Abtei lung V
E-5133/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5133/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein angeblich (...) geborener und dem-
nach minderjähriger Staatsangehöriger aus Guinea-Bissau – eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Januar 2006 verlassen hatte
und am 6. März 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass er von
der Schweizer Grenzwacht am 2. März 2010 bei einem Einreise-
versuch erfasst worden ist unter der Identität (...), geboren (...ein
volljähriges Alter...), Guinea-Bissau,
dass das BFM angesichts der widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Alter und aufgrund seiner äusseren Er-
scheinung eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess,
dass gemäss der handschriftlichen Kurznotiz des untersuchenden
Arztes auf einem vom 10. März 2010 datierten Formular die Unter-
suchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr
als 18 Jahren ergibt,
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch zur Person und zu den
Asylgründen befragt wurde,
dass ihm im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde, wobei er dieses und
die widersprüchlichen Angaben zur Identität bei der Schweizer Grenz-
wacht dahingehend kommentierte, dass er minderjährig sei und er die
am 2. März 2010 protokollierten Identitätsangaben nie gegenüber der
Grenzwacht angegeben habe,
dass ihn die damals befragende Person nicht richtig verstanden habe,
dass er keine Dokumente zum Nachweis der Altersangabe sowie zur
Identität nachreichen könne,
dass er mit sechs Jahren, nämlich 1997, die Schule begonnen und sie
mit elf Jahren, nämlich 2002, beendet habe, was das Geburtsjahr 1991
errechnen lässt,
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dass er anschliessend auf dem Grundstück der Familie gearbeitet
habe, weil der Vater für ihn keine höhere Schulbildung vorgesehen
habe,
dass im Januar 2006 eine Gruppe von Rebellen – mutmasslich An-
gehörige von "Anssumane" – sein Dorf (...) überfallen, in die Häuser
eingebrochen seien und den Dorfbewohnern die Kühe und Schafe
weggenommen hätte,
dass alle Dorfbewohner zu fliehen versucht hätten
dass die Rebellen noch andere Dörfer heimgesucht hätten,
dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, um sein
Leben gefürchtet und umgehend das Land verlassen habe,
dass er sich zuerst in Senegal (bis Ende Februar 2007), dann in Mali
(bis Ende März 2008) und in Libyen (bis Ende März 2009) aufgehalten
habe, bevor er nach Italien gelangt sei,
dass er am 4. März 2009 in Sizilien eingetroffen sei, wo er daktylo -
skopisch erfasst worden sei,
dass er später eine Aufenthaltserlaubnis von Italien erhalten und dort
gearbeitet habe,
dass sein in Italien gestelltes Asylgesuch auch in zweiter Instanz ab-
gewiesen worden sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, die Aufenthaltserlaubnis sei für Italien
im (...) 2009 abgelaufen und er habe sich dort ohne Arbeit und
Dokumente illegal aufhalten müssen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesamt am 28. April 2010 ein Übernahmeersuchen an
die italienischen Behörden gerichtet hat,
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dass sich die italienischen Behörden bis zum 17. Mai 2010 nicht zum
Rücknahmeersuchen haben vernehmen lassen, worauf das Bundes-
amt infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und
von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist und Italien um Mit -
teilung der Rückführungsmodalitäten ersucht hat,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Mitteilung des Amtes für
Migration des Kantons Schwyz seit 4. Juni 2010 unbekannten Aufent -
halts war, weshalb die Änderung der Rücknahmefrist den italienischen
Behörden am 12. Juli 2010 schriftlich angezeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn
nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
dem Beschwerdeführer aushändigte,
dass das BFM unter Hinweis auf die nach wie vor gültige Recht-
sprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 22 und Nr.
23 zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerde-
führer behauptete Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben und sei-
ne diesbezüglichen Angaben (Aussagen zu seinen Angehörigen, zur
persönlichen Biographie, zur Arbeit) seien unglaubhaft ausgefallen,
weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, zumal ihm die Be-
weislast für die Altersangabe obliege,
dass gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge -
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stellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das Bundesamt weiter ausführte, die EURODAC-Trefferresultate
könnten die Aufenthalte und Asylgesuche des Beschwerdeführers in
Italien beweisen,
dass dieser eigenen Angaben zufolge direkt von Italien in die Schweiz
gekommen sei,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist vom 13. Mai 2010 nicht auf
das Schreiben des BFM vom 28. April 2010 geantwortet habe, wes-
halb Italien infolge Verfristung für die Behandlung des vorliegenden
Asylgesuchs zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 13. November 2010 zu erfol-
gen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, er habe in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten,
dass diese Aussage jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Italien darstelle und somit kein Hinderungsgrund bestehe,
dass er in den Drittstaat Italien reisen könne, wo er Schutz vor Rück -
schiebung finde,
dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestünden,
dass dessen Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit zur
materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz und sinngemäss die Aus-
übung des Selbsteintritts beantragte,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Ver-
besserung oder Ergänzung der Beschwerde und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren seien sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sei,
dass er seine Eingabe im Wesentlichen damit begründete, die ange-
fochtene Verfügung enthalte keine individuell motivierte Begründung
zur Wegweisung nach Italien, weshalb die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht verletzt habe,
dass vorgängig einer geplanten Überstellung verletzlicher Personen
alle Rückführungsmodalitäten mit Italien zu regeln wären, was in sei -
nem Fall unterlassen worden sei,
dass die Situation in Italien unter Hinweis auf den Bericht der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
(Stand: November 2009) sehr schlecht sei und zurückgeführte Asyl -
bewerber auf der Strasse landen könnten,
dass eine Rückführung verletzlicher Personen nach Italien die Be-
stimmung von Art. 3 EMRK verletzen würde oder zumindest unzumut-
bar sein dürfte,
dass darauf hinzuweisen sei, dass im Juni 2009 der Europäische Ge-
richtshof die Abschiebung von verletzlichen Personen nach Italien
ausgesetzt habe,
dass ihm in Italien die Rückschiebung nach Libyen drohen könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 16. Juli
2010 das Amt für Migration des Kantons Schwyz anwies, einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Eingabe vom 13. Juli 2010 eine rechtsgenügliche Beschwer-
de darstellt, weshalb eine Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2
VwVG weder erforderlich noch zuzugestehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage keine Ver-
lassung hat, formell Frist für eine Ergänzung der Beschwerde anzu-
setzen, zumal die Sachlage spruchreif und aufgrund der Untersu-
chungspflicht abschliessend beurteilbar erscheint,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjäh-
rigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat und
sein Alter bei verschiedenen Gelegenheiten sehr unterschiedlich an-
gegeben hat, womit ohne weiteres von seiner Volljährigkeit auszuge-
hen ist, worauf im Übrigen auch das für sich allein wenig aussagekräf -
tige ärztliche Testat betreffend Knochenalter hindeutet,
dass er nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen ge-
hört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von
vornherein nicht zur Anwendung gelange,
dass der Beschwerdeführer – wie vom Bundesamt zutreffend ausge-
führt – auch hinsichtlich seiner Biografie, seiner Arbeit und der seiner
Angehörigen Lückenhaftes, Vages und Unsubstanziiertes ausgesagt
und damit unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Anhörung feststeht,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz seit
mindestens 4. März 2009 in Italien aufgehalten hat, wo er von den
italienischen Behörden mehrfach daktyloskopisch erfasst wurde und
mindestens einmal um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Befragung vom 15. März 2010 eingewendet hat,
in Italien sei sein Asylgesuch bereits in zweiter Instanz negativ ent-
schieden worden,
dass sowohl ein negativ verlaufenes Asylverfahren als auch die ge-
äusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien
(keine Arbeit, keine Papiere, keine Unterstützung) nichts daran än-
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dern, dass vorliegend Italien für die Behandlung des aktuellen Asyl -
gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infra-
struktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens beziehungsweise Verletzun-
gen von Verpflichtungen über die internen Rechtswege in Italien und
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt
werden können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet, und sich der Beschwerdeführer selber bei seinem
Aufenthalt in Italien an die Caritas gewandt hat (Akte A1 S. 8),
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten,
dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung
der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitä-
re Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für
einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten An-
lass geben können,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20],
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Vorausset-
zung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids
darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu
beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und
rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf eine Auferlegung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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