B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-51/2020
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) 20(…) in Schweden ein Asylge-
such. Die schwedischen Migrationsbehörden wiesen dieses mit Entscheid
vom (…) 20(…) ab und ordneten die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel wurde vom Verwal-
tungsgericht B._______ mit Urteil vom (…) 20(…) abgewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juli 2019 von Schweden herkom-
mend in die Schweiz ein und suchte am 23. Juli 2019 um Asyl nach.
A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer nebst seinem am (…) 20(…) in
Schweden gestellten Asylgesuch am 13. Juli 2018 in Finnland um Asyl
nachsuchte.
A.d Anlässlich der Anhörung im Bundesasylzentrum am 2. August 2019
erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe sich nach der Ab-
weisung seines Asylgesuchs in Schweden nach Finnland begeben. Dort
habe er einen Selbstmordversuch unternommen und sei daraufhin zwei
Wochen hospitalisiert worden. Danach sei er wieder nach Schweden über-
stellt worden. Weiter brachte er vor, er sei im Jahre 20(…) geboren worden.
Im Rahmen seines Asylverfahrens in Schweden sei es zu Missverständ-
nissen, unter anderem bezüglich seiner Altersangaben, zwischen ihm und
dem Dolmetscher gekommen. Die schwedischen Behörden hätten an-
schliessend ein Altersgutachten erstellen lassen und ihrem Entscheid
fälschlicherweise den (…) 20(…) zugrundegelegt und ihn dadurch zwei
Jahre älter gemacht. Wenn er wieder nach Schweden überstellt würde,
würden ihn die schwedischen Behörden nach Afghanistan wegweisen. Er
sei aus Angst vor einer Deportation in die Schweiz gekommen.
Zu seiner Gesundheit befragt gab er an, es gehe ihm nicht gut. Bereits in
Schweden habe er Medikamente gegen seine (…) und (…) eingenommen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer, neben weiteren Unterla-
gen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren in Schweden, unter an-
derem den negativen Asylentscheid der schwedischen Migrationsbehör-
den vom (…) 20(…) sowie den abschlägigen Rechtsmittelenescheid des
Verwaltungsgerichts B._______ vom (…) 20(…) zu den Akten. Im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er des Weiteren je ein F2-
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Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 23. und 28. Au-
gust 2019 sowie einen Bericht der C._______ vom 27. August 2019 zu
den Akten.
B.
Am 8. August 2019 richtete das SEM Informationsanfragen an die finni-
schen und schwedischen Behörden, welche von diesen am 13. August
2019 beziehungsweise am 16. August 2019 beantwortet wurden.
C.
Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Sep-
tember 2019 das rechtliche Gehör ein, zu seinem Alter und ihrer Absicht,
als Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
den (…) 20(…) einzutragen.
D.
Mit Schreiben vom 18. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung und machte insbesondere geltend, er sei im Jahre 20(…) zur Welt
gekommen und es liege keine Identitätstäuschung vor.
E.
Am 20. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend
Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
F.
Gemäss Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 24. Septem-
ber 2019 wurde das ursprünglich auf den (…) 20(…) eingetragene Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) 20(…) geändert.
G.
Die schwedischen Behörden stimmten am 25. September 2019 dem Ersu-
chen des SEM um Rückbernahme vom 20. September 2019 zu.
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H.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Schwe-
den, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Ge-
burtsdatum laute im ZEMIS – unter Bestreitungsvermerk – auf den (…)
20(…).
I.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2019 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 gut
und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In den
Urteilserwägungen wurde die Vorinstanz angewiesen, zur Einschätzung
des Alters des Beschwerdeführers ein Altersgutachten erstellen zu lassen.
Zusammen mit der Beschwerde wurde unter anderem das F2-Formular
(Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 6. September 2019 zu den
Akten gereicht.
J.
Die Vorinstanz erteilte dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonspital
D._______ am 23. Oktober 2019 einen Auftrag, eine forensische Lebens-
altersschätzung durchzuführen. Das Gutachten vom 30. Oktober 2019
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Unter-
suchung am 25. Oktober 2019 das (…) Altersjahr sicher vollendet, eine
Vollendung des (…) Altersjahres könne jedoch nicht mit der notwendigen
Sicherheit belegt werden.
K.
Mit Schreiben vom 29. November 2019 räumte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit ein, zum Altersgutachten vom 30. Oktober
2019 Stellung zu nehmen. Des Weiteren verwies sie auf das Ergebnis des
in Schweden erstellten Altersgutachtens vom (…) 20(…), welches dem
SEM aufgrund seiner Anfrage vom 14. November 2019 von den schwedi-
schen Behörden zugestellt wurde. Weiter wurden dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem Schreiben eine Aktennotiz mit übersetzten Auszügen
aus den Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens zugestellt.
L.
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 hielt der Beschwerdefüh-
rer weiterhin an seiner Minderjährigkeit fest. Insbesondere führte er an, ein
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Altersgutachten könne gemäss Rechtsprechung für den Nachweis einer
Alterstäuschung nur dann herangezogen werden, sofern der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter der
Handknochenanalyse mehr als drei Jahre betrage. Dies sei gemäss Er-
gebnis des vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 23. Okto-
ber 2019 nicht der Fall. Zudem könnten die nur auszugweise und mittels
Google Translate übersetzten schwedischen Akten nicht als Nachweis für
eine allfällige Identitätstäuschung hinzugezogen werden, wobei die Unter-
lagen im Übrigen nicht gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden.
Nicht sachdienlich sei sodann der Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitar-
beiterin, welche angeblich für die schwedischen Asylbehörden tätig gewe-
sen sei und deshalb über vertiefte Kenntnisse des schwedischen Asylver-
fahrens verfügen soll. Ferner werde – entgegen der Auffassung der Vor-
instanz – durch das schwedische Altersgutachten das Geburtsdatum (…)
20(…) nicht bestätigt. Im Gutachten werde lediglich festgehalten, er sei im
Zeitpunkt der Untersuchung minderjährig gewesen. Sodann habe die Vor-
instanz die Unterlagen des schwedischen Asylverfahrens nur selektiv ge-
würdigt beziehungsweise diverse Textstellen und Dokumente gänzlich un-
berücksichtigt gelassen. Es sei deshalb Einsicht in das schwedische Al-
tersgutachten zu gewähren.
M.
Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. De-
zember 2019 das von den schwedischen Behörden erstellte Altersgutach-
ten vom (…) 20(…) zu und räumte ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stel-
lungnahme ein.
N.
In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 bringt der Beschwerde-
führer vor, unter Zuhilfenahme des Google-Übersetzungsprogrammes
könne dem schwedischen Altersgutachten nur entnommen werden, dass
er im Zeitpunkt der Untersuchung mit grösster Wahrscheinlichkeit unter
(…) Jahre alt gewesen sei, seinem Unterkiefer Weisheitszähne fehlen wür-
den und die Oberschenkel nicht das letzte Stadium erreicht hätten. Mehr
sei dem Gutachten auf Grundlage der mangelhaften Google-Übersetzung
nicht zu entnehmen und weitere Aussagen zum Inhalt des schwedischen
Altersgutachtens könnten nur gemacht werden, wenn eine professionelle
Übersetzung vorliegen würde. Da das SEM die Unterlagen aus dem
schwedischen Asylverfahren nur auszugsweise und mittels unqualifizierter
Methoden übersetzt habe, sei die Sachverhaltsabklärung mangelhaft
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durchgeführt worden. In Ermangelung einer korrekten Übersetzung könn-
ten die schwedischen Unterlagen keine genügende Entscheidgrundlage
darstellen. Schliesslich sei das schwedische Gutachten sehr kurz ausge-
fallen und wirke nicht sehr wissenschaftlich, weshalb fraglich sei, ob daraus
überhaupt verwertbare Rückschlüsse auf sein effektives Alter gemacht
werden könnten.
O.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch
erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Schweden, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, sein Ge-
burtsdatum laute im ZEMIS – unter Bestreitungsvermerk – auf den (…)
20(…).
P.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein
Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 20(…) zu ändern. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im
ZEMIS auf den (…) 20(…) zu ändern. Sodann sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden einstweilig und superprovisorisch anzuweisen,
bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und insbesondere sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Zusammen mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer vier Formulare
F2 (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 25. Oktober 2019,
15. November 2019, 29. November 2019 und vom 24. Dezember 2019 so-
wie ein Kurzbericht des Stadtspital E._______ vom 28. November 2019 zu
den Akten.
Q.
Die Instruktionsrichterin setzte am 6. Januar 2020 gestützt auf Art. 56
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VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, stellte die Ge-
genstandslosigkeit des am 6. Januar 2020 verfügten Vollzugsstopp fest,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp-
fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen
Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine An-
wendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige
Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.2).
4.
Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis,
der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährig-
keit weder glaubhaft machen noch eindeutig belegen können, weshalb er
in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte für das weitere Verfahren weiter-
hin als volljährig betrachtet und als Geburtsdatum der (…) 20(…) geführt
werde. Gestützt auf die Dublin-III-VO sei Schweden für sein Asylgesuch
zuständig, weshalb auf dieses nicht eingetreten werde.
Im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz habe er sich ungenau
und widersprüchlich zu seinem Alter geäussert. Weiter würden seine in der
Schweiz gemachten Altersangaben nicht mit seinen Angaben gegenüber
den schwedischen und finnischen Behörden beziehungsweise deren Fest-
stellungen übereinstimmen. Sodann habe er im schwedischen Asylverfah-
ren anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls keine Kor-
rektur beantragt, obwohl gemäss seinen Vorbringen sein Alter damals
falsch erfasst worden sei. Entgegen seiner Behauptung gehe aus den
schwedischen Unterlagen nicht hervor, dass er keinen qualifizierten Über-
setzer zugewiesen erhalten habe. Des Weiteren habe bei der Übersetzung
der schwedischen Unterlagen mittels Google Translator – welche aus Zeit-
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gründen nur für die relevanten Stellen vorgenommen worden sei – der mit-
unterzeichnende (…) mitgewirkt, welcher über ausgezeichnete Kenntnisse
der skandinavischen Sprache verfüge. Sodann sei das vom SEM in Auftrag
gegebene Altersgutachten zum Schluss gekommen, das durch das SEM
festgelegte Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne aufgrund der fo-
rensischen Altersschätzung zutreffen. Das vom Beschwerdeführer ange-
gebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne somit nicht zutreffen.
Die Formulierung des schwedischen Altersgutachtens vom (…) 20(…), wo-
nach er im Zeitpunkt der Untersuchung "möglicherweise unter (…) Jahren
alt" gewesen sei, zeige ferner, dass seine Minderjährigkeit damals nicht
zweifelsfrei habe festgestellt werden können. Das vom SEM festgestellte
Alter von (…) Jahren und (…) Monaten lasse sich mit den vorliegenden
Altersgutachten in Einklang bringen und sei wahrscheinlicher als das von
ihm angegebene Alter. Somit vermöchten seine Ausführungen die Zustän-
digkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen. Ferner weise das schwedische Asylverfahren
keine systematischen Mängel auf und es bestehe weder nach den Bestim-
mungen über abhängige Personen noch nach denjenigen der Ermessen-
klausel beziehungsweise der Souverenitätsklausel eine Verpflichtung, das
Gesuch in der Schweiz zu prüfen. Schliesslich stehe auch sein Gesund-
heitszustand einer Ausreise nach Schweden nicht entgegen.
5.
Dem wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerde-
führer habe bezüglich seines Alters stets konstante Angaben gemacht und
lediglich seine Angaben zu Monat und Tag seines Geburtstages nachträg-
lich korrigiert. Dies deshalb, da er sich anfänglich dazu gedrängt gesehen
habe, ein konkretes Datum anzugeben, obwohl ihm nur seinem Altersjahr
bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien unter anderem
auch sein psychischer Gesundheitszustand sowie sein niedriger Bildungs-
grad zu berücksichtigen. Sodann habe er im Zusammenhang mit den Aus-
sagen zu seinem Alter diverse Realkennzeichen geliefert und im psychiat-
rischen Konsilium vom 27. August 2019 werde ihm ein jugendliches Alter
attestiert. Bezüglich seines Lebensalters beziehungsweise seines Ge-
burtsjahres habe er stets das Gleiche angegeben, jedoch hätten die
schwedischen Behörden damals sein deklariertes Geburtsdatum aufgrund
eines Übersetzungsfehlers falsch festgehallten, was im schwedischen
Asylverfahren nicht mehr so leicht zu ändern sei. Weiter würden in dem
vom SEM in Auftrag gegebenen Altersgutachten vom 30. Oktober 2019 die
Untersuchungen des Handgelenkknochens, der Schlüsselbeinanteile, der
Geschlechtsreife, der anthropometrischen Masse sowie der Zähne jeweils
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ein Alter unter (…) Jahren ergeben. Das geltend gemachte Geburtsdatum
vom (…) 20(…) sei mit dem Altersgutachten demzufolge vereinbar und als
Indiz zu werten, dass das behauptete Geburtsdatum das zutreffende sei.
Eventualiter sei das Geburtsdatum praxisgemäss auf den (…) 20(…) fest-
zusetzen. Sodann stütze das SEM in seinen Erwägungen auf drei schwe-
dische Dokumente ab, welche mit Hilfe von Google Translate nur auszugs-
weise und nicht einwandfrei übersetzt worden seien. Diese Übersetzungen
könnten keine genügende Entscheidgrundlage darstellen. Dass der mitun-
terzeichnende (…), welcher über ausgezeichnete Kenntnisse der skandi-
navischen Sprache verfügen soll, an den Übersetzungen mitgewirkt haben
soll, könne nicht überprüft werden und die Anmerkung der Vorinstanz wirke
nachgeschoben. Des Weiteren habe die
Vorinstanz lediglich einzelne Seiten aus den schwedischen Unterlagen
übersetzt. Insbesondere wäre eine Übersetzung des Dokuments mit dem
Titel "Överklagande" – was gemäss Google Translate "Beschwerde" be-
deute – aufschlussreich gewesen. Nicht sachdienlich sei des Weiteren der
Verweis auf Aussagen einer SEM-Mitarbeiterin, welche angeblich für die
schwedischen Asylbehörden tätig gewesen sei und deshalb über vertiefte
Kenntnisse des schwedischen Asylverfahrens verfügen soll. Im Zusam-
menhang mit dem in Schweden erstellten Altersgutachten könne diesem –
unter Zuhilfenahme des erwähnten Übersetzungsprogrammes – nur ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersu-
chung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit minderjährig gewesen sei.
Die Vorinstanz habe durch ihre Verfahrensführung den Untersuchungs-
grundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Schliesslich sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung
ein Selbsteintritt der Schweizer Behörden angezeigt.
6.
6.1 In Bezug auf die Alterseinschätzung stellt die Vorinstanz neben dem in
der Schweiz erstellten Altersgutachten sowie den Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 2. August 2019 insbe-
sondere auf das Ergebnis des in Schweden erstellten Altersgutachtens
vom (…) 20(…), auf eine im Rahmen des schwedischen Asylverfahrens
von der damaligen Rechtsvertretung verfassten Eingabe vom (…) 20(…)
sowie den erstinstanzlichen schwedischen Asylentscheid vom (…) 20(…)
ab. Die beiden letztgenannten Dokumente wurden von der Vorinstanz nur
auszugsweise übersetzt und die Übersetzungen dem Beschwerdeführer
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht. Die
Übersetzungen wurden gemäss Auskunft des SEM insbesondere mittels
eines über das Internet zugänglichen Übersetzungsprogrammes (Google
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Seite 11
Translate) erstellt, unter Beizug eines die skandinavische Sprache beherr-
schenden Mitarbeiters (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Das
schwedische Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Origi-
nalsprache zugestellt (vgl. SEM-Akten 50/2).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das
Gebot der Verfahrenstransparenz und mithin der Anspruch auf ein faires
Verfahren (Art. 29 BV) vorliegend eine vollständige, unabhängige und zer-
tifizierte Übersetzung der erwähnten ausländischen Dokumente erfordern.
Das SEM ist deshalb anzuhalten, die Dokumente in der beschriebenen
Weise übersetzen zu lassen und gestützt auf diese Übersetzungen – nach
Einräumung des rechtlichen Gehörs – einen neuen Entscheid zu fällen.
Dies soweit die Frage der Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer nach
den nachfolgenden Ausführungen überhaupt noch von Relevanz sein sollte
beziehungsweise er an seinem Berichtigungsbegehren weiterhin festhal-
ten sollte.
6.2
6.2.1 Wie bereits unter E.3.2 ausgeführt, ist im Falle von unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedstaat ge-
mäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Min-
derjährige seinen Antrag gestellt hat. Im Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und
D.A. vs. Vereinigtes Königreich, wurde dazu präzisierend ausgeführt, dass
im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen, welcher in mehr als einem
Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zustän-
dig ist, in welchem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen
Asylantrag gestellt hat. Diese Auslegung, welcher auch die Schweizer
Rechtspraxis folgt (vgl. E.3.2), führt dazu, dass es unbegleitete Minderjäh-
rige weitgehend in der Hand haben, ihren Zielstaat frei zu wählen (vgl.
FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, S. 124, K 15 zu Art. 8
Art). Dies soll gemäss dem zitierten Urteil des EuGH unbegleiteten Minder-
jährigen jedoch nicht die Möglichkeit eröffnen, nach einem abschlägigen
Asylentscheid eines Mitgliedstaates mittels identischen Asylgesuchen
nach Belieben weitere Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzulei-
ten (vgl. Urteil des EuGH C-648/11 a.a.O.). Der im Dublin-Zuständigkeits-
system geltende Grundsatz, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mit-
gliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO), soll durch die beschrie-
bene Rechtsprechung demgemäss nicht ausgehebelt werden. Die Richtli-
nie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
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Seite 12
des internationalen Schutzes, ABl. L 180/60 vom 29.06.2013 (sogenannte
Asylverfahrensrichtlinie) hält denn in Art. 33 Abs. 2 Bst. d fest, dass Mit-
gliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig be-
trachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem
keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage der internationalen
Schutzbedürftigkeit zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht wer-
den. Dieses System entspricht im Grundsatz der in Art. 111c Abs. 2 AsylG
vorgesehenen Möglichkeit, unbegründete oder wiederholt gleich begrün-
dete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
6.2.2 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines
abschlägigen Asylentscheids durch einen Dublin-Mitgliedstaat betreffend
eines unbegleiteten Minderjährigen, dessen identisches Folgegesuch in
der Schweiz keine Zuständigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
zu begründen vermag. Der das Asyl ablehnende Mitgliedstaat ist in einem
solchen Fall zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
verpflichtet.
6.2.3 Aufgrund der Durchsicht der in den Akten enthaltenen schwedischen
Dokumente gelangt das Gericht zur vorläufigen Feststellung, dass die
schwedischen Migrationsbehörden das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom (…) 20(…) mit Entscheid vom (…) 20(…) abwiesen und die Weg-
weisung sowie den Vollzug nach Afghanistan anordneten und das Verwal-
tungsgericht E._______ diesen Entscheid mit Urteil vom (…) 20(…) bestä-
tigte. Ob dieses Urteil mit aufschiebender Wirkung an eine höhere Instanz
weitegezogen wurde oder in Rechtskraft erwuchs, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz nur auszugsweise vor-
genommenen Übersetzungen der schwedischen Asylentscheide sind auch
keine abschliessenden Einschätzungen in Bezug auf die Identität der in
Schweden und der in der Schweiz gestellten Asylgesuche möglich. Auch
ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem hier umschriebenen The-
menkreis bisher nicht auseinandergesetzt hat.
6.2.4 Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass Schweden
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
beabsichtigt. Da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer aus einer der drei grösseren Städte Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif
stammt, würde dies ein Abweichung von der Schweizerischen Praxis dar-
stellen, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen
Konstellation in der Regel den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbar-
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keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschieben (vgl. die Referenz-
urteile D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 und D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 sowie BVGE 2011/49 und BVGE 2011/38).
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2019 lediglich mit der Überstellung nach Schweden auseinanderge-
setzt. Sie ist deshalb anzuweisen, nach fachgerechter Übersetzung (vgl.
E. 6.1) der schwedischen Asylentscheide, sich im Zusammenhang mit ei-
ner Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden auch zum dort
angeordneten Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu äussern. Insbe-
sondere wäre dabei auch die aktenkundige gesundheitliche Verfassung
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung, da der exakte und vollständige Inhalt der schwedischen
Verfahrensunterlagen nicht bekannt ist. Insbesondere die ausländischen
Asylentscheide könnten angesichts des vorstehend ausgeführten massge-
benden Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit der Schweiz beziehungs-
weise auf den Entscheid betreffend eine Überstellung nach Schweden ha-
ben. Andererseits hat sich die Vorinstanz mit den hier zur Diskussion ste-
henden Problemkreisen des Folgegesuches im Dublin-Kontext sowie einer
möglichen Wegweisung nach Afghanistan nicht auseinandergesetzt. Im
Falle eines abschliessenden Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht
würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich Rahmen
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den hier zu diskutierenden
Problemfeldern zu äussern.
6.3.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde im Eventu-
alantrag gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Ent-
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scheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist insbesondere an-
zuweisen, die vorstehend erwähnten Unterlagen, insbesondere die Asyl-
entscheide der schwedischen Behörden, durch ein zertifiziertes Überset-
zungsbüro vollständig übersetzen zu lassen. Sollte sich die Vorinstanz im
Rahmen ihrer neuen Entscheidung dazu entschliessen, auf weitere, in die-
sem Urteil nicht erwähnte ausländische Dokumente abzustellen, sind auch
diese im beschriebenen Sinne zu übersetzen (vgl. E. 6.1). Des Weiteren
hat die Vorinstanz zu prüfen, ob es sich bei den in Schweden und in der
Schweiz gestellten Asylgesuchen um identische Gesuche im oben erwähn-
ten Sinne handelt.
Sollte sich ferner nach fachgerechter Übersetzung der schwedischen Asyl-
entscheide mit Sicherheit herausstellen, dass die dortigen Behörden in Ab-
weichung der hiesigen Rechtspraxis den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Afghanistan beabsichtigen, wäre diesem Umstand
durch die Vorinstanz im Rahmen der Entscheiderwägungen Rechnung zu
tragen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos gewor-
den.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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