B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5117/2012
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum / Sudan mit einer in der englischen Sprache
verfassten, nicht unterschriebenen Eingabe sinngemäss um Gewährung
der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens.
Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Heiratsurkunde, seiner Identi-
tätspapiere, einer Geburtsurkunde sowie zweier Bestätigungsschreiben
der Ethiopian Democratic Union Corrective Movement (EDUCM) und des
United Nation High Commissioner of Refugees (UNHCR).
B.
Am 8. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass ge-
mäss Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März
2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der Asylge-
suche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr
möglich sei. Gleichzeitig forderte das BFM den Beschwerdeführer – unter
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die allfälligen negativen Folgen im
Unterlassungsfall – auf, den rechtserheblichen Sachverhalt zu vervoll-
ständigen und die im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten.
Zudem wurde ihm eine Kopie der Mitteilung der schweizerischen Vertre-
tung vom 23. März 2010 ausgehändigt.
C.
In der Eingabe vom 19. September 2011 (Posteingang schweizerische
Vertretung: 20. September 2011) beantwortete der Beschwerdeführer die
zugestellten Fragen zu seinem Aufenthalt in Äthiopien, zu seinen Famili-
enangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zu seinem Aufent-
halt im Sudan und reichte die bereits in den Akten befindlichen Beweis-
mittel erneut ein.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 18. März 2011
und seiner Stellungnahme vom 19. September 2011 im Wesentlichen gel-
tend, er kämpfe seit 1976 als Mitglied der Ethiopian Democratic Union
(EDU) gegen die Tigray People's Liberation Front (TPLF). Nachdem die
EDU 1979 zerschlagen worden sei, habe er in den Sudan fliehen müs-
sen, wo er mit anderen EDU-Mitgliedern weitergekämpft habe. Deshalb
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sei er aufgrund einer falschen Anschuldigung durch die TPLF im Jahr
1981 von einem sudanesischen Gericht zunächst zum Tod, im Rechtsmit-
telverfahren jedoch zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Auf nochmali-
ges Ersuchen hin, habe das sudanesische Gericht die falsche Anschuldi-
gung erkannt und ihn schliesslich nach (…)-jähriger Haft entlassen. Dar-
aufhin sei er nach Äthiopien zurückgekehrt, wo er noch im selben Jahr
von der TPLF entführt und in einem Internierungslager gefoltert worden
sei. Bei einem Transfer in ein anderes Internierungslager habe er
schliesslich fliehen und in den Sudan zurückkehren können. 1992 habe er
die politische Organisation EDUCM, eine Abspaltung der EDU, mitbe-
gründet. Diese sei insbesondere von der sudanesischen Regierung zu-
nächst anerkannt, im Jahr 1997 aber verboten worden, weshalb alle
EDUCM-Mitglieder hätten untertauchen müssen. Im selben Jahr sei er
nur dank frühzeitiger Warnung von Bekannten einem weiteren Entfüh-
rungsversuch entgangen und habe untertauchen können. Aufgrund sei-
nes starken Engagements gegen das aktuelle äthiopische Regime (die
TPLF) sowie seiner Aktivität als Mitglied der EDUCM, könne er somit we-
der nach Äthiopien zurückkehren noch sicher im Sudan leben.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Eine unmittelbare Gefährdung könne ausgeschlossen werden, und
ein weiterer Verbleib im Sudan sei insbesondere aufgrund der sehr lan-
gen Dauer des Aufenthalts in diesem Land ohne weiteres zumutbar.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Vertretung in Khartum mit englischsprachiger Eingabe vom
13. September 2012 Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das
BFM bzw. an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang schweizerische
Vertretung: 16. September 2012) weitergeleitet wurde. Die Beschwerde-
schrift enthielt im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie sein Asylgesuch
vom 18. März 2011 bzw. seine Eingabe vom 19. September 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet werden, nachdem der
in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann.
1.5 Betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheids besteht keine Sicherheit. In einem solchen Fall liegt die Be-
weislast aber bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150,
S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzei-
tigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
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1.6 Auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und vermu-
tungsweise auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des
Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl.
zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30
E. 5).
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3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG
– betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung – auf-
gehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgeset-
zes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die
alte Fassung von Art. 20 (und 52) AsylG weiterhin für diejenigen Ausland-
gesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt
worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerden vor dem
Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen
sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem
Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 - 5, mit weiteren
Hinweisen).
4.2 Nach Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet,
das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund
der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz
ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen
Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem
Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib bzw. die Bemühung um Aufnahme im
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Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in
Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzu-
treffend erweisen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011, E. 7.1.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, aus dem dargestellten Sachverhalt könne keine unmit-
telbare Gefährdung ersehen werden, die eine Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen lasse. Insbesondere seien keine konkreten An-
haltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass sich ein weiterer Verbleib
im Sudan für den Beschwerdeführer als nicht möglich oder unzumutbar
erweise, nicht zuletzt auch, da weitere Angaben hierzu trotz Aufforderung
seitens des BFM unterblieben seien. Einerseits sei es ihm zuzumuten, als
im Sudan registrierter Flüchtling beim UNHCR Schutz zu suchen. Ande-
rerseits erweise sich eine allfällige Befürchtung des Beschwerdeführers,
nach Äthiopien verschleppt zu werden, aufgrund gesicherten Erkenntnis-
sen als unbegründet. Insgesamt sei es ihm möglich, sich eine zumutbare
Existenz in Khartum aufzubauen, zumal er bereits seit 19 Jahren dort le-
be. Schliesslich fehle ihm auch jeglicher Bezug zur Schweiz.
5.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer erneut sei-
ne bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Zu-
sätzlich berichtete er, auch das Khartoum International Centre for Human
Rights (KICHR) sowie den UNHCR über seine Situation informiert zu ha-
ben, wobei bislang noch keine Lösung gefunden worden sei.
6.
6.1 Im Hinblick auf die Erwägung 6.3 dieses Urteils kann die Frage, ob
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Äthiopien tatsächlich einer
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, letztlich ebenso offen
bleiben wie die Frage, ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft
zu erachten sind. Denn selbst im Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen sowie einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
im Heimatstaat ist ihm ein weiterer Aufenthalt im Drittstaat Sudan im Sinn
von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 AsylG zuzumuten.
6.2 Immerhin bleibt in diesem Zusammenhang – obschon vorliegend
nicht entscheidrelevant – anzumerken, dass die Ausführungen in der vor-
instanzlichen Verfügung nicht restlos zu überzeugen vermögen. So geht
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Seite 8
diese, ohne die Aussagen des Beschwerdeführers einer Glaubhaftig-
keitsprüfung zu unterziehen, davon aus, dass seine Ausführungen offen-
sichtlich asylrelevant seien, er aber beim UNHCR Schutz erhalten könne.
Dabei lässt sie allerdings unberücksichtigt, dass gemäss Mitteilung des
UNHCR/COR der Beschwerdeführer in Äthiopien keiner Verfolgung aus-
gesetzt sei, weshalb er dorthin zurückkehren könne und ansonsten vom
UNHCR/COR im Sudan keinen Schutz mehr erhalte, und setzt sich auch
nicht mit der Beweiskraft dieses Schreibens auseinander.
6.3
6.3.1 Nach Durchsicht der gesamten Akten hegt das Bundesverwaltungs-
gericht erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, er
habe sich seit dem Verbot der von ihm mitbegründeten Partei EDUCM im
Jahr 1997 untertauchen müssen und werde als Mitglied dieser oppositio-
nellen Gruppe seit 2007 verfolgt. Zwar gab es seit der Gründung der EDU
im Jahr 1975 bekanntlich mehrere Abspaltungen, doch enthält keine der
dem Gericht zugänglichen Quellen einen Hinweis auf die Existenz oder
Aktivität einer politischen Organisation namens EDUCM. Es ist somit da-
von auszugehen, dass die EDUCM weder im Sudan noch international of-
fiziell anerkannt wurde. Insofern kann – falls diese Bewegung tatsächlich
existieren sollte – nicht von einer bedeutenden Partei gesprochen wer-
den, deren Mitglieder mit hoher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung
ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Tatsache
hinzuweisen, dass das Asylgesuch erst im Jahr 2012, also fünf Jahre
nach Beginn der geltend gemachten Verfolgung durch den sudanesi-
schen Staat, gestellt worden ist. Insgesamt gelang es dem Beschwerde-
führer somit nicht darzutun, es werde aufgrund seines politischen Profils
seit Jahren nach ihm gefahndet. Somit konnte er die Vermutung, ein wei-
terer Verbleib im Drittstaat Sudan sei ihm zuzumuten, nicht widerlegen.
An diesem Ergebnis vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal es sich dabei ausschliesslich um Fotokopien
handelt, deren Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit als gering
einzustufen ist. Insbesondere die eingereichte Mitteilung des
UNHCR/COR erweckt grosses Misstrauen im Hinblick auf die fehlende
Datierung, die sprachlichen Mängel (v.a. im zweitletzten Abschnitt) sowie
die Tatsache, dass die darauf vermerkte "Reference number (…)" merk-
würdigerweise nicht mit der von ihm angegebenen "Refugee ID No (…)"
übereinstimmt. Im Übrigen hätte diese Mitteilung selbst bei deren Echtheit
keinen Einfluss auf die Entscheidfindung, wird doch darin gerade bestä-
tigt, eine Prüfung der Situation des Beschwerdeführers hätte ergeben,
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Seite 9
dass er in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt sei und dorthin zu-
rückkehren könne.
6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten staatlichen Verfolgung im Sudan
ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen
eigenen Schilderungen seit 1979, und somit bereits seit 19 Jahren, fort-
während im Sudan befinde, wo er während einer gewissen Zeit als
Flüchtling registriert gewesen sei. Es mag zutreffen, dass es im Sudan in
vereinzelten Fällen zu Entführungen von äthiopischen Staatsangehörigen
gekommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer seit
so langer Zeit als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis gegen das
Vorliegen einer konkreten Gefahr hinsichtlich seiner Person. Zunächst ist
nicht nachvollziehbar, weshalb er erst 14 Jahre nachdem die EDUCM im
Sudan verboten worden sei und er habe untertauchen müssen, in der
Schweiz um Asyl nachsuchte. Auch macht er seit seinem Aufenthalt im
Sudan keine erlittenen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend
und eine Verfolgung aufgrund seines politischen Profils kann unter Hin-
weis auf das oben Gesagte ebenfalls verneint werden. Vielmehr erklärte
er, die sudanesischen Behörden hätten die falsche Anschuldigung der
TPLF erkannt, weshalb er aus der Haft entlassen worden sei, und er ha-
be auch nach seiner Entführung in Äthiopien durch die TPLF, erneut im
Sudan Schutz gefunden (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. September
2012, S. 2). Schliesslich reichte er mit seiner Beschwerde eine Eheur-
kunde sowie einen Geburtsregistereintrag seines Kindes ein, woraus er-
sichtlich wird, dass er und seine Familie im Sudan offiziell registriert sind.
In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Sudan einen im Bedarfsfall schutzfähigen und schutzbereiten Dritt-
staat gefunden hat.
6.3.3 Folglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. Es bestehen zudem kei-
nerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz,
womit das Gericht nach Vornahme einer Abwägung der gesamten Um-
stände im Sinn von Art. 52 AsylG zum Schluss gelangt, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
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Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: