B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5121/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5121/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aus-
sagen mit seiner eigenen Identitätskarte im (...) 2015 auf dem Landweg in
Richtung Nepal. Während zwei Monaten sei er in Kathmandu geblieben,
wo viele Tibeter gelebt hätten. Dort habe ihm der Schlepper seine Identi-
tätskarte abgenommen, weil es gefährlich gewesen wäre, diese auf sich zu
tragen. Anschliessend sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen, wo
er übernachtet habe. Am nächsten Tag ([…] 2015) sei er mit einem PW in
das Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel gefahren worden, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 fand die Befragung
zu seiner Person (BzP), zum Reiseweg und summarisch zu den Asylge-
suchsgründen statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylvorbringen er-
folgte am 18. November 2016.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, in der autono-
men Region Tibet. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im (...)
2015 gelebt. Er habe – ausser (…) Monate in einer (…)-Schule als Klein-
kind – keine weiteren Schulen mehr besucht. Seine Familie betreibe (…).
Sein Vater sei im (…) 2015 wegen einer Demonstrationsteilnahme von den
chinesischen Behörden verhaftet worden und befinde sich vermutlich im-
mer noch in Haft. Er selbst habe im (...) 2015 zusammen mit (…) im von
Kameras überwachten Zentrum von C._______ Flugblätter in die Luft ge-
worfen und gerufen, der Dalai Lama müsse nach Tibet zurückkehren und
Gyawa Panchen Rinpoche sowie Tulku Tenzing Geleg müssten freigelas-
sen werden. Es seien immer mehr Leute gekommen und hätten bei der
Aktion mitgemacht. Nach etwa fünf Minuten seien die chinesischen Sicher-
heitskräfte gekommen und hätten angefangen zu schiessen, worauf alle in
verschiedene Richtungen weggerannt seien. Er habe sich bis zwei Uhr
nachts in der Nähe seines Dorfes versteckt und sei erst dann nach Hause
gegangen. Die Mutter sei bereits über alles im Bild gewesen und habe ei-
nen Rucksack gepackt gehabt und gesagt, dass er weggehen müsse,
sonst werde ihm das gleiche wie dem Vater geschehen. Daher sei er noch
in der gleichen Nacht in ein benachbartes Dorf zu einem Nomaden gegan-
gen. Nach etwa zehn Tagen sei sein Bruder gekommen und habe ihm mit-
geteilt, dass die Polizei über ihn Bescheid wisse und er fliehen müsse.
Nach etwa zehn Tagen habe er Nepal erreicht.
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Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Identitätspapiere einzu-
reichen. Dabei wiederholte er, dass es keine Möglichkeit gebe, diese zu
besorgen.
A.c Am 26. April 2017 fand ein Telefongespräch der Fachstelle LINGUA
zur Evaluation des Alltagswissens statt und am 16. Juni 2017 erstellte die
sachverständige Person einen entsprechenden Bericht. Am 25. Juli 2017
wurde dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) mündlich das rechtliche Gehör zu dieser Analyse gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 – eröffnet am 14. August 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner
Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an und schloss einen solchen nach China aus. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. September 2017 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017, eine angemes-
sene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Aufhebung
der Verfügung und Rückweisung zwecks Neubeurteilung bezüglich der
Herkunft an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er unter Einreichung einer Für-
sorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom
8. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Eingabe ebenfalls vom 11. September 2017 ersuchte der Beschwerde-
führer beim SEM um Zugang zu den Originalaufnahmen der LINGUA-Her-
kunftsabklärung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge eingeladen,
am 22. September 2017 in den Räumlichkeiten des SEM die Aufzeichnung
des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die LINGUA-Analyse ge-
dient hatte.
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Seite 4
E.
Am 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht nach Anhörung der CD-ROM eine Beschwerdeergänzung
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses vorderhand gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die
Vorinstanz wurde zudem zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM – unter ei-
nigen zusätzlichen Anmerkungen – vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Einzelheiten
ist nachfolgend zurückzukommen.
H.
In seiner Replik vom 23. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachten Vorbringen seien im Sinne von Art. 7 AsylG un-
glaubhaft und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen. Daher müsse deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden.
3.1.1 Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung der Pflicht,
rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, bis heute nicht nachge-
kommen. Er habe weder Ausreispapiere noch irgendwelche Beweismittel
eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und sei-
nes Herkunftslandes beizutragen. Seine Identität – namentlich seine
Staatsangehörigkeit – stehe nicht fest. Seine diesbezügliche Aussage, er
habe weder eine Kopie seiner Identitätskarte noch könne er diese vom
Schlepper zurückfordern, sei als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller
zu werten, die nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Rei-
sedokumente auszuhändigen. Bezeichnenderweise habe er auch angege-
ben, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben. Es müsse
ihm bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise
Asylland anhand persönlicher Dokumente identifizieren müsse. Anhand
der Protokolle sei jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass er bemüht ge-
wesen wäre, seine Identität mittels Dokumenten oder anderweitigen Unter-
lagen zu belegen. Mit diesem Verhalten habe er die Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG verletzt.
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Die Zweifel bezüglich seiner Herkunft würden durch seine Angaben zu den
Reiseumständen erhärtet. Er sei von Nepal aus an einen ihm unbekannten
Ort, in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von dort auf dem Landweg
weitergefahren und mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Von
einem (…)-jährigen Mann könne verlangt werden, dass er wisse, wohin er
sich begebe. Seine Reiseumstände seien insgesamt vage und unglaubhaft
ausgefallen und würden Anlass zu weiteren Zweifeln an den Asylvorbrin-
gen geben (vgl. EMARK 1998 Nr. 17. E. 4b S. 150).
Der Grund für seine Reise sei das Verteilen von Flugblättern gewesen, wel-
ches sich binnen weniger Minuten zu einer grösseren Ansammlung entwi-
ckelt habe. Danach sei die Polizei gekommen und habe geschossen. Ab
da habe er sich bei einem Freund der Mutter versteckt und einige Tage
später Tibet in Richtung Nepal verlassen. Da er sich bis dahin politisch
kaum betätigt habe, erscheine nicht plausibel, dass er aufgrund der darge-
legten Ereignisse derart hastig sein Zuhause und anschliessend Tibet ver-
lassen habe, anstatt sich beispielsweise zuerst nochmals in eine andere
Ortschaft innerhalb Tibets zu begeben. Unplausibel erscheine die Angabe,
zwischen dem Verteilen von Plakaten, der Ansammlung der Menschen und
dem Eintreffen der Polizei seien nur fünf bis sechs Minuten verstrichen. Da
sein Vater in Haft gewesen sei, sei es zudem erstaunlich, dass er, Gefahr
laufend, ebenfalls inhaftiert zu werden, wenige Monate nach seiner Fest-
nahme gegen die chinesische Regierung aktiv geworden sein wolle und
dies gar an einem von Kameras überwachten Ort. Als realitätsfremd müsse
auch die Schilderung der Vorgänge taxiert werden, wonach sich Drittper-
sonen spontan an der politischen Aktion beteiligt haben wollten. In Bezug
auf die geltend gemachte Verfolgung sei ausserdem festzustellen, dass er
keinerlei Beweismittel eingereicht habe.
3.1.2 Bereits im Rahmen der BzP seien Vorbehalte gegenüber der vorge-
brachten Herkunft aufgetreten. In einem telefonischen Interview sei sein
Alltagwissen durch einen qualifizierten LINGUA-Experten eingehend ge-
prüft worden. Der wesentliche Inhalt des im Anschluss an das Gespräch
erstellten Gutachtens sei ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
Kenntnis gebracht worden, er habe die Möglichkeit gehabt, sich insbeson-
dere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern.
Er habe zwar richtigerweise erklärt, in der Nähe seines Heimatdorfes
fliesse ein Fluss durch, dessen Bezeichnung er aber erstaunlicherweise
nicht gekannt habe, obwohl es in der Umgebung seines Heimatdorfes nur
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diesen einen grossen Fluss gebe. Nach Nennung der korrekten Bezeich-
nung habe er erklärt, es handle sich dabei um einen See namens (…), der
sich am Rande von C._______ befinde, was falsch sei. Allein aufgrund der
Bekanntheit des Sees hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich dieser
nicht am von ihm angegebenen Ort befinde.
Weiter sei er nach Dörfern, Gemeinden und Kreisen seiner angeblichen
Heimatregion befragt worden. Auf die Frage, warum ihm die beiden Dörfer
E._______ und F._______ nicht bekannt seien, obwohl sich diese in der
Nähe von B._______ befänden, habe er erklärt, sieben Dörfer der Ge-
meinde aufzählen zu können. Die Frage, warum er die beiden benachbar-
ten Dörfer nicht genannt habe, habe er unbeantwortet gelassen. Er habe
die sieben zum Kreise C._______ gehörenden Gemeinden aufzählen kön-
nen. Als er jedoch gefragt worden sei, in welche Richtung man fahren
müsse, um zu den jeweiligen Orten zu gelangen, habe er nur zögerlich
geantwortet. Obgleich sein Heimatort an der befahrenen Nationalstrasse
(…) liege, habe er die Fahrtrichtung der angegebenen nahegelegenen Ge-
meinden nicht anzugeben vermocht. Daher komme die Vermutung auf,
dass er das korrekte und lückenlose Aufzählen der sieben Gemeinden des
Kreises C._______ auswendig gelernt habe.
Ferner habe er erklärt, seine Familie betreibe (…). Er habe ausführlich über
die (…) berichtet und plausibel die üblichen Zeiten für den Anbau und die
Ernte von (…) genannt. Weiter habe er in diesem Zusammenhang ange-
geben, dass seine Familie über einen Traktor verfüge, sie aber die meiste
Erntearbeit in Handarbeit erledige. Darauf angesprochen, dass sich ein
Traktor für diese Arbeit nicht eigne, habe er erklärt, dass sie den (…) mit
der Sichel abschneiden würden und der Traktor zum (…) benützt würde.
Weiter habe er erklärt, seine Familie würde den (…) verkaufen, was in Tibet
nicht üblich sei. Dazu habe er angegeben, dass die (…) verkauft worden
seien und erst die Käufer (…) weiterverarbeiten würden. Zugleich habe er
die Frage gestellt, wo (…) hätte verkauft werden sollen.
Er habe angegeben, für den Verkauf von 50 Pfund (…) könnten 200 chine-
sische Yuan und für 50 Pfund (…) 100 Yuan verlangt werden. Entgegen
dieser Angabe erhalte man für (…) nur etwa die Hälfte des verlangten Prei-
ses. Er sei darauf angesprochen, dass ihm die gängigen Preise nicht be-
kannt seien, obwohl er bis zur Ausreise im (…) tätig gewesen sei und durch
den Verkauf von (…) Geld verdient habe, worauf er erklärt habe, der Preis
sei von der Qualität abhängig und er habe gute Qualität anbieten können.
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Im Weiteren habe er erklärt, (…) angepflanzt zu haben. Andere (…) hätten
sie nicht angebaut. Eine Person, die (…) Jahre in Tibet gelebt und nur im
(…) gearbeitet habe, müsse jedoch noch weitere (…) angebaut haben und
diese benennen können. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass andere
Dorfbewohner zum Beispiel auch Tomaten angepflanzt hätten. Er habe da-
für das Wort „Lama Marbo“ verwendet, dessen sprachliche Verwendung in
Tibet jedoch nicht üblich sei. Vielmehr werde für „Tomate“ die dafür gängige
chinesische Bezeichnung bevorzugt.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, sein Vater habe nicht gewollt, dass
er die Schule besuche, da dort nur Chinesisch gesprochen werde und er
zudem auf dem (…) helfen solle. In Tibet gelte jedoch die generelle Schul-
pflicht. Von dieser sei er, gerade als Bewohner eines durch die Nähe zur
Nationalstrasse (…) gut erschlossenen Dorfes, nicht ausgeschlossen. Zum
traditionellen Bewusstsein seines Vaters sei anzumerken, dass die jüngere
Schwester des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen die Gemein-
deschule besucht habe. Der in den ersten Jahren übliche Tibetischunter-
richt sei ihm aber trotz des Schulbesuchs seiner Schwester nicht bekannt.
Er habe angegeben, als kleines Kind eine „(…)–Schule“, eine Art Kinder-
garten, in B._______ besucht zu haben. Die Existenz einer solchen Ein-
richtung sei für ein Dorf eher ungewöhnlich.
Des Weiteren seien bei ihm Chinesischkenntnisse kaum vorhanden, was
nicht den Erwartungen an einen jungen Tibeter entspreche, der rund (…)
Jahre in der angegebenen Region gelebt habe. Sein Argument, er habe
der chinesischen Sprache keine Wichtigkeit beigemessen, scheine wenig
plausibel. Zudem würden seine fehlenden Chinesischkenntnisse mit den
anderen, bisher genannten und zu seinen Ungunsten sprechenden Punk-
ten kumulierend ins Gewicht fallen.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über
Belange vor Ort habe. Insgesamt würden aber diese im Sinne der schlüs-
sigen Analyse im LINGUA-Gutachten nicht ausreichen, die angeblich erst
2015 erfolgte Ausreise aus Tibet im Sinne einer Hauptsozialisation zu be-
legen. Erklärungsversuche wirkten stereotyp. Er scheine über die Gege-
benheiten seiner angeblichen Herkunftsregion wenig Bescheid zu wissen.
Er habe Begriffe benutzt, die man in Tibet nicht verwende, und fehlerhafte
Angaben zu den thematisierten Bereichen des Alltags gemacht. Seine Chi-
nesischkenntnisse würden nicht den Erwartungen entsprechen. Aufgrund
der unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten seiner vorgebrachten
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Herkunft, bestünden begründete Zweifel an der von ihm geltend gemach-
ten chinesischen Staatsangehörigkeit.
Ferner werde die Annahme einer Täuschung über seine tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich
der Vorfluchtgründe bekräftigt. Seine Aussagen seien insgesamt vage, wi-
dersprüchlich und unplausibel und somit als unglaubhaft zu taxieren.
3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer vorab eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihm zwar zum Ergebnis
des Expertengutachtens der Fachstelle LINGUA am 25. Juli 2017 das
rechtliche Gehör gewährt worden. Wie aber den Akten entnommen werden
könne, sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit aufgezeigt
worden, seinen Anspruch auf Akteneinsicht wahrzunehmen und sich vor
der Anhörung vom 25. Juli 2017 das Ergebnis seines Herkunftstests vor
Augen zu führen. Insofern habe er keine Gelegenheit gehabt, sich über die
Fragen und Antworten angemessen zu informieren und sich infolgedessen
sachgerecht dazu zu äussern. Vor diesem Hintergrund sei ihm nachträglich
die Gelegenheit zu geben, die LINGUA-CD-ROM beim SEM anzuhören
und danach detailliert in der Form einer Beschwerdeergänzung dazu Stel-
lung zu nehmen.
3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe sodann aus, die Vorinstanz halte seine Herkunft aus dem
Dorf B._______ für tatsachenwidrig, weil er über die geographische Lage
nicht ausreichend Bescheid gewusst habe. Hierzu werde nach der entspre-
chenden Anhörung der Gesprächsaufzeichnung Stellung genommen.
Sodann sei die Existenz einer (…)-Schule in einem Dorf – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – nichts Ungewöhnliches. Es sei eine Art Spiel-
gruppe oder Kindergarten und es werde in erster Linie dort gespielt. Solche
Einrichtungen seien auch in kleinen Dörfern vorzufinden. Die Schulpflicht
sei eher in Stadtnähe anzutreffen und eine Umsetzung gestalte sich in Ti-
bet schwierig (vgl. SFH, China/Tibet: Schulbildung,
/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/151218-
chn-schule-themenpapier.pdf).
Ferner sei der Umstand, dass eine Person nicht oder nicht ausreichende
chinesische Sprachkenntnisse habe, nicht automatisch ein Hinweis dafür,
dass sie ausserhalb der Autonomen Region Tibets oder andern tibetischen
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Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten werde
kein Chinesisch gesprochen.
Er habe in Tibet an einigen politischen Aktionen teilgenommen und Plakate
bei der Bank oder beim Kloster aufgehängt. Die Demonstration vom (…)
2015 sei nur ein Beispiel gewesen. Diese habe an einem von Kameras
überwachten Ort stattgefunden und sei von der Polizei aufgelöst worden,
wobei auch Schüsse gefallen seien. Die Teilnahme an einer solchen De-
monstration sei äusserst gefährlich, weswegen er das Land möglichst
schnell habe verlassen müssen, insbesondere da er eine führende Rolle
innegehabt habe.
Die Inhaftierung seines Vaters sei für ihn gerade eine besondere Motivation
gewesen, eine Demonstration durchzuführen. Das Bewusstsein der Gefahr
habe ihn jedoch veranlasst, die Demonstration an einem gewöhnlichen Tag
und nicht an einem Feiertag durchzuführen, da die Polizeipräsenz geringer
sei.
Er selbst sei erstaunt gewesen, dass sich so viele andere Personen der
Demonstration angeschlossen hätten. Der Unmut gegenüber der chinesi-
schen Regierung sei derart gross gewesen, dass die Personen auch die
Gefahr einer Inhaftierung in Kauf genommen hätten.
3.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. September 2017 legte der
Beschwerdeführer nach der ihm gewährten Einsicht in das LINGUA-Ge-
spräch dar, dass er den Fluss, der durch sein Dorf fliesse, (…) genannt
habe. Die Fachspezialistin habe erwidert, er heisse (…). Dies sei aber die
Bezeichnung für einen See, wie er bereits damals gesagt habe. Der Fluss
in seinem Dorf sei klein und habe keinen offiziellen Namen. Er werde von
allen (…) genannt (hierzu reichte er eine Luftaufnahme der Flussgabelung
in seinem Dorf ein, auf welcher kein Name steht). Zur Lage des Sees (…)
habe das SEM angemerkt, er liege nicht am Rand von C._______. Dies
treffe zu. Er liege weiter weg, als er angenommen habe. Da er jedoch nie
dort gewesen sei, habe er dies nicht genau gewusst. Weiter habe die Vo-
rinstanz bemängelt, dass er die Richtungen in die jeweiligen Gemeinden
im Kreis C._______ zögerlich und nicht ganz richtig angegeben habe. Es
sei per Telefon schwieriger gewesen, Richtungsangaben korrekt zu be-
schreiben, als im direkten Gespräch. Er sei sicher, dass seine Angaben
korrekt gewesen seien, wenn auch etwas umständlich. Aber ohne visuelle
Kommunikation habe sich dies als schwierig herausgestellt. Weiter sei es
korrekt, dass er die beiden umliegenden Dörfer (…) und (…) nicht gekannt
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habe. Er habe diese Dörfer unter den Namen (…) und (…) gekannt. Die
unterschiedlichen Bezeichnungen seien in Tibet keine Besonderheit. Wei-
ter habe die Vorinstanz gesagt, es sei falsch, dass es eine Nachbarsge-
meinde namens (…) gebe. Sie habe offenbar (…) verstanden, aber er habe
(…) gesagt. Diese befinde sich in der Nähe seines Dorfes. Sodann hält der
Beschwerdeführer weiterhin an der Erklärung fest, dass er seine Doku-
mente in Nepal bewusst losgeworden sei, weil es für ihn gefährlich gewe-
sen wäre. Die Situation für tibetische Flüchtlinge in Nepal habe sich ver-
schlechtert. Auch halte er an seinen Ausführungen bezüglich der Preise für
(...), der von der Qualität und Region abhänge, fest. Man könne wegen der
grossen Vielfalt keine Generalisierung zu ganz Tibet machen.
3.4 In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz
fest, dass in der Beschwerde auf allgemeine Erklärungen und Verweise
zurückgegriffen worden sei. So habe der Beschwerdeführer über die Viel-
falt von Dialekten in Tibet gesprochen. Einen Aufschluss darüber, weshalb
er selber konkrete Begriffe benutzt respektive nicht benutzt habe, ergebe
sich daraus nicht. Sodann stehe der Umstand, dass er wegen der Gefahr
einer möglichen Inhaftierung anstelle eines Feiertages einen gewöhnlichen
Tag gewählt habe, im Widerspruch dazu, dass er dafür einen von Kameras
überwachten Ort ausgesucht habe. Schliesslich habe er bis heute keine
Ausweispapiere oder sonstige Dokumente als Beweis seiner Herkunft ein-
gereicht sowie es auf Beschwerdeebene unterlassen, sich um die Rekon-
struktion seines Reisewegs zu bemühen.
3.5 In der Replik vom 23. Oktober 2017 wurde demgegenüber ausgeführt,
dass einzelne Begriffe nicht der ganzen Region zugeordnet werden könn-
ten, weshalb es nicht möglich sei, die Herkunft des Beschwerdeführers an-
hand einiger Begriffe, welche er verwendet oder nicht verwendet habe,
festzustellen oder zu verneinen. Weiter sei das Risiko während eines Fest-
tages nicht dasselbe wie an einem videoüberwachten Ort. An einem Fest-
tag wäre die Demonstration wegen der starken Polizeipräsenz abgebro-
chen worden, noch bevor sie von einer grösseren Menschenmenge wahr-
genommen worden wäre. Wegen der Öffentlichkeitswirkung habe er die
Demonstration nicht an einem versteckten Ort durchführen können, wes-
halb er das Risiko wegen seines Unmuts über die Verhaftung seines Vaters
in Kauf genommen habe. Sodann habe er gleich am Anfang gesagt, keine
Ausweispapiere beibringen zu können, weil er diese in Nepal zurückgelas-
sen habe. In Bezug auf die Rekonstruktion des Reiseweges sei zu erwäh-
nen, dass er nicht viel Schulbildung genossen habe, weshalb er sich auf
einer Weltkarte nur schlecht orientieren könne. Zudem habe er während
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der gesamten Reise weder Ortsschriften noch sonstige Anschriften lesen
können.
4.1
4.1.1 Vorab ist die formelle Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung zu be-
handeln, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
4.1.3 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle Analyse
durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den Stellenwert eines
Sachverständigengutachtens, ihr kommt aber erhöhter Beweiswert zu,
wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objekti-
vität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards,
denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht be-
treffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26
VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten
überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entge-
gen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutach-
tens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu
seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Ab-
klärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden,
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sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wah-
rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Per-
son aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wer-
den, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegen-
beweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asyl-
suchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson
gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant-
worten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf
welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer
aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen An-
hörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung
überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der
LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der
sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet so-
wie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur
Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen
auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation
machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
4.1.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im
Rahmen der Anhörung vom 25. Juli 2017 ausführlich und zu zahlreichen
Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. Dabei hatte der
Beschwerdeführer Gelegenheit, eingehend Stellung dazu zu nehmen und
Unklarheiten auszuräumen. Ebenfalls konnte er sich mit der Beschwerde-
schrift umfassend zu den wesentlichen Punkten äussern. Weiter ist festzu-
halten, dass dem Ersuchen des Beschwerdeführers, sich das Telefoninter-
view, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützte, anzuhören, ent-
sprochen wurde und er die Möglichkeit wahrnahm, sich mit Eingabe vom
27. September 2017 dazu zu äussern.
4.2 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgestellt werden. Der subeventuell gestellte Rückweisungsantrag ist ab-
zuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und
Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben
würden, Rückschlüsse auf seine Identität zu geben. Die Antworten des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen und auf Beschwerdeebene
erschöpfen sich in den Behauptungen, dass er keine Papiere habe, da der
Schlepper seine Identitätskarte an sich genommen habe, weil es gefährlich
gewesen wäre, diese bei sich zu haben, und er keine Möglichkeit habe,
diese wieder zu bekommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das
Erhältlichmachen von Dokumenten aus seinem Heimatstaat nicht ausge-
schlossen wäre. Seinen Angaben zufolge leben in seinem Heimatdorf noch
seine Mutter, ein erwachsener Bruder und eine mittlerweile auch erwach-
sene Schwester. Über diese hätte es möglich sein müssen, entsprechende
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Beweismittel erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeg-
licher Kontaktaufnahme mit Personen in Tibet vermag nicht zu überzeu-
gen.
6.2 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf
eine fundierte LINGUA-Analyse. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde und der Beschwerdeergänzung hat die Vorinstanz die Sozialisa-
tion des Beschwerdeführers in Tibet nicht einzig aufgrund von dessen An-
gaben bezüglich der Identitätskarte in Zweifel gezogen, sondern seine Vor-
bringen insgesamt als nicht überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat
nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation des Be-
schwerdeführers in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen sprechen (beispielsweise die kaum vorhandenen
Chinesischkenntnisse und die fehlerhaften Angaben zur Schulpflicht), son-
dern auch diejenigen Aspekte genannt, welche dafür sprechen (namentlich
einige zutreffende geografische Schilderungen sowie die Schilderungen
über den […] und die […]). Im Übrigen bestätigt der vom Beschwerdeführer
in der Beschwerde als Quelle angegebene SFH-Bericht zur Schulbildung
(vgl. Beschwerde Ziffer 2c) seine diesbezüglichen Ausführungen nicht. Im
besagten Bericht steht nämlich, dass es vor allem in abgelegenen Noma-
denregionen vorwiegend weibliche Personen sind, die keine Schule besu-
chen und demnach Chinesisch nicht beherrschen würden. Da der Be-
schwerdeführer auf einer Hauptachse der Nationalstrasse (…) gewohnt
und seine Schwester die Dorfschule besucht haben will, erweist sich der
Hinweis auf den SFH-Bericht für die Erklärung, warum er die Schule nicht
besucht habe, als untauglich. Die Einschätzung, dass der Beschwerdefüh-
rer seine Herkunft verschleiert, wird dadurch verstärkt, dass auch seine
Ausführungen zum fluchtauslösenden Ereignis, er habe sich nach der Teil-
nahme an einer Demonstration vor Verfolgung durch die chinesischen Be-
hörden gefürchtet, nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen
Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen ober-
flächlich und rudimentär. Befremdend erscheint auch, dass er zwar anläss-
lich der Demonstration die Freilassung von zwei Männern gefordert und
ihre Namen ausgerufen, sich aber für seinen eigenen Vater, der ebenfalls
aus politischen Gründen im Gefängnis sitze, nicht eingesetzt haben will.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum Angaben zu seinem Rei-
seweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schlussfolgerung bekräftigt
wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes
nicht interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfäng-
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lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Es erübrigt sich eine eingehendere Auseinandersetzung
mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, die nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas zu ändern.
6.3 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt.
Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es liegt
keine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus China und somit kein
subjektiver Nachfluchtgrund vor. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen E. 5.3 Abs. 1
und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat zwar mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 zufolge Bedürf-
tigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Ent-
scheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Da der Beschwerdeführer indessen seit 13. Dezember 2017,
wenn auch mit Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftig-
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keit abzuweisen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auf-
zuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: