Abtei lung V
E-5125/2006/bao
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Irak,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. De-
zember 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5125/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 24. Dezember 2002 und gelangte über den Iran (Aufenthalts-
dauer: zwei Tage) und die Türkei (Aufenthaltsdauer: ein Monat) und
ihm unbekannte Länder am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo er am
10. Februar 2003 um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2003 erhob das
BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum, EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zum
Reiseweg und den Ausreisegründen. Am folgenden Tag wurde er für
das weitere Verfahren dem Kanton G._______ als Aufenthaltskanton
zugewiesen. Am 18. März 2003 hörte ihn die zuständige kantonale Be-
hörde zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger kurdi-
scher Ethnie aus H._______, D._______ (Nordirak), geltend, er sei
F._______. Seit (...) 1999 sei er Mitglied der "Kommunistischen
Arbeiterpartei im Irak" (Worker Communist Party of Iraq; WCPI). Er
habe für deren Parteizeitungen regelmässig Kolumnen und Leserbriefe
verfasst, Zeitungen verteilt, Parolen und Flugblätter aufgehängt. Am
(...) habe er zur Bevölkerung gesprochen. Nachdem er im (...) 2002 in
der Zeitschrift "K._______" einen Leserbrief respektive einen Bericht
über die Lage der F._______ verfasst habe, sei er als F._______ ins
Dorf I._______ versetzt worden. Er habe stets Kenntnis davon gehabt,
dass die Patriotische Union Kurdistans (PUK) Mitglieder der WCPI
verfolge und die Zeitungen der Organisation verboten habe. Im (...)
2002 sei er mit einem Kollegen während einer Plakataufhängeaktion
geschnappt und vom "Asaisch" (Geheimdienst der PUK) (...) lang
festgehalten worden. Sie seien unter der Auflage freigelassen worden,
keine politischen Tätigkeiten für die WCPI durchzuführen oder man
lasse sie verschwinden. In derselben Zeit, im (...) 2002, habe ein
Araber aus Bagdad versucht, mit Hilfe L._______ (...) über den
Nordirak das Land zu verlassen. L._______, ein Mitglied der PUK, sei
(...) gewesen. Der Araber habe L._______ rund (...) US$ übergeben.
L._______ habe in der Folge diesen Araber bis zum Dorf (...) geführt,
wo er ihn ermordet und beraubt habe. Anschliessend sei L._______
festgenommen und wegen seiner Beziehungen kurz darauf
freigelassen worden. Die Mutter des Getöteten habe sich daraufhin in
den Nordirak begeben, um die Bestrafung des Mörders zu fordern. In
dieser Situation habe er, der Beschwerdeführer, Kontakt mit ihr
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aufgenommen und für sie die nötigen Nachforschungen durchgeführt.
Anschliessend habe er (...) einen Bericht in der Zeitschrift ver-
öffentlicht. (...) habe ihn festnehmen lassen. Vier Tage lang sei er
festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Ihm sei aufgetragen
worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Gegen eine Bürgschaft von (...)
Dinar sei er aus der Haft entlassen worden. Im (...) 2002 habe er
weitere Artikel über die schlechten Arbeitsbedingungen und (...)
verfasst. Im (...) 2002 habe die Mutter des Getöteten die PUK erneut
gebeten, den Mord an ihrem Sohn aufzuklären. M._______ habe in der
Folge versucht, ihn, den Beschwerdeführer, festzunehmen. Er habe
zudem eine Vorladung der Sicherheitsbehörden der PUK in N._______
erhalten. Bewaffnete Sicherheitsleute der PUK seien zu Hause
erschienen, um ihn festzunehmen.
Der Beschwerdeführer reichte eine (...)verfügung und ein Te-
lefaxschreiben zu einem Artikel zu den Akten. Dem gleichzeitig abge-
lieferten Bestätigungsschreiben der WCPI vom 26. Mai 2003 ist zu ent-
nehmen, dass er seit 1997 die Organisation unterstütze und seit Juni
1999 deren Mitglied sei. Er habe Zeitschriften und Flugblätter unter
(...) verteilt, weil er F._______ sei. Er habe in den Parteizeitschriften
O._______ und K._______ sowie in der Zeitschrift P._______ Berichte
veröffentlicht.
B.
Die WCPI setzte sich in einem an das BFM und an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) gerichteten Schreiben vom 16. April
2005 dafür ein, dass alle ihre um Asyl in der Schweiz nachsuchenden
Mitglieder als Flüchtlinge anerkannt werden; unter anderem wurde der
Name des Beschwerdeführers als Mitglied des WCPI aufgeführt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 – eröffnet am 29. Dezember
2005 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an und nahm ihn wegen unzumutbaren Voll-
zugs vorläufig auf.
D.
In der an die damalige Beschwerdeinstanz ARK adressierten Be-
schwerde vom 30. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die
Ziffern 1 bis 3 (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verwei-
gerung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 23.
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Dezember 2005 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventua-
liter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht vom 12. Januar 2006,
Kopien der angefochtenen Verfügung und Auszüge aus dem Internet
mit entsprechenden Übersetzungen ein. Darunter befanden sich (...).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2006 verwies die ARK die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Termin und verzichtete auf einen Kos-
tenvorschuss.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2006, die dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. April 2006 zusätzliche Überset-
zungen von Berichten ein, die er in Parteizeitungen, Kolumnen und Le-
serbriefen verfasst habe. Gleichzeitig gab er bekannt, dass er ein (...)
Mitglied der WCPI in der Schweiz sei. Er helfe, (...). In diesem
Zusammenhang reichte er Fotos ein.
H.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2007
zum Verfahrensstand und orientierte über die neuen Zuständigkeiten.
I.
Am 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer Kopien von fremd-
sprachigen Beweismitteln zu den Akten: Berichte über vom irakischen
Ministerpräsident genehmigte Aktivitäten der türkischen Armee im
Nordirak, Bericht über eine Demonstration vom (...) samt Bestätigung
dessen Teilnahme, vier Artikel zu kriegerischen Auseinandersetzungen
beziehungsweise zur Gefährdung von Journalisten und Islamkritikern.
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J.
Das Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 25. September 2007 auf, die eingereichten
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu las-
sen oder zumindest in korrekter Weise zusammenfassend dasjenige
anzugeben, das zu seinen Gunsten spreche.
K.
Am 15. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel ein. Darunter befanden sich ein Unterstützungsschreiben der WCPI
vom (...) inklusive Übersetzung, ein im Internet veröffentlichter Artikel
(...), ein in der Zeitschrift "(...)" veröffentlichter Artikel sowie die Kopie
eines Urteils der ARK vom (...), in welchem einem Parteikollegen des
Beschwerdeführers Asyl erteilt worden war.
L.
Mit Duplik vom 9. April 2008, die dem Beschwerdeführer am 14. April
2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an einer Abweisung
der Beschwerde fest.
M.
Die Rechtsvertreterin reichte am 9. April 2008 eine Honorarnote ein.
N.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 gab die Rechtsvertreterin
einen Arztbericht vom 18. September 2008 zu den Akten.
O.
Am 14. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei im
März 2008 (...). Weitere Beweismittel wurden dem Gericht mit dieser
Eingabe sowie am 29. April 2009 zugestellt.
P.
Mit Zuschrift vom 4. November 2009 gelangte eine Substitutionsvoll-
macht für Q._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer scheint zurzeit von Q._______ im Be-
schwerdeverfahren vertreten zu sein; diese reichte am 1. September
2009 eine Substitutionsvollmacht, unterschrieben von (...), ein.
Letztere ist allerdings im Beschwerdeverfahren nicht als Rechts-
vertreterin registriert. Auch (...), die 2008 und Anfang 2009 diverse
Male mit Eingaben im vorliegenden Fall ans Bundesverwaltungsgericht
gelangt ist, hat nie eine (Substitutions-)Vollmacht eingereicht. Lediglich
ihre Vorgängerin als (...) ist, zusammen mit dem ursprünglichen
Rechtsvertreter (...), aktenkundig zur Vertretung des
Beschwerdeführers legitimiert (Vollmacht vom 12. Januar 2006).
Da alle fünf aufgeführten Personen offensichtlich bei (...) angestellt
waren oder noch sind, welche allerdings als juristische Person nicht
zur Rechtsvertretung befugt ist, und da ebenso offensichtlich die
einschlägigen Akten den genannten Personen bekannt sind und sie im
wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers gehandelt haben
dürften, wird auf Nachreichung einer vom Beschwerdeführer
unterschriebenen aktuellen Vollmacht verzichtet (vgl. Art. 11 Abs. 2
VwVG) und Q._______ als Rechtsvertreterin betrachtet.
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.3
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffe-
ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2008/4 E. 5.2, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen
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unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 5.4 und BVGE
2007 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM machte zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheides geltend, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der WCPI
ein unbedeutendes politisches Profil aufzuweisen. Die PUK dürfte sich
an seiner Person kaum interessiert zeigen. Hätte er für die PUK im
Rahmen der Mordfallaufdeckung eine ernsthafte Gefahr dargestellt,
wäre er nicht gegen (...) freigelassen worden. Zudem sei auffallend,
dass seine Schilderungen zum Mordfall "sehr mager" und datenmässig
ungereimt (...) ausgefallen seien, weshalb gewisse Zweifel an der
Korrektheit dieser Geschichte bestünden. Die eingereichten
Beweismittel würden letztlich an dieser Einschätzung nichts ändern,
auch wenn das eingereichte Schreiben der WCPI vom (...) die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bestätige: Der (...)
und das Telefaxschreiben sei unleserlich ausgefallen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb
das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Eingabe vom 30. Januar 2006 und den späteren Zuschriften
hielt der Beschwerdeführer dem BFM unter Wiederholung seiner
Asylangaben im Wesentlichen entgegen, er habe sich (...) stets in
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regimekritischer Weise zu Missständen (...) geäussert und sich für
Frauen- und Kinderrechte eingesetzt. Auch als Redner sei er öffentlich
aufgetreten. Die Kombination (...) werde vom Sicherheitsdienst
Asayisch als eine potenzielle Bedrohung der PUK empfunden. Seine
(...) durch die PUK sei eindeutig mit der Absicht erfolgt, ihn an
weiteren politischen Aktivitäten zu hindern. Diese Methode sei im Irak
gegenüber politischen Gegnern verbreitet. Er wolle bei einer Rückkehr
in den Irak nicht ein ähnliches Schicksal wie Kamal Karim erleiden, der
wegen regimekritischer Berichte über die KDP sowie Mas'ud Barzani
von der PUK entführt und zu dreissig Jahren Gefängnis verurteilt
worden sei. Zudem hätten islamische Personen (...) im Visier. Das
BFM verkenne somit die Situation der (...) im Nordirak. Diese würden
verfolgt. Ausserdem lehne die WCPI eine Besetzung Iraks durch die
Truppen der USA und Grossbritanniens ab, verweigere die
Zusammenarbeit mit der Regierung im Irak und fordere die Abspaltung
Kurdistans. Zu den vom BFM geäusserten Zweifeln an der Richtigkeit
der Umstände der beschriebenen Mordtat verweise er auf den
eingereichten Artikel vom (...). Er könne nicht mehr in den Irak
zurückkehren, ohne erhebliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Er sei (...) von staatlichen Kräften gefährdet. Anlass zu dieser
Einschätzung habe auch ein Vorfall vom (...) geboten, als zwölf bis
fünfzehn Personen eine illegale Hausdurchsuchung (ohne Vorzeigen
eines Durchsuchungsbefehls) im Elternhaus durchgeführt und
ausdrücklich nach ihm gefragt hätten.
Zudem habe er als (...) Sitzungen und Protestaktionen organisiert. Er
sei auch bei der Mobilisierung (...) stark involviert. Er verfüge damit
über ein "aussergewöhnliches politisches Profil", (...). Die
eingereichten Beweismittel würden hinreichend Aufschluss über seine
Situation geben. Schliesslich sei er im Internet (...) zu finden. Er habe
somit auch subjektive Nachfluchtgründe.
Weiter teilte die Rechtsvertreterin mit, ihr Mandant sei psychisch er-
krankt. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest vom 18. September
2008 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom August 2006
bis April 2008 wegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressi-
ver Reaktion von einer Fachperson behandeln liess; er habe sich er-
neut zur Behandlung dort angemeldet.
5.
Seite 9
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5.1 Nach Prüfung aller Vorakten und Beweismittel gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gewiesen hat. Die Ausführungen und eingereichten Unterlagen des
Beschwerdeführers enthalten keine ausschlaggebenden Hinweise, wo-
nach er zur Zeit seiner Anwesenheit im Nordirak mit überrwiegender
Wahrscheinlichkeit ein ausgeprägtes politisches Profil besessen hätte.
5.1.1 Unzweifelhaft steht die WCPI in Opposition zur PUK und zur
KDP. Der Beschwerdeführer lässt sich zwar mit Schreiben der hiesigen
Vertretung der WCPI vom (...) einen Teil seiner zentralen Behauptun-
gen bestätigen. Darunter fallen seine Tätigkeit als F._______ im Irak,
seine Unterstützungsbereitschaft für die WCPI seit (...), die
Mitgliedschaft bei der WCPI seit (...) sowie diverse politische
Tätigkeiten im Irak (...). Zudem vermochte er mit der Beibringung von
Internetauszügen Hinweise einzureichen, die Bezüge zur
Asylgeschichte und zur Gefährdung von politisch aktiven Mitgliedern
der WCPI enthalten haben. Doch diese Umstände allein lassen noch
nicht auf eine mutmassliche Gefährdung wegen politischer Tätigkeit im
Irak schliessen: So fällt auf, dass er über die wesentlichen Inhalte der
eingereichten Internetauszüge hinaus vage und oberflächlich in den
Angaben blieb; weitgehend verharrte er bei der Schilderung von
zentralen und einschneidenden Ereignissen in einer monotonen Struk-
tur, was kaum der Fall wäre, hätte er sie tatsächlich selbst erlebt. Es
fehlten in wichtigen Bereichen seiner Asylbegründung entsprechende
Realkennzeichen und die Substanziiertheit. So blieben die Angaben zu
eigenen politischen und beruflichen Tätigkeiten mehrheitlich vage und
oberflächlich. Zum eigenen Recherche- und Kommunikationsverhalten
(...) in der Mordsache vermochte er nichts zu sagen, und auch die
Ausführungen zu seinen angeblichen Verbindungen, zum Netz
innerhalb der WCPI und zum Zielpublikum seiner Berichte und Reden
blieben lückenhaft. Daraus kann geschlossen werden, dass er trotz
namentlicher Nennung in diversen Berichten der WCPI keiner der
wichtigen Akteure der Organisation im Irak gewesen ist. Weiter ist die
Argumentation des BFM, wonach er im Falle eines bedeutenden
politischen Profils und einer Gefährdung für die PUK kaum gegen (...)
aus einer bloss (...)tägigen Haft des Geheimdienstes freigekommen
wäre, überzeugend. Dermassen einschneidende Ereignisse wie die
Misshandlung durch Sicherheitsbeamte während der Haft, verbunden
mit der Aufforderung, Parteitätigkeiten zu verraten oder diesen
abzuschwören, liessen erwarten, dass sie unaufgefordert,
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erlebnisvermittelnd und ausführlich erwähnt werden. Weshalb der Be-
schwerdeführer dazu nicht hätte in der Lage sein können, ist, wenn es
sich dabei um selber Erlebtes handeln würde, nicht nachvollziehbar.
Der Hinweis, wonach er nach der Haftentlassung und einem erneuten
blossen Vorsprechen der Mutter des Ermordeten bei der PUK von Be-
waffneten zu Hause gesucht worden sei, vermag bei dieser Sachlage
nicht mehr zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 3).
5.1.2 In der Beschwerde, der Ergänzung vom 15. Januar 2008 und
den Beweismitteln (siehe insbesondere die Bestätigungen der WCPI)
wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Vorstellungen des BFM
über die Gefährdung des Beschwerdeführers, eines Mitglieds der
WCPI im Nordirak, würden nicht den tatsächlichen Begebenheiten ent-
sprechen. Es sei bei der Ausübung der politischen Tätigkeiten zu
Gunsten der WCPI allgemein gefährlich, Propagandamaterial der Par-
tei selbst unter Beachtung von Vorsichtsmassnahmen zu verteilen,
system- oder sozialkritische Berichte (...) zu veröffentlichen oder eine
kritische Rede in der Öffentlichkeit zu halten. Dem ist aber
entgegenzuhalten, dass selbst nach Studium aller eingereichten
Unterlagen die effektiven Beweggründe des Beschwerdeführers für die
geltend gemachte Risikobereitschaft nicht einsichtig blieben respektive
nicht nachvollziehbar sind. So ist die Art seiner angeblichen Tätigkei-
ten in der Öffentlichkeit angesichts des ihm bekannten Umstandes,
dass die Anhänger seiner Partei nicht geduldet, überall verfolgt und
die Tätigkeiten illegal seien, wegen der geltend gemachten Konse-
quenzen einer Parteitätigkeit weiterhin nur schwerlich zu verstehen.
Namentlich ist nicht einsichtig, weshalb er sich durch Mitteilen, Ver-
fechten und Verteidigen der Errungenschaften der Partei gegenüber
unbekannten Leuten und gegenüber seinen Berufskollegen entspre-
chenden Gefahren hätte aussetzen sollen. Jemand, der für eine verbo-
tene Partei aktiv ist und sich für deren Interessen einsetzen will, wird
sich kaum in einer solchen Weise ins Schaufenster stellen.
5.1.3 Schliesslich ist dem BFM zuzustimmen, wonach die eingereich-
ten Beweismittel und die Bestätigungen der WCPI die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften vermögen und weder
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte äusserst wichtige politi-
sche Rolle für die WCPI im Irak, noch der hohe Wert seiner politischen
Tätigkeiten belegt oder glaubhaft gemacht werden konnten.
Seite 11
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5.2 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die hervor-
ragende politische Aktivität und Stellung des Beschwerdeführers und
die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht überwiegend
glaubhaft gemacht wurden. Aus seinen Vorbringen lassen sich für den
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak keine ausreichenden Hinweise
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung erkennen.
6.
6.1 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen
reichte er mehrere Beweismittel ein.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche nach der Aus-
reise entstandene Fluchtgründe vermögen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne des Gesetzes zu begründen, führen aber zum Aus-
schluss vom Asyl (Art. 54 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8, mit
weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c, mit weiteren
Hinweisen).
6.3 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der sich abnehmen-
den Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA
asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der im kurdischen Nordirak
herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos iraki-
scher Staatsangehöriger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymaniya namentlich in seinem Entscheid
vom 22. Januar 2008 ausführlich auseinandergesetzt (BVGE 2008/4):
6.3.1 Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhält-
nisse und der dort herrschenden Sicherheitslage (a.a.O., E. 6) ist das
Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt,
dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in
der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Bewohnern der
drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu ge-
währen. Sofern die geltend gemachten Übergriffe von den beiden
Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann
nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Si-
cherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstruktu-
ren eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind.
Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung
direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können
neben anderen Personengruppen insbesondere – wie im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht – oppositionelle Politiker ausgesetzt sein.
6.3.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht damit nach wie vor
ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten
und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung
ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kur-
dischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende,
Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabi-
sche Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten
(a.a.O., E. 6.6). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch is-
lamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der
Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine
Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Aus-
schluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Kör-
perstrafen, etc. – einführten (a.a.O.E. 6.6.9); bezüglich dieser Gefähr-
dungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane
willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (a.a.O. E. 6.7), wobei der
Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen
wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen
die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (a.a.O. E. 7.4).
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6.3.3 Infolge der verbesserten Sicherheitslage in den drei Nordprovin-
zen und der konsequenten Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch
die kurdischen Behörden sind solche Übergriffe deutlich zurückgegan-
gen. Gewaltakte, namentlich von islamistischen Extremisten, kommen
aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer
von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos kann eine ge-
wisse Exponiertheit zu einer derartigen Gefährdung führen. Sofern
Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfallabklä-
rung zur Schutzgewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effekti-
vität – unerlässlich (a.a.O., E. .7).
6.4 Der Beschwerdeführer (...). Er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der WCPI verfolgt (Beschwerde S. 6).
6.5 Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines (...)berufs in der
Heimat, der (...) Tätigkeit und einer Rede in der Öffentlichkeit und
einer Funktion (...), in welchen er gewisse Machenschaften und
Unzulänglichkeiten heimatlicher Behörden kritisiert haben dürfte, bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat nach über siebenjähriger
Abwesenheit (noch) Behelligungen zu befürchten hätte, ist aufgrund
der vorhandenen Indizien abzuschätzen.
6.5.1 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner
Exiltätigkeit nunmehr ein politisches Profil aufweist, welches eine aktu-
elle begründete Furcht vor Übergriffen der Anhänger der PUK und Isla-
misten als naheliegend erscheinen lässt, ist immerhin festzustellen,
dass seine in der Schweiz bloss skizzenhaft aufgezeigten Tätigkeiten
nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit
der PUK oder islamistischer Gruppierungen in bedeutsamer Weise auf
sich gezogen. Obwohl er zum (...) gehört, ist von Aussen nicht
erkennbar, dass er zum heutigen Zeitpunkt deren Politik in erheblicher
Weise bestimmen und leiten würde. Darüber hinaus bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass er bereits durch die Übernahme der neuen
Funktion eine Gefährdung durch die PUK oder der KDP verursacht
haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK und die KDP im
Ausland über Beobachter verfügen, welche politische Aktivitäten
irakischer Oppositionsparteien im Ausland, inklusive die Tätigkeiten
exilirakischer kommunistischer Parteien, wahrnehmen und melden. Die
vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkeiten (...)
weisen allerdings weder auf besondere Vorsichtsmassnahmen – und
damit eine Furcht vor späteren Repressalien – hin, noch hat er sich
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dadurch derart exponiert, dass ihn die PUK oder die KDP oder gar die
Islamisten im Nordirak als ernsthaften profilierten Gegner ihrer Politik
beziehungsweise als einen Kommunisten mit einem aussergewöhnlich
kritischen-intellektuellen Gewicht (wie beispielsweise den Schriftsteller
Kamal Karin) wahrgenommen haben werden. Für die Annahme eines
vergleichbaren Profils beziehungsweise einer vergleichbaren
Gefährdung im Falle einer Rückkehr fehlen dem Gericht trotz des
Einreichens einer Unzahl an Beweismitteln zuverlässige und
substanziierte Hinweise. Die angeblich vom Beschwerdeführer verfass-
ten Berichte, die auszugsweise dem Gericht vorliegen, beinhalten von
der Wortwahl und vom Inhalt her nicht das Potenzial, um in ernst zu
nehmender Weise Landsleute gegen die PUK, KDP oder die Islamis-
ten zu mobilisieren.
6.5.2 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen darüber hin-
aus keine aus seiner Person entstandene konkrete und erhebliche Ge-
fährdung seitens der Islamisten geltend. Sein lediglich genereller Hin-
weis, wonach Islamisten gezielt (...) Intellektuelle wie (...) verfolgen
und töten würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen.
Der Einfluss der Islamisten gerade in D._______ – dem Herkunftsort
des Beschwerdeführers – ist seit der Ausreise der Beschwerdeführer
durch die vereinten Anstrengungen der PUK und der amerikanischen
Truppen erheblich geschwunden, so dass in dieser Stadt grundsätzlich
weniger mit Behelligungen seitens der Islamisten gerechnet werden
muss als beispielsweise in gewissen ländlichen Gebieten des
kurdischen Nordiraks, namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl.
dazu BVGE 2008/4 E. 6.6.3, 6.7 und 7.3). Auch wenn Verfolgungen
von (...) im Irak stattgefunden haben, ist im vorliegenden Fall nicht
erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aus diesen oder anderen
Gründen ernsthafte Nachteile seitens der Islamisten drohen könnten.
6.5.3 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer kein solches Profil aufweist, das seine geltend gemachte subjektive
Furcht, in Zukunft gezielt ernsthaften Nachteilen seitens der Islamis-
ten, der PUK oder der KDP ausgesetzt zu werden, als objektiv begrün-
det erscheinen lässt.
6.6 Die in den generellen Ausführungen und den Beweismitteln gel-
tend gemachten medizinischen Probleme und wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten für die Menschen im Nordirak, die weiterhin bestehenden Si-
cherheitsprobleme und die politischen Unsicherheiten werden nicht in
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Abrede gestellt. Solchen Umständen kommen bei einer Überprüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gewicht zu, sind aber im
vorliegenden Fall, zufolge der vom BFM verfügten vorläufigen Aufnah-
me des Beschwerdeführers, nicht zu prüfen. Erst im Falle einer allfälli-
gen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kämen solchen Kriterien,
zusammen mit gesundheitlichen Problemen und andere individuellen
Aspekten (s. auch E. 8.3.1), Bedeutung zu (vgl. BVGE 2008/5).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 23. Dezember 2005
aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
8.3.1 Dem Antrag in der Beschwerdeschrift auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs kann mangels aktueller Beschwer
nicht entsprochen werden, da die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist,
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2,
mit weiteren Hinweisen). Eine Prüfung der Zulässigkeit wäre mithin
erst im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
zu prüfen (vgl. auch vorn, E. 6.6).
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8.3.2 Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asyl-
gesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeein-
reichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings angesichts der
vermutungsweise andauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
und zufolge des Umstandes, dass das Verfahren nicht zum Vornherein
aussichtlos war, gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: (...)
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