B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5129/2009
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie. Er stammt aus der Provinz B._______ und hat am 31. August
1988 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht.
Dabei hat er im Wesentlichen geltend gemacht, sich vor allem während
seiner Gymnasialzeit (…) und auch nachher für die kurdische Sache ein-
gesetzt zu haben. Er habe an diversen Aktivitäten (Demonstrationen,
Flugblätterverteilen, Plakateaufhängen) teilgenommen, letztmals 1987.
Nachdem er am (…) Dezember 1979 mit anderen Personen anlässlich
einer Kundgebung verhaftet worden sei, sei er der Sicherheitsdirektion
vorgeführt worden. In der Zentralkommandantur von B._______ sei er
drei Tage lang gefoltert und verhört, dann in ein Militärgefängnis überstellt
und mehrmals dem Richter vorgeführt worden. Am (…) 1980 seien er und
alle anderen Verhafteten aus dem Gefängnis entlassen worden. Gegen
ihn sei Anklage erhoben worden. In der Folge sei er mehrmals auf den
Posten geführt und später aus der Schule ausgeschlossen worden. Er sei
vorerst in seinem Dorf geblieben und habe sich ab Ende 1981 in
C._______ unangemeldet aufgehalten, wo er eine Stelle angenommen
habe. Ende 1983 hätten ihn die Sicherheitskräfte dort ausfindig gemacht.
Mehrmals sei er auf den Posten mitgenommen und zudem unter Aufsicht
gestellt worden. Im (…) 1984 sei er in den Militärdienst eingerückt. Mitte
1985 habe ihm der Einheitskommandant eröffnet, er sei über seine frühe-
ren politischen Tätigkeiten im Bilde und werde ihn im Auge behalten. Kurz
darauf sei er von zwei bis drei Zivilpolizisten abgeholt worden. Sie hätten
ihm Fotos gezeigt und Namen genannt. Sie hätten ihn gefoltert und nach
(…) Tagen zur Truppe zurückgebracht. Nach der Dienstentlassung im (…)
1986 sei er für kurze Zeit im Dorf gewesen, bevor er im September 1986
in D._______ eine Arbeit angenommen und sich dort unangemeldet auf-
gehalten habe. Im (…) 1987 hätten sie ihn auch dort gefunden. Es sei
dann zu mehreren Mitnahmen auf den zentralen Polizeiposten – die
längste habe eine Nacht lang gedauert – gekommen, wo man ihn bezich-
tigt habe, gewisse Personen zu unterstützen und für die kurdische Sache
Propaganda zu machen. Er habe sich alle 14 Tage auf dem Posten mel-
den müssen. Nachdem er im November 1987 nach E._______ zurückge-
kehrt sei, sei er bald auf den Posten geholt worden, öfters auch zusam-
men mit dem Dorfvorsteher. Dort sei er beschuldigt worden, die Partiya
Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistan, PKK) zu unterstützen. Er
sei einer Meldepflicht unterstellt worden und ihm sei verboten worden, die
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Region unangemeldet zu verlassen. Den Dorfvorsteher habe man be-
schuldigt, von seinen Verbindungen Kenntnis zu haben. Nachdem er im
(…) 1988 wieder für drei Tage auf den Posten mitgenommen worden sei,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach einem Aufenthalt in
F._______ habe er die Türkei am 24. August 1988 verlassen.
A.b Der damals zuständig gewesene Delegierte für das Flüchtlingswesen
(DFW; heute: Bundesamt für Migration, BFM) hat mit Verfügung vom
3. Oktober 1989 das Asylgesuch abgelehnt. Soweit es um Verfolgungs-
massnahmen bis zum Ende der geltend gemachten Militärdienstzeit ge-
he, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen. Ferner seien die Asylangaben wegen erheblicher Ungereimthei-
ten und Widersprüche unglaubhaft. Der DFW hat sich in seiner Verfügung
massgeblich auf die Resultate einer Botschaftsabklärung abgestützt, wel-
che Folgendes ergeben hat:
Der Beschwerdeführer sei wegen Unruhestiftung von der Schule in
B._______ ausgeschlossen worden. Er sei von 1983 bis 1985 in einer
Firma im Dorf G._______ tätig gewesen, indessen sei dieser Firma nichts
über die Gründe seiner Arbeitsniederlegung bekannt geworden. Der Dorf-
vorsteher habe von den schulischen Probleme des Beschwerdeführers
Kenntnis gehabt, doch sei ihm darüber hinaus nichts bekannt, da dieser
nach dem Schulausschluss das Dorf verlassen habe. Der Muhtar habe
verneint, je mit dem Beschwerdeführer zu einem behördlichen Verhör
vorgeladen worden zu sein, und er habe auch nichts über politische Akti-
vitäten oder politische Probleme des Beschwerdeführers berichten kön-
nen. Weiter hat die Botschaft festgestellt, dass die (…ein Gericht…) den
Beschwerdeführer von der Anklage der Zuwiderhandlung gegen Anord-
nungen der Ausnahmezustandskommandantur am (…) 1985 rechtskräftig
freigesprochen habe. Die von ihr überprüften Dokumente seien authen-
tisch. Nicht verifiziert habe die geltend gemachte Meldepflicht im Jahr
1988 werden können. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig – die Bot-
schaftsantwort datiert vom 22. Mai 1989 – keine von der Türkei offiziell
gesuchte Person.
A.c Der DFW stellte seine Verfügung dem seit Mitte Juli 1989 ver-
schwundenen Beschwerdeführer an die letztbekannte Adresse zu.
B.
B.a Der Beschwerdeführer liess am 5. März 2008 durch seine damalige
Rechtsvertreterin schriftlich ein zweites Asylgesuch stellen und meldete
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sich am 10. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel.
Der schriftlichen Eingabe lagen eine Haftbestätigung des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in H._______, Nordirak, vom 29. De-
zember 1998, betreffend den Beschwerdeführer sowie zwei ausgefüllte
IKRK-Mitteilungsformulare, beinhaltend vom 3. September 1998 datierte
Mitteilung des in Belgien lebenden (… ein Verwandter…) an letzteren und
eine solche vom 11. August 1999 des Beschwerdeführers an den (...ein
Verwandter...). Der Haftbestätigung ist zu entnehmen, dass das IKRK den
Beschwerdeführer am 21. Mai, 25. Juli, 18. August, 16. September und
21. November 1998 im Militärgefängnis von I._______ besucht habe. Ein
Familienregisterauszug sei angefordert worden und werde nachgereicht.
B.b Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2008 im EVZ Basel sum-
marisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen
und am 11. April 2008 von der zuständigen Behörde des Aufenthaltskan-
tons zu den Asylgründen angehört.
B.c Im Rahmen einer Hospitalisierung vom 14. April 2008 stellten die Ärz-
te gemäss ärztlichem Attest vom 30. April 2008 bei ihm eine Harnweg-
infektion, beidseits entstandene Nierensteine, eine prärenale Niereninsuf-
fizienz sowie eine vorbestandene, auf Erfrierungen zurückzuführende
Amputation (…Körperteile…) beidseits fest. Er sei am 30. April 2008 aus
dem Spital entlassen worden; das Nierensteinleiden sei noch zu behan-
deln.
B.d Auf Anfrage vom 16. Juli 2008 teilten die zuständigen deutschen Be-
hörden dem BFM am 8. September 2008 mit, dass Deutschland den Be-
schwerdeführer am 12. November 1991 bei der Einreise erfasst habe,
das von ihm gestellte Asylgesuch am 28. Oktober 1995 abgelehnt worden
sei und er seit dem 22. März 1993 ausgereist oder untergetaucht sei.
B.e Der damalige Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) teilte nach Aktenstu-
dium dem BFM am 19. Juni 2008 mit, dass zur Zeit nichts Staatsschutz-
relevantes vorliege.
B.f Am 4. Februar 2009 beantragte das BFM bei den zuständigen deut-
schen Behörden Einsicht in deren Asylunterlagen. Das deutsche Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge übermittelte dem BFM die angeforder-
ten Akten (Eingang beim BFM am 5. März 2009), darunter eine Stellung-
nahme des Antragstellers, die Niederschrift zur Person und zum Reise-
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weg, das Anhörungsprotokoll, der Bescheid mit den Entscheidungsgrün-
de, die Information zum Verfahrensstand und die Abschlussmitteilungen.
B.g Am 26. Juni 2009 lud das BFM den Beschwerdeführer zu einer er-
gänzenden Anhörung vor und gewährte ihm zu den Resultaten der Abklä-
rungen in Deutschland das rechtliche Gehör.
B.h Sein neuerliches Asylgesuch in der Schweiz begründete der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Er habe die Schweiz 1989 freiwillig verlassen und sich im Auftrag der
PKK, bei der er Mitglied sei, nach Syrien und von dort ins libanesische
Bekaa-Tal begeben. Nach einem rund fünf- bis sechsmonatigen Aufent-
halt sei er als Guerilla-Kämpfer in der Türkei im Botan-Gebiet (insbes.
Provinz J._______) und in der Provinz K._______ im Einsatz gestanden.
Im Winter 1991 habe er bei einer Militäroperation schwere Erfrierungen
an (…Körperteile…) erlitten, was zur Amputation aller (…Körperteile…)
und einem rund halbjährigen Ausfall bei der Guerilla geführt habe. Ende
1991 oder 1992 sei er nach Syrien gelangt, wo er bis Ende 1997 politisch
für die PKK tätig gewesen sei. Anschliessend sei er in die Berge zurück-
gekehrt. Bei einer Militäroperation der KDP und der türkischen Behörden
sei er auf irakischem Boden gefasst worden, als er sich mit PKK-
Kämpfern in der Nähe von I._______ aufgehalten habe. In der Folge sei
er rund ein Jahr lang im Gefängnis von I._______ festgehalten worden.
Er habe diese Zeitspanne genutzt, sich geistig von der PKK zu lösen. Im
Gefängnis sei er vom IKRK besucht worden. Er habe damals Kontakte
zur türkischen Presse und Behörden, namentlich zu türkischen Geheim-
dienstkreisen, gehabt. Nach der Freilassung im Jahr 1998 habe er wei-
terhin in I._______ gelebt, wo er nach dem Jahr 2002 fortan als
L._______ der KDP gearbeitet habe. Aus Furcht vor Verfolgung durch die
PKK, welche Abtrünnige der Organisation ermorde, und die türkischen
Behörden, denen er als PKK-Kämpfer bekannt sei, habe er am 24. Janu-
ar 2008 den Irak verlassen: Er sei per Taxi nach H._______ gefahren und
sei von dort mit dem Flugzeug über Amman nach Dubai gelangt. Am (…)
Januar 2008 sei er von dort auf dem Luftweg nach Moskau weitergereist,
wo er vier Tage später einen Flug nach Prag genommen habe. Anschlies-
send sei er in einer zehn- bis zwölfstündigen Autofahrt durch unbekannte
Länder am 2. März 2008 in die Schweiz eingereist.
B.i Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 legte die bisherige Rechtsvertreterin
ihr Mandat nieder. Am 22. Juli 2009 und mit Vollmacht vom 20. Juli 2009
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legitimierte sich der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter. Er beantragte
beim BFM schnelle Akteneinsicht.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 15. Juli
2009 – das Asylgesuch vom 10. März 2008 ab, verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Nach gewährter Akteneinsicht vom 24. Juli 2009 reichte der Beschwerde-
führer am 13. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2009,
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungswei-
se eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde Einsicht in das Akten-
stück B15/3 (Arztbericht vom 30. April 2008), Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Anordnung der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters beantragt.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer
Vollmacht, von fünf Fotos sowie zwei fremdsprachige Arztberichte und ei-
ne Fürsorgebestätigung vom 5. August 2009 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde die Gesuche um
Einsicht in die Akte B1 5/3 und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und die Anträge auf Ansetzung einer formellen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und amtliche Ver-
beiständung abgewiesen. Gleichzeitig lud das Gericht die Vorinstanz zu
einer Vernehmlassung ein, verbunden mit dem Ersuchen, im Rahmen der
Vernehmlassung mit dem Amtsdolmetscher die beiden fremdsprachigen
Arztberichte in inhaltlicher Hinsicht zu prüfen.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte das BFM unter
Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde, ohne dem Ersuchen des Gerichts auf inhaltli-
che Überprüfung der Arztberichte nachzukommen.
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F.b Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer
um einen ergänzenden Schriftenwechsel. Er reichte fünf Referenzschrei-
ben von drei Gesinnungsgenossen der PKK, eines Journalisten und eines
Kulturschaffenden ein, wobei eines der fremdsprachigen Referenzschrei-
ben ohne Übersetzung eingereicht wurde.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, das Schreiben vom 1. September 2009 in
eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen. Am 29. Dezember 2009
traf das Geforderte beim Gericht ein.
F.d Mit Begleitschreiben vom 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011 nach mit den Hinweisen, den
Ausführungen seiner auf Folter- und Kriegsopfer spezialisierten und be-
handelnden Ärzte und Psychologin folgend werde im Nachhinein nun
verständlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Lebensge-
schichte in allen Punkten chronologisch und lückenlos zu Protokoll zu ge-
ben. Der Bericht bestätige, dass er zu Beginn der Behandlungen sich in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe.
F.e Am 2. März 2012 eröffnete des Gericht einen ergänzenden Schriften-
wechsel. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2012 hielt das BFM an
der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer gab in seiner
Replik vom 29. März 2012 seinem Erstaunen für die umgehende Reakti-
on des notorisch überlasteten BFM Ausdruck und hielt seinerseits an sei-
nen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, zumal die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs bewahrheiten sollte.
2.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördli-
che Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung
der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung re-
levant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die daraus
resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbe-
langt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung ins-
besondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach-
verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
2.2 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nachgekommen. Das Aussageverhalten des Be-
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schwerdeführer lässt – soweit dies aufgrund des Studiums der Befra-
gungsprotokolle überhaupt beurteilt werden kann – nicht erkennen, dass
er sich in einer derartigen Druck- oder Stresssituationen befand, dass er
der Befragung nicht habe folgen beziehungsweise nicht das habe sagen
können, was er sagen wollte. Aufgrund der Anhörungsprotokolle (auch in
denjenigen Deutschlands) gewinnt man vielmehr den Eindruck einer klar
orientierten, geistig präsenten und selbstsicheren Person. Wohl konnten
die angegebenen Tätigkeiten und angeblichen Erlebnisse nicht in der
wünschbaren Breite und Tiefe ergründet werden, was aber massgeblich
auf das offenkundig ausweichende, mitunter knapp und vage gehaltene
Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dieses
Aussage verweigernde und vertuschende Verhalten findet im Bericht sei-
ner behandelnden Ärzte vom 6. Mai 2011 zwar eine nachvollziehbare Er-
klärung, was aber nichts daran ändert, dass auf der formal-rechtlichen
Ebene dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anlässlich der Befra-
gungen, namentlich während der mehrstündigen Anhörung vom 11. April
2008 (9 Uhr 25 bis 15 Uhr 40, inklusive Rückübersetzung), in ausrei-
chender Weise die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner
Gründe gegeben wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erblicken.
Weiter hat das Gericht dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte B 15/3
und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt, weshalb auch dies-
bezüglich kein Mangel hinsichtlich des rechtlichen Gehörsanspruchs
mehr besteht.
2.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erscheinen
somit unbegründet. Es besteht weder Veranlassung zu weiteren Abklä-
rungen noch eine Notwendigkeit zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung aus anderen formellen Gründen. Die entsprechenden sinngemäs-
sen Anträge sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, abzu-
weisen.
3.
3.1
Die Schweiz gewährt gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art.
49 und Art. 50 - 55 AsylG).
3.1.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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Seite 10
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Die Definition und die in-
haltliche Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG decken
sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung und dem
Verständnis des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30), in Verbindung mit der in Art. 1 des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(Protokoll von1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und
der geografischen Einschränkung (vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 m.w.H.).
Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK wird
unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie
Art. 1 F FK begrenzt, wo die verschiedenen Gründe genannt werden, die
gegebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf be-
stimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der
Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. dazu BVGE 2010/43 E. 5.3,
BVGE 2010/44 E. 5.3; BVGE 2008/34 E. 5.2); die Ausschliessungsgründe
der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F Bst. a-c FK) sind direkt anwendbar.
3.1.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter In-
tensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7,
BVGE 2008/4 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die im Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich al-
lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist be-
ziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1, BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
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Seite 11
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfol-
gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor
Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen
der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., je-
weils m.w.H.).
3.1.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2
3.2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit dem Fehlen von glaubhaften
Hinweisen auf konkrete drohende Nachteile im Heimatland ab. Es listete
dabei erhebliche Unstimmigkeiten in den Asylangaben auf, indessen sei-
nen Angaben zufolge nicht in abschliessender Weise. So habe der Be-
schwerdeführer gegenüber den deutschen und schweizerischen Behör-
den unvereinbare Aussagen gemacht. Er gebe in der Schweiz an, 1989
nach Syrien und von dort in den Libanon gegangen zu sein; Ende 1989
bis Ende 1991 sei er in der Türkei als Kämpfer der PKK im Einsatz ge-
standen. Demgegenüber soll er sich in der Zeit vom 12. November 1991
bis 22. März 1993 in Deutschland aufgehalten und erst im Frühjahr oder
Sommer 1994 Deutschland verlassen haben. In Deutschland habe er er-
klärt, seit 1978 Sympathisant der PKK gewesen zu sein und seit 1988 für
die Eniya Rizgarîya Netewa Kurdistan (Nationale Befreiungsfront Kurdis-
tans, ERNK) als Mitglied des Gebietskomitees politisch tätig gewesen zu
sein. Deswegen hätten ihn die türkischen Behörden zwischen 1978 und
1991 – hauptsächlich aber im Jahr 1989 – zahlreiche Male festgenom-
men. Tatsache sei aber, dass er sich zumindest vom 29. August 1988 bis
November 1989 (Datum des behördlich festgestellten Untertauchens) in
der Schweiz aufgehalten hat. Zudem habe er dem BFM versichert, für
keine andere Organisation als die PKK tätig gewesen zu sein. Seine Aus-
führungen liessen sich nicht in chronologischer Hinsicht ordnen. Weiter
könne nicht zutreffen, dass er sich im Frühjahr 1989 in Syrien, danach
fünf bis sechs Monate lang im Libanon, dann während zweiundeinhalb
Jahren – bis November 1991 – in der Türkei aufgehalten habe. Ferner
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habe er in Deutschland angegeben, von 1988 bis November 1991 im
Heimatdorf gelebt zu haben, wo er im Frühjahr 1991 unweit seines Hei-
matdorfes Erfrierungen an den (…Körperteile…) erlitten habe. In der
Schweiz behaupte er, sich seit dem Wegzug aus der Schweiz seit 1989
nie mehr im heimatlichen Dorf aufgehalten zu haben und sich die Erfrie-
rungen rund 700 bis 800 Kilometer vom Dorf entfernt zugezogen und an-
schliessend in den Bergen ausgeharrt zu haben. Weiter seien wider-
sprüchliche Datenangaben zum Ende der (…)-tätigkeiten im Irak fest-
stellbar (Januar 2008, Ende 2007, einige Monate vor Ende 2007). Zudem
sei seine Behauptung nicht plausibel, wonach er den Irak erst im Januar
2008 verlassen habe, denn angeblich sei er von der PKK und den türki-
schen Behörden verfolgt. So habe er sich dort rund noch zehn Jahre lang
als Verfolgter arbeitshalber aufgehalten. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten somit nichts an dieser Sachlage zu ändern. Die Haftbestäti-
gung des IKRK und die durch das IKRK weitergeleiteten Botschaften von
Familienangehörigen seien nicht genügend aussagekräftig. Die Inhaftie-
rung als angebliches Mitglied der PKK liesse sich damit nicht nachwei-
sen. Der Beschwerdeführer müsse aus anderen Gründen als den geltend
gemachten im Irak inhaftiert worden sein. Es bestehe kein Grund zur An-
nahme, dass er bei einer Rückführung in die Türkei mit Verfolgung sei-
tens der türkischen Behörden zu rechnen hätte. Die Asylrelevanz seiner
Angaben sei somit nicht zu prüfen und das Asylgesuch sei abzulehnen.
3.2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei glaubwürdig. Seine Asylangaben seien ausführlich
und detailliert. Es existierten in den Protokollstellen zwar keine erkennba-
ren Anzeichen von Beeinträchtigungen mentaler Fähigkeiten. Da er aber
stets behauptet habe, an Panikattacken zu leiden, müsse davon ausge-
gangen werden, dass psychische Einschränkungen die Qualität seiner
Angaben hinsichtlich der Erinnerung an konkrete Daten merklich beein-
flusst hätten. Das Asylverfahren in Deutschland habe zwischen 1991 und
März 1993 stattgefunden. Er sei dort nur vorübergehend gewesen, um
sich von den Folgen seiner erlittenen Verletzungen (starke Erfrierungen,
Amputation aller […Körperteile…]) zu erholen. Gleichzeitig habe er in
Deutschland Mobilisierungsarbeit als aktives und militantes Mitglied der
PKK zu leisten gehabt. Er habe nie beabsichtigt, dort als Flüchtling zu
bleiben. Der Vorhalt des BFM sei korrekt, wonach er im deutschen Asyl-
verfahren andere Angaben als in der Schweiz gemacht habe. Der Grund
liege darin, dass er dort die von der PKK befohlene Asylbegründung habe
angeben müssen, weshalb die Angaben in inhaltlicher und chronologi-
scher Hinsicht nicht mit denen in der Schweiz übereinstimmen würden.
E-5129/2009
Seite 13
Auch sei damals schon bekannt gewesen, dass Deutschland gegenüber
militanten PKK-Angehörigen Vorbehalte habe, wie der spätere Strafpro-
zess (in Düsseldorf) und die gegen PKK-Mitglieder verhängten Auflagen
gezeigt hätten. Weiter sei nicht verwunderlich, dass er Mühe gehabt ha-
be, seine Lebensgeschichte in chronologischer Reihenfolge darzustellen,
da er selber jahrzehntelang unter prekären Bedingungen gelebt habe.
Die wichtigsten Eckpunkte seiner Geschichte seien folgende: Vor dem
Zeitpunkt der Ablehnung des Asylgesuchs in der Schweiz sei er in Syrien
eingetroffen. Nach einem rund fünf- bis sechsmonatigem Aufenthalt im
Bekaa-Tal (Osten Libanons) seien Aufenthalte bei der Guerilla der PKK
im Botan-Gebiet und im Raum K._______ erfolgt. Im März 1991 habe er
Erfrierungen an den (…Körperteile…) erlitten. Nach weiteren fünf bis
sechs Monaten sei er nach Syrien gereist, um sich besser verarzten zu
lassen. Ab 1991 sei er in Deutschland gewesen, wo er ein Asylgesuch
gestellt habe und die (…Körperteile…) nachbehandeln liess. Dort habe er
bis zirka Frühjahr 1994 politische Mobilisierungsarbeit in verantwortlicher
Stellung verrichtet und sei als PKK-Funktionär im Untergrund tätig gewe-
sen. Auf Befehl der PKK sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe sich
von da an auf politische Tätigkeiten unter Kurden konzentriert. Er habe
sich bis 1997 in diversen Lagern der PKK in Syrien aufgehalten, nament-
lich auch in der sog. "Akademie der PKK". Ende 1997 sei er ins irakisch-
türkische Grenzgebiet ins Kandil-Gebirge eingedrungen. Dort hätten
KDP-Peshmergas den Guerilla-Verband, welchem er sich angeschlossen
habe, angegriffen. Einige Kämpfer der PKK seien dabei getötet, andere
verletzt worden. Zusammen mit (…) Kämpfern sei er von den Peshmer-
gas festgenommen worden. In der Folge hätten türkische Einheiten sie
fotografiert und die Personalien aufgenommen. Da in seinem Fall die
KDP die Auslieferung an die Türkei verweigert habe, sei er nach
I._______ gebracht worden, wo er (…) Monate lang – bis 1998 – im Ge-
fängnis gewesen sei. Das IKRK habe ihn in dieser Zeit besucht. Während
des Gefängnisaufenthalts habe er sich von der Ideologie der PKK definitiv
gelöst. Nach der Entlassung sei er arbeitslos gewesen. Er habe von
Überweisungen seiner Brüder aus Europa gelebt. Ab 2002 habe er re-
gelmässig als L._______ für die KDP in I._______ gearbeitet. Ende Ja-
nuar 2008 sei er aus Irak ausgereist.
Im Übrigen stelle die Aussage, dass er nicht nur Mitglied der PKK, son-
dern auch für die ERNK tätig gewesen sei, keine wesentliche Unstimmig-
keit dar: Die damalige ERNK sei eine politische Massenorganisation der
PKK gewesen. Es treffe zu, dass er sich ab August 1988 bis Frühjahr
E-5129/2009
Seite 14
1989 in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb die von ihm behaupteten
Festnahmen, die in diese Zeitperiode fallen würden, nicht zutreffen wür-
den. Er habe während seiner Asylverfahren auf entsprechende Instruktion
der PKK Falschangaben gemacht. Der im deutschen Asylverfahren be-
hauptete Aufenthalt im Heimatdorf treffe ebenfalls nicht zu; auch dies ha-
be er auf Anraten seiner Parteivorgesetzten angegeben. Offensichtlich
sei, dass er sich an seine Arbeit als L._______ der KDP und die Zeit-
spanne, in welcher er solcherart tätig war, nicht mehr genau erinnern
könne. Aber von weitaus grösserer Bedeutung sei für den Ausgang des
Verfahrens, warum er den Nordirak erst im Januar 2008 verlassen habe.
Nach der Entlassung aus dem Gefängnis in I._______ habe er über syri-
sches Territorium zu fliehen versucht. An der Grenze zum Libanon sei er
von den syrischen Behörden angehalten, einen Monat lang im (…)-
Gefängnis von M._______ festgehalten und anschliessend an die iraki-
sche Grenze gestellt worden. Ihm sei deshalb keine Alternative geblie-
ben, als erneut nach I._______ zurückzukehren. Er sei als Verräter unter
dem Druck der PKK und als PKK-Kämpfer unter dem Druck türkischer
Geheimdienste JITEM und MIT gestanden, und das enge Bündnis der
USA mit den kurdischen Parteien KDP (und PUK) habe seine Situation
zusätzlich verschlechtert. Nach dem 11. September 2001 sei für ihn die
Flucht nach Europa schwieriger geworden. Er habe fast zehn Jahre lang
auf die günstige Gelegenheit zur Flucht warten müssen. Das IKRK
betreue im Regelfall keine gemeinrechtlich inhaftierten Personen, wes-
halb die vom BFM ins Feld geführte Vermutung, er könnte aus anderen
als den geltend gemachten Gründen im (…)gefängnis von I._______ ge-
wesen sein, wenig wahrscheinlich sei. Das Entlassungsdatum aus dem
Gefängnis stehe aufgrund dieses Dokuments fest, auch wenn er sich sel-
ber nicht mehr genau daran erinnert habe. Da er sich in Bezug auf den
Haftgrund in I._______ in einem Beweisnotstand befinde, versuche er,
über seine früheren Kontakte im Nordirak ein Leumundszeugnis respekti-
ve den Strafregisterauszug zu beschaffen. Ausserdem könnten wohl die
IKRK-Vertretungen in Genf oder in I._______ Auskunft geben. Der Hin-
weis des BFM, es habe die Ungereimtheiten nicht in abschliessender
Weise aufgelistet, sei nicht justiziabel und ermöglichten weder der Partei
noch dem Gericht eine substantielle Auseinandersetzung. Seine Anwe-
senheit in der Akademie der PKK und seine Funktion als Instruktor mit
Kommandogewalt könne er im Übrigen mit den eingereichten Fotos vom
(…)1997 belegen. Er habe nie als Kandidat für das Zentralkomitee der
PKK kandidiert. Die beiden Berichte vom 17. Juli 2004 und 5. März 2006
von Ärzten aus I._______ dokumentierten seine damaligen gesundheitli-
chen Probleme. Als ehemaliger PKK-Kämpfer und politischer Akteur für
E-5129/2009
Seite 15
die PKK sei er in der Türkei eine gesuchte Person und erfülle die Flücht-
lingseigenschaft.
3.2.3 In den eingereichten Referenzschreiben von drei Gesinnungsge-
nossen und zwei französischen Journalisten wird namentlich bestätigt,
- dass der Beschwerdeführer bei der Guerilla gewesen sei, sich wegen
der im Jahr 1991 erfrorenen Füsse in Deutschland habe behandeln las-
sen, von 1992 bis 1993 als Mitglied der Leitung der PKK in Europa unter
dem Decknamen (…) tätig gewesen sei, für die ERNK Massenveranstal-
tungen durchgeführt habe, für die Abteilung für politische Ausbildung
verantwortlich gewesen sei und sich nach dem Gefängnisaufenthalt bei
der KDP bis 2008 weiterhin in Süd-Kurdistan aufgehalten habe (Schrei-
ben vom 30. August 2009 eines Gründungsmitglieds der PKK);
- dass der Beschwerdeführer sich 1989 in der Region Botan-J._______
aufgehalten habe, nachdem er aus dem Bekaa-Tal her gekommen sei,
und noch im Herbst 1989 in der PKK aktiv gewesen sei, dass er 1997
von der KDP festgenommen worden sei, sich nach der Haftverbüssung
von der PKK getrennt habe und in "Süd-Kurdistan" (= Nordirak) geblie-
ben sei (Schreiben vom 24. August 2009 eines PKK-
Gesinnungsgenossen);
- dass er 1994 nach Damaskus zurückgekehrt und sich erneut am Gueril-
lakampf beteiligt habe, nach einem Gefecht von der irakischen KDP
1997 ungefähr ein Jahr lang festgehalten worden sei, die türkischen Si-
cherheitskräfte über ihn als Kämpfer Bescheid wüssten und auch die
PKK mit ihm als Abtrünnigem abrechnen werde (Schreiben eines PKK-
Genossen vom 1. September 2009);
- dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005/06 für (…) in Kurdistan
inklusive Irak von einem französischen Fernsehjournalisten verpflichtet
worden sei (Schreiben vom 9. September 2009),
- dass er für einen anderen Journalisten und Kulturschaffenden von Feb-
ruar 2003 bis November 2007 in Kurdistan inklusive Irak als Ratgeber
fungiert habe (Schreiben vom 15. September 2009).
3.2.4 Dem ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit Anfang 2010 in regelmässiger psychotherapeuti-
scher und psychiatrischer Behandlung stehe. Ihm wird von den behan-
delnden, auf Gewalt- und Folteropfer spezialisierten Fachpersonen eine
"Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung" (ICD-10 F43.1) und ei-
ne "Rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode" (ICD-10 F33.1) attestiert. Gemäss Anamnese, welche im Verlaufe
der Therapie habe erstellt werden können, habe er ab dem Gymnasium
E-5129/2009
Seite 16
bis 2008 wiederholt mit Gewalt und Todesdrohungen verbundene Verhaf-
tungen, Verhöre, Langzeitinhaftierungen unter gesundheitsschädigenden
Bedingungen, psychische und physische Folter (als Opfer wie als Zeuge)
und in Syrien täglich Folter mit Elektroschocks und "palästinensischem
Aufhängen" erlebt. Als Guerillakämpfer habe er wiederholt Todesangst
gehabt, sei oft nur knapp mit dem Leben davon gekommen und sei Zeu-
ge grausamer Ermordungen seiner Kampfgefährten geworden. Sein Le-
ben innerhalb der hochdisziplinierten PKK habe er so beschrieben, dass
ihm weder eine eigene Meinung, noch Rechte oder ein Mindestmass an
Privatleben zugebilligt worden seien. Seinen Sinneswandel und das Ab-
wenden von der PKK habe er gut nachvollziehbar aufzeigen können. Im
Laufe der Behandlung stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer habe
grosse Konzentrationsschwierigkeiten, namentlich im Verlauf von Ge-
sprächen, in denen er Stresssituationen unterworfen werde. Dies sei na-
mentlich dann zu beobachten, wenn er durch Nachfragen unter Druck ge-
rate, insbesondere bei Fragen nach eigenen Erlebnissen. Er zeige sich in
solchen Situationen unfähig, Erlebtes widerspruchsfrei, erlebnisnah und
detailgetreu oder chronologisch zu schildern und sei ausserstande, seine
Gedanken zu ordnen. Es existierten aus medizinischer Hinsicht deutliche
Indizien auf häufiges intrusives Wiedererleben von traumatischen Erfah-
rungen und es sei ein Vermeidungsverhalten festzustellen in Bezug auf
das Berichten über traumatische Inhalte. Er sehe den eigenen Tod als
Option, falls sich seine gegenwärtige, eher hoffnungslose Situation zu-
spitzen würde. Er funktioniere im Alltagsleben einzig deshalb, weil er "sich
voll und ganz" dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden ver-
schrieben habe; darin erkenne er den Lebenssinn und den Sinn für seine
Leiden. Seine psychische Stabilität könnte bei andauernder unsicherer
Lebensperspektive abnehmen.
3.2.5 Im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels vom 7. März 2012
hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest, verwies auf die in
der angefochtenen Verfügung festgestellten unglaubhaften Vorbringen,
stellte die Aussagekraft des Arztberichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit
in Frage und führte aus, der Beschwerdeführer habe "bezeichnenderwei-
se" seine psychischen Beschwerden erst nach dem negativen Ausgang
des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Es sei bekannt, dass
vom Wegweisungsvollzug Betroffene, deren Traum von einer Existenz in
der Schweiz sich in Luft aufgelöst habe, Depressionen und suizidale Ge-
danken haben können. Der Suizidalität könne medikamentös entgegen-
getreten werden, also seien Selbstmordabsichten unter dem menschen-
rechtlichen und dem ausländerrechtlichen Blickwinkel unbeachtlich.
E-5129/2009
Seite 17
3.2.6 Mit Schreiben vom 29. März 2012 rügte der Beschwerdeführer,
dass das BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit zur Argumentation in der
Beschwerde nicht Stellung bezogen und bezüglich des Arztberichts hiezu
unpassende Urteile zitiere: Der ärztliche Bericht vom 6. Mai 2011 über-
zeuge mit differenzierten und nicht einseitig zu seinen Gunsten ausgefal-
lenen Ausführungen, weshalb sein Fall nicht mit den vom BFM angeführ-
ten Fällen vergleichbar sei. Dem Vorwurf der nachträglichen Geltendma-
chung psychischer Beschwerden hielt er entgegen, dass er sich bereits
bei der EVZ-Befragung vom 13. März 2008 (B2 S. 6) als gesundheitlich
und auch psychisch angeschlagen bezeichnet habe.
3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht ist über das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu befinden, bevor geprüft wird,
ob Ausschliessungsgründe im Sinne von Art. 1F FK vorliegen (vgl. BVGE
2011/29 E. 6 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend
diesen "inclusion before exclusion"-Grundsatz, zumal eine gründliche
Abwägung zwischen dem Schutzinteresse und -bedürfnis des Beschwer-
deführers einerseits und der Verwerflichkeit seiner mutmasslichen Taten
und der Schuldfrage anderseits vorzunehmen ist.
3.3.1
3.3.1.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht auf erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in
den Angaben des Beschwerdeführers hinweist. Es kann hierbei auf die
korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn nicht im
Laufe des Beschwerdeverfahren sich weitere Erkenntnisse erschlossen
hätten, wäre die angefochtene Verfügung wohl in Nachvollzug deren Be-
gründung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.
3.3.1.2 Aufgrund aller über den Beschwerdeführer erhältlichen Unterla-
gen, auch jener aus Deutschland, ist davon auszugehen, dass er nach
seinem Schulausschluss im Jahr 1980 bis 1985 arbeitstätig gewesen ist.
Etwa im Zeitraum seines Freispruchs durch (…ein Gericht…) vom (…)
1985 dürfte er sich der PKK angeschlossen haben. Nach eigenen Anga-
ben ist er 1989 aktives und militantes PKK-Mitglied, das heisst Teil deren
Guerilla, geworden. Laut einer Bestätigung eines ehemaligen PKK-
Gründungsmitglieds soll er zudem unter dem Decknamen "(…)" – von der
Bedeutung her "(…)" – bei der ERNK in der Position eines Instruktors mit
Kommandogewalt tätig gewesen sein. Diese Funktion habe er auch wäh-
rend seines Aufenthalts in Deutschland (1991-1993) innegehabt. Er gab
an, nur während einiger Jahre (1989-1991) bei der PKK-Guerilla im so
genannten Botan-Gebiet – im Sprachgebrauch der PKK das Gebiet süd-
E-5129/2009
Seite 18
lich des Van-Sees (östliche Teile der Provinzen Bitlis und Siirt, die Provinz
Şırnak, Südwesten der Provinz Van sowie westlicher Teil der Provinz
Hakkâri) bis zur nordirakischen Region um Sirnak – im Einsatz gestanden
zu sein. Anderseits gibt er an, er sei im Rahmen einer Militäroperation in
Begleitung von Guerillas in der Nähe von I._______ Ende 1997/Anfang
1998 unterwegs gewesen und von den Peshmergas festgenommen wor-
den. Einzelne Hinweise in den Akten lassen auf eine hohe Verantwort-
lichkeit des Beschwerdeführers bei der ERNK, andere bloss auf eine Mit-
gliedschaft und Tätigkeiten innerhalb der ERNK schliessen. Jedenfalls
schätzte er selber seine bisherigen Tätigkeiten oder seinen Bekanntheits-
grad offenbar als so linientreu und erfolgreich ein, dass er einmal erklärt
hat, er wäre problemlos als Kandidat ins Zentralkomitee der PKK gewählt
worden, hätte er dafür Interesse gezeigt (Beschwerde S. 12). In Deutsch-
land habe er "die politische Mobilisierungsarbeit in verantwortlicher Stel-
lung" geleitet (Beschwerde, S. 7). Sowohl sein dortiger Aufenthalt im Auf-
trag der PKK, seine Aktivitäten für diese Organisation und die ERNK, sei-
ne stets loyal erfüllte Verpflichtung, den Befehlen der PKK-Führung zu
gehorchen (und zu diesem Zweck auch Unwahrheiten im deutschen
Asylverfahren zu erzählen) und seine auf Befehl der PKK erfolgte Rück-
kehr in die Kampfgebiete trotz schwerer Verletzungen erscheinen als
glaubhaft und stellen Indizien für eine wichtige Stellung innerhalb der
PKK und der ERNK dar. Darauf deuten auch die Unterstützungsschreiben
früherer PKK-Mitglieder, darunter eine als Gründungs- und Führungsmit-
glied der PKK bekannte Person, sowie die eingereichten Fotografien (Be-
schwerdeführer im Gespräch mit Abdullah Öcalan in einem Lager, in der
Akademie der PKK und persönlich in kleinerem Rahmen) hin.
3.3.1.3 Allerdings waren vom Beschwerdeführer über seine konkreten Tä-
tigkeiten und Erlebnisse, sei es als Guerilla, sei es als Verantwortlicher
innerhalb der ERNK, insgesamt kaum Details zu erfahren, obschon er in
diesen Bereichen jahrelang tätig gewesen sein muss und wiederholt dazu
befragt worden ist.
Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 6. Mai 2011, der ein aussage-
kräftiges, in sich stimmiges Bild über die Persönlichkeit des Beschwerde-
führers vermittelt, ist hierzu zu entnehmen, dass er mit grösster Wahr-
scheinlichkeit massive Gewaltereignisse – gemäss dem Beschwerdefüh-
rers als Opfer oder Zeuge – erlebt haben muss. Da die schweren Erleb-
nisse ihn offenbar in psychischer Hinsicht so stark beeinflusst haben,
baue er automatisch ein hohes Misstrauen auf, wenn ihm jemand Fragen
zur Biographie und zu den eigenen Erlebnissen stelle. Dieser Interpretati-
E-5129/2009
Seite 19
on seines abblockenden Verhaltens aus ärztlicher Sicht stellt sich aus der
Warte des Gerichts die Erkenntnis gegenüber, dass der langjährige pro-
fessionelle Kämpfer und PKK-Funktionär über vieles nicht sprechen will
oder allenfalls aufgrund seiner von der Organisation auferlegten Schwei-
gepflicht nicht sprechen darf. Eine Nachbefragung zu den vielen offenen
Fragen, den Lücken im Lebenslauf und den Widersprüchen erscheint
dem Gericht nicht als zielführend: Dem geistig beweglichen und in Befra-
gungen sowie Verhören geübten Beschwerdeführer wird es weiterhin – wie
bereits bei den Befragungen durch die Vorinstanz – gelingen, in verschie-
dene Identitäten und Rollen zu schlüpfen, Falschangaben selbstsicher mit
Detailnennungen zu vertreten, belegte Vorhalte zu anerkennen und ande-
res zu verschweigen, so dass es stets äusserst schwierig bleibt zu erken-
nen, wann er die Wahrheit sagt, wann er Abstriche davon macht, wann er
bewusst lügt und wann er sich bloss täuscht oder nicht mehr erinnert. So
gab er jedenfalls bis anhin zu, in Asylverfahren im Auftrag der PKK gelo-
gen zu haben und hat auch im Übrigen klar gemacht, dass er die Befehle
der Organisation stets über seinen eigenen Willen und seinen eigenen
Vorteil gestellt hat. Den behandelnden Fachärzten und der Psychologin,
die sich auf Gewalt- und Folteropfer spezialisiert haben, hat er offenbar
nichts über seinen (…) Gefängnisaufenthalt in I._______ im Jahr 1998
erzählt – derartige Hinweise fehlen in der Anamnese (vgl. Arztbericht vom
6. Mai 2011; act. 13/3-13) –, ein Vorbringen, dass nach Überzeugung des
Gerichts glaubhaft ist. Hingegen hat er in jenem Rahmen für den Zeit-
raum bis 2008 von vielen Verhaftungen, Verhören, langen Inhaftierung
unter gesundheitsschädigenden Bedingungen und Folterungen (letztere
auf syrische und türkische Einrichtungen bezogen), berichtet.
3.3.1.4 Die folgenden Sachverhaltselemente erscheinen als glaubhaft:
- die Mitgliedschaft in der PKK, die langjährigen Kampfeinsätze als Gue-
rilla bei der PKK ab den späteren 80er Jahren, in der Türkei namentlich
im Botan-Gebiet und in K._______ sowie in Libanon, Syrien und im Irak;
- die Mitgliedschaft und verschiedene Kader- und Vorgesetztenfunktionen
bei der ERNK, namentlich als Instruktor mit Kommandogewalt und als
Agitator und Organisator von Massenveranstaltungen in Deutschland;
- die private Bekanntschaft mit dem PKK-Führer Abdullah Öcalan und
weiteren hohen Kaderleuten der PKK und der ERNK;
- der Teilnahme an der Leitung der PKK Europa während seines Deutsch-
landaufenthaltes;
- der militärische Einsatz als Verantwortlicher eines Verbandes der PKK
oder der ERNK im Jahr 1998;
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Seite 20
- der Gefängnisaufenthalt in I._______ (vgl. IKRK-Bericht vom 29. De-
zember 1998: fünf Besuche zwischen 21. Mai und 21. November 1998;
Dauer gemäss Beschwerdeführer: […]).
Ungeklärt sind namentlich geblieben:
- die persönlichen Aktivitäten als Guerilla, der Zeitpunkt der Beendigung
dieser Kampfeinsätze, die Funktion und die Verantwortung innerhalb der
Kampftruppe bleiben nicht geklärt;
- die eigene Verwicklung in schwere Gewalthandlungen als Guerilla, wel-
che offenbar – und wohl nicht nur als Opfer und Zeuge, sondern be-
stimmt auch als Täter – schwere physische, psychische und (…) Sym-
ptome bei ihm ausgelöst haben;
- die allfällige Begehung oder Anordnung von Kriegsverbrechen oder
Handlungen gegen die Menschlichkeit;
- die eigenen Aufgaben, Aktivitäten und Verantwortlichkeiten bei der
ERNK (angeblich ab 1988) sowie der Zeitpunkt und die Art der Beendi-
gung seiner Tätigkeiten für die ERNK;
- die Art des Kampfeinsatzes im Jahr 1998, bei welchem der Beschwer-
deführer von der KDP gefasst und inhaftiert worden ist sowie seine Rol-
le und seine militärische Funktion;
- die Art seiner Kontakte zur türkischen Presse, den türkischen Behörden
und namentlich den türkischen Geheimdienstkreisen während oder nach
seinem Gefängnisaufenthalt;
- seine Tätigkeit seit seiner Freilassung Ende 1998.
Gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen neben den
soeben aufgeführten Unklarheiten auch
– die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten erheblichen
Ungereimtheiten;
– die grosse Lücken aufweisende Darstellung seiner Handlungen und
Aufenthalte zwischen Ende 1998 bis Januar 2008;
– die angebliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der KDP (ab
2002), welche aus folgenden Gründen wenig glaubhaft erscheint:
Diese Beschäftigung geschah mitunter in einem Zeitraum, wo sich die in
ihren Einsatz- und Retablierungsgebieten schwer bedrängte Guerilla und
andere Unter- und Folgeorganisationen der PKK im Auftrag ihrer Führer
mit ihren Basen ab 2000 im Nordirak definitiv festzusetzen, zu retablieren
und neu zu strukturieren hatten. Die Organisationen hatten sich in dieser
Periode mit den Machtverhältnissen im Irak arrangieren müssen, wollten
sie als in politischer und militärischer Hinsicht bedrängte Organisationen
überleben. Der Hinweis, nach Verhaftung durch die KDP beziehungswei-
se die Freilassung in I._______ (1998) bis zur Ausreise (2008) in
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Seite 21
I._______ verblieben zu sein und ab dem Jahr 2002 für die KDP regel-
mässig L._______ (…) verrichtet, Reisewillige im Gebiet gegen Lohn der
KDP begleitet oder beraten zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Die
zehnjährigen Aufenthaltsdauer ist mit derart vagen und mageren Informa-
tionen beschrieben worden, dass auch die eingereichten Bestätigungen
Kulturschaffender höchstens punktuell Hinweise auf seine damalige Tä-
tigkeiten und organisatorischen Zugehörigkeiten geben können. Der an-
geblich von türkischen Behörden (Armee, Geheimdienste) und von der
eigenen PKK gesuchte Beschwerdeführer dürfte andere Beweggründe
als die angegebenen gehabt haben, um fast noch ein Jahrzehnt lang (seit
1998) dort auszuharren. Dass er während und nach seiner Haft nach ei-
genen Angaben mit der türkischen Presse, mit türkischen Behörden in-
klusive deren Geheimdienstkreisen im Kontakt gestanden sein will, erhöht
die Unbestimmtheit seiner inneren Haltung, seiner Loyalitäten und seiner
Aktivitäten in dieser Phase. Gewiss hätten ihm seine von Europa aus fi-
nanzierenden Brüder eine schnellere Ausreisemöglichkeit verschafft,
wenn er sie darum ersucht hätte, und eine frühere Ausreise wäre be-
stimmt möglich gewesen. Die letzten zehn Jahre vor der Einreichung des
zweiten Asylgesuchs in der Schweiz sind damit offenkundig mit Schutz-
behauptungen angereichert. Entweder war der Beschwerdeführer in die-
ser Zeit nach wie vor in dieser oder jener Form für die PKK und/oder die
ERNK tätig, oder er hat sich in einer Weise mit der KDP, den Macht- und
Lebensverhältnisse in Nordirak und den dort aktiven türkischen Stellen
arrangiert, dass er sich in diesem Gebiet in keiner Gefährdungslage mehr
befand. So oder so bleibt der Zeitraum von der Haftentlassung im Jahr
1998 bis zum 10. März 2008 als massive Lücke in der Biographie des
Beschwerdeführers bestehen.
3.3.1.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
und Geheimdienste zur Verfügung stehendes oder beschafftes Daten-
und Bildmaterial (Registrierungen, Filmaufnahmen), insbesondere Ge-
fangenenlisten sowie Geheimdienstinformationen aus den Einsatzgebie-
ten der Guerillas der PKK, namentlich auch aus dem Nordirak, laufend
ausgewertet haben, um Exponenten der PKK, die insbesondere noch
Führungsarbeiten verrichtet haben, habhaft zu werden. Mithin dürfte der
Beschwerdeführer wohl der Türkei bekannt sein. Bei einer Rückführung
hätte er mit Verhaftung, Verhören und – je nach Wissensstand der türki-
schen Behörden – mit weit schwerwiegenderen Massnahmen zu rech-
nen. Bei dieser Sachlage dürften sich die Sicherheitsorgane der Türkei
kaum dafür interessieren, dass er sich seit 1998 von den Zielen der PKK
abgewandt habe und dass er damals oder seither in I._______ mit türki-
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schen Stellen (Presse, Behörden, Geheimdienst) in einem – kooperieren-
den? – Kontakt gestanden sein soll. Inwieweit die angebliche Abkehr von
der Doktrin der PKK den absoluten Gewaltverzicht beinhaltet oder ihr
"nur" eine politisch-strategische oder auf die Organisation bezogene Mei-
nungsdifferenz zu Grunde liegt, ist unbekannt; seinen Ärzten hat der Be-
schwerdeführer jedenfalls erklärt, er sehe heute den "ganzen Lebenssinn
und auch den Sinn für sein Leiden" darin, sich weiterhin "voll und ganz"
dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden zu widmen. Mithin ist
bei ihm weiterhin ein erhebliches Mass an Widerstandsgeist gegen zent-
rale türkische Interessen vorhanden, wobei wie gesagt die Form des
Kampfes, wie er ihn heute führen will, wohl nur ihm selbst bekannt ist.
Bei allen nachgewiesenen Lügen, Ungereimtheiten, Widersprüchen und
Lücken ist insgesamt von einer überwiegend glaubhaft gemachten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von
Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Er erfüllt dem-
nach grundsätzlich die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft.
3.3.2
Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der mutmasslich vom Beschwerdeführer
verübten Straftaten ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlingseigen-
schaft gegeben ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.1 m.w.H.).
3.3.2.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkom-
mens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den
Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen
Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als
Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist
− ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK
(Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen.
Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapital-
verbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich
Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub. Ein solches Kapitalverbre-
chen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b
FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.
Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortung des
Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die Anwendung von Art. 1 F
Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe Führungspersonen in Or-
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Seite 23
ganisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen
begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf
nehmen, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen haben und
sich solche Verbrechen anrechnen lassen müssen. In Anbetracht der
Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlings-
konvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zurech-
nung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen.
Bezüglich des Beweismassstabes bedarf es "ernsthafter Gründe" für die
Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Dazu braucht es substanziell
verdichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jeden-
falls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann gerechtfer-
tigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat und ihn
somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit trifft, unab-
hängig davon, ob er diese selber begangen oder diese nur unterstützt
beziehungsweise geduldet hat. Weiter ist unabhängig von der Frage, ob
und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Or-
ganisation wie der PKK, der ARGK, HPG und ERNK, deren Handlungen
und Methoden zweifellos mitunter von extremer Gewalt zeugten, sowie
Handlungen für die ERNK die Vermutung einer persönlichen Verantwort-
lichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der
Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten
Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Einfluss-
nahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berücksichtigen
(vgl. auch dazu EMARK 2006 Nr. 29 E. 6.2).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit ein schweres gemeinrechtliches Delikt be-
gangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst.
b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingsei-
genschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt sich im Rah-
men einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse
des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich
zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als
geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der
Konvention auszuschliessen.
3.3.2.2 Die blosse Tatsache der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur PKK und zur ERNK kann nicht allein mit der Begründung, diese Or-
ganisationen seien im Laufe der Jahre für zahlreiche Straftaten verant-
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wortlich gewesen, die sich nicht nur gegen die türkische Armee, sondern
auch gegen die Zivilbevölkerung sowie Kritiker und Abtrünnige gerichtet
hätten, zum Ausschluss vom flüchtlingsrechtlichen Schutz führen. Eine
pauschale und ohne Erörterung seiner Stellung und Verantwortlichkeit in-
nerhalb der Organisationen angenommene Verantwortlichkeit des Be-
schwerdeführers für von dieser Organisation begangene Gewaltakte fiele
– wenn überhaupt – nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die PKK offi-
ziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft dieser Or-
ganisation strafrechtlich zu sanktionieren. Dies ist indessen im heutigen
Zeitpunkt nicht der Fall, weshalb die Mitgliedschaft bei der PKK oder der
ERNK als solche keinen Straftatbestand erfüllt. In Anbetracht der Trag-
weite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskon-
vention ist von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der
Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen. Denn unabhängig von der Frage,
ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer
Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer
Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ab-
leiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung
von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu
tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und die Einflussnahme der
fraglichen Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK
2006 Nr. 29 E. 6.2).
3.3.2.3 Es muss im Folgenden geprüft werden, ob die vom Beschwerde-
führer persönlich begangenen Taten oder die von ihm als Vorgesetzter zu
verantwortenden Taten seiner Unterstellten den Anforderungen von Art. 1
F Bst. b FK für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft genügen.
Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen oder Verbrechen eine nichtpoli-
tische Straftat darstellt, welche unter den Ausschlusstatbestand von Art. 1
F Bst. b FK fällt, oder eine politische, welche nicht von dieser Aus-
schlussbestimmung erfasst wird, hält sich das Bundesverwaltungsgericht
an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ausliefe-
rungsrecht (vgl. insbes. BGE 106 Ib 297). Dabei ist in erster Linie zu be-
achten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und welcher Zweck
mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines politischen Delik-
tes muss ein enger und direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem
begangenen Verbrechen und dem angeblich politischen Zweck und Ziel
des Verbrechens bestehen. Bei der Straftat soll auch das politische Ele-
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ment dasjenige nach gemeinem Recht überwiegen. Dies ist nicht der Fall,
wenn die begangenen Straftaten in grobem Missverhältnis zu dem an-
geblich erstrebten Ziel stehen. Wird die Straftat besonders grausam be-
gangen, ist es schwer, ihren politischen Charakter zu akzeptieren. Der
politische Charakter ist insbesondere dann anzunehmen, wenn mit dem
Delikt überwiegend politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge-
samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR-
Richtlinien, Ziff. 15). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen
des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als
relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter ver-
folgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem
angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Le-
ben gerichtete Straftaten können nur dann als solch relativ politische De-
likte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind,
um die auf dem Spiele stehenden, elementaren Interessen zu wahren
und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. (vgl. BGE 106 Ib 307,
BGE 110 1b 285, EMARK 1993 Nr. 8).
Die Tätigkeiten als aktiver und militanter PKK-Guerilla sowie jene als Füh-
rungsperson mit Kommandogewalt bei der ERNK und in der Leitung der
PKK (Europa) wurden glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer betätig-
te sich seit Jahren für diese Organisationen, zuerst als Guerilla (1989-
1991), und dann, während seines Deutschland-Aufenthaltes (1991-1994),
vor allem in der politischen Arbeit. Nachdem er von der PKK-Leitung zu-
rückbeordert worden war, sei er in Syrien wiederum in der politischen Ar-
beit tätig gewesen. Aus dem Umstand, dass er 1997 mit einem Guerilla-
Verband, welchem er sich angeschlossen habe, ins irakisch-türkische
Grenzgebiet eingedrungen ist, ist allerdings ohne weiteres zu folgern,
dass er bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende 1997 dauernd oder
immer wieder selber an militärischen Aktionen teilgenommen hat und
zwar in dieser Phase seiner Kampfbeteiligung in der Rolle eines Vorge-
setzten mit militärischer Befehlsgewalt. Inwieweit dies auch noch gelten
mag für die Zeit nach seiner Entlassung aus der KDP-Haft bleibt unge-
klärt. Seine militärischen und politischen Tätigkeiten übte er offenbar frei-
willig aus. Er unterstützte damit militante Organisationen im Bewusstsein
darum, dass sie sich terroristischer Mittel bedienten und für schwere
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren. Die zahlreichen per-
sönlichen Erlebnisse und wohl auch die Gewaltakte der PKK, welche sich
wie bekannt nicht nur gegen bewaffnete Militärpersonen, sondern auch
gegen Unbewaffnete, Zivilpersonen und Abtrünnige der PKK gerichtet
haben, hinterliessen bei ihm schwere physische und psychische Wunden.
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Über viele Jahre hinweg war er ein linientreuer und pflichtbewusster Ge-
folgsmann von Abdullah Öcalans gewesen und hat sich selbstlos und
aufopfernd für die Anliegen seiner Organisationen eingesetzt – andern-
falls er es nicht zu einer politischen Führungsfunktion und zu derjenigen
eines Vorgesetzten mit Kommandogewalt gebracht hätte. Er blendete in-
dessen weitgehend Details zu konkreten eigenen Tätigkeiten aus.
Der Beschwerdeführer war mit Sicherheit mitverantwortlich für schwere
Gewaltakte im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und dem türkischen Militär. Er wird in seiner Guerilla-Tätigkeit selber
getötet, misshandelt und verletzt haben und später die Ausführung sol-
cher Taten in seiner Vorgesetztenfunktion angeordnet und zu verantwor-
ten haben. Der eingereichte ärztliche Bericht, der unter anderem im We-
sentlichen auf den gegenüber den Ärzten angegebenen Ereignissen ba-
siert, spricht eindeutig für das persönliche Erleben von schweren psy-
chisch belastenden Gewaltereignissen. Zwar ergibt sich aus den Akten
kein einziger gesicherter oder konkreter Hinweis dafür, dass er persönlich
an Übergriffen auf Unbewaffnete und die Zivilbevölkerung oder an sonsti-
gen Gräueltaten direkt oder indirekt beteiligt war; mit Sicherheit erstellt
aufgrund seiner Angaben ist nur seine Teilnahme an jahrelangen Guerilla-
tätigkeiten in den klassischen Einsatzgebieten der PKK.
In Lehre und Rechtsprechung wird militärischen Operationen im Rahmen
von internen bewaffneten Konflikte und Aufständen in der Regel der poli-
tische Charakter anerkannt, und die Tötung von Menschen, die im Rah-
men eines Bürgerkrieges oder eines offenen bewaffneten Konflikts erfolgt
ist, wird im Auslieferungsrecht als "angemessenes Mittel" gesehen (BGE
106 Ib 107, S. 310, m.w.H.; BVGE 2011/29, E. 8.3.3.2; WALTER KÄLIN /
JÖRG KÜNZLI, Article 1F(b): Freedom Fighters, Terrorists and the Notion of
Serious Non-Political Crimes, International Journal of Refugee Law,
2000/12, Special Supplementary Issue, Winter 2000, S. 67).
Zwar liegen vorliegend kaum gesicherte Anhaltspunkte vor, um die weni-
gen pauschal geltend gemachten aktenkundigen Handlungen des Be-
schwerdeführers als unverhältnismässig oder nicht politisch zu bezeich-
nen. Gerade aber sein eisernes Schweigen über seine vom ihm getätig-
ten oder angeordneten militärischen Aktionen und sein offensichtliches
Vertuschen weiterer Beteiligung an Kampfhandlungen nach seiner Rück-
kehr von Deutschland sind aber zu seinen Ungunsten als starke Indizien
dafür anzunehmen, dass er persönlich für schwere Straftaten im Sinne
von Art. 1 F Bst. b FK – und möglicherweise auch für solche im Sinne von
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Art. 1 F Bst. a FK – verantwortlich ist, wobei die Delikte, deren er sich mit
hoher Wahrscheinlichkeit schuldig gemacht hat – namentlich Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung, Hinrichtungen und Folterungen von Gefangenen
und Abtrünnigen – nicht als überwiegend politisch zu qualifizieren sind.
Jedenfalls sind in seinem Verschweigen und Verleugnen ernsthafte
Gründe für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes zu erblicken.
3.3.2.4 Schliesslich ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F
Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.
Die Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der wahr-
scheinlichen Straftaten des Beschwerdeführers und seiner subjektiven
Schuld einerseits sowie seinem Schutzinteresse vor einer drohenden Ver-
folgung im Heimatstaat andererseits vermag zu keinem anderen Resultat
als zu dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
Wohl liegen die mutmasslichen Straftaten bereits viele Jahre zurück. Der
Beschwerdeführer musste sich gemäss Aktenlage nie in einem strafrecht-
lichen Prozess für seine mutmasslichen Verbrechen und Untaten verant-
worten. Er hat stets eisern zu eigenen Untaten und Verantwortlichkeiten
geschwiegen und erging sich in den Anhörungen in Gemeinplätzen. Ein-
zig gegenüber den Ärzten fand offenbar eine gewisse Öffnung statt, wo-
bei er sich in diesem Rahmen zwar als Opfer und Zeuge von schreckli-
chen Handlungen, nie aber als Täter outete. Vergebens sucht man in sei-
nen Äusserungen nach dem Ansatz einer Selbstreflexion oder einer Reue
in Bezug auf sein eigenes Handeln. Seinen Aussagen zufolge soll er sich
von den zu eigen gemachten Zielen der PKK im Zeitraum seines Gefäng-
nisaufenthalts im Nordirak innerlich gelöst haben. Während der zehn fol-
genden Jahre und danach – bis zum heutigen Tag – ist jedoch eine ernst-
haftes und glaubhafte Distanzierung von früheren Handlungen und damit
ein inneres Abrücken von Gewaltanwendung als legitimes Mittel immer
noch nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
der jüngst (nämlich im Jahr 2010) von den Ärzten erkannte Ansatz einer
Aufarbeitung von Erlebnissen – wie gesagt: ausschliesslich aus der Op-
fer- und Zeugensicht – wohl erst durch den negativen Entscheid des BFM
in Gang gekommen sein dürfte. So hat er jedoch seinen behandelnden
Ärzten immer noch erklärt, weiterhin die Strategie zu verfolgen, sich voll
und ganz dem Kampf gegen die Unterdrückung der Kurden zu widmen
und darin seinen ganzen Lebenssinn und den Sinn für sein Leiden zu se-
hen. Ohne dass das Gericht basierend auf den protokollierten Aussagen
und den Rechtsschriften des Beschwerdeführers sowie aufgrund des
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ärztlichen Berichts vom Mai 2011 eine Prognose abgeben könnte und
wollte hinsichtlich einer künftigen Fremdgefährdung durch den Be-
schwerdeführer, stellen seine fehlende innere Distanzierung vom bewaff-
neten Kampf unter Inkaufnahme unschuldiger Opfer und die vielen Un-
klarheiten über seine Aktivitäten namentlich seit seiner Rückkehr von
Deutschland letztlich den Grund dar, weshalb das Gericht im Zeitablauf
keinen bedeutenden Aspekt erblickt, der den Ausschluss von der Flücht-
lingseigenschaft als unverhältnismässig erscheinen liesse, zumal der Be-
schwerdeführer, wie noch zu begründen sein wird, vorläufig aufzunehmen
ist und der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht die
Rückschaffung in sein Heimatland zur Folge hat.
Nach dem Gesagten ist das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor
der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Ver-
werflichkeit seiner mutmasslich begangenen Verbrechen und Untaten und
seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten. Folglich ist sein
Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention auch unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angebracht.
3.3.2.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Vorausset-
zungen als Flüchtling, ist aber gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK vom Gel-
tungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen. Die Dispositiv-
ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend zu korrigieren.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere
nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer
allfälligen Rückkehr in die Türkei wegen seiner bisherigen Tätigkeiten und
Funktionen innerhalb der PKK und deren Nachfolgeorganisationen
glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei er-
weist sich daher mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da zu erwarten
ist, dass er bei einer Rückkehr Verhören unterzogen würde und mit hoher
Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Folter und menschenrechtswidrigen
Behandlungen ausgesetzt sein dürfte. Der Beschwerdeführer ist demzu-
folge vorläufig aufzunehmen.
6.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen somit inso-
weit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei ihm die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übri-
gen ist die Beschwerde abzuweisen, wobei festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK von der Anerkennung als
Flüchtling auszuschliessen ist. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 sind demzufolge aufzuheben, und
die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
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Seite 30
7.
Das BFM erhob gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
Diese auf Art. 17b Abs. 4 AsylG basierende Gebühr ist von der Vorinstanz
zu Unrecht erhoben worden, da der Beschwerdeführer nach Beendigung
des ersten Asylverfahrens (Juli 1989) und vor dem Stellen des zweiten
Asylgesuchs (März 2008) sich mitunter im Heimatland aufgehalten hat
(vgl. dazu A1 S. 5 f., B9 S. 3f., B25 S. 3) und dieser Tatbestand gemäss
der genannten Gesetzesbestimmung eine Gebührenerhebung aus-
schliesst. Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist
somit aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr vom Beschwerdeführer
bereits bezahlt wurde, ist deshalb das BFM anzuweisen, ihm den ent-
sprechenden Betrag zurückzuerstatten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens im Umfang eines Drittels – er
unterlag in den wesentlichen Bereichen der Beschwerdeanträge, bei der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bei der Gewährung des Asyls,
bei der Anordnung der Wegweisung und obsiegte lediglich im Bereich des
Wegweisungsvollzugs und der ihm vom BFM auferlegten Gebühr – ein
entsprechend reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. August
2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
8.2 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung für die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7, Art.9 und Art.13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu-
zusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die eingereichte Honorarno-
te weist bei einem nachvollziehbaren Zeitaufwand von 13,33 Stunden, ei-
nem Stundenansatz von Fr. 240.–, Barauslagen im Betrag von Fr. 148.–
und einem Mehrwertsteueransatz von 8% Gesamtaufwendungen von Fr.
3615.– aus. Gemäss dem Grad des Obsiegens beläuft sich der zu ent-
schädigende Aufwand demnach auf Fr. 1205.–. Das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen bezüglich der Ziffer 1 und
vollständig bezüglich der Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 14. Juli 2009. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Gesuchsteller wird von
der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen." Die Dispositivziffern 4
und 5 (Wegweisungsvollzug) sowie 6 (Gebühr) werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm mit Ver-
fügung vom 14. Juli 2009 erhobene Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstat-
ten, falls er diese Gebühr bezahlt haben sollte.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1205.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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