Abtei lung V
E-5123/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A.________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5123/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Oktober 2007 verliess und am 17. März 2008 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass sich im Verlauf dieses Verfahrens ergab, dass der Beschwerde-
führer bereits im Jahre 2005 in C._______ und im Jahr 2007 in
D._______ (unter teilweise abweichender Identität) erfolglos um Asyl
nachgesucht hatte,
dass die (...) Behörden ihn am 15. Januar 2008 nach C._______
überstellt hatten, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz auf-
gehalten habe,
dass er nach dem abgewiesenen Asylgesuch in C._______ im Februar
2006 nach E._______/Jaffna, seinem Herkunftsort, zurückgekehrt sei,
wo er bis zum 28. August 2007 geblieben sei, worauf er sich bis zum
20. September 2007 in F._______, sodann bis zum 15. Oktober 2007
in G._______ aufgehalten habe,
dass er in Jaffna im April 2006 einen (...) und ein (...) eröffnet habe,
welcher zu einem Treffpunkt für Angehörige der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) geworden sei,
dass der Beschwerdeführer sowie sein Angestellter am 5. Dezember
2006 von der Armee festgenommen und während dreier Tage festge-
halten und misshandelt worden seien,
dass er von seinem Vater wieder freigekauft und später von Mitglie-
dern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mehrfach mit Geld-
forderungen bedrängt worden sei mit der Begründung, er habe auch
der LTTE mit Geld geholfen,
dass die EPDP seine Eltern mehrmals bedroht und am 24. August
2007 seinen Mitarbeiter entführt hätten, worauf sich der Beschwerde-
führer im Vanni-Gebiet versteckt gehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2008 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
17. März 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug nach C._______ anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer da-
gegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2008 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008, ein Tag vor der geplanten
Rückführung nach C._______, verschwand,
dass er am 13. Oktober 2008 erneut bei den Schweizer Asylbehörden
um Asyl nachsuchte, worauf am 21. Oktober 2008 ein Vorgespräch
und eine summarische Befragung zu seiner Person, seinem Aufenthalt
seit dem 4. Juli 2008 und zu seinen Asylgründen stattfanden,
dass am 3. August 2009 eine Bundesanhörung durch das BFM erfolg-
te, wobei der Beschwerdeführer unter anderem auch zu den Wider-
sprüchen (Identitäts- und Reisepapiere, Wohnsitz der Eltern, Schule
und Ausbildung, geltend gemachte Fluchtgründe), die sich aus den je-
weiligen Angaben der in C._______ und in der Schweiz gestellten
Asylgesuche ergaben, befragt wurde (vgl. act. B 20 S. 7),
dass er dabei angab, seit seiner Geburt bis 1995 in E._______/Jaffna,
sodann bis 2005 in Colombo, und von Juli 2006 bis Oktober 2007 wie-
der in E._______ bei seinen Eltern gewohnt zu haben (vgl. act. B 20 S.
3 F14),
dass er nach dem rechtskräftigen Asylentscheid in C._______ nicht
wieder nach Colombo, zurückgekehrt sei, weil er vor seiner ersten
Ausreise dort Probleme gehabt habe (vgl. act. B 20 S. 5 F.36),
dass er im Weiteren zu Protokoll gab, seit zirka einem Jahr und sechs
Monaten würden seine Eltern in H._______ (ehemals Madras) in
Indien leben (vgl. act. B20 S. 6 F43 ff),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am
11. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer in C._______ einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe, und es lägen keine Hinweise dafür vor,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 12. August 2009 dagegen Beschwerde erheben liess und da-
bei die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des BFM vom
10. August 2009 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen
Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe und eventualiter (sinnge-
mäss) die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er weiter die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und die
Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung so-
wie die Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen
der Vorinstanz beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Anweisung an zuständige Vollzugsbehörden, von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung einer ange-
messenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgelehnt wird, da die
Sachlage liquid ist und gestützt auf Art. 32 Abs. 1 VwVG entschieden
werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorhalts, das BFM
habe den Sachverhalt teils mangelhaft festgestellt (vgl. Beschwerde
Ziffer 8 und 9), haltlos sind, da sie keine rechtsrelevanten Hinweise be-
inhalten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf einen Schriftenwechsel
mit Replikrecht zu einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz eben-
falls abgelehnt wird, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
pflichtet ist einen Schriftenwechsel durchzuführen und vorliegend ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG darauf verzichtet,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33
E. 5.2 und E. 5.4),
dass der Beschwerdeführer in C._______, einem Mitgliedstaat der EU,
unter der Identität I._______, geboren am (...), ein Asylgesuch stellte,
welches durch die zuständigen Behörden am 8. Februar 2006
rechtskräftig abgelehnt wurde,
dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im ersten und zweiten Asylverfahren in der Schweiz nach der Ab-
weisung seines Asylantrags in C._______ keine Ereignisse zugetragen
haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 28. Mai 2008
bereits die nach dem rechtskräftigen französischen Entscheid vom 8.
Februar 2006 angeblich eingetretenen Ereignisse auf die offen-
sichtliche Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hin überprüft
und festgestellt hatte, dass diese nicht offensichtlich zu Tage trete,
dass keine weiteren flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignisse seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 geltend
gemacht werden, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen und
jene in der Verfügung des BFM vom 10. August 2009 verwiesen
werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die erheblichen Zweifel der
Vorinstanz teilt, ob der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen
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Entscheid von C._______ im Jahre 2006 überhaupt nach Sri Lanka
zurückgekehrt ist, zumal die Rückkehr vom Beschwerdeführer nicht
belegt worden ist und er selber – nachdem er anfänglich die
Aufenthalte in D._______ und C._______ sowie der dort geltend
gemachten Fluchtgründe (Probleme in Colombo) verschwiegen hatte –
nicht sehr glaubwürdig erscheint,
dass ferner das BFM auch hinsichtlich der geschilderten Unglaubhaf-
tigkeitselemente, worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits in sei-
nem Urteil vom 29. Mai 2008 hingewiesen hat, zu stützen ist,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2008/2 die von der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz Sri Lankas unzumutbar ist, bestätigt und fortgesetzt wird,
dass insgesamt im Süden und Westen des Landes keine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch nach dem of-
fiziellen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE viele Fragen
offen sind, und die Sicherheitslage auch in Colombo nach wie vor pre-
kär ist,
dass für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo besonders begünstigende Faktoren voraussetzt,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation,
dass der junge, gesunde Beschwerdeführer von 1995 bis 2005 in Co-
lombo gelebt hat, wo er bis zum Level 0 (Maturität) zur Schule ging
(vgl. act. B20 S. 3 F7, F14) und eine einjährige universitäre Handels-
ausbildung einschliesslich eines sechsmonatigen Praktikums in der
(...) absolvierte, danach eine eigene (...) eröffnete sowie das von
seinem Vater überschriebene Haus in J._______ (Quartier in
Colombo) als Hotelbetrieb führte (vgl. act. B 17 S. 2, 3 und 10),
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dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer in Colombo
und seiner dort absolvierten Schulen und damaligen Erwerbstätigkei-
ten vermutungsweise über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz
verfügt und gut singalesisch spricht (vgl. act. A 18 S. 7, F46),
dass der Beschwerdeführer bereits in Colombo registriert war und auf-
grund der Akten anzunehmen ist, er sei nach wie vor Eigentümer des
von seinem Vater überschriebenen Hauses in J._______,
dass sich sowohl den vorinstanzlichen Akten als auch der Beschwer-
deeingabe keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen (vgl.
B 17 S. 9),
dass der Beschwerdeführer somit Aussicht auf eine konkrete Wohn-
und Erwerbsmöglichkeit hat, und er allenfalls die finanzielle Unterstüt-
zung der im Ausland wohnenden Verwandten in Anspruch nehmen
kann,
dass aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Faktoren, die der aus
Norden stammende Beschwerdeführer erfüllt, eine Rückkehr nach Co-
lombo zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
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dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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