B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-51/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), und
F._______, geboren (…), Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am
23. Dezember 2014 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass
die Rückschiebung der Beschwerdeführenden nur unter vorgängigem Vor-
liegen schriftlicher Garantien der zuständigen ungarischen Behörden für
eine gemeinsame und menschenwürdige Unterbringung und Betreuung
zulässig sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, den Vollzug der
Wegweisung bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. Januar 2015 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort
einstweilen auszusetzen,
dass der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2015 auf-
schiebende Wirkung erteilt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet wurde,
dass mit Eingabe vom 12. Februar 2015 drei Fotos nachgereicht wurden,
welche die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Unterbringung in Ungarn
aufgenommen hätten, und ausgeführt wurde, Männer und Frauen seien
dort während 72 Stunden getrennt und mit einer Vielzahl anderer Personen
in einem Raum mit Zugang zu sanitären Anlagen (ohne Duschen) und Pfer-
dedecken (ohne Matratzen) untergebracht worden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2009 in Ungarn, am 28. Juli 2009 in
Deutschland und am 5. Mai 2010 wieder in Ungarn um Asyl ersuchten, und
dass sie erneut am 5. November 2014 illegal nach Ungarn gelangten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs zum Wegweisungsvollzug nach Ungarn ausführte, Ungarn sei kein
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zivilisiertes Land, und die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs angab, sie würde lieber Selbstmord begehen als nach
Ungarn zurückzukehren,
dass das BMF die ungarischen Behörden am 9. Dezember 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 16. Dezember 2014
zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführenden hätten am 5. Novem-
ber 2014 in Ungarn erneut um Asyl nachgesucht, ihr Gesuch sei am 7.
November 2014 abgelehnt worden, worauf sie untergetaucht seien,
dass die Beschwerdeführenden weder die Einreichung eines Asylgesuchs
in Ungarn noch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates be-
streiten und somit die Zuständigkeit Ungarns gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft
und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hy-
giene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewalt-
übergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn
garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden,
dass bei besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Überprüfung
der allfälligen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne
der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei, welche der Zugehörigkeit
der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung
zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kleinkin-
dern und damit um besonders vulnerable Personen handelt, weshalb diese
Frage sorgfältig zu prüfen ist,
dass die Vorinstanz dazu ausführt, nach ihren Erkenntnissen würden die
Beschwerdeführenden in Ungarn als Familie auf einem separaten Stock-
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werk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander ge-
trennt, zudem würden Verfahren von vulnerablen Personen in Ungarn mit
höchster Priorität behandelt,
dass die Beschwerdeführenden bereits mehrere Asylgesuche gestellt hät-
ten und durch verschiedene Länder gereist seien, weshalb es ihnen zuzu-
muten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzusprechen, um
eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu erhalten, sollte
die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechen,
dass in Bezug auf die geltend gemachten suizidalen Tendenzen der Be-
schwerdeführerin ausgeführt wurde, Ungarn verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, den Beschwerde-
führenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt, indem die besondere Vulnerabilität der Familie
nicht vertieft geprüft worden sei, da einerseits ausser Acht gelassen wor-
den sei, dass die Kinder zwischen (…) Jahren alt sind, weshalb ihr Betreu-
ungs- und Schulungsbedarf als besonders intensiv und anspruchsvoll zu
werten sei, und anderseits, dass die Beschwerdeführenden Angehörige ei-
ner Roma-Minderheit, nämlich der Balkan-Ägypter beziehungsweise Ko-
sovo-Ägypter, seien,
dass diese Rüge sich als unbegründet erweist, da der Umstand, dass diese
aktenkundigen Sachverhaltselemente – die Beschwerdeführenden werden
im Protokoll der Erstbefragung als "Ashkali/Ägypter/Majup" und die Kinder
in der angefochtenen Verfügung mit ihrem Geburtsdatum aufgeführt – in
der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich gewürdigt werden, nicht
gleichzusetzen ist mit deren Nichtfeststellung,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine vorinstanzliche Verletzung von
Art. 8 EMRK (Einheit der Familie) beziehungsweise Art. 3 EMRK (Verbot
unmenschlicher Behandlung) durch das Ausserachtlassen des besonde-
ren Betreuungs- und Schulungsbedarfes der Kinder beziehungsweise
durch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihren Erkenntnissen zu-
folge die gemeinsame Unterbringung der Familie in einem Familienzimmer
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in Ungarn vorgesehen sei beziehungsweise die Befähigung der Beschwer-
deführenden sich bezüglich der vorgefundenen Unterkunft respektive Un-
terstützung in Ungarn zu wehren, erkennen kann,
dass an dieser Feststellung auch der in der Beschwerde (S. 6) unter Inter-
netquellenangabe zitierte Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom
1. November 2014 nichts ändert, da darin zwar von der Praxis der ungari-
schen Behörden berichtet wird, seit September 2014 ganze Familien als
"ultima ratio" in Ausschaffungshaft zu nehmen, was als dem Kindeswohl
widersprechend kritisiert wird, indes durch diese Praxis keine Verletzungen
von Art. 8 EMKR beziehungsweise Art 3 EMRK statuiert oder abgeleitet
werden können,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich auch vom angerufenen Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ta-
rakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November
2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da dieses Urteil sich nur auf
die Situation in Italien bezieht und sich daraus die Verpflichtung für die
Schweiz ergibt, vor der Rückschiebung einer Familie zur Verhinderung ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK von den italienischen Behörden eine Zu-
sicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für
die Kinder und die Einheit der Familie gewährleistet sei,
dass vielmehr gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Un-
garn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und im kon-
kreten Fall den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden als besonders vul-
nerable Personen mit den vorinstanzlichen Erwägungen genügend Rech-
nung getragen wurde,
dass auch die eingereichten Bilder keine entsprechende Trennung der Fa-
milie oder Unterbringung, welche den Anforderungen an eine unmenschli-
che Behandlung nicht zu genügen vermögen, belegen,
dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Ungarn als
Signatarstaat EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass auch anzunehmen ist, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen zudem explizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass auf Beschwerdeebene der Selbsteintritt der Schweiz unter anderem
mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit
der Roma begründet wird, da Roma im Allgemeinen in Ungarn vielfältigen
Formen von Diskriminierungen ausgesetzt seien, weshalb die Gefahr be-
stünde, dass sie aufgrund ihrer Ethnie kein faires Verfahren im Sinne von
Art. 6 EMRK erhalten und während der Dauer des Asylverfahrens nicht an-
gemessen untergebracht würden (Beschwerde S. 7 f.),
dass die Ausführungen zur drohenden Verletzung von Art. 6 EMRK vorlie-
gend unbeachtlich sind, da der Anspruchsbereich dieser Bestimmung auf
zivil- und strafrechtliche Verfahren begrenzt ist,
dass die Beschwerdeführenden zudem kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern sie
wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, der generelle
Hinweis auf ihre ethnische Zugehörigkeit und diesbezüglicher allfällig dro-
hender Diskriminierung genügt nicht,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerenden zur ethni-
schen Minderheit der Roma im Zusammenhang mit dem Wegweisungs-
vollzug nach Ungarn kein beachtliches Kriterium darstellt,
dass schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend der geltend
gemachten suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin vollumfänglich
zu bestätigen sind, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wegweisungsvollzug
nach Ungarn geäusserte suizidale Absicht sei eine Folge von konkreten
psychischen (oder anderen schweren gesundheitlichen) Problemen,
dass die Beschwerdeführenden sodann weder im erstinstanzlichen Verfah-
ren noch auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem Selbstein-
trittsrecht der Schweiz weitere Tatsachen vorbrachten, welche geeignet ge-
wesen wären, um als "humanitäre Gründe" qualifiziert zu werden, und auf-
grund derer das SEM eine vertiefte Prüfung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise der direkt anwendbaren Norm des
nationalen Rechts, namentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), hätte vorneh-
men müssen (vgl. zum Umfang der entsprechenden Ermessensüberprü-
fung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht das zur Publika-
tion vorgesehene Urteil E-641/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. März 2015),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass somit weder dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Durchführung des nationalen Asylverfahrens noch dem Even-
tualantrag auf vorgängigen Einholen schriftlicher Garantien der zuständi-
gen ungarischen Behörden für eine gemeinsame und menschenwürdige
Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden entsprochen
werden kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: