B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5128/2018
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018
vom 30. August 2018 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 24. Juli
2018 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, sein Asyl-
gesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Voll-
zug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
28. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 28. Au-
gust 2018) Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. Au-
gust 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass es zur Begründung ausführte, die Verfügung der Vorinstanz sei dem
Gesuchsteller gemäss dem von Hand eingetragenen Datum auf dem Rück-
schein am 30. Juli 2018 eröffnet worden, indes das Datum des Poststem-
pels auf dem Rückschein nicht entzifferbar sei,
dass die Verfügung gemäss Sendungsverfolgungsnummer am 26. Juli
2018 eröffnet worden sei,
dass der Gesuchsteller mit einer als Gesuch um Wiederaufnahme des Ver-
fahrens / Revision bezeichneten Eingabe vom 10. September 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend macht, die Beschwerde-
eingabe sei fristgerecht erfolgt,
dass er als Beweismittel unter anderem die Barcodelisten der Briefsendun-
gen, die Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post sowie
den Rückschein einreichte (alles in Kopie),
dass die Instruktionsrichterin am 12. September 2018 gestützt auf Art. 56
VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügung des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls
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gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Aus-
nahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass der Gesuchsteller durch das Urteil vom 30. August 2018 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass der Gesuchsteller geltend macht, die eingereichten Beweismittel wür-
den belegen, dass ihm die Verfügung des SEM am 30. Juli 2018 und nicht
– wie im Urteil vom 30. August 2018 fälschlicherweise festgestellt – am
26. Juli 2018 zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht eingereicht
wurde,
dass er damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht,
dass er die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Ur-
teils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und sich die Begehren für
den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides sinngemäss daraus erge-
ben (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisions-
gesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf-
fentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen oder Beweismittel praxisgemäss nur dann
als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass sich aufgrund der eingereichten Kopien der Barcodelisten, des Rück-
scheins sowie der Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der
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Post ergibt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich
auf eine falsche – von der Vorinstanz mitgeteilte – Sendungsverfolgungs-
nummer abstützte,
dass die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise
seinem Rechtsvertreter am 30. Juli 2018 zugestellt wurde,
dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist demnach am 29. August 2018 abge-
laufen ist,
dass die Beschwerde am 28. August 2018 der Schweizerischen Post zu
Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergeben und somit fristgerecht
im Sinne von Art. 21 VwVG eingereicht wurde,
dass damit dem Urteil vom 30. August 2018 die Grundlage entzogen ist,
dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4922/2018 vom 30. August 2018 aufzuheben und
als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men ist,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren dem vertretenen
Gesuchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm
notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. September 2018 eine Kos-
tennote eingereicht hat, in welcher er für das Revisionsverfahren einen Auf-
wand von insgesamt Fr. 1‘685.– in Rechnung stellt,
dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand indes als unverhältnismässig
hoch erscheint, weshalb das Honorar unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9, Art. 10 und 11 VGKE) auf pau-
schal Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018 vom 30. August
2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenom-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisions-
verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.– ausgerich-
tet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Baelli Olivier Gloor
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