Abtei lung V
E-5122/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-5122/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 auf das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2005 nicht ein-
trat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 letztinstanzlich
abwies,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar
2008 an das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung vom 7. September 2007 beantragen liess,
dass das BFM die Eingabe vom 6. Februar 2008 praxisgemäss als
zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am
9. Mai 2008 ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen
damit begründete, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, in-
dem er für die A._______ (_______ [_______]) Parteispenden einge-
zogen, über bevorstehenden Sitzungen der Partei informiert und an
deren Demonstrationen teilgenommen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stüt-
zung seiner Vorbringen unter anderem drei unter seinem Namen er-
schienene Internetartikel, ein Empfehlungsschreiben der A._______
(Schweiz) und einen Bericht der WochenZeitung WOZ eine Kundge-
bung in Zürich vom 24. Februar 2008 betreffend einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2008 - eröffnet am 8. Juli
2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dem
Beschwerdeführer sei es in seinem Asylverfahren in B._______
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offensichtlich nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen,
dass deshalb kein Grund für die Annahme bestehe, er sei vor seiner
Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Be-
hörden geraten oder in seinem Heimatstaat als Regimegegner respek-
tive politischer Aktivist registriert worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergäben, die äthiopi-
schen Behörden hätten von seiner Mitgliedschaft bei der A._______
Kenntnis genommen und zu seinem Nachteil Massnahmen eingeleitet,
dass er sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exil-
politisch betätigt habe, aber die von ihm eingereichten Unterlagen und
zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfah-
ren zeigten, dass in der Schweiz innert wenigen Monaten viele exil-
politische Anlässe stattfänden und anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von Teilnehmern in einschlägigen Medien publi-
ziert würden,
dass vor diesem Hintergrund eine Identifikation dieser Teilnehmer un-
wahrscheinlich sei und die äthiopischen Behörden mit einer systemati-
schen Überwachung respektive Identifizierung ihrer zahlreichen im
Ausland lebenden Landsleuten überfordert wären, selbst wenn sie
über deren politische Aktivitäten informiert wären,
dass auch den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte, dass viele
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
in Europa vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens mittels
exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers von den äthiopischen Be-
hörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen würden, zumal er lediglich einfaches Mitglied der
A._______ sei und nicht einmal einen Mitgliederausweis besitze,
dass seine Tätigkeiten für die Partei eher beschränkt seien und er le-
diglich sehr bescheidene Kenntnisse über die Organisation besitze,
dass er beispielsweise weder die Mitgliederzahl der A._______ in der
Schweiz noch deren Hauptsitz kenne und auch nicht in der Lage sei
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anzugeben, unter welchem Namen die A._______ in der Schweiz in
Erscheinung trete,
dass er hinsichtlich der eingereichten Internetartikel, die seinen Na-
men tragen würden, zugebe, er habe diese als Analphabet mit ande-
ren Personen verfasst,
dass zudem sein Name in der islamischen Welt ausserordentlich häu-
fig vorkomme, weshalb eine Zuordnung des Beschwerdeführers zum
Verfasser des Artikels ausgeschlossen werden könne,
dass die Kundgebung in Zürich vom 24. Februar 2008 nicht gegen die
äthiopische Regierung gerichtet gewesen sei, sondern es um die
Rechte der „Sans Papiers“ gegangen sei,
dass somit nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe
sich in herausragender Weise für die A._______ profiliert und damit
den äthiopischen Behörden gegenüber exponiert,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe per Telefax vom 7. August 2008 und vom 8. August 2008
(Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
- sinngemäss - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten bean-
tragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestäti-
gung der Stadt C._______ (_______) vom 17. Juni 2008 und einen
Bericht der ÄRZTE OHNE GRENZEN vom 11. Juni 2004 betreffend
Verweigerung eines ordentlichen Asylverfahrens für Flüchtlinge aus
Darfur in B._______, wo der Beschwerdeführer zuvor schon ein Asyl-
gesuch gestellt hatte, zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 15. August 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten abwies und ihn
unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlas-
sungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.−
zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2008 den einverlangten
Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, die Authentizität und Flüchtlingsrelevanz der
mündlichen Vorbringen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu
bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise
zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen,
dass sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe in B._______ kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen
und seine Asylgründe seien nicht genau geprüft worden, als tat-
sachenwidrig erweist,
dass sich aus den Akten des rechtskräftig abgeschlossen ersten Asyl-
verfahrens in der Schweiz vielmehr ergibt, dass sein in B._______
gestelltes Asylgesuch von den dortigen Behörden mit Verfügung vom
12. Oktober 2005 abgelehnt und dieser Entscheid im Rahmen einer
Überprüfung durch die zuständige _______ Behörde am 15.
November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt wurde,
die Vor-bringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
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dass es ihm folglich auch mit dem eingereichten Bericht der ÄRZTE
OHNE GRENZEN vom 10. Juni 2004 betreffend Verweigerung eines
ordentlichen Asylverfahrens für Flüchtlinge aus Darfur in B._______
nicht gelingt, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in
Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und nach Ver-
rechnung mit dem am 31. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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