Abtei lung V
E-5126/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Gambia,
vertreten durch Necmettin Isler,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5126/2009
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Gambia im
Frühling 2009, reiste am 29. April 2009 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2009 wurde er im Empfangs-
zentrum Vallorbe befragt. Dabei machte er geltend, er sei minderjährig.
B.
Am 7. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer als unbegleitetem Min-
derjährigen gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eine Vertrauensperson beigeordnet.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 im Beisein
seiner Vertrauensperson gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG direkt zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, habe immer dort gelebt
und das Dorf nie verlassen. Er habe keine öffentliche Schule besucht
und nur den Koran gelernt. Seine Familie habe eigene Felder
bewirtschaftet. Eines Tages habe er mit seinem Karren, der von einem
Pferd gezogen worden sei, eine alte Frau angefahren und am Rücken
verletzt. Er habe die Frau auf seinem Karren ins nächstgelegene
Krankenhaus gebracht. Dort habe ihm der Arzt nach einer kurzen
Untersuchung mitgeteilt, die Frau sei tot. Der Arzt habe ihn
aufgefordert, dies der Familie der Verstorbenen mitzuteilen. Er habe
jedoch Angst gehabt, weshalb er den Karren habe stehen lassen und
umgehend nach Senegal gereist sei. Von dort aus sei er weiter über
Mali, Niger und dann zu Fuss durch die Wüste nach Libyen gegangen.
Von Libyen aus sei er mit dem Boot nach Italien weitergereist.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 15. Juli 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch sei-
nen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Un-
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zumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sie in der Beschwerde
nicht bestritten wird (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19 ff).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auch auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Anlässlich der Befragungen habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den von seiner Fami-
lie angebauten Lebensmitteln gemacht. Sodann sei er weder in der
Lage gewesen, die von ihm angefahrene Frau zu beschreiben, noch
nähere Ausführungen zum Unfallhergang zu machen. Auch seien sei-
ne Vorbringen realitätsfremd, insbesondere in Bezug auf die überstürz-
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te Ausreise. Schliesslich würden die Vorbringen zur Reise in die
Schweiz völlig der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung nimmt der
mit dem Asylverfahren bestens vertraute Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers indes zu den vorinstanzlichen Erwägungen betref-
fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Stellung. Es ist daher zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägun-
gen und damit den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
als zutreffend anerkennt. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen.
7.4 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am
14. September 1992 geboren. Nach diesen Angaben ist er heute somit
knapp 17-jährig und gemäss dem schweizerischen Recht (vgl. EMARK
1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig. Es sind daher grundsätz-
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lich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten. Dessen Art. 22
Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei
der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu för-
dern. Demnach besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die völkerrechtlich
bestehenden Rahmenbestimmungen konkretisert. Diese konkreten
Normen sind sowohl im Ausländer- wie im Asylrecht – soweit nötig –
geschaffen worden. So muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 4
ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.6
7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
7.6.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe alleine eine sehr wei-
te und beschwerliche Reise unternommen, mithin sei davon auszuge-
hen, dass er über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfüge. In Gam-
bia würden sein Vater, sein Bruder und seine Stiefmutter leben, womit
der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfüge.
7.6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, unabhängig davon,
ob der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchen-
der die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfülle oder
nicht, hätte das BFM spezifische Gesichtspunkte der Minderjährigkeit
vor der Fällung seines Entscheids im Rahmen der Zumutbarkeit treffen
müssen. Insoweit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt bezie-
hungsweise den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
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7.6.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Ab-
klärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., m.w.H.).
7.6.5 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Um-
stände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar
erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt Raum, bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen ein-
fliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährig-
keit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Pra-
xis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbe-
gleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl.
a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von
Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ).
7.6.6 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig
erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenom-
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men hat. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung – wenn auch
knapp so doch noch hinreichend – dargelegt, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Reise in die Schweiz als sehr selbständig zu er-
achten ist und in Gambia über ein bestehendes Beziehungsnetz ver-
fügt. Weitere Überlegungen, welche sich ausschliesslich auf die Aus-
sagen des Beschwerdeführers hätten abstützen lassen, wären durch-
aus möglich gewesen (vgl. nachstehend). In Anbetracht der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, seines Alters sowie
seiner zu seinem persönlichen Umfeld wären weitere Abklärungen, wie
sie im vorgenannten Grundsatzurteil angeführt werden, vorliegend in
jedem Fall unverhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz hat demnach
den Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher
abzuweisen.
7.6.7 Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist vorweg festzuhalten, dass in Gambia zum heutigen Zeitpunkt
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem
Sinne herrscht, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung für alle von dort stammenden Asylsuchenden
auszugehen wäre.
7.6.8 Der knapp 17-jährige Beschwerdeführer steht ein Jahr vor seiner
Volljährigkeit, mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er ei-
ner ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedarf. Gemäss sei-
nen eigenen Angaben hat er unmittelbar nachdem er vom Tod der al-
ten Frau Kenntnis erhalten hat, das Heimatland verlassen. Er hat an-
geblich keine Rücksprache mit seiner Familie gesucht, sondern die
Reise umgehend alleine angetreten. In der Folge ist er alleine durch
verschiedene Länder gereist und hat nur jeweils zufälligerweise von
einer Drittperson Unterstützung erhalten. Diese Verhaltens- und Vorge-
hensweise zeugt von einer erheblichen Eigenständigkeit des Be-
schwerdeführers. Einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit infolge
Minderjährigkeit bedarf der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht. Sodann kann der Beschwerdeführer an seinen ehema-
ligen Wohnort in B._______ zurückkehren. Dort leben gemäss seinen
eigenen Angaben sein Vater, seine Stiefmutter und sein Bruder an sei-
ner ehemaligen Adresse. Zusammen mit ihnen hat der Beschwerde-
führer vor der Ausreise das der Familie gehörende Land bestellt. In
Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszu-
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gehen, dass seine Eltern nach wie vor in der Landwirtschaft tätig sind
und mit Hilfe des Beschwerdeführers auch weiterhin für den gemeinsa-
men Lebensunterhalt aufkommen können. Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in B._______ verbracht.
Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im
Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit wenigen Monaten aufhält
– bestens vertraut und verfügt über soziale Beziehungen, wogegen er
hier in der Schweiz ganz auf sich alleine gestellt ist. Schliesslich sind
den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte für individuellen Unzu-
mutbarkeitsgründe zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund steht einer
Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in sein familiäres
Umfeld in Gambia nichts entgegen. Die Reisemodalitäten, wie insbe-
sondere die Begleitung des minderjährigen Beschwerdeführers sowie
Zeitpunkt und Ort der Übergabe werden im unmittelbaren Vorfeld der
Rückkehr geregelt. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in
Gambia noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
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9.2 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, das C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
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