B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5126/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge (…) September 2014 in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie via
den Sudan, Libyen und Italien am 27. April 2015 in die Schweiz, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 26. Mai 2015 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person
(BzP) statt. Am 25. September 2015 wurde sie zu ihren Asylgründen ange-
hört. Schliesslich führte das SEM am 20. Januar 2016 noch eine ergän-
zende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Als Ausreisegründe gab
diese zu Protokoll, ihre Eltern hätten das Heimatland verlassen als sie neun
beziehungsweise zwölf Jahre alt gewesen sei und sie habe danach mit der
Schwester bei ihrer Grossmutter gelebt. Diese habe sie nicht gut behandelt
und auch ihr Schulgeld nur unregelmässig bezahlt, so dass sie schliesslich
die Schule habe abbrechen müssen. Im September 2014 habe die Gross-
mutter ihr eine Vorladung gezeigt, gemäss welcher sie in Wia in den Mili-
tärdienst hätte einrücken müssen. Sie habe sich unter diesen Umständen
zur Flucht aus Eritrea entschieden und sei illegal aus dem Land ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. August 2016 (Datum Poststempel: 24. August 2016) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die teilweise Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie ihre Anerkennung und vorläufige
Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses; er ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz ein, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
Die Vernehmlassung des SEM vom 8. September 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin am 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt aus, die Kernverbringen der Beschwerdeführerin (schlechte Be-
handlung durch die Grossmutter, Vorladung zum National Service im Alter
von 15 Jahren) hätten von ihr nicht glaubhaft gemacht worden können. Die
angebliche illegale Ausreise sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb
die Frage der Glaubhaftigkeit hier letztlich offen bleiben könne.
5.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrem Rechtsmittel mit keinem
Wort zur überzeugenden Argumentation der Vorinstanz betreffend die Un-
glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Vorfluchtgründe. Die Asylgewährung wird
im Rechtsmittel nicht beantragt. Unter diesen Umständen bleibt im Folgen-
den nur die Frage der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea zu
beurteilen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfü-
gung beruhe auf einer kürzlich erfolgten Praxisänderung des SEM, die ih-
rerseits nicht hinreichend auf zuverlässige Country of Origin Information
(COI) abgestützt sei. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr
nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wegen ihrer illegalen
Ausreise zu gewärtigen, weshalb sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen sei.
In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM darauf, auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
6.2
6.2.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin betrof-
fen war. Diese begründet ihr Rechtsmittel im Ergebnis ausschliesslich mit
dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht er-
folgt.
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Seite 6
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land
illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu
befürchten haben.
6.2.3 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
6.2.4 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.2.5 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3 Aus den Akten der Beschwerdeführerin gehen solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht hervor. Es ist ihr somit
nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
6.4 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
10.2 Der Rechtsvertreterin ist als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin
ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. August 2016 für
das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesene zeitliche Aufwand
von insgesamt zwölf Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumstän-
den nicht als angemessen und ist zu reduzieren. Unter Berücksichtigung
der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die in der Zwi-
schenverfügung vom 1. September 2016 kommunizierten Stundenansätze
ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts auf
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insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestim-
men.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– fest-
gesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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