B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5122/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende 1-4,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. September 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 23. September
2014 wurden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung)
und am 9. Januar 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung)
durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines Führerausweises (Beschwerdeführer 1) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die
Akten A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2, A16/2 und in den VA-Antrag A 17/2 zu
gewähren. Eventualiter sie ihnen das rechtliche Gehör bezüglich dieser Ak-
tenstücke zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung be-
treffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Hiernach sei ihnen eine an-
gemessene Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 sei zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestünden. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 22. Juli
2015 aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdefüh-
renden festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 hiess der Instruktionsrichter
den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und es wurden die Aktenstücke
A 1/6, A 10/8, A 11/3, A 12/2 und A 16/2 den Beschwerdeführenden in Kopie
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zugestellt. Er wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insofern einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Ge-
hörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten
eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings
weitgehend ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe ge-
tätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft,
ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erken-
nen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt. Soweit sie auf Beschwerdeebene geltend
machen, die Vorinstanz habe es unterlassen zu erwähnen oder darauf ein-
zugehen, dass sie legal in die Schweiz gereist seien, Kamischli unter der
Herrschaft der YPG (Yekineyen Parastina Gel) gestanden habe, der Be-
schwerdeführer nur vorübergehend in Ruhe gelassen worden sei und kei-
nen Pass beantragt habe, weil er sonst in den Militärdienst eingezogen
worden wäre, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auf die wesentli-
chen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begründet hat,
zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die
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Beschwerde selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz dies-
bezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist
Genüge getan.
4.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Wie mit Zwi-
schenverfügung vom 26. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Ak-
teneinsichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird
von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Sodann
ist es üblich, dass Identitätskarten, Familienbüchlein oder Laissez-Passer
jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt werden. Die Rüge der
Gehörsverletzung geht fehl.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden zitieren einzelne Aussagen des vorinstanz-
lichen Verfahrens, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien. Damit
zeigen sie nicht auf, in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der
Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesver-
waltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie
im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch nicht die Beweiswürdigung
und die Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht-
lingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Asylrelevanz ab und
weist darauf hin, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf ver-
zichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dies,
obschon beispielsweise unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vor-
sprechen der YPG im Haus des Onkels gemacht worden seien. So würden
im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im selben Rah-
men stünden die angeblichen Zahlungen des Onkels an Mitglieder der
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YPG für die Befreiung vom Militärdienst, ein gängiges Vorgehen. Des Wei-
teren seien die Druckversuche als nicht genügend intensiv und zielgerich-
tet im Sinne des Asylgesetzes zu sehen. Die einmalige Vorsprache lasse
auch nicht auf einen Politmalus schliessen. Sodann gebe es keinerlei An-
haltspunkte für eine konkrete Rekrutierung beziehungsweise eine unmittel-
bare Einberufung, dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer der Familie sei,
was üblicherweise auch in Anbetracht des Alters zu einer Dispensierung
führe. Dies sei auch einem Dekret der Regierung aus dem Jahr 2011 zu
entnehmen.
6.3 Die Beschwerdeführenden halten an der Glaubhaftigkeit und Asylrele-
vanz ihrer Aussagen fest. Zu den vorgeworfenen unterschiedlichen Anga-
ben wiege es schwer, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei.
Weil neben diesen keine anderen Unglaubhaftigkeitselemente seitens der
Vorinstanz aufgeführt worden seien, sei von der Glaubhaftigkeit aller ande-
ren Aussagen auszugehen. Sodann sei – entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz – der Hauptgrund für die Ausreise das Aufgebot zum Militärdienst
sowie der grosse Druck und die Benachteiligung durch die YPG gewesen.
Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erneut aufgesucht, ein-
gezogen oder sogar getötet worden wäre. Indem die Vorinstanz behaupte,
der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Alters und der Tatsache,
dass er Familienoberhaupt und alleiniger Ernährer sei, die Dispensations-
gründe, mache sie reine Parteibehauptungen; der Beschwerdeführer sei
mit seinen 32 Jahren ein gesuchter Mann. Letzteres bestätige auch ein
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Das SEM sei aufgefordert,
einen Bericht des UNHCR et cetera zu berücksichtigen und daraus die ent-
sprechenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall zu ziehen. Die Be-
schwerdeführenden würden nämlich von der Regierung als Oppositionelle
wahrgenommen, dies aufgrund der Militärdienstverweigerung und des
Nichtbeitritts in die YPG, womit die Schwelle der Exponiertheit und der
asylrelevanten Gefährdung längst überschritten sei. Hinzu komme die stär-
ker werdende Verfolgung durch radikale Islamisten. Der Beschwerdeführer
falle mit seinem Profil auch unter die jüngste Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, wel-
che Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, wes-
wegen – wie sie richtig erkannt hat – auf eine ausführliche Aufzählung aller
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Elemente der Unglaubhaftigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der
Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführenden nicht das ent-
sprechende Profil aufweisen können, welches erwarten lässt, dass sie das
Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen.
Wie auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen, geht es neben der allge-
meinen Lage um zwei Vorbringen, die im Zentrum stehen. Dies sind der
Nichtbeitritt zur YPG und der bevorstehende Militärdienst. Gemäss Aussa-
gen des Beschwerdeführers, gab es aber nur den einen Besuch der YPG
bei seinem Onkel 2013 und seither keine Probleme mehr mit der YPG
(SEM-Akten, A 15 S. 7). Diese Aussagen lassen keinen anderen Schluss
als denjenigen der Vorinstanz zu, dass die Vorbringen in diesem Zusam-
menhang nicht asylbeachtlich sein können. Es ist auch aufgrund des im
Juli 2014 eingeführten Gesetzes betreffend die YPG, welches eine obliga-
torische Dienstpflicht für grundsätzlich alle (männlichen) Bürger zwischen
18 und 30 Jahren vorsieht, keine begründete Furcht vor einem künftigem
Aufgebot in Bezug auf die YPG zu erkennen (Art. 3 ANHA, Democratic Au-
tonomous Administrations Defense Law). Was den angeblich bevorstehen-
den Militärdienst anbelangt, kann gestützt auf einen angeblichen Anruf des
Mukhtar der bevorstehende Beitritt zur Armee nicht glaubhaft gemacht, ge-
schweige denn bewiesen werden. Erst recht nicht, wenn sich die Be-
schwerdeführenden dermassen widersprechen (z.B. SEM-Akten, A 15 S. 4
und S. 8). In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus: "Als ich
in Damaskus war bekamen viele Leute Vorladungen für den MD [Militär-
dienst]. Die Behörden kamen auch zu uns. Sie sagten, ich müsse in den
MD. Ich wollte es nicht. Sie gaben mir einen Monat Frist, so ging ich nach
Kamischli." (SEM-Akten, A 4 S. 8). In der Zweitbefragung hingegen erhält
der Mukhtar die Vorladung in Damaskus und warnt den Beschwerdeführer
telefonisch. Besuch seitens der Behörden verneint er für die Zeit in Damas-
kus ausdrücklich (SEM-Akten, A 14 S. 4 f.). Sodann gibt der Beschwerde-
führer an, seine Identitätskarte im Alter von 28 Jahren erhalten zu haben.
Bei der Ausstellung sollen ihm die Behörden gesagt haben, dass "wer die
Staatsbürgerschaft annimmt und über dem 25. Altersjahr ist, müsse den
Militärdienst nicht leisten" (SEM-Akten, A 15 S. 5). Ungeachtet der Un-
glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass somit die beiden
zentralen Ausreisegründe vorliegend nicht von Asylrelevanz sein können.
Daran vermögen auch die Berichte, auf die sich die Beschwerdeschrift
stützt, nichts zu ändern.
Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den
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zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche
in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl.
statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015,
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
Die Beschwerdeführenden stellen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwie-
fern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Wie gesehen, lässt sich solches
auch nicht erkennen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren
Schlussfolgerung auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Führeraus-
weis nichts zu ändern vermag.
7.
7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation
vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die
Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung
zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifi-
sche Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraus-
setzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 6.7.3).
7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht darzule-
gen. Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vo-
rinstanz für eine konkrete Rekrutierung oder eine unmittelbare Einberufung
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bis auf die angeblich gemachte mündliche Aussage des Mukhtar am Tele-
fon keine Anhaltspunkte sieht. Hieran vermag auch die Nachreichung eines
Führerausweises nichts zu ändern. Die Vorinstanz zählt zusätzlich ver-
schiedene Elemente auf, gemäss denen es nicht sein kann, dass der Be-
schwerdeführer nicht im geschilderten Mass der Militärdienst bevor steht.
Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, ist nicht geeignet,
das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Es lässt sich auch für den Fall
einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerde-
führer ernsthafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen
hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
10.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
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Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammen-
fassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: