B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5132/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
E._______, geboren am (…),
alias F._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
7. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter (nachfol-
gend Beschwerdeführerinnen) eigenen Aussagen gemäss ihren Hei-
matstaat im Februar 2009 verliessen und über Italien am 3. Februar
2010 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am 8. Februar 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein erstes Asylgesuch
einreichten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
im EVZ G._______ vom 26. Februar 2010 zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs unter anderem geltend machte, dass sie bis zu ihrer Ausreise
nach Italien mit Unterbrüchen in H._______ gelebt habe,
dass sie ledig sei und ein uneheliches Kind geboren habe, dessen Vater
I._______ heisse und in der Schweiz lebe, und sie dem Kind den Na-
men seines Vaters gegeben habe,
dass sie deswegen und weil sie zur (...) konvertiert sei Probleme mit ih-
rer Familie gehabt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund zusammen mit ihrer Tochter Eritrea
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerinnen nach
Italien wegwies,
dass es zur Begründung ausführte, da Italien den Beschwerdeführerin-
nen subsidiären Schutz gewährt habe, sei vorliegend die Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) an-
wendbar,
dass Italien damit und aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
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0.142.392.68; DAA] für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass daran die durch das DNA-Resultat unbestrittene Vaterschaft des in
der Schweiz lebenden und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen-
den Vaters nichts ändere, zumal dieser bis zur Einreise der Beschwer-
deführerinnen nichts von der Existenz seiner Tochter gewusst habe,
dass damit vorliegend nicht von einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung
ausgegangen werden könne,
dass den Akten ferner keine Hinweise entnommen werden könnten,
gemäss welchen die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zum Vater ih-
rer Tochter wieder aufgenommen habe, und sich auch der Vater nicht
auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne,
um der Beschwerdeführerin, als Mutter seiner Tochter, ein Aufenthalts-
recht zu verschaffen,
dass demzufolge auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, woraufhin
die Beschwerdeführerinnen am 5. August 2010 nach Italien überstellt
wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ unter dem Namen B._______ und
F._______ erneut um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 im EVZ J._______ sum-
marisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ih-
res Heimatstaates respektive Italiens befragt wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anführte, sie sei eritrei-
sche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in H._______,
dass ihr Ehemann, K._______, mit welchem sie seit 2003 verheiratet
sei, aus ihr unbekannten Gründen aus dem Militärdienst desertiert und
sie deshalb im Juli 2007 von den Behörden festgenommen worden sei,
dass diese im Oktober 2007 ihren Laden geschlossen und sie (die Be-
schwerdeführerin) im Dezember 2007 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
hätten,
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dass ihr Cousin aus L._______ gekommen sei und sie finanziell unter-
stützt habe, damit sie ihr Heimatland noch vor ihrer Inhaftierung habe
verlassen können,
dass sie vor diesem Hintergrund und aus Angst, erneut verhaftet zu
werden, ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter im Januar 2008 ver-
lassen habe und nach Aufenthalten von einem Jahr und drei Monaten
im Sudan und zwei Jahren in Libyen auf dem Seeweg nach Sizilien ge-
reist seien, woraufhin sie nach zwei Tagen mit dem Zug über Rom am
28. Juni 2011 illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an die genannte Befragung
vom 11. Juli 2011 in Bezug auf das erste Asylverfahren in der Schweiz
und im Hinblick auf eine allfällige Überstellung nach Italien das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass sie hierzu ausführte, es sei ausgeschlossen, dass sie jemals in der
Schweiz gewesen sein sollte, es müsse sich dabei um eine Verwechs-
lung handeln,
dass sie nicht nach Italien zurückgehen wolle, zumal die Leute dort auf
der Strasse übernachten müssten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am
8. September 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass der Begründung im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) belege, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2009 in Ita-
lien eingereist sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen,
(DAA, Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
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Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden zu dem vom BFM gestellten Übernah-
meersuchen vom 29. Juli 2011 bis am 30. August 2011 keine Stellung
genommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem
Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Februar 2012 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs erklärt habe, sie sei noch nie in der Schweiz gewesen, weswe-
gen es sich um eine Verwechslung handeln müsse, was der Fingerab-
druckvergleich hingegen widerlege, und der Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht entgegen-
stehe,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinwei-
se einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rücküberstellung
bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 15. September 2011 – Datum Poststempel – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in ma-
terieller Hinsicht beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, seine Zuständigkeit gemäss
dem DAA und der Dublin-II-VO festzustellen und auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum
Endentscheid über vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen
abzusehen und den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu gewähren,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. September
2011 per Fax den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und ausführte, der als Flüchtling in
der Schweiz anerkannte Vater der Tochter der Beschwerdeführerin sei
kein Familienangehöriger der Mutter (Beschwerdeführerin) im Sinne von
Art. 2 Bst. 1 Dublin-II-VO, zumal er weder der Ehegatte der Beschwer-
deführerin sei noch in den letzten Jahren mit ihr oder der gemeinsamen
Tochter zusammengelebt habe,
dass dieser zudem nicht alleinstehend sei, sondern seit mehreren Jah-
ren im Konkubinat mit einer anderen Frau zusammenlebe, mit welcher
er zwei gemeinsame Kinder habe,
dass der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
eine Beziehung zu seiner Tochter gelebt, lange Zeit auch nichts von de-
ren Existenz gewusst und seinerseits auch keinerlei Bemühungen ge-
zeigt habe, eine Beziehung zur Beschwerdeführerin und deren Tochter
aufzubauen, dies auch nicht, als die Beschwerdeführerinnen im Jahre
2010 von der Schweiz nach Italien überstellt worden seien,
dass er während dieser Zeit weiterhin in einem Konkubinat mit einer an-
deren Frau und den zwei gemeinsamen Kindern gelebt habe, womit
seinerseits kein Interesse an einer Vater-Tochter-Beziehung oder einem
eheähnlichem Verhältnis zur Beschwerdeführerin erkennbar sei, was
durch das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung im Sinne von Art. 7
Dublin-II-VO zusätzlich bestätigt werde,
dass damit die Voraussetzungen von Art. 7 Dublin-II-VO nicht erfüllt sei-
en und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerinnen nicht zuständig sei,
dass zudem auch seitens der Beschwerdeführerin von einem fehlenden
Interesse an einer eheähnlichen Beziehung zum Vater ihrer Tochter
auszugehen sei, zumal sie anlässlich ihres ersten Asylgesuchs in der
Schweiz keine Beschwerde gegen den negativen Entscheid des BFM
eingereicht habe, obwohl die Aktenlage dieselbe und das DNA-
Testresultat bereits bekannt gewesen sei,
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dass ferner gegen den Ordre Public verstosse und dem Grundgedanken
der Familieneinheit gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG widerspreche, dass
sich eine Person wahlweise auf zwei verschiedene Lebenspartner beru-
fen könne,
dass die Tochter stets in der Obhut der Mutter gewesen sei und diese
alleine die elterliche Sorge gehabt habe, weshalb der Status der Mutter
für die Tochter massgebend sei und nicht jener des Vaters,
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Replik vom 17. November
2011 eine Bestätigung der Caritas N._______ vom 16. November 2011,
wonach sich der Vater von seiner damaligen Partnerin getrennt habe,
einen DNA-Test des Vaters vom 22. April 2010, eine Anmeldung zur
Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung vom 13. Oktober 2011, ein
Schreiben des Zivilstandsamts O._______ vom 31. Oktober 2011 sowie
ein Schreiben des Vaters vom 11. November 2011 einreichen und aus-
führen liessen, der Vater habe sich im Frühjahr 2009 von seiner ehema-
ligen Partnerin getrennt und lebe seit über zwei Jahren alleine, weshalb
sein Wunsch, mit den Beschwerdeführerinnen eine Familiengemein-
schaft zu bilden, dem Ordre Public nicht widerspreche,
dass sich der Vater – entgegen der Meinung des BFM – seit dem Zeit-
punkt der ersten Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz im
Februar 2010 um den Wiederaufbau der gemeinsamen Beziehung mit
diesen bemüht und dabei nicht nur in regelmässigem Kontakt zu diesen
gestanden, sondern auch konkrete Schritte unternommen habe, die sei-
nen Willen zu einer Familiengemeinschaft belegten, was die Durchfüh-
rung des DNA-Tests im April 2010, den Besuch nach deren Überstellung
nach Italien im April 2011 sowie die Einleitung der Vaterschaftsanerken-
nung im September 2011 belege,
dass zudem das Interesse des Vaters an einer eheähnlichen Beziehung
zur Mutter wie auch einer Beziehung zur Tochter mit seinem beigelegten
Schreiben vom 11. November 2011 zusätzlich belegt werde,
dass – entgegen dem BFM – aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führerin nicht bereits gegen die erste negative Verfügung des BFM im
Jahre 2010 Beschwerde eingereicht habe, nicht auf ein fehlendes Inte-
resse an einer eheähnlichen Beziehung geschlossen werden könne,
dass das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. Januar
2012 ausführte, dass der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin seit
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dem Jahr 2009 sein Konkubinatsverhältnis beendet habe, sei für die
Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO irrelevant, zumal das Familienver-
hältnis mit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylgesuchs des
Vaters keinen Bestand gehabt habe, da er damals in einem Konkubi-
natsverhältnis mit einer anderen Frau gelebt und mit dieser eine mehr-
jährige Beziehung gepflegt habe, wodurch er seine Beziehung zur Be-
schwerdeführerin definitiv beendet habe,
dass damit das geltend gemachte Familienverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Vater der gemeinsamen Tochter als ein Fa-
milienverhältnis verstanden werden müsse, welches erst nach dem
Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrags entstanden sei, für welches Art. 7
Dublin-II-VO keine Anwendung finde,
dass die Stellungnahme den Beschwerdeführerinnen am 31. Januar
2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor-
liegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
füh-rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich zwar aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin-
nen am 27. Oktober 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden sind,
dass anderslautende Beteuerungen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Empfangszentrumsbefragung vom 11. Juli 2011 (vgl. Akten BFM
B 8/3 S. 2) diese Feststellung offensichtlich nicht umzustossen zu ver-
mögen und die Ausführungen in der Beschwerde diesen Sachverhalt
bestätigen,
dass aber der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, den Be-
schwerdeführerinnen stehe gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO die Möglich-
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keit offen, aufgrund dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Va-
ter der Tochter der Beschwerdeführerin ihre Asylgesuche in der Schweiz
prüfen zu lassen – entgegen der Meinung des BFM – zuzustimmen ist,
dass nämlich das biologische Kindsverhältnis zwischen dem in der
Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten I._______ und der
Tochter E._______ durch den DNA-Test vom 22. April 2010 bewiesen
worden ist,
dass bei dieser Sachlage selbstredend erwiesen ist, dass das Kindsve-
rältnis gemäss Art. 7 Dublin-II-VO bereits seit der Geburt des Kindes,
mithin auch seit dem Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs
bestanden hat (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
VO, 3., überarb. Aufl., Wien 2009, K 1 und K 7 zu Art. 7),
dass anzumerken bleibt, dass der leibliche Vater der Tochter der Be-
schwerdeführerin mit seinem Besuch nach der Überstellung der Be-
schwerdeführerinnen nach Italien sowie seinen Bemühungen, das Kind
anzuerkennen und mit den Beschwerdeführerinnen eine Familienge-
meinschaft zu gründen, seine Entschlossenheit gezeigt hat, nebst seiner
biologischen auch die soziale Vaterschaft wahrzunehmen (d.h. er ist of-
fenbar gewillt, längerfristig Verantwortung für das Kind zu übernehmen
und ihm Zuwendung zu schenken),
dass alle Beteiligten den Wunsch geäussert haben, die Schweiz sei für
die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen als zuständig
zu erachten,
dass demnach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des
Asylverfahrens gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO gegeben ist,
dass damit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 7. September 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung
des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das im
Rahmen der Beschwerde gestellte (und über welches noch nicht ent-
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schieden wurde) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführerinnen angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskos-
ten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten jedoch zuverlässig
abschätzen lässt, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote ver-
zichtet werden kann,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9 ff. VGKE) die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä-
digung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. September 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: