B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5131/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer
Oromo, stellte am 24. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 3. September 2014 im EVZ Altstätten und der am 20. Juli 2015, nach
zwischenzeitlicher Beendigung eines Dublin-Verfahrens, durchgeführten
Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei Sympathisant der OLF (Oromo Liberation Front). Im Jahre 2011 – er
sei damals trotz seiner (…) Jahre noch in der fünften Klasse zur Schule
gegangen – sei er festgenommen worden, weil er aufgrund eines auf sich
getragenen Dokumentes als OLF-Unterstützer erkannt worden sei. Im Ge-
fängnis sei er in der Folge eine halbe Stunde einvernommen, misshandelt
und nach zehn Tagen dank der Leistung von Bestechungsgeldern durch
Verwandte freigelassen worden. Nunmehr habe er sich beruflich als (…)
betätigt. Im Jahre (…) habe er geheiratet und sei Vater einer Tochter ge-
worden. Noch im gleichen Jahr sei er, wie er vernommen habe, von Sicher-
heitskräften erneut gesucht worden, weshalb er untergetaucht sei und sich
fortan versteckt gehalten habe. Am 1. August 2013 habe er Äthiopien illegal
in Richtung Sudan verlassen. Aus Angst vor einer Rückschaffung nach
Äthiopien sei er neun Monate später nach Libyen und nach einigen weite-
ren Monate auf dem Seeweg nach Italien weitergereist, wo ihn die Küsten-
wache aufgegriffen habe; er sei registriert, aber nicht daktyloskopiert wor-
den. In Italien habe er sich einsam gefühlt. Am 24. August 2014 sei er im
Zug in die Schweiz gelangt. Abgesehen vom Erwähnten habe er in seiner
Heimat keine Probleme gehabt und er sei nicht politisch aktiv gewesen.
Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer Zahnschmerzen, die
ihm zuvor zwei schlaflose Nächte bereitet hätten. Diese nannte er ebenfalls
in der Anhörung als Erklärung für zahlreiche ihm vorgehaltene Widersprü-
che.
Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen in der
BzP und in der Anhörung keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er,
er habe nie einen Reisepass beantragt und seine im Jahre 2013 dank Be-
ziehungen erhaltene Identitätskarte auf dem Meer verloren. Er könne man-
gels Kontaktmöglichkeiten mit seinen Angehörigen keine anderen Doku-
mente beschaffen, da er den Zettel mit der Telefonnummer seines Bruders
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nicht mehr finde. Bei der Anhörung gab er eine ihm angeblich per E-Mail
übermittelte Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – eröffnet am 24. Juli 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 und Ergänzung vom 7. September 2015
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Ge-
währung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeven-
tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie den Verzicht auf die
Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei
und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Wi-
dersprüchen geprägt, so bezüglich Anzahl und Funktionen der ihn kontrol-
lierenden und festnehmenden Personen, betreffend mitverhafteter Schul-
kameraden sowie hinsichtlich Hinweisen auf weitere Verfolgungsmassnah-
men oder entsprechende Befürchtungen. Ferner sei die Schilderung des
halbstündigen Verhörs äusserst substanzarm, undifferenziert und detail-
arm geblieben, und sie entbehre jeglicher Realitätsnähe und persönlichen
Betroffenheit. Bei den Vorbringen handle es sich um ein offensichtliches
Sachverhaltskonstrukt.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Erwägungen des SEM seien unrichtig, wirkten konstruiert und basierten
auf einer unzulässigen Beweiserhebung. Insbesondere sei die BzP nicht
verwertbar, weil sie aufgrund ihres knappen und unvollständigen Charak-
ters kaum beweistauglich sei, sie jeweils kurzzeitig nach einer strapaziösen
Flucht durchgeführt werde und keine Hilfswerksvertretung anwesend sei.
Hinzu komme, dass er bei der BzP Zahnschmerzen gehabt habe und die
Fairness des Verfahrens deshalb das Abwarten einer vorgängigen Zahn-
behandlung hätte aufdrängen müssen. Der Widerspruch betreffend die ihn
kontrollierenden und festnehmenden Personen sei ferner vermeintlicher
Art, da es denkbar sei, dass es sich um zwei aufeinanderfolgende Ereig-
nisse (Dokumentensicherstellung und später Kontrolle mit Festnahme)
statt nur einen Vorfall handle. An die Begriffsverwendungen "Kontrolle,
Festhalten und Verhaftung" dürften zudem nicht zu hohe Anforderungen
gestellt werden. Betreffend das Verhör sei zu berücksichtigen, dass sein
Erinnerungsvermögen eingeschränkt und das Verhör äusserst kurz ausge-
fallen sei; 30 Minuten seien eine subjektive Wahrnehmung. Die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung des SEM sei ferner nicht umfassend. Aufgrund des Um-
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standes, dass er eine ethnisch und politisch motivierte Verfolgung mit In-
haftierung und Misshandlungen sowie eine begründete Verfolgungsfurcht
durchaus glaubhaft gemacht habe, habe er Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Fotos sowie eine Bestäti-
gung der "Oromo Community of Switzerland" vom 10. August 2015 zu den
Akten. Ferner reichte er eine Zahnarztbestätigung nach.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den ge-
nannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG aufgrund
zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Punkten und ungenügender
Substanziierung und Realitätsnähe nicht genügen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz und deren Fazit eines eigentlichen Sachverhalts-
konstrukts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf:
Das Protokoll der BzP als solches ist praxisgemäss sowie vorliegend als
Entscheidgrundlage beweisrechtlich vollumfänglich verwertbar. Gemäss
langjähriger und ständiger Rechtsprechung kommt jedoch den Aussagen
in der Erstbefragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätz-
lich nur ein reduzierter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit insbesondere dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von späteren
Aussagen in der Anhörung eindeutig abweichen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3). Dies ist bei den vom SEM erkannten Widersprüchen unzweifelhaft
der Fall. Die geltend gemachten Zahnschmerzen werden sodann weder
vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. An der
beweisrechtlichen Verwertbarkeit der in der BzP protokollierten Aussagen
vermögen auch sie nichts zu ändern, denn diese Schmerzen erwähnte der
Beschwerdeführer erst am Schluss der Befragung und einzig auf die spe-
zifische Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Je-
doch erhob er weder im Vorfeld der Befragung noch in deren Verlauf ir-
gendwelche Einwände gegen deren Durchführung oder im Sinne einer
schmerz- oder müdigkeitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven
Fähigkeiten. Vielmehr präsentieren sich die protokollierten Aussagen klar
und unmissverständlich. Das Protokoll hat er zum Schluss mit seiner Un-
terschrift als richtig, vollständig und ihm verständlich übersetzt bestätigt.
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Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall die Befra-
gung über ein Jahr nach der Ausreise aus Äthiopien stattfand und ein
Nachwirken von fluchtbedingten Strapazen somit auszuschliessen ist. Wei-
ter ist das Argument der Denkbarkeit eines anderen Ereignisablaufs gänz-
lich unbehelflich, weil der Beschwerdeführer gehalten ist, sich auf die
wahre und somit eine einzige Version festzulegen, was er indessen auch
in der Beschwerde nicht tut. Auch die weiteren Erklärungsversuche sind
offensichtlich nicht stichhaltig. Die Erwägungen der Vorinstanz präsentie-
ren sich im Übrigen insofern als keineswegs unausgewogen, als der Be-
schwerdeführer betreffend seine Verfolgungsvorbringen keine für die
Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags sprechenden Elemente in die Waag-
schale zu legen vermochte. Die vorgelegten Beweismittel ergeben kein an-
deres Bild. Mangels jeglicher Kommentierung ist auch nicht ansatzweise
zu erkennen, was der Beschwerdeführer mit den drei Fotos (scheinbar eine
festliche Versammlung mehrerer Personen) beweisen und bewirken will.
Auch der Bestätigung der "Oromo Community of Switzerland" vom (…) Au-
gust 2015 lässt sich offensichtlich kein Hinweis auf eine Verfolgungs- oder
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entnehmen. Substanziell
geht daraus bezüglich ihn einzig hervor, er sei "an Oromo national and was
admitted to be a member of Oromo community in Switzerland".
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
allgemeine noch die politische Lage noch andere, insbesondere individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprächen. Er ist jung, verfügt in seiner Heimat über eine
Familie und ein umfassendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, ein
eigenes Haus, Schulbildung sowie über Erfahrungen als (…); zudem ver-
fügt er gemäss eigenen Angaben über hinreichend finanzielle Mittel. Wei-
tergehende Erörterungen erübrigen sich auch deshalb, weil er ohne ent-
schuldbare Gründe und mithin in Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG
obliegenden Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht gewillt ist, seine Identität
mittels Dokumenten offenzulegen.
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8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen und somit die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: