt,
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist
somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Verspätete
Beweismittel sind dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest
die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig
nachgewiesen werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK]). Sowohl das BFF wie auch die
ARK haben zutreffend und rechtskräftig festgestellt, dass (...) und (...)
in Sri Lanka behandelbar und die entsprechenden Medikamente
erhältlich sind (vgl. Entscheid des BFF vom 17. Dezember 2003, Ziff. 2;
Urteil der ARK vom 22. Juni 2006, E. 6.2.2), womit eine Gefährdung
von Leib und Leben ausser Betracht fällt. Die Erkrankung und die die
sich daraus ergebende Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung und
Medikamenteneinnahme sind revisionsrechtlich schon deshalb
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unbeachtlich, weil durch sie kein völkerrechtliches Vollzugshindernis
begründet wird (vgl. Ausführungen unter E. 2.6; EMARK 1995 Nr. 9 E.
7g S. 89 f.).
3.3 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______vom 2. August 2006
werden bei der Beschwerdeführerin (...), (...) sowie ein Status nach
(...) ([...] von Juni [...]) diagnostiziert und eine medikamentöse
Behandlung bei regelmässigen ärztlichen Kontrollen als notwendig
erachtet. Im Schreiben des srilankischen Arztes vom 15. August 2006
wird weiter ausgeführt, im Norden des Landes seien die erforderlichen
Medikamente nur schwer erhältlich.
Bezüglich dieser nach Ergehen des Urteils der ARK datierenden
Dokumente ist festzuhalten, dass die medizinischen Probleme als zu
beweisende Tatsachen - mit Ausnahme der in der Schweiz erlittenen
(...) - bereits im Heimatland der Gesuchstellerin bestanden haben, von
dieser im ordentlichen Verfahren auch geltend gemacht und sowohl
vom BFF als auch von der ARK gewürdigt wurden (vgl. Verfügung des
BFF vom 17.12.2003, Ziff. 2; Urteil der ARK vom 22. Juni 2006, E.
6.2.2). Dabei haben sowohl die Vorinstanz wie auch die
Beschwerdeinstanz insbesondere dargelegt, dass (...) und (...) in Sri
Lanka behandelbar, die erforderlichen Medikamente erhältlich und der
Familie des Sohnes gewisse Betreuungs- und Kontrollfunktionen
hinsichtlich allfälliger Arztbesuche sowie regelmässiger
Medikamenteneinnahme zumutbar seien, weshalb der
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei. Bei der
knapp (...) Jahre zurückliegenden (...) ist der Heilungsprozess
offensichtlich abgeschlossen. In der Revisionsschrift wird denn auch
nichts Gegenteiliges geltend gemacht, die Gesuchstellerin führt
lediglich aus, dass sie bei einer zukünftigen und hypothetischen
Verletzung von der Art (...) auf ein soziales Netz angewiesen wäre. Mit
den zwei genannten Arztberichten werden somit keine unbewiesen
gebliebene Tatsachen belegt, weshalb sie sich als revisionsrechtlich
unerheblich erweisen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin
haben auch für die daraus erwachsenden Behandlungskosten zu
gelten. So ist bezüglich der eingereichten Kostenzusammenstellung
einer srilankischen Apotheke vom 15. August 2006, aus welcher die
monatlichen Kosten für die benötigten Medikamente und Utensilien
ersichtlich sind, festzustellen, dass die entsprechenden Kosten der
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Gesuchstellerin bereits im Zeitpunkt der Einreise und damit auch
während des ganzen Asylverfahrens bekannt waren, leidet sie doch
gemäss eigenen Angaben seit 1994 an (...) und (...) und wurde
diesbezüglich auch bereits in ihrem Heimatstaat behandelt. Insoweit
wird auch mit diesem Dokument keine unbewiesen gebliebene
Tatsache belegt. Unabhängig davon ist festzustellen, dass es der
Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses
Dokument bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal
schon aus der vorinstanzlichen Verfügung klar und eindeutig
hervorging, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet
wurde, mithin von der Behandelbarkeit der Erkrankung und der
Erhältlichkeit der benötigten Medikamente ausgegangen wurde.
3.4 Mit den weiteren eingereichten Dokumenten (Passkopien ihrer
Kinder, Internetausdruck vom 15. August 2006 sowie Dokumentation
„Civilians“ vom 31. Mail 2006) werden offensichtlich keine
Revisionsgründe dargetan. Soweit die Gesuchstellerin damit und mit
den entsprechenden Ausführungen im Revisionsgesuch ihr fehlendes
Einverständnis mit dem ergangenen Beschwerdeurteil dartut, ist
darauf hinzuweisen, dass dies die rechtliche Würdigung aktenkundiger
Tatsachen, mithin eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt betrifft
und keinen Revisionsgrund darstellt.
3.5 Als neue und erhebliche Tatsachen führte die Gesuchstellerin
zunächst die Einreichung eines Revisionsgesuchs durch ihren Sohn
I._______ auf. Die Gesuchstellerin machte sinngemäss geltend, dass
es ihr in Sri Lanka gänzlich an einem sozialen Beziehungsnetz
mangle, befinde sich doch der Sohn mit seiner Familie in der Schweiz.
Im Umstand, dass der Sohn und dessen Familie ein Revisionsgesuch
gestellt haben, ist indessen keine neue Tatsache im Sinne des
Revisionsrechts zu erblicken. Im Übrigen wird das den Sohn und
dessen Familie betreffende, Revisionsgesuch (Dossier-Nr.
E-5063/2006) mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Als weitere neue Tatsache wird in der Revisionsschrift sodann die
Situation in Sri Lanka genannt. Auch der Rechtsvertreter der
Gesuchstellerin hat sich mit Eingabe vom 4. Juli 2008 hierzu
geäussert und – Bezug nehmend auf den Entscheid BVGE 2008/2 –
beantragt, mangels eines Beziehungsnetzes der Gesuchstellerin in
Colombo sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung
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dorthin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht im angerufenen
Entscheid festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Distrikte
der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas angesichts der dort
herrschenden Lage grundsätzlich unzumutbar sei. Weiter wurde die
Praxis der vergangenen Jahre, wo man stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen
war (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5), differenziert. Bei rückkehrenden
Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, könne nicht
mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Könnten
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als
gesichert angenommen werden, sei der Wegweisungsvollzug daher
als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Damit stellt sich vorliegendenfalls die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für die Gesuchstellerin. Indessen sind neu
eintretende Tatsachen - wie vorliegend die veränderte Sicherheitslage
in der Herkunftsregion - revisionsrechtlich ebenso irrelevant wie deren
rechtliche Würdigung. Das Vorbringen des Rechtsvertreters ist jedoch
durch das zuständige BFM unter dem Gesichtspunkt der
Wiedererwägung zu prüfen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan wird. Das Gesuch um Revision des
Urteils der ARK vom 22. Juni 2006 ist demzufolge abzuweisen.
3.7 Die Akten sind zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen im
Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage an das BFM zu
überweisen. Der Wegweisungsvollzug bleibt bis zum Erlass einer
entsprechenden Verfügung des BFM ausgesetzt.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die
Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu
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bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
insgesamt Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 68
Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden der
Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten werden zur Beurteilung als Wiedererwägungsgesuch im
Sinne der Erwägung 3.5 an das BFM überwiesen. Der Vollzug der
Wegweisung bleibt bis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung
ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...) ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 12