B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-51/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Ägypten,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2006
legal aus seinem Heimatstaat nach Libyen ausreiste und sich in der Folge
während etwa fünf Jahren illegal in Italien aufhielt, von wo er am 22. Sep-
tember 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 11. Oktober 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe seine Arbeitsstelle als (…) in ei-
ner staatlichen (…) verloren, nachdem diese privatisiert worden sei,
dass er in der Folge mit (…) gehandelt habe, sich aber erheblich ver-
schuldet habe, weshalb er befürchtet habe, von seinen Schuldnern ver-
klagt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden,
dass er bei Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juni 2012 hingegen
vorbrachte, er sei bis zu seiner Ausreise bei einer – zunächst staatlichen
– Firma für (…) tätig gewesen,
dass er nach der Privatisierung dieses Unternehmens im Jahre 2000 vom
neuen Geschäftsinhaber damit beauftragt worden sei, (…) zu verkaufen,
und er für diesen wiederholt Checks habe unterschreiben müssen,
dass manche Käufer der (…) den Kaufpreis nicht beglichen hätten,
dass der Geschäftsinhaber ihn für diese Verluste verantwortlich gemacht
und ihn aufgrund der von ihm unterzeichneten Checks angezeigt habe,
dass er im Jahre 2007 in Abwesenheit vom Gericht in B._______ zu einer
Gefängnisstrafe von (…) Jahren sowie einer Busse in der Höhe von (…)
Ägyptischen Pfund verurteilt worden sei,
dass ihn seine Ehefrau aber erst im Jahr 2011 von der gerichtlichen Ver-
urteilung in Kenntnis gesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen ein Dokument
einreichte, bei welchem es sich nach seinen Angaben um ein Urteil des
Gerichts in B._______ vom (…) 2007 handle, sowie Kopien des Ehe-
scheins, der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie der Geburtsscheine sei-
ner Kinder zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am
5. Dezember 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich widersprüchlich zu seinem Arbeitgeber, dem Besit-
zerwechsel, der Kündigung seiner Arbeitsstelle sowie der Anzeigeerstat-
tung geäussert, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft seien,
dass er die angebliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und Busse
erst im Rahmen der Anhörung erwähnt habe und dieses Vorbringen da-
her als nachgeschoben zu erachten seien,
dass er sich zudem unsubstanziiert zu den Einzelheiten der behaupteten
gerichtlichen Verurteilung geäussert habe und dem eingereichten angeb-
lichen Gerichtsdokument keine Beweiskraft beigemessen werden könne,
dass im Weiteren den angegebenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten kei-
ne asylrechtliche Relevanz zukomme,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar
zu erachten sei, da sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben würden, dass ihm im Heimatstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe und er aufgrund des bestehen-
den sozialen Netzes und seiner beruflichen Qualifikationen gute Aussich-
ten auf eine soziale und wirtschaftliche Reintegration habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und sein
Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
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subeventualiter die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der in wesentlichen
Punkten widersprüchlichen, unsubstanziierten und teilweise nachgescho-
benen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sei-
ne Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die Erklärung nicht zu überzeugen vermag, die festgestellten Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu Problemen im
Rahmen seiner Erwerbstätigkeit, welche für seine Ausreise ausschlagge-
bend gewesen sein sollen, seien auf nachvollziehbare Erinnerungslücken
und mögliche Übersetzungsfehler zurückzuführen (vgl. Beschwerde
S. 5 ff.),
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dass der Beschwerdeführer ferner nicht nachvollziehbar zu begründen
vermag, weshalb er von der angeblich im Jahre 2007 erfolgten strafrecht-
lichen Verurteilung erst vier Jahre später erfahren habe (vgl. Akten BFM
A15, S. 4),
dass jedoch auch bei Wahrunterstellung dieser Angaben davon auszuge-
hen wäre, dass er spätestens im Juni 2011 davon Kenntnis gehabt hätte,
und er somit nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb er diesen Um-
stand anlässlich der vier Monate später durchgeführten Befragung zur
Person nicht erwähnte, sondern damals vielmehr vorbrachte, er befürch-
te, verklagt zu werden und ins Gefängnis zu kommen, und Probleme mit
den Behörden ausdrücklich verneinte (vgl. Akten BFM A4, S. 7 f.),
dass zudem das Bundesamt zu Recht dem vom Beschwerdeführer als
Strafurteil bezeichneten Dokument keinen Beweiswert beigemessen hat,
da dieses keinerlei Stempel oder andere Kennzeichnung als amtliches
Dokument aufweist und zudem nur in Form einer Kopie vorliegt,
dass demnach kein Anlass für weitergehende diesbezügliche Abklärun-
gen besteht und keine Rede davon sein kann, das BFM habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich ferner weder den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragungen noch den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe An-
haltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der vorgebrachten gerichtli-
chen Verurteilung beziehungsweise den Problemen mit seinem Arbeitge-
ber ein Verfolgungsmotiv im Sinne Art. 3 AsylG zugrunde liegen würde,
weshalb es diesen Vorbringen auch an der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz im Sinne dieser Bestimmung fehlt,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht und mit zutref-
fender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer die behauptete Verurteilung zu einer Gefäng-
nisstrafe nicht glaubhaft zu machen vermag und damit auch keine glaub-
haften Hinweise für eine ihm drohende der EMRK widersprechende Be-
handlung im Falle einer Inhaftierung in seinem Heimatstaat vorliegen,
dass die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Ägypten kei-
nen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und er
daher aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere trotz der gegenwärtigen Spannungen in Ägypten nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
gesprochen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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