B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5119/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehöriger, reichte am
4. Dezember 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das
Asylgesuch mit Verfügung vom 31. März 2009 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März
2012 ab.
B.
Am 28. September 2012 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Re-
visionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinn-
gemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2012
sei in Revision zu ziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM.
Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
2.
2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47
VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Das
Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund (Art.
121-123 BGB) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124
BGG) darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG).
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2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund "neue Beweismittel" gel-
tend (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Als ehemalige Beschwerdepartei
ist er zur Revision legitimiert. Das Revisionsgesuch enthält allerdings kein
Begehren und zeigt die Rechtzeitigkeit nicht auf. Eine Rückweisung zur
Verbesserung der Eingabe kann unterbleiben, weil offensichtlich keine
Revisionsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Gesuchsteller reicht verschiedene Dokumente ein (Mietverträge
von Verwandten betreffend Wohnung in B._______, Bestätigungsschrei-
ben von Nachbarn, Impfausweis, vorläufige Aufenthaltsbewilligung einer
Schwester C._______, (…) Fahrausweis eines Bruders, Visum für eine
Schwester nach D._______, Schulbestätigung einer Schwester für die
Jahre 1993-1994 C._______, Empfehlungsschreiben des schweizeri-
schen Arbeitgebers vom 16. April 2012), die beweisen sollen, dass er Af-
ghanistan verlassen, mit seiner Familien C._______ gelebt und keine
Verwandte in Kabul mehr habe.
3.3 Der Gesuchsteller ist im Jahr 2007 in der Schweiz eingereist. Er wur-
de im erstinstanzlichen Asylverfahren ausdrücklich aufgefordert, Beweis-
mittel einzureichen, und hatte im Beschwerdeverfahren dazu Gelegen-
heit. Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren hätten beige-
bracht werden können, bilden keinen zulässigen Revisionsgrund (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Der Gesuchsteller begründet in der Revi-
sionseingabe mit keinem Wort, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen
wäre, die Dokumente im ordentlichen Verfahren einzureichen. Solches
lässt sich auch nicht annehmen. Seit seiner Einreise hatte er genügend
Zeit, um allfällige Beweismittel beizubringen, zumal seinen Angaben zu-
folge die Verwandten schon seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan
leben. Anzumerken bleibt, dass es sich bei den eingereichten Dokumen-
ten ohnehin um (teils unleserliche) Kopien handelt, denen aufgrund der
leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukommt. Sie liegen ohne be-
glaubigte Übersetzung und überwiegend undatiert im Recht oder sind erst
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nach dem Beschwerdeentscheid vom 27. März 2012 entstanden und da-
mit unzulässig.
4.
Zusammenfassend sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dar-
getan sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: