B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5133/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juli 2014 unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 4. August
2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt.
Gemäss eigenen Angaben ist sie eritreische Staatsangehörige der Volks-
gruppe der Tigrinya. Sie habe ihren Heimatstaat am 1. September 2013
über die sudanesische Grenze verlassen, habe sich sechs Tage im Sudan
aufgehalten, bevor sie weiter Richtung Libyen nach Tripolis gereist und von
dort aus glaublich im Juni 2014 nach Italien und drei Tage später in die
Schweiz gelangt sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in der
BzP im Wesentlichen vor, am 3. Juli (…) sei sie zur Absolvierung der
12. Klasse und für die militärische Ausbildung nach Sawa einberufen wor-
den. Sie habe Probleme mit dem Gantaführer bekommen, von dem sie oft
belästigt worden sei. Im September (…) habe sie von diesem den Auftrag
erhalten, zusammen mit zwei anderen seine Wohnung zu putzen. Nach
getaner Arbeit habe er die beiden anderem entlassen, jedoch sie (die Be-
schwerdeführerin) unter dem Vorwand, es sei nicht hinreichend sauber ge-
putzt worden, zurückbehalten. Dann sei sie von ihm vergewaltigt worden,
wobei sie unmittelbar darauf desertiert sei.
Am 3. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihrem Asylge-
such angehört (A18/28). Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, in
Sawa habe sie vom Hailiführer den Auftrag erhalten, jeweils die Anwesen-
heitszählung durchzuführen und ihm das Kontrollblatt zu überbringen. Als
sie eines Abends das Blatt zu seiner Unterkunft gebracht habe, habe er die
Türe hinter ihr verriegelt, sie an die Wand gedrückt und anschliessend ge-
schubst, wobei sie sich an der Bettkante den Kopf angeschlagen und das
Bewusstsein verloren habe. Erst nachdem sie wieder zu sich gekommen
sei, habe sie bemerkt, dass er sie „angefasst“ habe und die Kleider mit Blut
verschmiert seien. Weitere Probleme habe sie in Sawa nicht gehabt.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin Kopien von
eritreischen Identitätskarten zu den Akten, die ihren Eltern zugehörig seien.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Ihre Schilderungen – bezüglich
der geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland
– seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Zudem sei die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea unbesehen der Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Angaben asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zu-
dem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
ihr Heimatland.
C.
Gegen diesen Entscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin von ihrer
Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2016 Be-
schwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuord-
nen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl
in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch jener zur illegalen
Ausreise missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung
auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht
eingegangen, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtli-
ches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe.
Dasselbe sei bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen,
da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht ge-
prüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der
aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant
bezeichnet habe. Die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisän-
derung sei nicht sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Ge-
gebenheiten rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen.
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Seite 4
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. August
2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfü-
gung vom 31. August 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beiständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs.1
Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung und eine Kopie ihres Taufscheines zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 legte das SEM ausführlich dar,
aufgrund welcher Merkmale des Aussageverhaltes der Beschwerdeführe-
rin der geltend gemachte Aufenthalt im militärdienstlichen Umfeld in Sawa
und eine Desertion aus dem Nationaldienst nicht als glaubhaft erachtet
werden könnten. Auch führte es näher aus, weshalb es die Schilderungen
zur illegalen Ausreise als nicht realitätsnah und erlebnisgeprägt einstufe.
Zudem hielt das SEM im Zusammenhang seiner neuen Praxis betreffend
die asylrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea fest, ent-
gegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe sich in der
angefochtenen Verfügung diesbezüglich ungenügend und widersprüchlich
geäussert und somit die Begründungspflicht verletzt, habe es in der Verfü-
gung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin (aus diesem Grund) die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der Folge legte das SEM eine aus-
führliche Zusammenfassung der Überlegungen zur neuen diesbezüglichen
Praxis aus. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bun-
desverwaltungsgericht zur Replik zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung Stellung. Dabei wurde vorerst geltend gemacht, auch die in
der Vernehmlassung angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des ak-
tiven Militärdienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise über-
zeugen und sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei.
Dasselbe treffe bezüglich der geltend gemachten Desertion zu, wobei die
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Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufgrund einer lückenhaften Be-
fragungsweise des SEM und somit eine Verletzung der Untersuchungs-
pflicht rügte. In Ergänzung hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, sollte
das Gericht entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen,
dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff
sowie ihre Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beach-
ten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt ge-
äussert habe, so dass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend
glaubhaft erscheinen würden. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
Auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise seien entgegen der Ein-
schätzung des SEM substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Im
Weiteren stellte sich die Beschwerdeführerin generell gegen die neue Pra-
xis des SEM zur illegalen Ausreise aus Eritrea, die sich auf eine ungenü-
gende Informationsgrundlage stütze und rechtlich nicht haltbar sei.
H.
Mit als „Ergänzende Vorbringen“ betitelter Eingabe vom 18. Mai 2017 nahm
die Beschwerdeführerin Bezug auf das in der Zwischenzeit ergangene Ko-
ordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 betreffend illegale Ausreise aus Eritrea. In diesem Urteil sei fest-
gestellt worden, dass die Frage, ob ein drohender Einzug in den National-
dienst unter dem Aspekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung ge-
mäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit
gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges füh-
ren könnte, noch zu klären sei. Nach ausführlichen Darlegungen zu diesen
Fragen kam die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der Einzug in den
eritreischen Nationaldienst eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK
als auch von Art. 3 EMRK darstelle, was in ihren Falle die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe.
I.
Am 16. Juni 2017 erlangte das Gericht Kenntnis von der Geburt des Kindes
der Beschwerdeführerin vom (…). Das Kind wurde vom SEM in das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.
J.
Am 31. Januar 2018 erlangte das Gericht davon Kenntnis, dass die Be-
schwerdeführerin und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und hier
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wohnhafte Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind tra-
gen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest und erwog:
„dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2016 beantragte, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass zur Begründung des materiellen Rechtsbegehrens geltend gemacht
wird, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht so-
wohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch zur illegalen
Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das Recht der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör verletzt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Mi-
litärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei, was un-
weigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer
ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe,
dass dasselbe bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustel-
len sei, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit
nicht geprüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entge-
gen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die ille-
gale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich ir-
relevant bezeichnet habe,
dass die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisänderung nicht
sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Gegebenheiten
rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Au-
gust 2016 festgestellt wurde, die in der Beschwerde formulierten Begehren
würden aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos
erscheinen,
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dass sich die Rechtslage zu wesentlichen Aspekten der Rechtsbegehren
und der Beschwerdebegründung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens
grundlegend geändert hat,
dass einerseits eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches
Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung des SEM im
Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerde-
führerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober
2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Möglichkeit
zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in formeller Hin-
sicht offenkundig als geheilt zu erachten ist,
dass auch in materieller Hinsicht die Ausführungen in der Vernehmlassung
entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet
erscheinen und aufgrund der diesbezüglichen hinreichenden Würdigung
des geltend gemachten Sachverhaltes im Rahmen der Vernehmlassung
die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (mehr) tangiert er-
scheint,
dass zudem eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklä-
rungspflicht nicht ersichtlich sein dürfte, nachdem sich die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und um-
fassend zu ihren Gründen des Asylgesuches äussern konnte,
dass im Weiteren die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im
Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der
in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich
unbegründet erachtet werden müssen,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert])
eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimat-
staat – unbesehen deren Glaubhaftigkeit – allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht und es hierzu vielmehr zusätzlicher
Anknüpfungspunkte bedarf, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch
allenfalls zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten,
dass, wie oben angeführt, im vorliegenden Verfahren solche zusätzlichen
Faktoren zu verneinen sein dürften,
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dass ebenso die mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2017 er-
hobenen ergänzenden Vorbringen aufgrund der geltenden Rechtspre-
chung, wie nachfolgend auszuführen ist, als für das vorliegende Verfahren
nicht rechtserheblich erscheinen müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrecht-
lichen Koordinationsentscheids (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]) darauf erkannte, dass es Personen-
gruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können und in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben,
dass davon auszugehen ist, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von
der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Aus-
reisevisum wieder verlassen dürfen,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im
September 2013 verliess und am 14. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und
somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen fällt, die sich bereits seit
mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten,
dass die Beschwerdeführerin demnach zu einer Personengruppe gehört,
die vom Nationaldienst befreit werden kann,
dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls die Voraussetzungen zur
Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und ihre Situation mit den heimat-
lichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann
(vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018;
E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit
sein wird und ihr die Option offenstehen würde, Eritrea nach erfolgter Rück-
kehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen zu dürfen,
dass sie zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Hei-
matland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der hei-
matlichen Behörden zu rechnen haben dürfte und es unter diesen Umstän-
den nicht wahrscheinlich ist, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea wegen
allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Na-
tionaldienstes eingezogen würde,
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dass folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme besteht,
dass sie in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwar-
ten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 E. 5.3 vom 26. Januar
2018),
dass die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerdeführerin in
den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres „Diaspora-Status“ als eine
gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu
qualifizieren wäre, vorliegend offengelassen werden kann, da ein bloss hy-
pothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann,
dass die angefochtene Verfügung in Berücksichtigung der gesamten Um-
stände im Resultat offenkundig vollumfänglich zu bestätigen sein dürfte,
dass, wie oben ausgeführt, insbesondere auch keine Gründe ersichtlich
sind, die es als notwendig erscheinen lassen müssten, die Sache an die
Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass es bei dieser rechtlichen Sachlage angezeigt erscheint, die Be-
schwerdeführerin anzufragen, ob sie am vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenkt und ihr demnach die
Gelegenheit einzuräumen ist, die Beschwerde innert Frist zurückzuziehen,
dass im Falle eines entsprechenden Rückzuges der Beschwerde aufgrund
der mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 31. August 2016 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wä-
ren und der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin
das Honorar für ihren Aufwand auszurichten wäre,
dass die Rechtsvertreterin einzuladen ist, innert Frist eine aktualisierte Ho-
norarnote einzureichen,
dass zudem der – zwar für das vorliegende Verfahren nicht Gegenstand
bildende – Umstand, falls die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem
Kindsvater als eheähnliche Gemeinschaft gelten könnte, eine ebenso we-
sentliche neue Ausgangslage darstellen würde,
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dass aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater
am 12. September 2017 zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ihres am
(…) geborenen Sohnes Sielay Kabher verpflichtet haben,
dass dem Kindsvater am 28. April 2014 in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt, dass wenn
sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der
Schweiz befinden, sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten (BVGE 2017 VI/4),
dass in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konku-
binatspaare) den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.2 ff.),
dass gemäss Kenntnis des Gerichts die Beschwerdeführerin und der
Kindsvater mit ihrem Kind zumindest seit dem 2. März 2017 offiziell an ge-
meinsamer Adresse wohnhaft sind,
dass davon ausgegangen werden dürfte, dass die Familie an dieser Ad-
resse auch in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und somit eine Ge-
meinschaft auch nach aussen manifest werden würde,
dass an die Dauer eines gemeinsamen Haushaltes erhöhte Anforderungen
gestellt werden, um als eheähnliche Gemeinschaft anerkannt und somit
den Ehepaaren gleichgestellt werden zu können,
dass etwa eine ernsthafte konkrete Heiratsabsicht das Anfordernis an die
Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens herabsetzen dürfte,
dass gemäss Akten durch die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2016
ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet worden war,
dass jedoch nicht aktenkundig ist, ob und wie weit das Ehevorbereitungs-
verfahren weiterverfolgt wurde,
dass jedenfalls nach einer allfälligen formell anerkannten Heirat der Be-
schwerdeführerin mit dem Kindsvater einer Erteilung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls an die Beschwerdeführerin und das gemeinsame
Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Hindernisse entgegenstehen soll-
ten, falls keine besonderen Umstände dagegensprechen würden,
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Seite 11
dass es der Beschwerdeführerin nach einem Rückzug der vorliegenden
Beschwerde und jedenfalls nach einer formellen Heirat mit dem Kindsvater
offenstehen würde, beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung des Kindsvaters gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG einzureichen.“
L.
Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus,
in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 sei nicht explizit darum ersucht
worden, die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren. Aus der ausführlichen Begründung und in einer ge-
samten Betrachtung der Beschwerde gehe jedoch hervor, dass neben der
Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung und
Asylgewährung anbegehrt worden sei.
Weiter wird in der Stellungnahme der Standpunkt vertreten, die Argumen-
tation in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 bezüglich des
„Diaspora-Status“ sei vehement zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird
sinngemäss vorgebracht, gemäss dem entsprechenden Koordinationsur-
teil reiche die blosse hypothetische Möglichkeit, den Diaspora-Status er-
langen zu können, nicht aus, jemanden diesem Personenkreis zuordnen
zu können, sondern es bedürfe einer abgeschlossenen Regelung dessel-
ben. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Im Weiteren werden
generelle Einwände gegen die 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes erhoben. Es kann an dieser Stelle aufgrund der nachstehen-
den Erwägungen darauf verzichtet werden, auf die von der Beschwerde-
führerin in diesem Zusammenhang vertretene Begründung im Einzelnen
einzugehen. Soweit sich das Gericht zur Thematik des Diaspora-Status
äussert, ist auf die entsprechenden nachfolgenden Motive zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 12
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der Beschwerde vom 24. August 2016 wird zur Hauptsache beantragt,
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuhe-
ben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz ihre Untersuchungs-
und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militär-
dienst wie auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das
Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das
SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militär-
diensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, was unweiger-
lich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenü-
genden Entscheidbegründung geführt habe. Dasselbe sei bezüglich der
Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen sei, da die Vorinstanz in die-
sem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, sondern in Ände-
rung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest
vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe.
Eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklärungspflicht
ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerin anlässlich der
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Seite 13
Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und umfassend zu ihren Grün-
den des Asylgesuches hat äussern können. Die auch in der Eingabe vom
26. Oktober 2016 erhobene Rüge, selbst die in der Vernehmlassung des
SEM angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des aktiven Militär-
dienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise überzeugen und
sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei, ist unbe-
gründet. Soweit moniert wird, die Begründung des SEM vermöge nicht zu
überzeugen, betrifft dies ohnehin nicht die Frage des rechtlichen Gehörs,
sondern der materiellen Würdigung. Auch der Einwand einer lückenhaften
Befragungsweise des SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Desertion vermag nicht durchzudringen. Eine Prüfung der Anhörungspro-
tokolle ergibt vielmehr, dass das SEM die wesentlichen Aspekte umfas-
send und durch teilweises Nachfragen hinreichend erfasst hat. Wenn das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu erheblichen Sachverhalten
lückenhaft erscheinen muss, kann dies nicht dem SEM angelastet werden.
Als eigentlicher Widerspruch zum Einwand ungenügend abgeklärter Sach-
verhalte hat zu gelten, wenn im Anschluss vorgebracht wird, sollte das Ge-
richt entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen, dass
ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff so-
wie ihrer Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beach-
ten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt ge-
äussert habe, sodass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend
glaubhaft erscheinen würden und auch ihre Ausführungen zur illegalen
Ausreise entgegen der Einschätzung des SEM substanziiert und nachvoll-
ziehbar ausgefallen seien. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch
das SEM hinsichtlich der rechtserheblichen geltend gemachten Sachver-
halte ist nicht gegeben.
Auch gilt festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung
des SEM im Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der
Beschwerdeführerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom
5. Oktober 2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene
Möglichkeit zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in
formeller Hinsicht als geheilt zu erachten wäre.
Auch in materieller Hinsicht sind die Ausführungen in der Vernehmlassung
entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet
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Seite 14
und aufgrund der jedenfalls hinreichenden Würdigung der geltend gemach-
ten Sachverhalte im Rahmen der Vernehmlassung ist die Frage des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht tangiert.
Im Weiteren müssen die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im
Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der
in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich
unbegründet erachtet werden. In materieller Hinsicht ist auf die nachste-
henden Erwägungen zu verweisen.
Das Hauptbegehren der Beschwerde, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, ist als unbegründet abzuweisen. Auch der im Fliesstext der Be-
schwerde formulierten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und
dem daraus abgeleiteten Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist
keine Folge zu geben.
4.
In der Stellungnahme vom 20. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin
vor, obwohl in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 nicht explizit um An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht
worden sei, gehe aus der Begründung der Beschwerde hervor, dass neben
der Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung
und Asylgewährung anbegehrt worden sei. Diese Feststellung trifft zu.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
E-5133/2016
Seite 15
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dabei
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin zum geltend gemachten sexuellen Übergriff eines durch den erit-
reischen Staat Bediensteten derart widersprüchlich ist, dass von einem
Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden
muss. So schliessen sich die entsprechende Darstellung anlässlich der
BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung geradezu gegenseitig
aus. Sie haben als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu
gelten. Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzuhalten.
Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte die Beschwerdeführerin
auch die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst und damit
eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
E-5133/2016
Seite 16
Eritrea nicht glaubhaft machen. Zur Begründung ist auf die in der Vernehm-
lassung angeführten konkreten Ergänzungen von unglaubhaften Aspekten
in den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, die durch die
Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM zudem feststellt, die Ausfüh-
rungen zu Sawa seien – entgegen der Einschätzung der beschwerdefüh-
renden Partei – sehr unsubstanziiert, pauschal und allgemein ausgefallen
und das Gesamtbild ergebe keine persönliche Prägung, wenn sie weder
offene noch geschlossene Fragen zu ihrer Schulzeit und ihren Alltag in
Sawa erlebnisgeprägt und detailliert habe beantworten können. In diesem
Zusammenhang ist etwa auf die Passagen anlässlich der Anhörung zu ver-
weisen, in denen sie nach einer möglichst konkreten Schilderung des All-
tags in Sawa (Akten SEM 18/28, F98-F105) oder zum Schulbetrieb (F107-
F113) befragt wurde. Die entsprechenden Angaben fielen vage und inhalts-
los aus und können nicht auf tatsächlich konkret Erlebtes schliessen las-
sen. Es ist mit dem SEM auch einig zu gehen, dass ein ähnlich an Substanz
und Erlebnisprägung mangelndes Bild die weiteren Ausführungen zur gel-
tend gemachten Desertion beziehungsweise zum konkreten Ablauf der
Entfernung aus dem Ausbildungsgelände von Sawa aufzeigt. Das SEM hat
hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des ge-
samten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes
Bild einer angeblichen Desertion aus Sawa und somit aus dem National-
dienst ergebe. Wie das SEM zu Recht erwog, vermag lediglich das Wissen
der Beschwerdeführerin zu einzelnen Gegebenheiten in und um Sawa, das
auch über Erzählungen von Dritten angeeignet werden kann, die Unglaub-
haftigkeitselemente der Desertion in ihrer Gesamtheit nicht aufzuwiegen.
Vor diesem Hintergrund kann – ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung
und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen – darauf verzichtet
werden, auf weitere Aspekte zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden
Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild
der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhal-
tes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches.
Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ma-
chen, mit den eritreischen Behörden je etwas in vorliegend relevanter
Weise zu tun gehabt zu haben oder gar als Deserteurin zu gelten. Das
SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind und sie
aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die
E-5133/2016
Seite 17
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben
sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin –
mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
7.3
7.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vor-
wiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
(vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
7.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war
aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von
einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf
eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die
frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Um-
E-5133/2016
Seite 18
stände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nach-
vollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
7.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann
(zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen,
wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
big erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöri-
ger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
7.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu vernei-
nen. Wie ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund von Vor-
fluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es
sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer
illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaf-
tigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung ableiten.
7.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
E-5133/2016
Seite 19
keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurtei-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
7.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin keine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das
SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt soweit aktenkundig über keine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Obschon das Gericht die Beschwer-
deführerin in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 explizit auf eine
allfällige Möglichkeit, einen Anspruch auf Erlangen einer solchen erwerben
zu können, angesprochen hat, ist sie darauf in ihrer Stellungnahme vom
20. April 2018 nicht eingegangen. Jedenfalls ist ebenso nicht aktenkundig,
ob sie aktuell einen Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung geltend
machen könnte. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG (SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
E-5133/2016
Seite 20
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden.
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK, SR
0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimat-
staat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK
geprüft.
9.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
E-5133/2016
Seite 21
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
9.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
9.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-5133/2016
Seite 22
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.2.8 Bei dieser Sachlage erweisen sich Ausführungen zur grundsätzlichen
Möglichkeit der Beschwerdeführerin, den sogenannten „Diaspora-Status“
in Anspruch zu nehmen, vorliegend als nicht von entscheidrelevanter Be-
deutung. Auf die von der Beschwerdeführerin angehobenen entsprechen-
den Einwände braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Dennoch
darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin den "Diaspora-Sta-
tus" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit
werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon aus-
zugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch
einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt
haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Sta-
tus“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr
ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
E-5133/2016
Seite 23
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise,
November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
9.2.9 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben im September 2013 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste
sie am 14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Sie fällt somit unzweifelhaft in die
Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Aus-
land aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Sta-
tus" erfüllt und ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen
sogenannten „Diaspora-Status“ regeln könnte (vgl. auch Urteile des BVGer
E-4252/2016 vom 18. Januar 2018 E. 10.3.3; D-4413/2015 vom 26. Januar
21018 E. 5.3; E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6; E-1654/2016
vom 8. August 2018 E. 7.2.10), von der Dienstpflicht befreit sein würde und
Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen
dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Hei-
matland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missach-
tung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes ein-
gezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerde-
führerin in den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres „Diaspora-Status“
als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behand-
lung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Stellungnahme vom 20. April
2018 generell gegen die grundsätzliche Option, den „Diaspora-Status“ er-
langen zu können. Dies erscheint in dem Sinne vernünftigerweise nicht
leicht nachvollziehbar, als in objektiver Hinsicht grundsätzlich erwartet wer-
den könnte, bei grundsätzlich gegebener Voraussetzung den „Diaspora-
E-5133/2016
Seite 24
Status“ zu realisieren, um damit mit vergleichsweise geringem Aufwand ei-
ner allfälligen unliebsamen aufoktroierten Dienstpflicht entgehen zu kön-
nen.
9.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der
Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben einge-
zogen würde.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
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Seite 25
9.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass sie über
eine elfjährige Schulbildung verfügt. Sie habe im Heimatland ein grosses
Beziehungsnetz, da sowohl ihre Eltern als auch Geschwister dort leben
würden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens keine Einwände unter dem Titel der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges erhoben. Es dürfte auch nicht als übergrosse, existenz-
gefährdende Belastung gewertet werden, wenn die Beschwerdeführerin in-
zwischen Mutter eines Kindes geworden ist. Ebenso wenig spricht das
Wohl des Kindes gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal das Kind auf-
grund seines Alters im Wesentlichen auf seine Mutter geprägt ist. Es er-
weist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bun-
desverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausge-
setzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte akten-
kundig, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen.
9.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da
die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat die Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu tragen.
11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtli-
ches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In den eingereichten Kostennoten vom
24. August 2016 und 20. April 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der
Rechtsvertretung von zwölf Stunden sowie je eine Spesenpauschale von
Fr. 50.– (ausmachend Fr. 100.–) geltend gemacht, und der Stundenansatz
wird mit Fr. 180.– veranschlagt. Der notwendige zeitliche Aufwand er-
scheint auch in Berücksichtigung der Verwendung von grossenteils gleich-
lautenden Beschwerdepassagen in anderen Verfahren als zu hoch und
wird auf neun Stunden bemessen. Der Rechtsvertreterin wurde mit Verfü-
gung vom 31. August 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht
bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus-
geht. Da es sich vorliegend nicht um ein besonders aufwändiges oder in
rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte,
wird ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenommen. Sodann ist festzustel-
len, dass die geltend gemachte Spesenpauschalen von total Fr. 100.– auf-
grund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheinen und daher nicht zu
entschädigen sind. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote
nicht ausgewiesen. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbei-
ständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1458.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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