B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5123/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegwei-
sungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im April 2015 und reiste am 15. September 2015 über Äthiopien, den Su-
dan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am
18. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 13. Januar 2016 – im Beisein einer Vertrau-
ensperson – vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im We-
sentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______,
Subzoba C._______, D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die
Schule bis zur vierten Klasse besucht und danach – insbesondere auf-
grund des herrschenden Lehrermangels beziehungsweise -wechsels – die
Schule abgebrochen. Anschliessend habe er sich etwa drei Jahre lang um
Rinder und Ziegen gekümmert. Aufgrund seiner mangelnden Ausbildungs-
perspektiven sowie aus Angst, bei einer Razzia verhaftet und in den Mili-
tärdienst eingezogen zu werden sowie eine Waffe tragen zu müssen, habe
er sich entschieden, Eritrea zu verlassen. Im April 2015 habe er sich
schliesslich zusammen mit weiteren Personen in Richtung Äthiopien bege-
ben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einer Kopie der Identitäts-
karte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylge-
such ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Zif-
fer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es indes infolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7).
Zur Begründung führte es aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um
einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, weshalb ihm eine Ver-
trauensperson zugeordnet worden sei (diese habe ihn auch zur Anhörung
begleitet). Aus seinen Angaben in der Anhörung ergebe sich, dass er in der
Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutra-
gen. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertre-
tung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert. Aufgrund seines
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Aussageverhaltens gehe das SEM deshalb von seiner Urteilsfähigkeit im
Asylverfahren aus.
Ferner habe er hinsichtlich seiner Furcht vor einer möglichen Razzia und
der Rekrutierung für den Militärdienst angegeben, er sei vor Erreichen der
Volljährigkeit und dem Erhalt eines Einberufungsbefehls ausgereist. Weiter
habe er erklärt, dass er vor seiner Ausreise keine persönlichen Probleme
mit dem Militär, der Polizei oder anderen eritreischen Behörden gehabt
habe. Es würden somit keine Hinweise darauf bestehen, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Behörden konkret et-
was zu befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion sei gemäss geltender
Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in
konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden sei. Es reiche nicht
aus, dass eine asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte,
irgendwann ausgehoben zu werden (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 m.w.H.). Die
Furcht davor, irgendwann in den Militärdienst einbezogen zu werden, stelle
demzufolge keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich aufgrund seines
Schulabbruchs und der mangelnden Ausbildungsperspektive zur Flucht
entschieden zu haben. Bei der fehlenden Bildungsmöglichkeit in Eritrea
handle es sich jedoch um Schwierigkeiten, die auf seine persönliche, sozi-
ale und wirtschaftliche Situation zurückzuführen seien. Somit vermöge die-
ses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten.
Zur Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise wurde sodann
festgehalten, dass gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM die Behand-
lung von Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr
nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen National-
dienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für freiwillige Rückkeh-
rende würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise
nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien würden vielmehr vorse-
hen, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor
gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich
die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienst-
pflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular
unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere diejenigen Personen,
welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem
Nationaldienst entlassen respektive von der Nationaldienstpflicht befreit
worden seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise
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zurückgeführten Personen würden indes nur vereinzelt Informationen vor-
liegen, da es in den letzten Jahren lediglich auf dem Landweg (aus dem
Sudan) Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz zu den frei-
willigen Rückkehrenden hätten die Zurückgeführten ihren Status bei den
Behörden nicht regeln können. Alle vorhandenen Informationen würden
darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung – ähnlich wie
bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze – der Nationaldienst-Status
überprüft und entsprechend verfahren werde. Folglich müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium
für den Umgang der eritreischen Behörden mit den Zurückgeführten dar-
stelle. Die illegale Ausreise spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur
Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss
den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch
aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst
nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit
asylrechtlich unbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der
Verfügung des SEM vom 10. August 2015, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, den vorinstanzlichen Er-
wägungen liege zweifelsohne eine Praxisänderung zugrunde. Bis anhin sei
nach konstanter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlassen
des Landes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Oppo-
sition gegen den Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen –
wie der Beschwerdeführer – angesichts der in Eritrea herrschenden Um-
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stände begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie dem Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 BV) folge, dass im Rahmen der Rechtsanwen-
dung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen seien beziehungsweise das
Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen sei.
Eine Praxisänderung sei daher nur zulässig, wenn ernsthafte und sachli-
che Gründe dafür bestehen würden, die Änderung grundsätzlich erfolge,
das Interesse an richtiger Rechtsanwendung das Interesse an Rechtssi-
cherheit überwiege und schliesslich kein Verstoss gegen Treu und Glauben
vorliege. Für Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festge-
stellt, dass sich das SEM als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Ge-
richts als letzte Instanz halten müsse, namentlich was dessen Beurteilung
von länderspezifischen Fragestellungen betreffe (BVGE 2010/54 E. 8.2).
Eine Praxisänderung sei nur in folgender Weise möglich: „In solchen Ver-
fügungen ist unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässli-
cher Begründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um so ge-
nannte Pilotverfahren handelt, bei denen bewusst von der publizierten Pra-
xis abgewichen werde“ (ebd. E. 9.2.1). Vorliegend habe die Vorinstanz die
in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln klarerweise missachtet. Im Übrigen
liege kein Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunfts-
länderinformationen vorhanden seien, die eine solche zu begründen ver-
möchten. Vielmehr sehe die eritreische Rechtslage weiterhin eine Bestra-
fung von illegal Ausgereisten (auch von Minderjährigen) mit bis zu fünf Jah-
ren Haft – kombinierbar mit einer Busse – vor und es würden keine Verfah-
rensgarantien bestehen. Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten,
seien im Falle der Rückkehr einem willkürlichen System ausgesetzt. Zu-
dem sei darauf hinzuweisen, dass vor allem Urlaubsreisende aus der älte-
ren Diaspora-Generation die Möglichkeit nutzen würden, die Diaspora-
steuer (2%-Steuer) zu bezahlen sowie, sofern sie den Nationaldienst ver-
weigert hätten, ein Reueformular zu unterzeichnen, um das Verhältnis mit
dem Regime zu regeln und straffrei zurückkehren zu können. Daher sei
nicht gesichert, dass diese Möglichkeit nicht mit einem bestimmten Profil
der Rückkehrenden zusammenhänge. Eine generelle Praxisänderung
lasse sich damit jedenfalls nicht begründen. Sodann liege gemäss dem
SEM der Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften auf freiwillige
Rückkehrende eine interne Richtlinie zugrunde. Diese angeblich vorhan-
dene, nicht öffentliche Richtlinie liefere aber auch keine gesicherten Kennt-
nisse über veränderte Verhältnisse und vermöge darum keine Praxisände-
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rung ernsthaft und sachlich begründet erscheinen zu lassen. Es sei eben-
falls zu bedenken, dass sich das eritreische Justizsystem durch einen gros-
sen Willkürgrad auszeichne, so dass zu erwarten sei, dass auch freiwillige
Rückkehrende, welche das Land zuvor illegal verlassen hätten, mit unan-
gemessenen Strafen belegt würden. Zu definitiv zurückgekehrten Eritree-
rinnen und Eritreern würden somit keine gesicherten Erkenntnisse vorlie-
gen, zumal auch der Zugang zu Informationen in Eritrea bekanntermassen
extrem schwierig sei und das Land selber eine gegen innen und gegen
aussen äusserst restriktive Informationspolitik verfolge. Aus älteren Berich-
ten sei allerdings bekannt, dass es zu harscher und willkürlicher Bestrafung
gekommen sei. Daneben würden auch betreffend die Frage, ob das Stellen
eines Asylgesuchs im Ausland von den eritreischen Behörden bestraft wer-
den könnte, keine Erkenntnisse vorliegen. Da im Übrigen zu erwarten sei,
dass die geänderte Praxis bald erneut angepasst werden müsste, sei die
Praxisänderung von vornherein nicht zulässig.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich sei, habe sich das SEM un-
genügend zur tatsächlich vorgenommenen Praxisänderung geäussert und
sich nicht hinreichenden mit den Anforderungen an eine Praxisänderung
auseinandergesetzt. Eventualiter verletze es damit seine Begründungs-
pflicht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Berichte der SFH (Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe) vom 3. beziehungsweise 15. August 2016 zu Eritrea
(Rückkehr und Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise) eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib
in der Schweiz (bis zu einer allfälligen Aufhebung); im Weiteren könne er
sich als asylsuchende Personen hier aufhalten. Zudem hiess es die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und stellte dem Beschwerdeführer in der Person von Person von MLaw
Gian Ege einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Im Übrigen lud es das SEM
ein, sich vernehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2016 hielt das SEM fest, es
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habe in seiner Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es könne an dieser Stelle ergänzt werden, dass sich die bisherige Asyl-
und Wegweisungspraxis zu Eritrea im Wesentlichen auf EMARK 2006/3
(Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) und die da-
malige Lageeinschätzung gestützt habe. Dabei sei das SEM davon ausge-
gangen, dass Personen, welche Eritrea im Alter von etwa zwölf Jahren o-
der älter illegal verlassen hätten, begründete Furcht hätten, im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die
Länderanalyse des SEM habe laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und
sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht. Das darauf basie-
rende, ständig aktualisierte Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. Im
Jahr 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über ihre Erkenntnisse
im Bericht „Länderfokus Eritrea“ erarbeitet, der von vier Partnerbehörden
sowie einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen
Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Rahmen ei-
ner Fact-Finding Mission im Februar und März 2016 habe die Länderana-
lyse des SEM diese Erkenntnisse überprüft, ergänzt und vertieft. Auf Basis
dieser Informationen sowie unter Einbezug weiterer mittlerweile erschiene-
ner Berichte habe das SEM den Bericht „Update Nationaldienst und illegale
Ausreise“ erstellt, welcher die für die Asylpraxis relevanten Kapitel des Be-
richts „Länderfokus Eritrea“ aktualisiere. Im Länderfokus werde in einem
Kapitel ausführlich auf die Quellenlage und die Einschätzung der verschie-
denen Überlieferungen eingegangen (vgl. Sektion Analysen SEM, Focus
Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, Kapi-
tel 2). Das SEM habe im Nachgang an die erwähnte Fact-Finding Mission
die bisherige Praxis im Lichte aller Informationen, die Stand Juni 2016 vor-
gelegen hätten, überprüft und die Frage gestellt, in welchen Fällen Perso-
nen bestimmter Fallkonstellationen im Falle einer Rückkehr nach wie vor
begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müss-
ten. Um die Frage alleine aufgrund der illegalen Ausreise beantworten zu
können, habe es mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informationen
eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückführung aus
der Schweiz nach Eritrea vorgenommen. Dabei seien folgende Aspekte
berücksichtigt worden:
der neu eingeführte Diasporastatus der eritreischen Behörden und die
damit einhergehende Information, wonach die Behörden mit Personen
im Ausland anders umgehen würden als mit Personen, die Eritrea nie
verlassen hätten;
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der Inhalt des Reueformulars, gemäss welchem sich die unterzeich-
nende Person zwar für die Nichtabsolvierung des Nationaldienstes
habe entschuldigen müssen, nicht jedoch für die illegale Ausreise;
der Umstand, dass minderjährige Eritreerinnen und Eritreer weder
dienst- noch steuerpflichtig seien;
glaubhafte Schilderungen von Personen im Asylverfahren in der
Schweiz (verschiedene minderjährige Personen hätten glaubhaft dar-
gelegt, dass sie in Eritrea wegen ihrer Minderjährigkeit trotz versuchter
illegaler Ausreise nicht bestraft worden seien; zudem seien minderjäh-
rige Personen in Eritrea bei Razzien, nachdem sie ihre Minderjährigkeit
nachgewiesen hätten, umgehend wieder freigelassen worden);
alle Informationen im „Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale
Ausreise“, insbesondere die spärlichen anekdotischen Informationen
von Personen, die in den letzten Jahren zwangsweise nach Eritrea zu-
rückgeführt worden seien; dabei ergebe sich das Bild, dass sich die
Behandlung der Rückgeführten hauptsächlich am Nationaldienst-Sta-
tus orientiere;
welches Profil Personen aufweisen würden, die aus der Schweiz frei-
willig und definitiv nach Eritrea zurückkehren würden; meist handle es
sich um Personen, die wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Im Lichte der Informationslage Stand 2016 sei das SEM zum Schluss ge-
kommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein
auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen, die hohen gesetzlichen Anfor-
derung an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht erfüllen würden. Die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisan-
passung sei daher nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE
2010/54 vergleichbar. Daneben sei festzuhalten, dass auch das Bundes-
verwaltungsgericht bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise in
den letzten Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise habe erkennen
lassen (vgl. namentlich Urteile des BVGer D-5356/2014 vom 12. April
2016, E-129/2015 vom 20. Januar 2015 sowie E-1781/2016 vom 24. Juni
2016).
Schliesslich trage der Beschwerdeführer vor, die Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Dazu müsse
festgehalten werden, dass die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise in der
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angefochtenen Verfügung mangels Asylrelevanz nicht überprüft worden
sei. Wie das SEM bereits explizit festgehalten habe, behalte es sich eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu einem späteren Zeit-
punkt vor.
F.
Zur Replik eingeladen, führte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme
vom 28. September 2016 aus, das SEM weise darauf hin, es habe seine
Begründungspflicht nicht verletzt, da es ausführlich dargelegt habe, inwie-
fern der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diesbe-
züglich könne vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden,
wo ausführlich dargelegt worden sei, dass sich das Staatsekretariat gerade
nicht mit den Voraussetzungen für eine Praxisänderung im Asylrecht aus-
einandergesetzt habe. Daneben komme das SEM mit seinen Hinweisen
der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Vorgehensweise für eine
Praxisänderung weiterhin nicht nach.
Die Vorinstanz weise ferner darauf hin, die beigezogenen verschiedenen
Informationen hätten zum Schluss geführt, dass sich die eritreischen Be-
hörden bei der Behandlung der Rückgeführten hauptsächlich am National-
dienst-Status orientieren würden. Hierzu sei allerdings erneut zu bemer-
ken, dass sich die Vorinstanz damit auf Informationen beziehe, welche ge-
mäss dem zu Grunde liegenden Bericht nicht gesichert seien. So sei darin
immer wieder die dürftige Quellenlage hervorgehoben. Erneut werde deut-
lich, dass sich das SEM auf Informationen, welche in die von ihm ge-
wünschte Richtung gehen würden, fokussiere und anderes ausser Acht
lasse. Das Staatsekretariat spreche etwa von verschiedenen minderjähri-
gen Personen, welche glaubhaft gemacht hätten, dass sie trotz versuchter
Flucht nicht bestraft worden seien. Damit berücksichtige es aber nicht die
Schilderungen vieler Minderjähriger, welche aufgrund von Fluchtversuchen
oder wegen Gerüchten um ihre mögliche Flucht sanktioniert oder über-
wacht worden seien; derartige Fälle, in welchen diese Ereignisse als glaub-
haft bewertet worden seien, seien der Rechtsvertretung aus dem Bera-
tungsalltag bekannt. Offensichtlich werde die dürftige Quellenlage auch,
wenn sich das SEM auf „spärliche anekdotische Informationen“ beziehe.
Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, dass gesicherte neue
Erkenntnisse vorliegen würden, die eine Praxisänderung gerechtfertigt er-
scheinen liessen.
Soweit das SEM auf einzelne Urteile des Gerichts hinweise, in welchen
eine differenzierte Betrachtungsweise der illegalen Ausreise aus Eritrea an
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den Tag gelegt worden sei, könne erneut auf die Beschwerde verwiesen
werden. Darin sei klar dargelegt worden, dass das Bundesverwaltungsge-
richt auch in neueren Urteilen die illegale Flucht aus Eritrea als Grund für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe. Überdies
seien die vom SEM beigezogenen Fälle von Personen, die Eritrea im Alter
von zwölf respektive zehn Jahren verlassen hätten, nicht auf den Be-
schwerdeführer anwendbar, da er sein Heimatland (…) älter – nämlich als
(…)-Jähriger – verlassen habe.
Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz vorge-
brachten Gründe für die fehlende Asylrelevanz der illegalen Ausreise nicht
einschlägig seien, da die Voraussetzungen für die Praxisänderung nicht
vorliegen würden. Das SEM sei für die Sachverhaltserstellung und die Be-
gründung des Entscheids zuständig; beides finde seinen Abschluss mit
dem Erlass der Verfügung. Vorliegend habe das SEM die Glaubhaftigkeit
nicht bestritten, wobei eine weitere Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt
verfahrenstechnisch nicht vorgesehen sei. Eine solche könne nur ergehen,
wenn das Gericht befinde, dass die Behörde ihre Pflicht verletzt habe und
die Sache an die Vorinstanz zurückweise. Dem Hinweis der Vorinstanz,
sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit vorzubehalten, könne dementspre-
chend keine rechtlich bindende Wirkung zukommen. Wie in der Be-
schwerde mit dem Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen belegt
worden sei, habe der Beschwerdeführer die illegale Flucht glaubhaft dar-
gelegt. Dementsprechend erfülle er – vorausgesetzt, die von der Vo-
rinstanz angestrebte Praxisänderung werde als rechtswidrig erachtet – die
Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und sich die
Rechtsbegehren sowie die Begründung in der Beschwerde auf die Flücht-
lingseigenschaft beziehen, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Vorliegend ist in der Sache zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet.
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4.3.1 Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich ko-
ordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil zu publizieren) entschieden.
Im besagten Urteil befasste sich das Gericht mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Es kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr habe aufrechterhalten las-
sen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (ebd.
E. 5).
4.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren ersichtlich sind. Gemäss eigenen Angaben hatte er vor
seiner Ausreise keinen Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Ein-
zugs in den Militärdienst (A15/18 S. 8, 10), so dass er nicht als Deserteur
oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages in den
Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im
Fokus der Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen.
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Seite 13
4.4 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG darzutun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 31. August 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
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8.2 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden
Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Nachdem auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen
wurde, ist dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 - 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten
In der Kostennote vom 28. September 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von
zehneinhalb Stunden – zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Instruk-
tionsverfügung vom 31. August 2016) – ausgewiesen, welcher als ange-
messen erachtet werden kann. Die Auslagen sind in der ausgewiesenen
Höhe von Fr. 65.– zu vergüten. In Anwendung der genannten Bestimmung,
der massgeblichen Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der
vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016
kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter
Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1‘640.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5123/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘640.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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