Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5132/2006
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. April 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Syrien) und reichte
am 22. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein; am 3. März
2003 wurde er dazu summarisch befragt. Durch den Kanton Zürich wurde
er am 21. März, 4. April und 7. April 2003 (A16) angehört.
Am 13. März 2003 wurde der Beschwerdeführer an einer Zollstelle im
Kanton Genf beim Versuch der Wiedereinreise in die Schweiz
angehalten. Er erklärte, er habe sich nach C._______ begeben, um Geld
von seinem Bankkonto abzuheben. Er habe vor der Gesuchstellung in
der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren in C._______ durchlaufen (A16,
S. 4 f.).
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung aus, dass er während des Studiums der
Arabischen Literatur ab 1993 als Seemann tätig gewesen sei. Auf einer
Rückreise – etwa am 24. August 1995 – sei ein jordanischer Mann an
Bord gekommen. Er sei mit diesem zusammen gesessen und sie hätten
über Religion und Politik gesprochen. Dabei habe dieser ihm, nach
eigenen Aussagen ein Angehöriger der Partei AtTahrir, ein Flugblatt
sowie ein Büchlein mit dem Titel AlKhalifa (Das Khalifat) gegeben und
ihm angeboten, der Partei beizutreten. Die Schriften habe er gelesen und
danach vernichtet.
Am (…) 1995 sei er nach der Ankunft des Schiffes in Syrien vom
Geheimdienst in D._______ noch an Bord verhaftet worden. Man habe
ihm seinen Ausweis sowie seinen Geldbeutel abgenommen und ihn in
eine Zelle geführt. Unter dem Vorwurf, mit der Muslimbruderschaft
zusammenzuarbeiten und sich über den Staat und den Präsidenten
negativ geäussert zu haben, sei er während des Verhörs gefoltert und
gepeinigt worden. Er habe dabei niemanden erkennen können, da man
seine Augen verbunden habe. Nach drei Tagen habe er etwas
unterschreiben müssen.
Nach siebzehn Tagen sei er zur Abteilung E._______ verlegt worden.
Auch dort sei er – diesmal indes auch über die AtTahrirPartei – verhört
und (teilweise mit Strom) massiv misshandelt worden. Im (…) 1996 sei er
unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht entlassen worden. Er
habe ein Papier unterschrieben, das er indes nicht gelesen habe. Die
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Freilassung, die offiziell mit einer Krankheit (Herzbeschwerden)
begründet worden sei, habe sein Vater, der seinen Sohn acht Monate
gesucht habe, durch eine Zahlung von US$ (…) ermöglicht. Der Mann,
der bei der Entlassung vermittelt habe, habe ihn indes gewarnt, dass er
jederzeit wieder verhaftet werden könne.
In der Folge habe er – gegen ihn sei eine Ausreisesperre verhängt
worden – die Behörden zweimal um Erteilung einer Ausreisebewilligung
ersucht, welche er schliesslich mit Hilfe desselben Vermittlers erhalten
habe. Er sei indessen aus persönlichen Gründen nicht schon nach Erhalt
der ersten Bewilligung im (…) 1996 ausgereist. Der Vermittler habe ihm
schliesslich nach Erhalt der zweiten Bewilligung geraten, sofort
auszureisen, da ein Bericht vorliege, der ihm vorwerfe, Beamte des
Geheimdienstes bestochen zu haben. Daher sei er am (…) 1998 in den
Libanon und von dort aus nach Südafrika gereist. Bis im Jahr 2002 sei er
als Seemann in Europa und Afrika tätig gewesen. Am (…) 2002 sei er am
Flughafen in F._______ auf der Durchreise nach Ägypten – dort habe er
eine Seeakademie besuchen wollen – angehalten worden. Er sei im
Besitz eines am (…) 2000 abgelaufenen syrischen Reisepasses und
eines griechischen Reisepapiers gewesen. Letzteres sei von den (…)
Behörden als Fälschung erachtet worden und sie hätten daraufhin seine
gesamten Identitätsdokumente und weitere Unterlagen beschlagnahmt.
Daraufhin habe er einen Tag später in C._______ ein Asylgesuch
gestellt. Einige Tage später habe ihm ein Freund erzählt, dass es in
Syrien einen neuen Bericht über ihn geben würde. Am (…) 2003 habe er
C._______ verlassen. Er habe sich dort von einem Asylsuchenden, der
sich als Iraker ausgegeben habe, verfolgt gefühlt. Er vermute, dass es
sich bei diesem Asylsuchenden um einen Agenten des syrischen
Geheimdienstes gehandelt habe.
Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer, dass er insbesondere zwei
Onkel habe, die Anhänger der Muslimbruderschaft gewesen seien; einer
sei seit längerem inhaftiert, der andere sei im Jahr 1970 umgebracht
worden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.b Im Verlaufe des am 1. Juli 2003 dagegen eingeleiteten
Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
von Dr. med. G._______ vom 15. Juli 2003 (A25), in welchem eine
Posttraumatische Belastungsstörung zusammen mit einer schweren
Depression diagnostiziert wurde, sowie einen weiteren ärztlichen Befund
von Dr. med. H._______ vom 30. September 2003 (A28) ein, der
ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte, deren
Symptome mit der vorgebrachten Anamnese und den geschilderten
Folterungen und Misshandlungen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit
übereinstimmen würden.
B.c Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde gut und
hob die Verfügung des BFF vom 16. Juni 2003 auf. Trotz beträchtlicher
Zweifel würden auch etliche Indizien für die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen und würden daher dem
tiefen Beweismassstab der Hinweise auf Verfolgung gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG genügen. Die Akten wurden zur Neubeurteilung des
Asylgesuchs der Vorinstanz überwiesen.
C.
C.a Am 28. April 2005 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu
seinen Asylvorbringen angehört (A39). Auf seine Aussagen wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Im Weiteren reichte er während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende
Beweismittel ein:
Kopien einiger Akten des Asylverfahrens in C._______ (A41 f.).
Dabei handle es sich unter anderem um einen Entscheid, aus
welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im (…) Verfahren
Dokumente – wie zum Beispiel einen Seemannspassport – vorgelegt
habe, und um von den zuständigen Behörden des (…) Flughafens
erstellte Inventarlisten.
Einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 6. Juni 2005 (A45),
der eine Posttraumatische Belastungsstörung feststellte.
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Eine Kopie seines Dienstbüchleins, eine Kopie eines Zertifikates der
Universität sowie eine Kopie seines syrischen Seemannspasses
(A48) – das Original befinde sich in C._______.
C.b Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei
daher aus der Schweiz wegzuweisen. Aus Gründen der Unzumutbarkeit
sei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufzuschieben.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien. Die Vorbringen
würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht standhalten. Darüber hinaus stehe seine Ausreise nicht in
einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner
damals bereits eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung, weshalb
den Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Auf Details der
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen den
vorinstanzlichen Entscheid vom 13. April 2006 bei der damals
zuständigen ARK Beschwerde ein, welche durch eine weitere Eingabe
vom 19. Juni 2006 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Feststellung des vollständigen und
richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Ferner sei die Verfügung vom 17. August 2005 (recte:
13. April 2006) aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die DispositivZiffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf Details der Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 die
Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, stellte das BFM mit Verfügung
vom 15. Mai 2008 fest, dass dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von
Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen ist (A63). Am
23. Juni 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er das
Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht
zurückzuziehen gedenke.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 stellte das
Bundesamt fest, dass es an seinen Erwägungen festhalte, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 2. März 2011 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Ausführungen zur
aktuellen Lage in Syrien zukommen, welche die asylrelevante persönliche
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers belegen sollen.
H.
Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist eingeräumt, um
Unklarheiten des rechtserheblichen Sachverhalts zu beseitigen.
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 hielt das Bundesamt
an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte und auch spätere
Ergänzungen nicht geeignet seien, die Vorbringen in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen.
J.
Am 30. Mai 2011 replizierte der Beschwerdeführer und es wurde eine
Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführerende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren
beschränkt sich aufgrund des Erlasses der Aufenthaltsbewilligung
beziehungsweise der zuvor erteilten vorläufigen Aufnahme durch das
BFM alleine auf die Fragen der Flüchtlingsanerkennung und der
Asylgewährung (DispositivZiffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 13. April 2006).
4.
4.1. Es gilt im vorliegenden Verfahren vorab zu klären, ob das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Gerügt wird, dass das
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Seite 8
BFM seine Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 4.2), den Sachverhalt
mangelhaft und unrichtig festgestellt (vgl. E. 4.3) und ungenügend
gewürdigt (vgl. E. 4.4) sowie das vorgeschriebene Verfahren bei
geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) falsch gehandhabt (vgl. E. 4.5) habe.
Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26
bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 22 f.;
PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 8;
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je
mit weiteren Hinweisen). Als Teilaspekte umfasst dieser einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 f. VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen
durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der
angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG).
4.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vor, das
BFM habe der Begründungspflicht nicht genüge getan, da aus der
Verfügung sowie aus den weiteren Akten nicht hervorgehe, aus welchen
Gründen es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet habe. Es
sei nicht ausgeschlossen, dass eine gewisse Gefährdungslage des
Beschwerdeführers nicht im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft, sondern
vielmehr im Rahmen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gewürdigt worden sei.
4.2.1. Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in
Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35 N. 10 ff.;
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
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Seite 9
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.).
Die Begründungspflicht gewährleistet dem Verfügungsadressaten,
wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden
von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 4 E. 5). Dies bedeutet, dass das BFM in seiner Verfügung darzulegen
hat, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt und
weshalb es diese wegweist. Ausnahmsweise kann gemäss Art. 35 Abs. 3
VwVG darauf verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der
Parteien voll entspricht.
4.2.2. Indem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
qualifizierte, hat sie einem Teilaspekt des Schutzbegehrens des
Beschwerdeführers entsprochen (Verzicht auf einen
Wegweisungsvollzug) und braucht diese Entscheidung nicht zu
begründen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist dadurch
nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Annahme des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe Elemente des Flüchtlingsbegriffs unter dem
Gesichtspunkt der Unzumutbarkeitsprüfung subsumiert, verweist das
Bundesverwaltungsgericht auf die nachfolgende Abhandlung des
Flüchtlingsbegriffs in diesem Verfahren (vgl. E. 7).
4.3. Ferner rügte der Beschwerdeführer, das BFM habe den Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt, und beantragte die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts. Insbesondere sei das BFM gewissen Beweisanträgen nicht
nachgegangen (vgl. Rechtsmitteleingabe Art. 18 ff. S. 11 f.). So hätte es
Kontakt mit dem österreichischen Aussenministerium aufnehmen können,
das zugunsten eines österreichischen Staatsangehörigen, der gleichzeitig
wie der Beschwerdeführer in Syrien in Haft gesessen habe, interveniert
habe und deshalb die Aussagen des Beschwerdeführers hätte bezeugen
können. Überdies hätte das BFM – über das österreichische
Aussenministerium – mit dem Zeugen in Kontakt treten können. Auch
wäre eine Abklärung bei den (…) Behörden – wie vom Hilfswerkvertreter
anlässlich der Anhörung empfohlen – angebracht gewesen. Im Weiteren
sei die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine für
Folteropfer spezialisierte Stelle zwingend notwendig gewesen, da sich ein
solches auch auf die Fragestellung des Aussageverhaltens und der
Glaubhaftigkeit beziehe.
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Seite 10
4.3.1. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG –
als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde
obliegendem Untersuchungsgrundsatz – verlangt von den
Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch
Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet,
den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch
weitere Untersuchungs und Beweismassnahmen). Erst in einem
nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so
ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist.
Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint,
die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses –
vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft – relevant sind.
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht
wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2).
Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem
angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund
vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für
genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere
Beweiserhebungen nicht (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111).
4.3.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
ausführlich und detailliert zu seinen Vorbringen äussern konnte, konnte
der Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet werden, um einen
Entscheid ohne weitere Abklärungen zu fällen. Aus diesem Grund liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vor und es
besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Betreffend das ärztliche Gutachten und die Feststellbarkeit der Ursachen
einer Traumatisierung gilt darüber hinaus festzuhalten, dass die ARK in
einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise
publiziert in ASYL 1994/4, S. 92) ausführte, dass mit einer
gutachterlichen Feststellung eines Traumas einzig glaubhaft gemacht
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Seite 11
wird, dass der Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis erlebt haben
muss; indes bleiben die konkreten Umstände dieses Erlebnisses äusserst
unklar. Ein Trauma kann daher nicht als konkreter Beweis der
vorgebrachten flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation in der Heimat
dienen.
4.4. In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter kritisiert, das BFM habe den
wesentlichen Punkt des Vorwurfs der syrischen Behörden gegen ihn, er
gehöre der AlTahrirPartei an und er habe Verbindungen zur
Muslimbruderschaft, nicht gewürdigt.
4.4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids
niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK
2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
4.4.2. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der kantonalen
Anhörung mehrmals, dass er nach der Ankunft in D._______ vom
syrischen Geheimdienst verhaftet und verhört worden sei. Man habe
wissen wollen, ob er Kontakte zur Muslimbruderschaft und zur Partei At
Tahrir habe (A16, S. 17 f., 25 f. und 28). Ferner habe man den
Beschwerdeführer in der Haft auch nach seinen Verwandten gefragt,
welche Mitglieder der Muslimbruderschaft gewesen seien (A16, S. 24 ff.).
Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 13. April 2006 zwar als
Sachverhaltselement, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei,
weil man ihm eine Verbindung zu den erwähnten Parteien unterstellt
habe. In seinen Erwägungen verzichtete es indes auf eine explizite
Auseinandersetzung mit einer möglichen Verbindung zu den verbotenen
Parteien und mit der Haft. Es liess offen, ob die Umstände und Motive der
Festnahme im August 1995 glaubhaft seien, weil die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers schon massiv angeschlagen sei. Von daher kann
dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, das BFM habe wichtige
Sachverhaltselemente nicht rechtlich gewürdigt.
4.5. Schliesslich wurde gerügt, dass der angeblich an den Genitalien
gefolterte Beschwerdeführer nicht in einer reinen "Männerrunde" zu
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Seite 12
seinen Asylvorbringen angehört worden sei. Nach Art. 6 AsylV 1 müsse
bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
die asylsuchende Person von Amtes wegen von einer Person gleichen
Geschlechts angehört werden. Ferner sei zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anhörung vom 27. April 2004
(recte: 28. April 2005) auf sein fehlendes Vertrauen gegenüber
Dolmetschern hingewiesen habe. Die Durchführung der Anhörung eines
geschlechtsspezifisch misshandelten Mannes mit einer Frau als
Dolmetscherin erscheine daher als unmöglich.
4.5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der
Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers
treffen soll (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a f.). Das Geschlecht soll nach
Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher
eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6
AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung
findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine
Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre
Vorbringen angemessen vortragen, d.h. konkret erlittene Übergriffe
möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können.
Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der
asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen,
sondern die Behörden dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes
wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person
auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur
dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK
2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c).
4.5.2. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Anhörung aus, dass
man ihm an der Zunge und an seinem Glied Strom verabreicht habe
(A16, S. 29 und 40). Diese Misshandlung ist nach dem Gesagten
zweifellos als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 6
AsylV 1 zu qualifizieren. Zudem gab er zu Protokoll, er könne einige
Sachen – psychisch bedingt – nicht erzählen (A16, S. 34). Diese
Aussagen sind Anlass genug, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1
anzuwenden oder mindestens den Beschwerdeführer auf sein Recht –
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Seite 13
eine Anhörung durch ein reines Männerteam – aufmerksam zu machen.
Diese letztere Möglichkeit wurde am Ende des zweiten Anhörungstages
dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, der sich dies überlegen wollte
(A16, S. 40). Am nächsten Anhörungstermin kam er mit der Absicht
darauf zurück, diese Sachen, über die er nicht sprechen könne,
aufzuschreiben (A16, S. 42). Dies ist in der Folge geschehen (vgl.
Beilage 2 von A16). Durch diese Handlung wurde der Schutzzweck von
Art. 6 AsylV 1 nicht seines Sinnes beraubt, da der Beschwerdeführer
ohne Scham das Erlebte in einer von sich aus gewählten Form
wiedergeben und dadurch zur richtigen Feststellung des Sachverhalts
beitragen konnte. Das Bundesamt hat daher hinsichtlich des Verfahrens
das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.6. Zusammenfassend steht fest, dass das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers vom BFM nicht verletzt wurde. Der Antrag, es sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird folglich abgewiesen.
4.7. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Ansuchen um
Herausgabe einer digitalen Speicherkarte, die dem Beschwerdeführer im
Rahmen des versuchten Grenzübertritts und der Festnahme durch die
entsprechenden schweizerischen Behörden abgenommen worden sei
und auf welcher zahlreiche Notizen, Erinnerungen und Fotos
abgespeichert seien, an die dafür zuständige Stelle zu richten ist (vgl.
dazu A11). Vom darüber hinaus geforderten Beizug der Speicherkarte als
Beweismittel im hängigen Verfahren ist angesichts nachfolgender
Erwägugnen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
E5132/2006
Seite 14
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Mit Verfügung vom 13. April 2006 und der Vernehmlassung vom
2. Mai 2011 begründete das BFM seinen abweisenden Entscheid im
Wesentlichen wie folgt: Es entspreche erfahrungsgemäss nicht dem
Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, sich während Jahren in
Drittstaaten aufzuhalten und erst danach Schutz vor Verfolgung zu
suchen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich als
Seemann sicher gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei die
Inkaufnahme des grossen Festnahmerisikos, das mit den von ihm
geschilderten Voraussetzungen der Ausreise verbunden gewesen sei,
fern der Realität. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er sein
Heimatland mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass
verlassen hätte. Zudem hätte es für ihn durch seinen Beruf als Fischer,
den er seit (…) 1998 ausgeübt habe, auch andere, weit weniger
risikoreiche Möglichkeiten gegeben, sein Heimatland zu verlassen. Der
Beschwerdeführer habe ferner keine substantiierten Angaben zur
angeblichen Bestechung (für die Haftentlassung) machen können. Es
könne erwartet werden, dass er sich mit seinem Vater darüber
unterhalten hätte, wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen
würden. Zudem habe er anlässlich seiner Kurzbefragung mit keinem Wort
erwähnt, dass er gegen Bestechung freigelassen worden sei. Auch seien
– angesichts widersprüchlicher Aussagen – Zweifel betreffend die
Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen und Motiven für
seine Festnahme im Jahr 1995 angebracht. Die weiteren von ihm
geschilderten Vorkommnisse – wie ein angebliches Schreiben der (…)
Verwaltung an die syrischen Behörden sowie einen von den Syrern
angeblich erstellten zweiten Bericht über ihn – seien indes als derart vage
einzustufen, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor Verfolgung zu
begründen. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass nicht
geglaubt werde, der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt (Art. 7 AsylG).
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Seite 15
Darüber hinaus würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, da seine
Ausreise nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu
seiner damals bereits ungefähr eineinhalb Jahre zurückliegenden
Inhaftierung stehen würde, weshalb auf die Prüfung deren Glaubhaftigkeit
verzichtet werde. Das BFM hege indessen angesichts der
angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und
Widersprüche in dessen Angaben bezüglich der Umstände und Motive
dessen Festnahme im Jahr 1994 Zweifel an deren Wahrheitsgehalt.
6.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, es ergebe
sich aus seinen eindrücklichen Aussagen bereits auf den ersten Blick,
dass seine Vorbringen betreffend die erlittene Haft und die
Misshandlungen glaubhaft seien. Die Aussagen würden sich durch
zahlreiche Realkennzeichen auszeichnen, beispielsweise wie er die
Misshandlungen erlebt, wie er zwischen den verschiedenen Themen,
ohne sich zu widersprechen, hin und her gewechselt und was er über
seine Mitinsassen und ihre Hintergründe detailliert berichtet habe. Wie er
auf rund sechs Seiten die an ihm verübten Foltermethoden umschrieben
habe, spreche sehr dafür, dass er diese Misshandlungen nicht frei
erfunden habe. Zur Stützung seiner Aussagen reichte er Länderberichte
sowie ein Bestätigungsschreiben des erwähnten österreichischen
Mitinsassen vom (…) 2006 ein, welches bezeuge, dass der
Beschwerdeführer in E._______ inhaftiert gewesen sei. Ausserdem habe
das BFM völlig verkannt, dass das eigentliche fluchtauslösende Ereignis
nicht in erster Linie seine Inhaftierung im Jahr 1995 gewesen sei, sondern
seine mit der Beantragung der zweiten Ausreisebewilligung verbundenen
späteren Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst im Jahr 1998,
d.h. konkret die Aufdeckung der früheren Bestechungsgeschichte und der
vom Geheimdienst daraufhin verfasste Bericht. Wie aus den Akten
hervorgehe, stehe die Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst
damit in einem Kausalzusammenhang mit den späteren Schwierigkeiten,
da die Umstände der damaligen Haftentlassung und des Erlasses der
ersten Ausreisebewilligung aufgrund von Nachforschungen ans Licht
gekommen seien, die der Beamte im Rahmen des Gesuchs der zweiten
Ausreisebewilligung angestellt habe. Der daraufhin verfasste Bericht
habe den Beschwerdeführer schliesslich gezwungen, das Land im (…)
1998 fluchtartig zu verlassen. Er habe wiederholt klar gemacht, dass er
bis zu diesem Zeitpunkt Syrien nicht habe verlassen, sondern seine
frühere Tätigkeit als Matrose wieder habe aufnehmen wollen. Schliesslich
werde in der Eingabe vom 2. März 2011 aufgezeigt, mit welchen
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Konsequenzen Personen aus Syrien zu rechnen hätten, die in einem
westeuropäischen Staat um Asyl nachgesucht hätten. Es gebe Berichte,
nach welchen insbesondere des Islamismus verdächtigte Personen nach
ihrer Rückkehr in die Heimat ins Gefängnis des militärischen
Geheimdienstes in Damaskus (…) kommen sollen, wo – wie erwähnt
grausame Foltermethoden herrschen würden.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die Verfügung vom 13. April 2006
Bundesrecht verletzt, da die Vorbringen – wie nachfolgend dargelegt –
sowohl als glaubhaft wie auch als asylrelevant zu qualifizieren sind.
7.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann nach
Art. 7 AsylG glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
7.2.1. Zunächst gilt in grundsätzlicher Weise zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer nur schon in seiner kantonalen Anhörung während drei
Tagen insgesamt fast fünfzehn Stunden befragt wurde und dabei
ausführlich, detailreich und lebensecht seine Asylbegründung erläutert
hat.
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Seite 17
7.2.2. Dies gilt auch für die Schilderungen zu den Umständen seiner Haft
im Jahr 1995 (vgl. A16, S. 17 f. und 25 ff.), das in der Haft Erlebte und
seine Haftentlassung. So sind einige Realkennzeichen erkennbar, wie
beispielsweise, dass die Augenbinde in D._______ aus Leder bestand,
während diejenige in E._______ aus Gummi war (A16, S. 27); die genaue
Umschreibung eines Raumes, in welchem man ihn während der Haft
unterbrachte (A16, S. 29 f.); die Erinnerung an Mitinsassen (A16, S. 31),
von welchen einer den Aufenthalt des Beschwerdeführers mittels einer
elektronischen Botschaft vom (…) 2006 (vgl. Eingabe vom 19. Juni 2006)
bestätigte. Aber auch die Umschreibung der Verhöre und die umfassende
Wiedergabe der einzelnen Foltermethoden (A16, S. 25 ff.) führt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese lebensecht
erscheinen und somit als glaubhaft erachtet werden.
Das BFM bemerkte anlässlich der Vernehmlassung vom 2. Mai 2011,
dass die in der Eingabe vom 13. April 2011 gemachte namentliche
Erwähnung des Leiters der Geheimdienstabteilung E._______ K._______
nicht von Belang sei, da dieser Name öffentlich zugänglich sei und sich
somit in konstruierte Vorbringen einbauen lasse. Der Beschwerdeführer
hat den Namen des Leiters von E._______ indes schon während der
Anhörung vom 4. April 2003 erwähnt (A16, S. 32), während die
eingereichten Berichte aus dem Jahr 2005 stammen. Von daher gesehen
überzeugt das Argument der Vorinstanz nicht. Ferner sei erwähnt, dass
die beigelegten Berichte nicht nur den Namen des K._______ sondern
auch den berüchtigten Ruf des Gefängnisses des syrischen
Geheimdienstes bestätigen.
7.2.3. Hinsichtlich der Zweifel des BFM an den Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach dessen
Haftentlassung, insbesondere dass er sich durch seine Art der Ausreise
einem unnötigen Festnahmerisiko ausgesetzt habe, gilt festzuhalten,
dass für eine legale Ausreise aus Syrien neben einem gültigen Reisepass
eine Ausreisebewilligung nötig ist. Zwar ist es für Personen, die einem
Ausreiseverbot unterliegen, theoretisch äusserst schwierig, das Land
legal zu verlassen. In der Praxis werden Willige indes häufig nicht an der
Ausreise gehindert; die Auswanderung wird gar gefördert,
beziehungsweise toleriert (vgl. dazu BFM, Focus Syrien, Illegale Ausreise
und längerer Auslandsaufenthalt, Bern, November 2009, S. 4). Der
Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr (…); A16, S. 7)
gab den (…) 1998 als maximales Ausreisedatum an (A16, S. 38). Die
Ausreiseerlaubnis des Beschwerdeführers enthielt entgegen dem Usus
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kein Verfalldatum, da er dafür Geld bezahlt hatte (A16, S. 47). Zudem war
vermerkt, dass er Syrien ohne Rücksichtnahme auf eine bestimmte
Mitteilung aus dem Jahr 1996 verlassen könne (A16, S. 47). Es ist nach
dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer als lokaler Fischer, der
nicht auf internationalem Gewässer tätig war, andere – legale –
Möglichkeiten hatte, sich in ein anderes Land abzusetzen, zumal er
zunächst nicht die Absicht hatte, sein Land zu verlassen. Erst als der
Vermittler ihn mahnte, das Land zu verlassen, kam er trotz seines
kranken Vaters dieser Aufforderung nach. Es ist auch zu bezweifeln, dass
eine Ausreise unter falscher Identität tatsächlich mit einem kleineren
Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer
auf eine bewährte Methode (und Personen) zurückgriff, die ihm auch
schon bei der Haftentlassung geholfen hatten. Hinzu kommt, dass er bei
der von ihm beabsichtigten Rückkehr nach Syrien nach einer illegalen
Ausreise mit grossen Problemen konfrontiert gewesen wäre (A39, S. 12).
Nach diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der
Meinung des BFM, es sei realitätsfern, sich durch eine legale Ausreise
einem Festnahmerisiko zu unterwerfen, nicht anschliessen.
7.2.4. Im Übrigen ist durchaus nachvollziehbar und erscheint glaubhaft,
dass der Geheimdienst einen Bericht über den Beschwerdeführer
verfasste und dieser in der Folge aus Furcht vor erneuter Verfolgung sein
Heimatland verliess.
7.2.4.1 Der Beschwerdeführer, gegen den eine Ausreisesperre vorlag,
habe kurz nach seiner Haftentlassung eine erste Ausreisebewilligung
gegen die Bezahlung von US$ (…) erhalten (A16, S. 34 f. und 37; A39,
S. 11). Er sei jedoch wegen seines kranken Vaters nicht sofort ausgereist
(A16, S. 5, 37 und 48; A39, S. 11). Drei Monate vor seiner definitiven
Ausreise habe er erneut einen Ausreiseantrag gestellt und für dessen
Gutheissung US$ (…) (A16, S. 37) bezahlt. Wie schon bei der
Haftentlassung und der Ausstellung der ersten (unbenutzten)
Ausreisebewilligung sei auch bei diesem Verfahren der Vermittler aus
Aleppo tätig gewesen (A16, S. 32 f., 34 f. und 37 f.). Eine Woche vor der
Ausreise habe der Beschwerdeführer von diesem Vermittler erfahren,
dass ein Bericht des Geheimdienstes, der die Umstände der
Haftentlassung und der Ausstellung der ersten Ausreisebewilligung
wieder aufgerollt habe, gegen ihn vorgelegen sei (A16, S. 38). Der
Auslöser der Untersuchung sei ein Beamter des Passbüros gewesen,
dem Ungereimtheiten in der Vergangenheit aufgefallen seien (A16,
S. 38). Der Vermittler, der in all diesen "Geschäften" seine Hände im
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Spiel gehabt habe, habe den Beschwerdeführer daraufhin gedrängt, das
Land nun definitiv zu verlassen (A16, S. 38). Angesichts der
realitätsnahen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers
und der bereits als glaubhaft festgestellten Haft und Haftentlassung
erscheinen diese Angaben plausibel und nachvollziehbar.
7.2.4.2 Im Weiteren stufte die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich eines
zweiten Berichts der syrischen Behörden über den Beschwerdeführer,
der nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden sei, und eines
Schreibens der (…) Behörden an die syrischen Behörden (vgl. A39, S. 7)
als derart vage ein, dass sie nicht geeignet seien, eine Furcht vor
Verfolgung zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall – wie später
gezeigt wird (vgl. E. 7.4) – davon aus, dass der Erlass des Berichts eine
Woche vor der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Flucht auslöste
und auch heute noch ein aktueller Fluchtgrund bildet. Von daher gesehen
ist es irrelevant, ob weitere, den Beschwerdeführer belastende
Dokumente, die wie das (…) Schreiben an die syrischen Behörden (A39.
S. 7) oder der zweite syrische Bericht, von dem er im Jahr 2002 erfahren
habe (A39, S. 8 f.), existieren. Die Glaubhaftigkeit der Existenz dieses
Schreibens und dieses Berichts kann daher offen gelassen werden.
7.2.5. Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Haft, die in der Haft erlittenen
Folterungen, die Haftentlassung und die danach erfolgten Ereignisse
weder widersprüchlich noch unsubstantiiert geschildert wurden und einer
inneren Logik folgen. Die Vorbringen sind daher im Sinne von Art. 7
AsylG als glaubhaft zu werten. Es bleibt nun zu prüfen, ob sie auch als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG gelten können.
7.3. Gemäss der Vorinstanz würden die Vorbringen rund um die Haft
keine asylrelevante Bedeutung entfalten, da die Ausreise des
Beschwerdeführers nicht in einem genügend kausalen Zusammenhang
zu seiner ungefähr eineinhalb Jahren zurückliegenden Inhaftierung
stehen würde (Art. 3 AsylG).
7.3.1. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits,
dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss. Anderseits muss die
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Seite 20
Asylrelevanz einer Verfolgung auch noch zum Zeitpunkt des Entscheids
bestehen. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und
subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar
machen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 E. 5.b.cc). Ein fehlender zeitlicher
Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die
Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor
Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die
früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor
Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist
dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen
Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der
Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/51 E. 4.2.5). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a mit weiteren
Hinweisen und BVGE 2010/9 E. 5.2).
7.3.2. Es trifft zu, dass zwischen der Haftentlassung vom (…) 1996 und
der Ausreise im Jahre 1998 eine längere Zeitspanne vergangen ist, in
welcher der Beschwerdeführer seinen Alltag wieder aufgenommen und
als Fischer auf einem lokalen Schiff gearbeitet hat (A16, S. 10). Dabei
habe er sich nur auf syrischem Hoheitsgewässer bewegt (A39, S. 13).
Das Bestehen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft
und der Flucht ist daher zu verneinen, auch wenn der Beschwerdeführer
höchst wahrscheinlich aufgrund des Haftgrundes – Verbindung zur
Muslimbruderschaft (vgl. dazu E. 7.4.1) – das Land nicht verlassen durfte.
Es liegt nahe, dass er sich bis zum Zeitpunkt, als ein Bericht über den
Schwindel seiner Haftentlassung vorlag, nicht verfolgt fühlte und kein
Anlass zu einer Flucht bestand.
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7.4. Es bleibt somit noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer
aufgrund des Erlasses des Geheimdienstberichts, von dem er eine
Woche vor seiner definitiven Ausreise erfahren hatte (A16, S. 38), bei
einer Rückkehr nach Syrien staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG gewärtigen muss. Die Furcht vor künftigen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
7.4.1. Die Muslimbruderschaft ist eine der einflussreichsten islamischen
Oppositionsparteien Syriens. Nachdem Anfang der 1980er Jahre ein
Aufstand dieser Gruppierung blutig niedergeschlagen wurde (Massaker
von Hamas), steht gemäss dem Gesetz 49/1980 sowohl auf die
Mitgliedschaft als auch auf die blosse Unterstützung dieser Vereinigung
die Todesstrafe, welche in der Praxis in eine zwölfjährige Haftstrafe
umgewandelt wird (Amnesty International Report 2010, S. 314 f.; US
Departement of State, 2009 Country Reports on Human Rights: Syria,
März 2010; ALEXANDRA GEISER, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Bern August 2008, S. 10 f.).
Die Regierung verfolgt auch heute noch die angeblichen Mitglieder der
Muslimbruderschaft in agressiver Weise (US Departement of State, 2010
International Religious Freedem Report, November 2010), so dass sich
die meisten Führer der Muslimbruderschaft entweder im Gefängnis oder
im Exil befinden (ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 11). Weiter müssen
abgewiesene Asylsuchende, welchen in der Vergangenheit Verbindungen
zur Muslimbruderschaft nachgesagt wurden, nach ihrer Rückkehr nach
Syrien eine Verfolgung befürchten; auch wenn diese Personen viele
Jahre im Exil waren (US Departemente of State, 2010 Country Reports
on Human Rights: Syria, April 2011, S. 24). Mutmassliche Mitglieder der
verbotenen Partei AtTahrir (Hizb UtTahrir, islamische Befreiungspartei)
müssen ebenfalls Verfolgungsmassnahmen befürchten (Danish
Immigration Service, Syria: Kurds, HonourKillings and Illegal Departure,
Report from a fact finding mission to Damascus 1522 January 2007,
April 2007, S. 9).
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Seite 22
7.4.2. Es ist davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst durch
seine Untersuchungen auch den damaligen Haftgrund – Verdacht auf
Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft – in Erfahrung brachte,
weshalb plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach Erlass
dieses Berichts befürchtete, wieder verhaftet zu werden. Schliesslich
zeigen die unter E. 7.4.1 dargelegten Informationen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner
aktenkundigen Verbindung zur Muslimbruderschaft im Sinne von Art. 3
AsylG aus politischen Gründen gefährdet ist. Es besteht somit nicht nur
ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass
des Geheimdienstberichts und der Ausreise, sondern ist auch die Furcht
vor einer Verfolgung heute noch aktuell.
7.5. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass die vorgebrachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG sind. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren
durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung
das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und
den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den
Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die
Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das
Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE).
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Dem Beschwerdeführer ist mithin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote
vom 30. Mai 2011 machte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine
Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von 32.14 Stunden (à
Fr. 240.) geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche
Vertretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich
angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der
zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt
20 Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'244.40 (inklusive Auslagen von
Fr. 70. und Mehrwertsteuer von 7,6% [beziehungsweise 8 %],
Fr. 374.40.) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E5132/2006
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2006 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 5'244.40 (inkl. Auslangen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N 446 092 (per Kurier; in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons (…), ad 1534854 (in Kopie)