Abtei lung V
E-5131/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Irak,
Gesuchsteller,
vertreten durch Monica Capelli, c/o Bündner Beratungs-
stelle für Asylsuchende, Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. Juli 2008 / E_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5131/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 23. April
2001 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. November 1998 ab-
wies, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die vom Gesuchstel-
ler geltend gemachte drohende Blutrache und Gefährdung seitens der
nordirakischen Behörden erweise sich aus verschiedenen Gründen als
unglaubhaft, und der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei zu-
lässig, zumutbar und möglich,
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs und der Gesuchsteller
untertauchte,
dass der Gesuchsteller am 8. Januar 2002 ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz einreichte und im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie
anlässlich des ersten Verfahrens geltend machte,
dass er ausserdem angab, er sei nach Abschluss des ersten Verfah-
rens in die Türkei gereist und von den dortigen Behörden den nordira-
kischen Behörden übergeben worden, wo er von der KDP im Auftrag
der PUK, von welcher er in Folge familiärer Verstrickungen gesucht
worden sei, in Haft genommen worden und nur durch Bestechung frei-
gekommen sei, worauf er das Land erneut verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 das zweite Asylge-
such des Gesuchstellers abwies und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer vermöge
die angeblich drohende Blutrache und die daraus abgeleitete Gefähr-
dung nach wie vor nicht glaubhaft darzutun,
dass es an Stelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anordnete, wobei es
diesen Entscheid mit der allgemein schlechten Sicherheitslage im
Nordirak begründete,
dass der Gesuchsteller auf die Anfechtung dieser Verfügung
verzichtete,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 die vorläufige Aufnah-
me des Gesuchstellers aufhob,
dass es zur Begründung ausführte, weder die allgemeine Sicherheits-
lage in der Herkunftsprovinz des Gesuchstellers noch seine individuel-
le Situation liessen den Vollzug der Wegweisung weiterhin als unzu-
mutbar erscheinen, zumal es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei,
die geltend gemachte individuelle Gefährdung aufgrund familiärer Ver-
strickungen glaubhaft zu machen; ein Wegweisungsvollzug erweise
sich auch als zulässig und möglich,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, wobei er unter anderem behauptete,
er sei, entgegen seinen früheren Angaben, nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens nie ins Heimatland zurückgekehrt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 4. Juli 2008
abwies,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Gesuchsteller
habe die aus der geltend gemachten Blutrache abgeleitete Gefähr-
dung nie glaubhaft gemacht, es gäbe auch sonst keine individuellen
Gründe, welche gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprächen und auch die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak
stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht mehr entgegen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. August 2008 um Revision
dieses Urteils nachsucht,
dass er zur Begründung geltend macht, er habe aus dem Heimatland
zwei Haftbefehle - einen vom 10. Juli 1998, seinen Vater betreffend
und einen vom 17. Oktober 2006, ihn selbst betreffend - erhalten, wel-
che seine Gefährdung zu belegen vermöchten,
dass er weiter ausführt, er leide an "psychischen Krankheiten", was
aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. Juli 2008 hervorgehe,
dass er seiner Eingabe unter anderem zwei fremdsprachige, per Tele-
fax übermittelte Dokumente inklusive jeweiliger deutscher Übersetzung
sowie ein Zeugnis von Dr. med. B._______, Facharzt für innere
Medizin, vom 15. Juli 2008 beilegte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. August 2008 die beiden
Beweismittel sowie das Arztzeugnis im Original einreichte und ergän-
zend ausführte, falls sich Fragen zu seinem psychischen Zustand er-
gäben, möge sich das Gericht an Dr. med. C._______ wenden,
dass der Instruktionsrichter die kantonale Vollzugsbehörde mit Verfü-
gung vom 12. August 2008 ersuchte, bis zum Entscheid über allfällige
vorsorgliche Massnahmen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August
2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis
zum Abschluss des Verfahrens sowie jenes um Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten abwies,
dass er zur Begründung ausführte, das private Interesse des Gesuch-
stellers an einem Verbleib in der Schweiz bis zur Beurteilung des Revi-
sionsgesuches habe hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung zurückzustehen, da er es nach
wie vor nicht vermöge, den bereits in zwei rechtskräftig abgeschlosse-
nen Verfahren gezogenen Schluss, wonach die von ihm geltend ge-
machte Gefährdung nicht glaubhaft sei, doch noch glaubhaft darzutun,
dass im Übrigen nicht ersichtlich sei und vom Gesuchsteller auch nicht
begründet werde, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die
nun eingereichten beiden Beweismittel im Rahmen des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens bereits beizubringen,
dass mit der Einreichung des Arztzeugnisses eine Veränderung der
Sachlage geltend gemacht werde, welche nicht im Rahmen eines Re-
visionsverfahrens, sondern allenfalls in einem bei der ursprünglich ver-
fügenden Behörde einzuleitenden Wiedererwägungsverfahrens be-
rücksichtigt werden könnte,
dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller in der Zwischenverfü-
gung vom 15. August 2008 aufforderte, bis am 29. August 2008 einen
Vorschuss an die Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beruft, vorliegend allerdings, wie er-
wähnt, nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG (abgesehen von
Art. 67 Abs. 3 VwVG), sondern jene des BGG Anwendung finden,
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich aufgefunde-
ner, entscheidender Beweismittel anruft, welcher in Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in Art. 124 BGG ge-
nannten Frist geltend macht,
dass der Gesuchsteller demgegenüber mit dem Hinweis auf seinen
verschlechterten Gesundheitszustand keinen Revisionsgrund, sondern
eine neue Sachlage geltend macht, welche hier nicht zur Beurteilung
gelangen kann,
dass somit auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsge-
such im umschriebenen Umfang einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesu-
ches geltend macht, er habe am 31. Juli 2008, also nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2008, Kenntnis erhalten,
dass gegen ihn ein Haftbefehl, datiert vom 17. Oktober 2006 vorliege,
was seine im Verlaufe der bisherigen Verfahren geltend gemachte Ge-
fährdung zu belegen vermöge,
dass sich weder der den Vater des Gesuchstellers betreffende Haftbe-
fehl vom 10. Juli 1998 noch jener den Gesuchsteller betreffende vom
17. Oktober 2006, unabhängig von der Echtheit der Dokumente, als er-
heblich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erweisen,
dass der Beschwerdeführer im Lauf der beiden rechtskräftig abge-
schlossenen Asylverfahren unterschiedliche Angaben zum Entstehen
der ihn angeblich bedrohenden Blutrache gemacht hatte, sie jedenfalls
nicht durchgehend auf die Festnahme des Vaters zurückführte, diese
Blutrache insgesamt in den beiden Verfahren als unglaubhaft gewür-
digt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus der angeblichen
Festnahme des Vaters des Gesuchstellers wegen Dollarschmuggels
eine den Gesuchsteller betreffende Gefährdung ergeben sollte, ganz
abgesehen davon, dass das Beweismittel als Festnahmedatum den 6.
Juli 1998 nennt, während der Gesuchsteller angegeben hatte, sein Va-
ter sei am 3. Juli 1998 (Protokoll der Kurzbefragung vom 27. November
1998, A2, S. 4) festgenommen worden,
dass aus dem den Gesuchsteller selbst betreffenden Haftbefehl vom
17. August 2006 nicht ansatzweise hervorgeht, weshalb er festzuneh-
men sei, weshalb er von vornherein nichts zu seinen Gunsten im revi-
sionsrechtichen Sinne daraus abzuleiten vermag,
dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Erwägun-
gen in der Zwischenverfügung dieses Gerichtes vom 15. August 2008
verwiesen werden kann,
dass sich die übrigen Ausführungen im Revisionsgesuch als blosse
Urteilskritik erweisen, welcher vorliegend keine Relevanz zuzukommen
vermag,
dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
wurde, weil sich die eingereichten Beweismittel als nicht erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne erweisen, ganz abgesehen davon, dass der
Gesuchsteller nirgends begründet, weshalb die Beweismittel nicht be-
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reits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben beigebracht wer-
den können (vgl. Art. 46 VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den am 26. August 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Gesuchsbeilagen im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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