B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5132/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
sowie Akteneinsicht;
Verfügung des SEM vom 3. August 2018 und Aktenein-
sichtsverfügung vom 21. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – suchte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe Probleme mit dem Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) gehabt.
Während den Regionalwahlen im Jahr 2013 habe er die Tamil National Al-
liance (TNA), beziehungsweise den Politiker B._______, unterstützt und
nach dessen Wahl an Demonstrationen der TNA teilgenommen. Ungefähr
Mitte (…) 2013 sei er von der SLA zu Hause festgenommen und während
zwei Tagen inhaftiert worden. Dabei sei er zu seiner Wahlbeteiligung für
B._______ sowie zu einer allfälligen früheren LTTE-Angehörigkeit befragt
worden, was er indessen in Abrede gestellt habe. Gegen Bezahlung von
(…) Laks Rupien und der Aufforderung, die TNA künftig nicht mehr zu un-
terstützen, sei er ohne weitere Auflagen freigelassen worden. Dennoch
habe er ab (…) 2014 bis ungefähr im (…) 2014 an diversen Demonstratio-
nen der TNA teilgenommen. Am (…) 2014 sei er vom Militär ein weiteres
Mal festgenommen und während einer Nacht inhaftiert worden. Er sei zur
Bekanntgabe künftiger Versammlungsdaten der TNA aufgefordert und wie-
derholt mit dem Tod bedroht worden. Am (…) 2014 habe er seinen Wohnort
und schliesslich das Land verlassen. In der Schweiz habe er sich zudem
exilpolitisch engagiert.
A.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c Die am 19. Februar 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1038/2016 vom 15. März 2018 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als
„neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und ersuchte in prozessualer Hin-
sicht um eine erneute Anhörung, um eine Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel sowie um einen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um voll-
ständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher
Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lan-
kischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme
zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche In-
formationen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben werden. Ferner
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sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive
vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer
Behörden sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher
Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten
verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offen-
zulegen. Schliesslich sei das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläu-
tern, falls er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung
der übermittelten Daten erkundigen wolle.
In der Eingabe macht er im Wesentlichen geltend, aus dem neu eingereich-
ten, vom Rechtsvertreter erstellten Länderbericht gehe die tatsächliche,
verschlechterte Situation in Sri Lanka hervor, weshalb seine Gefährdungs-
lage neu zu beurteilen sei. Seit Mitte 2017, spätestens aber mit dem Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018, habe eine neue Phase
der Nachkriegszeit begonnen. Diese charakterisiere sich durch ein ausge-
weitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten. Darüber hinaus
habe er bisher verschwiegen, dass er für die LTTE als Waffenschmuggler
tätig gewesen sei. Zudem habe er einen Freund namens C._______, wel-
cher sehr enge Verbindungen zur LTTE gepflegt habe. Dieser sei im Jahr
2006 aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE spurlos verschwunden. Damit
bestehe auch eine klare Gefährdungslage für den Beschwerdeführer.
B.b Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juni 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer beim SEM ergänzend die Feststellung der Widerrechtlich-
keit der Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat und die
Sistierung des Asylverfahrens, bis über diese Frage entschieden sei.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als
auch das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde,
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wurden die
Verfahrensanträge abgelehnt und es wurde eine Gebühr erhoben.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache
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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Zif-
fern 4 und 5 (recte: wohl 6 und 7) der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche
Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c
DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personen-
daten an die sri-lankischen Behörden festzustellen.
Als Beweismittel reichte er eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (387
Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Ver-
sion vom 15. August 2018, und 69 weitere Dokumente [Auszug aus dem
Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des
SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat, Gerichtsakten des Verfahrens vor dem High
Court Vavuniya mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und Län-
derinformationen, „Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer
Engagements in Sri Lanka“, „Swiss Analyst & Envoy learn about well-being
of former combatants“ vom 22. September 2017, Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz,
Nr. 16744/14]) zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung vom
21. Juni 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie die Verfügung vom
3. August 2018 betreffend Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch.
1.3 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
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Seite 6
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 21. Juni
2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch
Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zu-
ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon aus-
zugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe.
Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach
Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland
eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in
der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensicht-
lich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref-
fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver-
pflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Art. 97
Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die
Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation
der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht
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in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a–c
und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur
Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Be-
stimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte
Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzu-
führenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betrof-
fenen Person.
5.3.3 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-
5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdefüh-
rers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.3.4 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische
Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für
vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen
Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
5.3.5 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelper-
son kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen
noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen-
den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten
bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt
an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffe-
nen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist
(vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017,
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Seite 8
E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu
benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu
erkundigen.
6.
Ferner beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August
2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten An-
trag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besag-
ten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch iden-
tisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.
In der Beschwerdeeingabe werden der Vorinstanz Verletzungen des recht-
lichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
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ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.3 Im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten bringt der Be-
schwerdeführer vor, das SEM habe in seiner Verfügung vom 21. Juni 2018
die Einsicht in die Vollzugsakten zwar gewährt. Sämtliche weiteren Punkte
des Akteneinsichtsgesuchs habe es indes in der Zwischenverfügung be-
treffend Akteneinsicht nicht behandelt.
Der Verfügung vom 21. Juni 2018 kann entnommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten gewährt wurde. Dem Akten-
einsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde somit Genüge getan. Im Üb-
rigen hat das SEM die weiteren Punkte in seiner Verfügung vom 3. August
2018 aufgegriffen und behandelt.
7.4 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht
erneut zu seinen Asylgründen angehört habe.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 15. März 2018 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1038/2016 in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstel-
lation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgese-
hen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die in der Rechtsmitteleingabe vertretene
Ansicht ändert nichts daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch an das
SEM ausführlich darlegen; in der Beschwerdeschrift wird denn auch dies-
bezüglich nichts Neues vorgetragen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG ist es die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumut-
bare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinrei-
chung umfassend sowie substantiiert darzutun und mit entsprechenden
Beweismitteln zu belegen. Die Rüge ist unbegründet.
7.5 Zu verneinen ist ferner eine Verletzung der Begründungspflicht. Wie
der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen
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Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm
eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Der blosse Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
7.6 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die
Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Vorbringen – der bisher ver-
schwiegene Sachverhalt – im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka
nur unzureichend erkannt. Die ausführlichen Darlegungen zur Ländersitu-
ation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahinge-
hend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem
Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschät-
zung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte
Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erho-
bene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die
Folgen eines behördlichen „Backgroundchecks“ im Zusammenhang mit
der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz
des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 für das vorliegende
Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der
Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der
Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ge-
würdigt. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
7.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor,
weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, bedeutet noch keine Willkür.
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Seite 11
8.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender
Beweismittel zu dem bisher verschwiegenen Sachverhalt anzusetzen.
Weiter beantragt er, er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu
vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausrei-
chende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Ferner be-
antragt er, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, wel-
che von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt wurden. Schliess-
lich stellt er zahlreiche Anträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel ersucht, sieht sich das Bundesverwaltungsge-
richt nicht veranlasst, eine solche Frist anzusetzen. Es wäre ihm seit Be-
schwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit
der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Der diesbe-
zügliche Antrag ist somit abzuweisen.
9.3 Der Antrag auf erneute Anhörung ist unter Hinweis auf die vorstehende
Erwägung 7.4 ebenfalls abzuweisen. Ferner ist aus den Asylakten ersicht-
lich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Juni 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit
er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt, ist auf
die Erwägung 5.3.5 hiervor zu verweisen. Hinsichtlich des Erläuterungsbe-
gehrens kann ebenfalls auf die Erwägung 5.3.5 verwiesen werden. Die An-
träge sind abzuweisen.
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Seite 12
10.
10.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.
11.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die bisher verschwiegene Tätigkeit als (…) für die LTTE sei
eine vorbestandene Tatsache. Die Beurteilung dieses Vorbringens falle
nicht in die Zuständigkeit des SEM, sondern sei allenfalls im Rahmen eines
Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.
Auf die vorgebrachten Revisionsgründe sei mangels funktonaler Zustän-
digkeit nicht einzutreten. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem
Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-
lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen
Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapier-
beschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden dem-
nach eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das
Vorbringen, die Entwicklung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Sri Lanka zeige, dass er eben doch gefährdet sei und die von ihm einge-
reichte Dokumentation vom 31. Mai 2018 seien im Rahmen eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuches zu prüfen. Das von ihm präsentierte
Lagebild respektive die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführun-
gen würden indessen die allgemeine Lage und die politische Situation in
Sri Lanka behandeln und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer be-
ziehen. Er könne daraus keine Verfolgung ableiten. Dasselbe gelte für die
von ihm erwähnten Einzelfälle. Die entsprechenden Beweismittel seien so-
mit nicht erheblich. Bezüglich der Lageanalyse sei festzuhalten, dass diese
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Seite 13
in der Vergangenheit standardmässig eingereicht worden sei. Sie sei im
Sinne eines Gutachtens oder einer Parteierklärung zu würdigen. Gutach-
ten würden keine Beweismittel im Sinne eines Wiedererwägungsrechts
darstellen, da sie bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Tatbe-
stands dienen würden. Die in der Eingabe vertretene Auffassung, die La-
geeinschätzung stelle ein nachträglich entstandenes Beweismittel dar,
könne nicht geteilt werden. Die zusammengetragenen Quellen und Be-
richte seien keine Beweismittel im vorliegenden Verfahren, da sie keinerlei
konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden. Da sich we-
der aus der umfangreichen Länderdokumentation noch der Lageanalyse
des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts eine auf den Beschwerde-
führer bezogene Gefährdungssituation ableiten lasse, seien die entspre-
chenden Beweismittel nicht geeignet zu belegen, dass er ein Risikoprofil
erfülle.
11.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller
Hinsicht im Wesentlichen damit, im Rahmen seines neuen Asylgesuchs
habe er seine LTTE-Unterstützung und die ihm daraus erwachsende Ge-
fahr dokumentiert. Er habe zahlreiche Beweismittel zur Problematik der Er-
satzreisepapierbeschaffung eingereicht und die aktuelle Lage in Sri Lanka
umfassend belegt. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe
gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, wel-
che sich für den tamilischen Separatismus einsetzen würden. Wie im
neuen Länderbericht ausgeführt, habe sich die Lage in Sri Lanka dermas-
sen verändert, dass die Risikofaktoren, die durch das Bundesverwaltungs-
gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definiert worden
seien, die komplexen Verfolgungsrealitäten nicht mehr angemessen erfas-
sen würden.
11.3 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdefüh-
rer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrati-
onsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung aus-
gesetzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in
BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Daten-
weitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer
Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein stan-
E-5132/2018
Seite 14
dardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur auf-
grund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lan-
kischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorlie-
gend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen,
dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
12.
12.1 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln
eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeitpunkt der
entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wiedererwä-
gungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
12.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
13.
13.1 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung ist festzuhalten, dass die entsprechenden Tatsachen und
Beweismittel mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nicht
als erheblich zu qualifizieren sind und dessen Risikoprofil nicht zu verän-
dern vermögen. Eine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung wird nicht ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, welcher
eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu verneinen
ist. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung
der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. Im Übrigen ist auf die
überzeugende Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
13.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit
auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1038/2016 vom 15. März 2018
E-5132/2018
Seite 15
entstanden sind, zu Recht nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision
beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. Es
bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Be-
weismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesver-
waltungsgericht einzureichen.
14.
Zusammenfassend hat das SEM sowohl das Mehrfachgesuch als auch das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
15.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
16.
16.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
16.2
16.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-5132/2018
Seite 16
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
16.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
16.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Recht-
sprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
E-5132/2018
Seite 17
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
16.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
16.3
16.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
16.3.2 Mit Urteil E-1038/2016 vom 15. März 2018 wurde auch unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzugshinder-
nisse vorliegen. Es liegen keine Hinweise vor, die an dieser Einschätzung
zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich auch als zumutbar.
16.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
16.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
17.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
18.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde ohne individuellen Bezug auf insgesamt
E-5132/2018
Seite 18
Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
19.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Fest-
stellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruch-
körpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm
diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und
auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Nathalie Schmidlin