B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5124/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo christlich-orthodoxen
Glaubens aus Äthiopien, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat per Flugzeug von Addis Abeba am 3. November 2013, reiste am
4. November 2013 in die Schweiz, wo sich bereits seine Ehefrau
B._______ als Asylbewerberin befand (N […]), ein und suchte gleichentags
um Asyl nach.
A.b In der summarischen Befragung vom 19. November 2013 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 10. September 2014 gab er an, er sei
ungefähr von 2004 bis 2005 Mitglied des [Kongress] gewesen und habe
sich seit 2004 bei der [Partei] engagiert. Wegen seiner politischen Aktivitä-
ten sei er zweimal (im Januar 2010 für vier und im Oktober 2011 für sieben
Monate) inhaftiert, verhört und gefoltert worden. Bei seiner zweiten Inhaf-
tierung sei er wegen Schwierigkeiten mit dem Essen und der Verdauung,
psychischen Problemen und Schlafstörungen für zweieinhalb Monate in
ein Krankenhaus transferiert worden, von wo ihm mithilfe einer Kranken-
schwester die Flucht gelungen sei. Darauf habe er zweieinhalb Jahre zu-
gewartet, bis die Voraussetzungen für eine Ausreise geschaffen worden
seien. Er habe zudem in Genf an einer Demonstration gegen die Politik der
äthiopischen Regierung teilgenommen, was er mit Fotos belegte.
A.c Das Asylgesuch der Ehefrau wurde am 31. Oktober 2013 vom damali-
gen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) abgewiesen unter gleich-
zeitiger Verfügung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des
Vollzugs; der Entscheid trat am 4. Dezember 2014 in Rechtskraft. Mit Ver-
fügung vom 5. Februar 2014 sistierte das BFM den Weisungsvollzug we-
gen des hängigen Asylverfahrens ihres Ehegatten.
A.d Am (…) kam das gemeinsame Kind C._______ zur Welt; es wurde am
5. Februar 2015 vom SEM formell ins Verfahren der Mutter einbezogen.
A.e Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe 24. August 2015 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung der
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vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung, eventualiter seine vorläu-
fige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unent-
geltliche Rechtsverbeiständung.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab und erhob einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Rege – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei
Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich
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ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte
im Heimatland, da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politi-
schen Aktivitäten wenig konkret, detailliert und differenziert, diejenigen zu
seinen Inhaftierungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien.
So habe er namentlich auf Nachfrage zu seinen konkreten politischen Ak-
tivitäten nur pauschal angegeben, innerhalb der [Partei] Jugendliche sen-
sibilisiert und aktiviert zu haben, damit sie, egal wohin der Weg sie führe,
die Werte, Traditionen, Sprache und Religion der Oromos reflektieren, le-
ben und pflegen würden. Überdies hätten sie Geld gesammelt für Oromo-
Studenten, die exmatrikuliert worden seien. Mit diesen Ausführungen sei
es ihm bei Weitem nicht gelungen, ein politisch exponiertes Profil glaubhaft
zu machen, das eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden begrün-
den könnte. Vor diesem Hintergrund würden bereits erhebliche Zweifel an
den geltend gemachten Inhaftierungen bestehen.
Zudem seien insbesondere die Angaben zur zweiten Inhaftierung unglaub-
haft, da sich diesbezüglich mannigfaltige Widersprüche ergeben hätten
(Einzelhaft oder mit einem Mithäftling; Zeiten der Inhaftierung), die geschil-
derte Fluchthilfe durch die Krankenschwester konstruiert erscheine und die
Gründe für die Verlegung ins Krankenhaus beziehungsweise für die erst
nach zweieinhalb Jahren nach seiner Flucht aus der Haft erfolgte Ausreise
nicht zu überzeugen vermöchten.
Dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei vor ungefähr 20
Jahren von äthiopischen Soldaten inhaftiert worden, komme schliesslich
mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Flucht
des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu.
Eine drohende Verfolgungsgefahr wäre anzunehmen, wenn der Betref-
fende sich in Äthiopien aktiv für die Ziele der [Partei] eingesetzt bezie-
hungsweise seine Sympathie offenbart habe, was beim Beschwerdeführer
nicht gegeben sei, obwohl nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass er mit
Organisationen, die sich für die Sache der Oromo einsetzen würden, sym-
pathisiere. Somit sei insgesamt eine erfolgte oder eine drohende politisch
motivierte Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht worden.
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Betreffend der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme
an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die äthiopischen Behörden hät-
ten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde.
Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exil-
politisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten.
5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz
keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten
zunächst fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerde-
führers zu seinem politischen Engagement in seinem Heimatstaat in der
Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck
hinterlässt. So umschreibt der Beschwerdeführer seine politischen Aktivi-
täten, welche er als Ursache für seine Verhaftungen angibt, auf Eigeniniti-
ative hin sehr unpräzise: Er gibt in der Befragung an, er sei nicht Mitglied
der [Partei] gewesen, habe aber heimlich mit ihnen zu tun gehabt (vgl. A7
S. 8). Anlässlich der Anhörung führt er aus, er sei für die [Partei] "unter
strengen Sicherheitsmassnahmen sehr tätig gewesen" (vgl. A25 S. 12). Auf
die entsprechenden Nachfragen der BFM-Befragerin beziehungsweise der
Hilfswerksvertretung folgen indes lediglich pauschale Aussagen zur Sensi-
bilisierung und Aktivierung von Jugendlichen für die Werte, Traditionen,
Sprache und Religion der Oromos und zu Geldsammelaktionen für ex-
matrikulierte Oromo-Studenten. In der Beschwerdeschrift wird dem Vor-
wurf der fehlenden Detailliertheit der Angaben lediglich entgegengehalten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht konkret nach
seinen Tätigkeiten im [Kongress] gefragt worden sei, und dass er die Frage
nach Konkretisierung der Tätigkeiten für die [Partei] nicht richtig verstanden
habe. Zudem wird tatsachenwidrig – mit Verweis auf die erwähnten vagen
Ausführungen des Beschwerdeführers – in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht, er habe auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin ausreichend
Auskunft geben können (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diese Argumente ver-
mögen in keiner Weise zu überzeugen. Einerseits wäre der Beschwerde-
führer offensichtlich gehalten gewesen, von sich aus allfällige relevante Tä-
tigkeiten für beziehungsweise im [Kongress] anzugeben, obliegt doch ihm
die Glaubhaftmachung der Asylgründe, namentlich der angeblichen poli-
tisch motivierten Verfolgung. Andererseits vermag das Gericht aus den
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Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht erkennen, inwiefern er die
Frage "Können Sie noch etwas spezifischer sagen, was genau für Tätig-
keiten Sie innerhalb Ihrer Partei ausgeübt haben?" (A25 F233; zu Nachfra-
gen bezüglich der politischen Tätigkeiten vgl. auch F117-123, F227 f. und
F234 f.) im Kontext nicht habe verstehen können (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Diesem Einwand fehlt jegliche Substanz. Es erübrigt sich deshalb, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen,
welche ein politisches Engagement glaubhaft machen konnten, einzuge-
hen, da dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
Weiter werden nach Ansicht des Gerichts die festgestellten einzelnen Wi-
dersprüche und der Vorwurf der konstruierten Geschichte bezüglich der
angeblichen Fluchthilfe durch die Krankenschwester in der Beschwerde
ebenfalls in keiner Weise überzeugend aufgelöst (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).
Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der in
Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot ausreicht, ein reduzier-
tes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des
Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden
Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, wel-
che für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr
ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der
geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung
der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (politisches En-
gagement) und der offensichtlich konstruierten Fluchthilfe durch die Kran-
kenschwester, ohne Abstriche zu stützen. An dieser Feststellung vermögen
auch die eingereichten "Zeugenaussagen" nichts zu ändern, zumal dem
vom 10. August 2015 datierten Schreiben des "Rechtsvertreters" in Äthio-
pien (Protokoll der Zeugenaussagen) aufgrund seines Entstehungszeit-
punkts und seiner Form nach Ansicht des Gerichts offensichtlich kein Be-
weiswert zukommt.
Schliesslich ist den vorinstanzlichen Ausführungen zum mangelnden zeit-
lichen und sachlichen Kausalzusammenhang der Inhaftierung des Vaters
vor 20 Jahren mit der Flucht des Beschwerdeführers und die Verneinung
einer drohenden Verfolgungsgefahr mangels glaubhaft gemachtem politi-
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schem Engagement ebenfalls uneingeschränkt zuzustimmen. Die Be-
schwerdebeilage 4 (Original des bereits eingereichten Zeitungsartikels von
1990 samt Übersetzung) erweist sich deshalb ebenfalls als nicht erheblich.
Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Fluchtgründe auszugehen.
5.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit
seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in Genf nicht in einer
derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-)
Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, beizupflich-
ten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausfüh-
rungen nichts zu ändern, zumal in der Beschwerdeschrift nicht weitere all-
fällige exilpolitischen Aktivitäten genannt werden, sondern lediglich auf das
– nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft gemachte – politische Enga-
gement im Heimatstaat verwiesen wird.
Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjek-
tiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu.
5.2.3 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylge-
such unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
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7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht.
7.2.2 Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe,
welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erschei-
nen lassen würden, ergeben. So handle es sich um "einen jungen Mann
mit schulischer Bildung und Berufserfahrung", welcher in Addis Abeba so-
zialisiert sei, dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz und über aus-
reichende finanzielle Mittel verfüge. Diesen Ausführungen der Vorinstanz
kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend
gemachte Gefährdung lediglich von seiner ethnischen Zugehörigkeit zu
den Oromo und der damit verbundenen, als nicht glaubhaft gemacht er-
achteten (vgl. vorn E. 5) politisch motivierten Verfolgung hergeleitet wird,
was offensichtlich nicht genügt. Dass der Beschwerdeführer mit seinen fast
(…) Jahren nicht mehr ganz so jung ist und dass seine gleichaltrige Ehe-
frau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die aus der Schweiz
weggewiesen worden ist, wohl mit ihm und dem gemeinsamen Sohn
C._______ die Heimreise antreten wird, ändert an der Bejahung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nichts, zumal weitere minderjährige Kinder des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, D._______ und E._______, in
Äthiopien bei der Grussmutter mütterlicherseits leben.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 30. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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