B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5119/2017
er
Ur t e i l vom 2 5 . S ep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) bewilligte der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 4. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung,
woraufhin sie am 7. September 2014 von Addis Abeba einreiste und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentraum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober
2014 und der vertieften Anhörung vom 30. Oktober 2014 brachte die Be-
schwerdeführerin Folgendes vor: Sie habe Eritrea im Jahr 2010 erstmals
auf illegalem Weg verlassen und sei zusammen mit zwei ihrer Geschwister,
darunter ihre Schwester B._______, deren Ehemann sich damals in der
Schweiz aufgehalten habe, in den Sudan geflüchtet. Während die Schwes-
ter vom Sudan aus zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist sei, seien die
Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Sudan geblieben. Zirka zweieinhalb
Jahre später sei sie nach dem Versuch, illegal die Grenze vom Sudan nach
Äthiopien zu überqueren, von den sudanesischen Behörden aufgegriffen,
getrennt von ihrem Bruder nach Eritrea zurückgeführt und wegen der ille-
galen Ausreise einen Monat lang inhaftiert worden. Nachdem ihr die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen sei, habe sie Eritrea ein zweites Mal unge-
fähr 2013 illegal verlassen und habe in der Folge – bis zu ihrer Einreise in
die Schweiz – in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien gelebt.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 10. August 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in
den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts [Bst. a]), im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt indessen für die subjekti-
ven Nachfluchtgründe. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es lägen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, sie sei wegen allfälliger Probleme ihrer Fami-
lienangehörigen oder des Militärdienstes beziehungsweise dessen unbe-
kannten Aufenthalts von den Behörden behelligt worden oder ihr habe in
absehbarer Zeit der Einzug in den Militärdienst gedroht, so dass die Vor-
bringen asylrechtlich nicht relevant seien. Weiter lägen keine konkreten In-
dizien dafür vor, ihr drohe aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Heimatstaat. Im Zusammenhang
mit der illegalen Ausreise seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen würden, so dass auch diese Vorbringen asylrecht-
lich unbeachtlich seien. Auf das Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeit-
selemente könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz verzichtet wer-
den.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nicht aufgrund
des unbekannten Aufenthaltsortes ihres Vaters oder eventueller Aktivitäten
anderer Familienangehörigen in problematischem Behördenkontakt oder
privaten Drittpersonen gestanden, sondern geltend gemacht, aufgrund ih-
rer zweimaligen illegalen Ausreise und dem damit verbundenen Gefäng-
nisausbruch nicht nach Eritrea zurückkehren zu können. Zum Zeitpunkt ih-
rer Flucht, schätzungsweise im Dezember 2010 und September 2012, sei
sie (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen. Aufgrund der allgemei-
nen bekannten Pflicht zum Nationaldienst sei ihr folglich sehr wohl bewusst
gewesen, dass auch sie spätestens im Alter von 18 Jahren ein Aufgebot
für den Nationaldienst erhalten würde. Mit ihrer Flucht nach Äthiopien habe
sie sich dem Nationaldienst entzogen, weshalb sie als Wehrdienstverwei-
gerin angesehen werde. Mittlerweile sei sie zudem (…) Jahre alt und würde
bei einer Rückkehr mit Sicherheit sofort (zwangs-) rekrutiert. Ihre Ausreise
sowohl in den Sudan als auch nach Äthiopien habe die Beschwerdeführe-
rin mit der nötigen Substantiiertheit und Plausibilität beschreiben können.
Sie habe sich zudem wegen ihrer ersten illegalen Ausreise in Haft befun-
den, wobei es einzig glücklichen Umständen zu verdanken sei, dass sie
während eines Toilettenganges bereits nach einem Monat habe flüchten
können. Als Wehrdienstverweigerin und aus der Haft Geflohene drohe der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter, weitere willkür-
liche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe, wobei diesen
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Bestrafungen keine Gerichtsverfahren vorangehen würden. Sie erfülle da-
her deshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Obschon
die Vorinstanz keine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorge-
nommen habe, würden die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkei-
ten überwiegen.
Hinsichtlich ihrer illegalen Ausreise rügt der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin, die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrechtliche Motive nur
dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzutreten, sei vor den im genannten Urteil erwähnten Länderinformatio-
nen nicht nachvollziehbar. Das Urteil weise zwar auf die katastrophale
menschenrechtliche Situation in Eritrea hin und das Gericht anerkenne die
grundsätzlich aussergerichtliche und willkürliche Bestrafung bei illegaler
Ausreise, habe hingegen nur die Berichte der UN-Untersuchungskommis-
sion, nicht jedoch den Bericht der Schweizer Fact-Finding Mission oder die
Aussagen der eritreischen Regierung einer kritischen Würdigung unterzo-
gen. Auch werde nicht begründet, weshalb Personen, die illegal ausreisten
und anschliessend unter Zwang zurückgeschafft werden, anders behan-
delt werden sollten, als solche, die bei der illegalen Ausreise erwischt wer-
den. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass auch illegal ausge-
reisten Personen, die anschliessend von der Schweiz unter Zwang nach
Eritrea zurückgeschafft werden, willkürlich bestraft werden.
6.
6.1 Wie die Vorinstanz kommt auch das Gericht im Ergebnis zum Schluss,
dass die im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen – ihre
Rückführung in ihren Heimatstaat nach ihrer ersten illegalen Ausreise, die
deswegen erfolgte Inhaftierung, die Flucht aus dem Gefängnis sowie die
erneute illegale Ausreise aus Eritrea – asylrechtlich nicht relevant sind.
6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zweifellos we-
der Militärdienst geleistet noch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten
oder in direktem Behördenkontakt gestanden hat (E3 S. 6; E10 F204 f.)
Ihre Inhaftierung begründete sie ausschliesslich mit ihrer illegalen Ausreise
in den Sudan und der erfolgten Repatriierung nach Eritrea (E10 F109 f.).
Entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe war sie zum Zeit-
punkt ihrer zweiten illegalen Ausreise nicht wegen Desertion oder Refrak-
tion staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und hatte solche
auch nicht zu befürchten, zumal sie noch minderjährig war. Der Umstand
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alleine, dass sie spätestens mit 18 Jahren mit einem Aufgebot hätte rech-
nen müssen und die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich volljährig ist, än-
dert daran nichts. Was schliesslich die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift hinsichtlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen betrifft, beschränken sich diese haupt-
sächlich auf reine Kritik am (in den Asylabteilungen koordinierten) Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, in welchem das Bundesverwaltungs-
gericht erwogen hat, die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr nach Eritrea sei nicht asylrelevant. Die Frage,
ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst Art. 3 oder
Art. 4 EMRK verletze, betreffe die Zulässigkeit beziehungsweise die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O. E 5.1). Da die Beschwerde-
führerin mit dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 4. August 2017
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurde, ist diese Frage in vorliegendem Verfahren nicht zu
prüfen.
6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen insbesondere auch
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand zu halten und die
Widersprüche, auf die die Beschwerdeführerin bereits bei der Anhörung
aufmerksam gemacht wurde (E10 F108/115/118/123 f./186 ff usw.), ver-
mag sie nicht überzeugend zu entkräften. Der Einwand, sie könne sich
deshalb nicht an die exakten Daten der Ereignisse – namentlich an die
Rückführung aus dem Sudan (sie sei 2013 zurückgeschafft worden [E3
S. 6] beziehungsweise anlässlich ihres Fluchtversuchs nach Äthiopien am
7. August 2011 angehalten und am Folgetag zurückgeführt worden [E10
F99 ff.; F106 ff.] respektive sie habe vor ihrer Rückführung nach Eritrea ei-
nige Zeit im Sudan verbracht [E10 F185]; das Jahr der Ausschaffung sei
unklar [E10 F182 ff.; F98 f./130]) oder an ihre Inhaftierung und die zweite
Ausreise – erinnern, da diese in ihrer Kultur nicht schriftlich festgehalten
würden und allgemein ein anderes Verhältnis zur Zeit bestehe, ist nicht
stichhaltig. Gleiches gilt für das Argument, sie sei zu den betreffenden Zeit-
punkten noch sehr jung gewesen und habe sich nicht um Daten geküm-
mert, sondern sich um ihren verlorenen Bruder gesorgt. Selbst von einer
jungen Person ist zu erwarten, dass sie einen Unterschied zu machen ver-
mag zwischen einer Zeitspanne von zwei Jahren (2011 bis 2013) und ei-
nem deutlich kürzeren Zeitraum (Rückführung, Inhaftierung und erneute
Flucht innert einigen Monaten). Ebenso lassen sich dem Protokoll der BzP
keine Hinweise darauf entnehmen, sie sei während der Befragung in ir-
gendeiner Weise gezwungen gewesen, trotz Unkenntnis genaue Daten zu
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nennen (E10 F113 ff.), so dass dies als reine Schutzbehauptung zu be-
trachten ist. Sofern sie weiter moniert, der Befrager habe seine Situation in
inakzeptabler Weise mit ihrer verglichen (vgl. E10 F187), ist nicht ersicht-
lich, inwiefern dieses Vorgehen nicht annehmbar sein sollte, kann dieses
ohne Weiteres dienlich sein, die Betroffenen darauf aufmerksam zu ma-
chen, das Erlebte ausführlicher und für Aussenstehende nachvollziehbarer
zu schildern.
Ferner überzeugen auch die Vorbringen zur Haft und zu ihrer Flucht aus
dem Gefängnis, welche Grund für ihre zweite Ausreise gewesen seien,
nicht. Nebst den widersprüchlichen Zeitangaben (E10 F113/F128) muten
die Umstände, unter denen ihr die Flucht gelungen sein soll (sie habe die
Gelegenheit zur Flucht anlässlich der verrichteten Notdurft im Freien ge-
nutzt [E10 F112]) äusserst stereotyp an. Zudem fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin mit keinem Wort schildert, wie sie diese einmonatige Haft
als Minderjährige empfunden hat oder wie die Haftumstände gewesen
sind, was bei einem derart einschneidenden Ereignis selbst dann zu erwar-
ten wäre, wenn keine konkreten Fragen dazu gestellt werden. Aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der Schilderungen zur Rückschaffung und zur Haft
ist der Befürchtung, wegen der Flucht von den Behörden gesucht zu wer-
den und bei einer Rückkehr erneut inhaftiert zu werden, die Grundlage ent-
zogen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin deswegen im Fokus der eritre-
ischen Behörden stehen sollte beziehungsweise im Zusammenhang mit
ihrer illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte vorliegen, bestehen
folglich – entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine
Anhaltspunkte, weshalb die zweite illegale Ausreise asylrechtlich irrelevant
zu qualifizieren ist und deren Glaubhaftigkeit offen bleiben kann.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelingt, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat
ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 4. August 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdebegehren haben nach dem Gesagten als aussichts-
los zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist.
Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtli-
cher Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: