B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5124/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5124/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Nordirak, mit letztem Auf-
enthaltsort in B._______, Provinz Erbil, verliess den Heimatstaat gemäss
seinen Angaben etwa im August 2015. Er reiste in Begleitung seines On-
kels und dessen Sohnes zunächst nach Zakho. Nach vier bis fünf Tagen
gelangten sie in einem Personenwagen nach Istanbul, nach weiteren zehn
bis zwölf Tagen setzte er seine Reise – nunmehr allein – in einem Lastwa-
gen fort und reiste am 3. September 2015 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte.
Am 11. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 28. September 2015 wurde dem damals minderjährigen Beschwerde-
führer durch das zuständige Amt für Migration eine Vertrauensperson zu-
geordnet. Durch diese liess er am 15. Dezember 2015 eine Kopie seiner
irakischen Identitätskarte zu den Akten reichen.
Am 31. Mai 2016 führte das SEM die eingehende Anhörung zu den Asyl-
gründen durch.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs
massgeblich an, er stamme aus C._______ in der "Provinz Mosul" (um-
gangssprachliche Bezeichnung der Provinz Ninawa). Am (…) August 2014
sei der Ort vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden.
Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt ausser Haus gewesen. Der Beschwer-
deführer und seine Mutter hätten zunächst auf die Rückkehr des Vaters
gewartet. Als dieser nicht gekommen sei und es zu gefährlich geworden
sei, hätten sie sich schliesslich ohne den Vater vor den herannahenden IS-
Kämpfern in Sicherheit gebracht; der Vater sei seither verschollen. Er (der
Beschwerdeführer) habe mit der Mutter bei einem Onkel mütterlicherseits
in B._______ (Provinz Erbil) Zuflucht gefunden. Dort seien sie beide etwa
ein Jahr lang geblieben. In dieser Zeit habe er sich zumeist im Haus auf-
gehalten, da die Mutter habe verhindern wollen, dass er sich den Pe-
schmerga anschliesse, zumal zwei Cousins im Jahr 2014 auf Seiten der
Peschmerga im Kampf gegen den IS gefallen seien. Auf Wunsch der Mut-
ter habe er letztendlich den Irak im August 2015 auf dem oben beschriebe-
nen Weg verlassen. Die Mutter lebe weiterhin in B._______ in der Provinz
Erbil.
E-5124/2017
Seite 3
A.c Am 29. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, das Original sei-
nes Identitätsausweises nicht nachreichen zu können; das Dokument sei
in der Heimat trotz Suche nicht auffindbar gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Weg-
weisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. August 2017. Er beantragte die Aufhebung derselben und die Gewäh-
rung des Asyls; eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig respektive unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands seiner
Wahl.
C.c Mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer einen „Ambulan-
ten Bericht“ des Kantonsspitals D._______ vom 26. Februar 2017, einen
„Psychotherapiebericht“ vom 26. August 2017, ein Arztzeugnis vom 6. Sep-
tember 2017 und einen Praktikumsvertrag (Kopie) vom 4. August 2017 zu
den Akten.
C.d Am 12. September 2017 übermittelte der Kantonale Sozialdienst
E._______ die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers.
D.
Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 22. September
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbei-
ständung gut. Er forderte den Beschwerdeführer ausserdem auf, innert
First eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die amtlich beigeordnet werden
E-5124/2017
Seite 4
könne, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig über-
mittelte er das Beschwerdedoppel der Vorinstanz und lud diese zur Ver-
nehmlassung innert Frist ein.
E.
Am 3. Oktober 2017 reichte MLaw El Uali Emmhammed Said eine Voll-
macht des Beschwerdeführers zu den Akten und ersuchte um Gutheissung
des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung und um Einset-
zung als amtlicher Rechtsbeistand.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz dafür,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Sie verwies auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 9. August
2017 und hielt vollumfänglich an diesen fest.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 setzte der Instruktionsrichter El Uali
Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
ein. Gleichzeitig brachte er die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kennt-
nis und setzte Frist zum Einreichen einer allfälligen Replik.
H.
Der Beschwerdeführer liess am 27. Oktober 2017 fristgerecht seine Replik
zu den Akten reichen und an seinen materiellen Anträgen festhalten.
Der Stellungnahme wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands
beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-5124/2017
Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5124/2017
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung dahingehend,
die vom Beschwerdeführer erwähnten Nachteile und Ängste seien auf die
bürgerkriegsbedingte Situation im Heimatland zurückzuführen, zumal im
Kriegsgebiet jede und jeder Gefahr laufe, Opfer von gewaltsamen Angriffen
zu werden. Der Beschwerdeführer sei dabei nie von einer Konfliktpartei
gezielt anvisiert worden; was mit dem Vater seinerzeit geschehen sei, habe
er nie erfahren. Solchen auf der allgemeinen, leidvollen Lage im Irak grün-
denden Asylgründen komme jedoch praxisgemäss keine Asylrelevanz zu.
Auch das Vorbringen, zwei Cousins seien auf Seiten der Peschmerga im
Kampf gegen den IS gefallen, würde den Beschwerdeführer nicht persön-
lich betreffen, zumal er sich selber niemals diesen Einheiten oder einer an-
deren Konfliktpartei angeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund sei eine
flüchtlingsrelevante Gefährdung wegen der beiden getöteten Cousins nicht
ersichtlich; dies mache der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.
Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dersel-
ben könne damit vorliegend unterbleiben.
4.2 Im Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer unter kurzer Wiedergabe
des Sachverhalts dazu aus, er habe den Heimatort verlassen müssen, weil
die IS-Truppen das Dorf eingenommen hätten. Dabei sei der Kontakt zum
Vater verloren gegangen; er wisse nicht, ob dieser überhaupt noch lebe
oder ob er vom IS festgehalten werde. Das SEM gehe pauschal davon aus,
dass seine dargelegten Nachteile und Ängste lediglich auf die bürger-
kriegsbedingte Situation im Irak zurückzuführen seien. Es treffe zu, dass
alle von den Angriffen betroffen gewesen seien. Allerdings seien die per-
sönlichen Konsequenzen für ihn und seine Familie ausser Acht gelassen
worden. Sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrem Re-
ligionsverständnis vom IS aus dem Dorf vertrieben worden, viele seien ge-
tötet oder verletzt worden, viele seien seither, wie sein Vater, verschollen.
Die Tötung der beiden Cousins betreffe sehr wohl die ganze Familie – be-
sonders die Männer der Familie seien betroffen. So würden die Rache-
gefühle gegen den IS ständig zunehmen. Der gesellschaftliche Druck, sich
zu rächen wachse besonders gegenüber den Männern, von denen erwar-
tet werde, dass sie Vergeltung ausüben und sich dabei auch opfern sollten.
Deshalb habe ihn seine Mutter auch überredet, sein Leben zu retten.
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Seite 7
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie individuelle
Nachteile erlitten hat, die von bestimmter Intensität sind, beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, sofern ihr diese Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind, respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig zugefügt zu
werden drohen.
4.3.1 Der vom Beschwerdeführer dargelegte Angriff des IS auf das heimat-
liche Dorf im August 2014, der seine Flucht zum Onkel in die Provinz Erbil
nötig gemacht habe, kann praxisgemäss nicht als individuelle, gezielte Ver-
folgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Aus diesem
Ereignis ist nicht bereits auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu schliessen. Zudem konnte er (gemeinsam mit der Mutter) dem
damaligen Angriff durch das Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmög-
lichkeit entgehen und beim Onkel in der Provinz Erbil offensichtlich im Jahr
bis zur Ausreise effektiven Schutz finden, ohne dass er dort flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile hat erleben respektive solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit für die Zukunft befürchten müssen. So hat der Be-
schwerdeführer angegeben, er hätte eigentlich als Peschmerga kämpfen
wollen und sei nur auf Drängen der Mutter ausgereist, die dies habe ver-
hindern wollen. Das Bestehen und Nutzen einer solchen innerstaatlichen
Schutzalternative steht der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft je-
doch ebenfalls entgegen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer nament-
lich im Jahr vor der Ausreise auch am Aufenthaltsort in keiner Weise expo-
niert, mithin ist vor diesem Hintergrund keine objektiv drohende, konkrete
Gefahr im Sinn des Asylgesetzes anzunehmen.
4.3.2 Der Umstand, dass zwei Cousins als Kämpfer der Peschmerga um-
gekommen sind, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dass
durch solche Ereignisse innerhalb der Familie respektive der Gesellschaft
der Ruf nach Rache laut werde und dies zu einem wachsenden Druck be-
sonders gegenüber den Männern führe (von denen erwartet werde, dass
sie Vergeltung ausüben und sich dazu notfalls sogar opfern sollten), soll
nicht in Abrede gestellt werden. Solche gesellschaftlich-kulturell begründe-
ten Umstände können allerdings nicht als individuell zielgerichtete staatli-
che Verfolgungsmassnahmen gelten und sind folglich flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
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Seite 8
4.3.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt;
die in der Verfügung vom 9. August 2017 gemachten Ausführungen der
sind zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 9
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017
fest, der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Grenzgebiet der Autono-
men Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"
[KRG]) gehöre zu den „umstrittenen Gebieten“, die von der zentraliraki-
schen wie von der kurdischen Regierung beansprucht würden. Aktuell
würde sich die Region de facto unter der Kontrolle der kurdischen Pe-
schmerga befinden. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
lebe seit Sommer 2014 bei Verwandten in B._______, einer von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Ortschaft in der Provinz Erbil. Die
Rückkehr in diese Provinz und damit in die KRG (diese Region wird seit
Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) sei dem Beschwerde-
führer insgesamt zuzumuten. So sei vom Bestehen hinreichender Wieder-
eingliederungsmöglichkeiten und insbesondere eines tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetzes auszugehen.
7.3
7.3.1 Im Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, die
Vorinstanz beziehe sich in ihrer Beurteilung der Sicherheitslage auf den
Stand des Jahres 2015. Seither habe sich diese jedoch massiv verschlech-
tert. Auch aufgrund der persönlichen Situation sei für ihn eine Rückkehr
nicht zumutbar. Das Verschwinden des Vaters beschäftige ihn jeden Tag;
er habe Schuldgefühle, weil er nicht auf ihn gewartet habe. Zudem sei
Ende 2016 seine Mutter zwangsverheiratet worden. Der Onkel habe sie
gezwungen, mit einem Unbekannten die Ehe (als dritte Ehefrau) einzuge-
hen. Dieser Stiefvater habe der Mutter den Kontakt zu ihm verboten.
Im kulturellen Kontext gelte er nun als Verstossener und er habe nieman-
den, zu dem er gehen könnte. Dies habe ihn in eine tiefe Depression ge-
stürzt. Er leide körperlich und psychisch und das Gefühl der Ohnmacht sei
überwältigend. Als Folge müsse er seit längerer Zeit spezialärztliche Hilfe
in Anspruch nehmen; eine solche sei im Irak nicht erhältlich. Er versuche,
seinen instabilen Gesundheitszustand in den Griff zu bekommen und habe
eine Praktikumsstelle angetreten, die ihm helfen solle, seine Gedanken
und Ängste etwas abzubauen.
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Seite 10
7.3.2 In der Replik vom 27. Oktober 2017 führt der Rechtsbeistand weiter
namentlich aus, gemäss aktenkundig gemachtem Psychotherapiebericht
vom 26. August 2017 sei die diagnostische Abklärung noch nicht abge-
schlossen. Dies sei auf den Grad der Schwere der Erkrankung zurückzu-
führen. Das Thema sei für den Beschwerdeführer sehr schambehaftet.
Dem Bericht vom 6. September 2017 sei zu entnehmen, dass er ausgeführt
habe, am liebsten sterben zu wollen. Die von der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung erwähnten Behandlungsmöglichkeiten in Erbil seien vorlie-
gend keine zumutbare Lösung. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass im Herkunftsland kein funktionierendes Beziehungs-
netz (mehr) vorhanden sei: Der Vater sei verschollen, die Mutter zwangs-
verheiratet sowie mit einem Kontaktverbot belegt und zum Onkel sei kein
Kontakt mehr möglich, nachdem dieser die Zwangsehe zu verantworten
habe. Auch vor dem Hintergrund der sich täglich ändernden Lage im Irak
und der Verschärfung der prekären medizinischen Versorgungslage sei der
Wegweisungsvollzug vorliegend nicht zumutbar.
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provin-
zen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im
Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorge-
nommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der
Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich
überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
E-5124/2017
Seite 11
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei aller-
dings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015
E. 7.4.5).
7.4.3 Im Sommer 2017 kündigte die KRG-Führung ein Referendum über
die Unabhängigkeit vom irakischen Zentralstaat an, das am 25. September
2017 mit dem Ergebnis eines deutlichen Votums zugunsten der Unabhän-
gigkeit abgehalten wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer
E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Abstimmung war zuvor von der Zentral-Regierung als illegal bezeich-
net und von Nachbarstaaten wie der Türkei oder dem Iran als Gefährdung
ihrer eigenen nationalen Sicherheit und Integrität kritisiert worden. Ende
September 2017 wurden Einschränkungen des Luftverkehrs nach und aus
dem KRG-Gebiet vorgenommen, die immer noch in Kraft sind. Eine fakti-
sche Wirtschaftsblockade hatte bisher erhebliche Auswirkungen auf die
Versorgungssituation im kurdischen Autonomiegebiet. Im Oktober 2017
rückte die irakische Armee in die im Kampf gegen den IS durch die kurdi-
schen Peshmerga besetzten Gebiete ein, wobei es zu vereinzelten Kämp-
fen kam; im Rahmen dieser Militäroffensive wurde den Kurden faktisch die
Hoheit über weite Teile der bislang kontrollierten Gebiete ausserhalb der
offiziellen Autonomieregion wieder entzogen. Am 10. Dezember 2017 er-
klärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen
Krieg gegen den IS für beendet.
7.4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten einerseits festzuhalten,
dass sich die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS
vor einiger Zeit aufgelöst hat; auch die Belastung der Infrastrukturen des
kurdischen Autonomiegebiets durch landesintern Vertriebene (Internally
Displaced People; vgl. hierzu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4) dürfte mittelfristig abnehmen. Andererseits hat die Durch-
führung des Unabhängigkeitsreferendums und dessen Ausgang zu repres-
siven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbar-
staaten Türkei und Iran geführt, was eine deutliche Verschlechterung der
ökonomischen Verhältnisse nach sich gezogen hat. Im Ergebnis ist des-
halb die Praxis gemäss Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 – wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs begünstigenden individuellen Faktoren besonderes Gewicht beizu-
E-5124/2017
Seite 12
messen ist – heute nach wie vor als aktuell und wird vom Bundesverwal-
tungsgericht denn auch weiterhin angewendet (vgl. das Urteil
E-6430/2016, a.a.O., E. 6.4.4 f. mit weiteren Hinweisen).
7.4.5 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das SEM das Vorliegen be-
günstigender Faktoren nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht bejaht.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung, dass psychi-
sche Probleme bei abgewiesenen Asylsuchenden oder aufgrund der mit
einem Asylverfahren verbundenen Ungewissheit gehäuft auftreten würden,
sind zwar für sich betrachtet durchaus richtig, greifen jedoch vorliegend zu
kurz. So scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass im Verfahren des Be-
schwerdeführers nicht in erster Linie die Fragen der Behandelbarkeit der
konkreten gesundheitlichen Beschwerden respektive diejenige nach dem
Standard der medizinischen Versorgung im KRG-Gebiet interessieren,
sondern eben, ob begünstigende Faktoren im Sinn der erwähnten Ge-
richtspraxis gegeben sind.
7.4.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten seit längerer Zeit – ent-
gegen der Auffassung des SEM nicht erst seit Erhalt der negativen Verfü-
gung vom 9. August 2017 – an einer ausgeprägten Depression, die sich
offenbar als erstes in körperlichen Beschwerden (Hauterkrankung) mani-
festierte (vgl. Ambulanter Bericht vom 26. Februar 2017). Das Krankheits-
bild führte zu einer Überweisung zur psychotherapeutischen Abklärung und
Behandlung. Dem entsprechenden psychotherapeutischen Bericht vom
26. August 2017 ist zu entnehmen, dass nach elf Therapiesitzungen symp-
tomatisch das klinische Bild einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) vorliege; eine endgültige diesbezügliche Diagnose könne vor dem
Hintergrund kulturell gebundener Leidenskonzepte im Berichtzeitraum
aber noch nicht gestellt werden.
Im ausführlichen Arztbericht vom 6. September 2017 wird in nachvollzieh-
barer Weise ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert, der sich in Depression und latenten Todesge-
danken, immer wiederkehrenden Albträumen und einer Kachexie (starke
krankhafte Abmagerung) äussere. Es wird weiter festgehalten, der Be-
schwerdeführer zeige klar ein psychiatrisches Krankheitsbild; eine weitere
Therapie für den sehr jungen Beschwerdeführer sei dringend indiziert.
E-5124/2017
Seite 13
7.4.7 Dass solche Beschwerden mit Blick auf die Frage der Re-Integrati-
onsmöglichkeiten nicht als "begünstigend", sondern als das Gegenteil da-
von zu qualifizieren sind, versteht sich von selbst. Unter den gegebenen
Umständen würde die Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs zusätz-
lich begünstigende individuelle Faktoren voraussetzen, welche den Malus
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermöchten. Derart
starke Zumutbarkeitsindizien liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, zu-
mal dieser nicht aus der KRG-Region, sondern aus dem zentralstaatlichen
Teil des Nordiraks stammt und erst ein Jahr vor der Ausreise in die Auto-
nome Kurdenregion gezogen ist. In der KRG-Region hat er zwar über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn mindestens vor der Ausreise
offenbar auch unterstützen konnte. Gemäss den nicht unglaubhaft erschei-
nenden Schilderungen des Beschwerdeführers dürften diese familiären
Unterstützungsmöglichkeiten, sofern überhaupt noch abrufbar, im heutigen
Zeitpunkt nur noch sehr begrenzt sein.
Das jugendliche Alter und die gesundheitliche Problematik dürften auch die
Möglichkeiten des Ausübens einer eigenen, existenzsichernden Erwerbs-
tätigkeit nachhaltig erschweren, zumal der Beschwerdeführer nur über eine
rudimentäre Schulbildung und kaum über eigenständige berufliche Erfah-
rungen verfügt.
7.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz zu Unrecht als zumutbar qualifiziert hat.
8.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung vom
9. August 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM
ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Für die eventualiter
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Ver-
anlassung.
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9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 22. September
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung
der finanziellen Umstände auszugehen (der Beschwerdeführer arbeitet
erst seit ungefähr einem halben Jahr im Rahmen eines Praktikums in ei-
nem Alterszentrum). Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfah-
renskosten zu verzichten.
10.
10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen
wird, ist das praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem
SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Replik am 27. Oktober 2017
seine Kostennote eingereicht. Darin werden Parteikosten von Fr. 1435.75
ausgewiesen (knapp 6 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 250.–
plus Auslagen von 40 Franken). Ausserdem wird für den Fall des Unterlie-
gens festgehalten, dass diesfalls der Stundenansatz entsprechend auf
Fr. 100.– bis Fr. 150.– zu reduzieren wäre.
10.3 Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand erscheint angemessen. Soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, ist auch der verrechnete Stundenansatz nicht zu bean-
standen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); soweit der Beschwerdeführer (im Asylpunkt) un-
terliegt, gelten praxisgemäss tiefere Ansätze (vgl. Zwischenverfügung vom
22. September 2017).
10.4 In Würdigung aller dieser massgebenden Faktoren und der relevan-
ten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.– festzusetzen.
Der Einfachheit halber ist dieser Betrag je hälftig durch die Vorinstanz und
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen, im Wegweisungspunkt
wird sie gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. August 2017 wird im Wegweisungsvollzugspunkt
aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, den Beschwerdeführer vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt
Fr. 1100.– festgesetzt.
4.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. 550.–) wird MLaw El Uali Emmhammed
Said durch die Gerichtskasse vergütet.
4.3 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 550.–) wird dem SEM zur Vergü-
tung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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