B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5117/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
E-5117/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
(…) verliess und über (…) am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 11.
Juni 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) am 18. Juni 2015
zu seiner Person befragt und am 13. Juli 2015 zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei (…) Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______, wo er geboren und zusammen mit (…)
aufgewachsen sei,
dass er persönlich in Mazedonien weder mit den Behörden noch mit Dritt-
personen Probleme gehabt habe,
dass es zwar Kleinigkeiten mit (…) gegeben habe, dies sei jedoch nicht
von Belang, er sei wegen der Probleme (…), (…) ihn nicht darüber infor-
miert habe, ausgereist,
dass (…) seit der Aufnahme (…) Tätigkeit bei (…) im Jahr (…) Probleme
gehabt haben solle,
dass er auf die Frage bei der Anhörung, woher er das wisse, antwortete, er
habe (…) oft weinen gesehen, als er in die Schweiz gekommen sei, habe
ihm (…) für den Fall, dass (…) etwas zustossen solle, gesagt, (…) habe
Probleme mit (…) und (…) (Akten SEM A6/5 S. 2),
dass er auf die Frage, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe,
die gegen eine Rückkehr nach Mazedonien sprechen würden, antwortete,
er persönlich fürchte keine Probleme, aber (…) habe Schwierigkeiten ge-
habt, er glaube, dass (…) bei einer Rückkehr dieselben Probleme wie vor
der Ausreise erwarten würde, er könne auf keinen Fall alleine zurück (A6/5
S. 3),
dass das SEM mit am 8. August 2015 eröffneter Verfügung vom 6. August
2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, zur Sicherstellung
E-5117/2015
Seite 3
des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen anord-
nete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache keine für
seine Ausreise ausschlaggebende eigene Probleme geltend, er sei ledig-
lich aufgrund der Probleme (…) ausgereist,
dass er keine persönliche Verfolgung im Heimatland geltend mache, wes-
halb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standzuhalten vermöchten,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller
Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshinder-
nisse vor, der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit (…) und (…) nach
Mazedonien zurückkehren, wo er über ein Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfüge,
dass das SEM zur Sicherstellung des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von
höchstens dreissig Tagen anordne, weil vorliegend ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid in einem EVZ eröffnet worden und der Vollzug ab-
sehbar sei,
dass der Bundesrat Mazedonien angesichts der innenpolitischen Situation
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und die Beschwerdefrist ge-
mäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art.
108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2015
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht un-
ter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl die
Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
E-5117/2015
Seite 4
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der Be-
schwerde) wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene, gleichzeitig auch der
Beschwerde (…) und (…) beigelegte Dokumente (…) zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 24. August 2015 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-5117/2015
Seite 5
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 56 VwVG) und festzustellen ist, dass diese von der Vo-
rinstanz nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb sich
eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Eventualantrag erüb-
rigt,
E-5117/2015
Seite 6
dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die ge-
suchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen vermö-
gen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
aufgrund der politischen Lage sei ein Vollzug der Wegweisung nach Maze-
donien für ihn und (…) unzumutbar, eine Rückkehr (…) sei ausgeschlos-
sen, womit er und (…) mit grösster Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Ra-
cheakten ausgesetzt wären,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder
Probleme mit den mazedonischen Behörden noch mit Drittpersonen gel-
tend gemacht und auch nicht vorgebracht hat, er sei aufgrund der Prob-
leme (…) asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen,
dass sich seine Befürchtung, er und (…) könnten bei einer Rückkehr nach
Mazedonien ohne (…) Racheakten ausgesetzt sein, als in objektiver Hin-
sicht unbegründet erweist, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ein
solches Interesse seitens unbekannter Dritter bestehen könnte,
dass die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Dokumente man-
gels persönlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
asylrelevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
E-5117/2015
Seite 7
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-5117/2015
Seite 8
dass sich eine Rückkehr nach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat
unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation
und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht dort keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bewirken würde – als zumutbar erweist (vgl.
zur allgemeinen Lage in Mazedonien auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3864/2015 vom 6. August 2015),
dass hinsichtlich seiner individuellen Situation festzuhalten ist, dass er in
Begleitung (…), (…) Beschwerde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen
wird, zurückkehren kann,
dass der Beschwerdeführer in Mazedonien (vorderhand) auch ohne (…)
über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich hinsichtlich der in
der Beschwerde angeführten (…) an seine in der Schweiz oder in Maze-
donien wohnhaften Verwandten zu wenden (vgl. A3/9 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung von für die Rückreise
nach Mazedonien allenfalls zusätzlich benötigten Reisepapieren mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit über-
prüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Hei-
matstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wirksam ist, gegenstandslos werden,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag,
er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird,
E-5117/2015
Seite 9
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5117/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: