B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5131/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 9. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug und
Einbezug seiner Frau (B._______, geboren […]) und seiner Kinder
(C._______, geboren […]; D._______, geboren […]; E._______, geboren
[…] und F._______, geboren […]) in die Flüchtlingseigenschaft.
C.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. August 2016
ab und bewilligte der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise
in die Schweiz nicht.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte, die Verfügung des SEM vom 17. August 2016 sei aufzuheben,
die Asylgesuche seiner Frau und seiner Kinder seien zu bejahen bzw. ihre
Einreise zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung von
Kosten insbesondere eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob einen
Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer leistete diesen innert Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5,
Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 16. Juli 2015).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, eine Familienzusam-
menführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier
lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Tren-
nung bestanden habe, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei
und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familien-
bund wieder aufzunehmen und dies nur in der Schweiz zumutbar ist. Die
Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG bezwecke die
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Bewahrung von vorbestehenden Familiengemeinschaften bzw. deren Wie-
derherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und damit unfreiwillig getrennt worden sei.
Vorliegend sei den Akten zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwer-
deführers im Jahr 2010 zusammen mit den gemeinsamen Kindern in den
Sudan ausgereist sei. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei abgebro-
chen. In den folgenden drei Jahren, die der Beschwerdeführer noch in
Eritrea verbracht habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie aufge-
nommen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, seine Frau habe ihn verlas-
sen. Zudem habe der Beschwerdeführer seither auch keinerlei Unterhalts-
oder Unterstützungsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder geleistet. 2011
sei er mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen, welche (…) ein
Kind von ihm erwartet habe. Zusammen mit der neuen Lebensgefährtin sei
der Beschwerdeführer im Mai 2013 in den Sudan ausgereist. Trotz
seines zweimonatigen Aufenthaltes dort habe er sich nicht bemüht, Kon-
takt zu seiner ebenfalls im Sudan lebenden Familie herzustellen. Im August
2013 sei er mit der neuen Lebensgefährtin in die Schweiz eingereist. Nach-
dem die gemeinsame Tochter im (…) zur Welt gekommen sei, habe das
Paar die Beziehung beendet und lebe nun getrennt. In der Folge habe der
Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau und den vier Kindern
wieder aufgenommen.
Angesichts dieser Umstände könne nicht von einer Wiederherstellung
einer allein aufgrund der Flucht getrennten Familienbeziehung im Sinn des
Gesetzes gesprochen werden, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehe-
frau und den gemeinsamen Kindern Asyl zu gewähren.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aufgrund welcher
Umstände nicht von einer Wiederherstellung einer allein aufgrund der
Flucht unfreiwillig getrennten Familienbeziehung ausgegangen werden
könne. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt keinen
anderen Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben davon ausgegangen
ist, seine Ehefrau habe ihn verlassen (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 4).
Sodann steht das Vorbringen in der Eingabe, er habe seine Ehefrau im
Sudan vergebens gesucht, in offensichtlichem Widerspruch zu seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung (vgl. Akten Vorinstanz A9/25 S. 3). Weiter
ist es eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach er sich erst nach der Trennung von seiner Partnerin Ende (…) ein
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Telefon habe kaufen und so erstmals mit dem Bruder der Ehefrau auf
Facebook habe Kontakt aufnehmen können. Weitergehend legt der Be-
schwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend Bundesrecht verletzt hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung verwei-
gert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung abge-
lehnt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 14. September 2016 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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