B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5133/2018, E-5134/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
(Verfahren E-5133/2018)
6. F._______, geboren am (…),
(Verfahren E-5134/2018)
alle Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 31. August 2018 (E-5133/2018)
und vom 3. September 2018 (E-5134/2018);
N (…) und N (…).
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1–6 reisten am (…) 2018 von Griechenland
herkommend in die Schweiz ein und suchten am 16. Juli 2018 um Asyl
nach. Ihre Verfahren wurden – nach dem Zufallsprinzip ausgewählt – dem
Testphasenverfahren zugeordnet. Am 20. Juli 2018 fanden die jeweiligen
Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt
(Beschwerdeführende 1–4 und 6).
A.b Am 30. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1–4 und die Be-
schwerdeführerin 6 im Hinblick auf die Durchführung eines sogenannten
Dublin-Verfahrens angehört.
B.
B.a Mit Verfügung vom 6. August 2018 stellte das SEM fest, Abklärungen
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden 1–6 in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb die Dublin-Verordnung nicht
anwendbar sei und die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln seien.
Weiter teilte das SEM mit, es beabsichtige, auf die Asylgesuche gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und die Be-
schwerdeführenden 1–6 nach Griechenland wegzuweisen, wozu ihnen das
rechtliche Gehör gewährt werde.
B.b Die Beschwerdeführenden 1–6 liessen am 10. August 2018 fristge-
recht ihre Stellungnahme einreichen. Namentlich liessen sie durch ihre
Rechtsvertretung im Verfahrenszentrum G._______ ausführen, in Grie-
chenland gebe es für sie keine Zukunft und keine Sicherheit. Die Situation
dort habe namentlich die Kinder krank gemacht. Sie würden zudem be-
fürchten, bei einer Wegweisung in Griechenland keinen Zugang zu einer
Wohnung mehr zu bekommen. Deswegen hätten sie Griechenland verlas-
sen. Zudem hätten sie nie in Griechenland bleiben wollen, sondern seien
gezwungen worden, dort ein Asylgesuch zu stellen.
Mit den Stellungnahmen wurden zwei Arztberichte betreffend die Be-
schwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten gereicht. Am 22. August 2018
wurde ein weiteres Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer 4 nach-
gereicht.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 3
B.c Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Grie-
chenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die
griechischen Behörden am 10. August 2018 um Übernahme der Beschwer-
deführenden 1–6.
Die zuständigen griechischen Behörden stimmten am 13. August 2018
dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden 1–6 zu und bestä-
tigten dabei, dass diese am (…) 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden
seien.
C.
Am 30. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden 1–5 und der Be-
schwerdeführerin 6 jeweils über ihre Rechtsvertretung vorab der Ent-
scheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführenden
1–5 und die Beschwerdeführerin 6 liessen am gleichen Tag ihre Stellung-
nahmen zu den Akten reichen.
D.
Mit (je am 3. September 2018 eröffneten) Verfügungen vom 30. August
2018 (Beschwerdeführende 1–5) und 3. September 2018 (Beschwerde-
führerin 6) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–6 nach Griechen-
land sowie den Vollzug an.
E.
E.a Mit separaten Eingaben vom 10. September 2018 erhoben die Be-
schwerdeführenden 1–5 und die Beschwerdeführerin 6 jeweils gegen die
Entscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragten inhaltsgleich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
das Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vor-
instanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, wegen dro-
hender Verletzung von Art. 3 EMRK ein nationales Asylverfahren zu eröff-
nen.
E.b In prozessualer Hinsicht beantragten sie jeweils, es sei im Sinn vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien bis zu einem Entscheid über die vorliegenden Be-
schwerde anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn (recte: Grie-
chenland) abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 4
F.
F.a Mit zwei Zwischenverfügungen vom 11. September 2018 wurden die
Beschwerdeführenden 1–5 und die Beschwerdeführerin 6 – unter Andro-
hen des Nichteintretens auf die Beschwerdeeingaben – aufgefordert, innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung (Nachreichen der Unterschrift) einzu-
reichen. Es wurde weiter verfügt, die Beschwerdeführenden könnten einst-
weilen den Ausgang ihrer angehobenen Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abwarten.
Die Beschwerdeführenden reichten die verbesserten Beschwerdeschriften
am 12. September 2018 fristgerecht ein.
F.b Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. September 2018 bestätigte
der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde-
verbesserungen vom 12. September 2018 und verfügte, die Beschwerde-
führenden 1–5 und die Beschwerdeführerin 6 könnten den Ausgang der
Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung
wurden die Beschwerdeverfahren E-5133/2018 und E-5134/2018 aufgrund
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
G.
Am 10. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik G._______ betreffend die Beschwerde-
führerin 3 ("Ambulante Notfalluntersuchung vom 3. Oktober 2018") zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Ge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dem-
gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das SEM hat nach entsprechenden Abklärungen nicht ein Dublin-Ver-
fahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, sondern ein Verfahren nach den
Regeln für sichere Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durch-
geführt.
5.2 Die Durchführung eines Dublin-Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn
eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-
Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2;
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 6
FRANCESCO MAIANI, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV:
Loi sur l’asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283).
5.3 Die Beschwerdeführerenden waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz am 16. Juli 2018 in Griechenland bereits als Flüchtlinge
anerkannt, erging der positive Entscheid gemäss Mitteilung der griechi-
schen Behörden doch bereits am (…) September 2017. Vor diesem Hin-
tergrund hat das SEM zu Recht auf die Durchführung eines Dublin-Zustän-
digkeitsverfahrens verzichtet.
6.
6.1 In den Rechtsmitteln wird gerügt, indem sich die Vorinstanz nicht res-
pektive ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1–6,
namentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 4 und
der in Griechenland erfolgten Wohnungskündigung auseinandergesetzt
habe, verletze diese den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die
Ansprüche auf eine ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen sowie auf Erhalt
einer nachvollziehbaren (und einer Anfechtung zugänglichen) Entscheid-
begründung.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
troffenen – zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen
eingereichten Dokumente gehören – tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemes-
sene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die
Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer
Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie KRAUSKOPF /
EMMENEGGER / BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.).
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 7
6.4 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die einge-
reichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit den zentra-
len Aspekten des Sachverhalts auseinandergesetzt und ihre wesentlichen
Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnten die Beschwerde-
führenden diese Erwägungen – wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen
– qualifiziert anfechten.
6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich in den angefochte-
nen Entscheiden rechtsgenüglich mit den Vorbringen auseinandergesetzt
hat und in der Folge eine sachgerechte Anfechtung der Asylentscheide
offensichtlich möglich gewesen ist. Damit erweisen sich die Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Es besteht keine Veran-
lassung, die vorinstanzlichen Verfügungen aus formellen Gründen aufzu-
heben und zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist
abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Die Beschwerdeführenden 1–6 haben sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssi-
cherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerde-
führenden 1–6 wurden dort – wie erwähnt – als Flüchtlinge anerkannt und
die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt. Folglich sind
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden 1–6 grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten
ist.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 8
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden.
9.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 9
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie es
Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG
N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung,
dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut-
bar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen
umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen,
dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive
dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umstän-
den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer
D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
9.5
9.5.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistun-
gen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit
Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch
damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Auslän-
der nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 10
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece
as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of
asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland
[Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
9.5.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-
Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von
den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.
9.5.3 Die Beschwerdeführenden (namentlich die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Vorfeld eines allfälligen
Dublin-Verfahrens; vgl. Aktenstücke A57/1–3 und A58/1–3) haben gemäss
ihren Schilderungen offenbar in einer Unterkunft ihrer griechischen Wohn-
gemeinde leben können; sie konnten einen Sprachkurs besuchen und der
Unterhalt sei von einer internationalen Organisation bezahlt worden. Die
Beschwerdeführenden haben allerdings weiter ausgeführt, der Ort des
Sprachkurses sei weit entfernt gewesen und dort seien Drogenabhängige
gewesen, ein Sohn sei auch geschlagen und bedroht worden und der Zu-
gang zu medizinischer Behandlung sei schwierig gewesen.
9.5.4 Die Lebensbedingungen in Griechenland sind nicht als einfach zu be-
zeichnen, dennoch ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. So haben die Beschwerdeführen-
den eine gemeindeeigene Wohnung zugeteilt gehabt, und der tägliche Le-
bensunterhalt ist von einer internationalen Organisation bestritten worden.
Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden 1–6 bei einer Rückkehr nach Griechenland – zumin-
dest für den Neubeginn – wieder auf die Hilfe von behördlicher Seite und
karitativer Organisationen zählen können.
9.5.5 Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungs-
leistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden ein-
zufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen den Beschwer-
deführenden 1–6 als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte
aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit
griechischen Bürgern und Bürgerinnen beispielsweise in Bezug auf die
Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht
respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern und Auslände-
rinnen beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 11
einer Unterkunft (vgl. Art. 16–24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garan-
tien der EMRK können sich die Beschwerdeführenden 1–6 gestützt auf
Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Nicht zuletzt
können sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie beru-
fen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend
den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu
Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32)
und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.
9.6
9.6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Verfahren E-5133/2018 in
ihrem Rechtsmittel und einer ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2018
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 einerseits und der
Beschwerdeführerin 3 andererseits, der einer Überstellung nach Griechen-
land entgegenstehe. Sie machen geltend, die Überstellung in dieses Land
setze sie einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze da-
mit Art. 3 EMRK.
9.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
9.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben:
9.6.3.1 Für den Beschwerdeführer 4 ergibt sich aus den Akten, dass er seit
längerer Zeit unter Ohrenschmerzen und einer häufig verstopften Nase lei-
det. Solche Gesundheitsbeschwerden sind offensichtlich nicht geeignet zur
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 12
Unzulässigkeit (oder Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Auf die Frage des Einflusses auf die Möglichkeit des Vollzugs – Stich-
wort: Reisefähigkeit – wird nachfolgend noch zurückzukommen sein.
9.6.3.2 Für die Beschwerdeführerin 3 wird in der Eingabe vom 10. Oktober
2018 ausgeführt, sie sei in Griechenland Opfer mehrerer gewaltsamer
Übergriffe durch einen Landsmann geworden, dessen Bruder sie in Afgha-
nistan hätte heiraten sollen. Insbesondere habe jener Mann sie zu erwür-
gen versucht. Seither leide sie an Atembeschwerden und psychischen
Problemen; in Griechenland habe sie zweimal überlegt, sich das Leben zu
nehmen. In der Schweiz gehe es ihr viel besser, weil sie hier nicht befürch-
ten müsse, von den Verwandten jenes Mannes behelligt zu werden. Im
Arztbericht vom 3. Oktober 2018 wird nach einer ambulanten Notfallunter-
suchung vom gleichen Tag die Verdachtsdiagnose einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung gestellt.
Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin 3 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nie geltend ge-
macht hatte, in Griechenland einen Mordversuch überlebt zu haben und in
der Folge suizidal gewesen zu sein. Bei einem – im Aktenstück
A57/1–3 zusammenfassend wiedergegebenen – Gespräch vom 30. Juli
2018 hatte sie nur angegeben, unter Asthma zu leiden und in Griechenland
in diesem Zusammenhang nicht korrekt medizinisch betreut worden zu
sein; sie habe deswegen selber zur Apotheke gehen müssen, um sich ei-
nen Asthma-Spray zu besorgen. Auch ihre Eltern und Geschwister erwähn-
ten körperliche Übergriffe auf sie bei diesen Gesprächen mit keinem Wort
(die Eltern machten hingegen bezeichnenderweise geltend, ein Sohn sei
"geschlagen und bestohlen" worden [vgl. Aktenstücke A58/1–3] respektive
die "Söhne" seien auf dem Weg zur Schule ausgeraubt worden [vgl. Akten-
stücke A57/1–3]). Auch in der schriftlichen Stellungnahme der amtlichen
Rechtsvertretung zur beabsichtigten Anordnung der Wegweisung nach
Griechenland vom 10. August 2018 war nur die Rede davon, dass es in
Griechenland für die Familie "keine Zukunft und Sicherheit" gebe und "die
Situation dort […] die Kinder krank gemacht" habe (vgl. Aktenstück A62/1–
3). Selbst in den beiden Rechtsmitteln war das neue Vorbringen der Be-
schwerdeführerin 3 nicht auch nur ansatzweise thematisiert worden. Bei
dieser Aktenlage muss die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin 3 durch Landsleute in Griechenland als unglaubhaft qualifiziert werden.
Abgesehen davon könnte einer solchen Gefährdungssituation ohne weite-
res durch ein Gesuch an die griechischen Behörden um Schutzgewährung
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 13
oder um Verlegung in einen anderen Landesteil Rechnung getragen wer-
den.
Die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung muss
nach diesen Ausführungen gegebenenfalls auf ein unbekanntes anderes
traumatisches Erlebnis der Beschwerdeführerin 3 zurückgeführt werden.
Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
zur Behandlung solcher Gesundheitsbeschwerden und hat sich, wie er-
wähnt, völkerrechtlich verpflichtet den von ihm anerkannten Flüchtlingen
die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Jeden-
falls liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dieses Land
würde der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über-
stellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die griechischen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren.
9.6.3.3 Soweit im Arztbericht vom 3. Oktober 2018 erwähnt wird, der Be-
schwerdeführer 1 scheine psychisch belastet zu sein, vermag auch diese
Bemerkung nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs zu
führen.
9.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden 1–6 nicht gelun-
gen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen
EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
9.8
9.8.1 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden 1–6 zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen.
9.8.2 Konkrete Hinweise darauf, dass die Nasen- und Ohrenbeschwerden
des Beschwerdeführers 4 den Vollzug verunmöglichen könnten (weil der
durch das Fliegen hervorgerufene Druckunterschied unzumutbar starke
Schmerzen verursachen würde; vgl. Beschwerde E-5133/2018 S. 3), erge-
ben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen würde der Aufenthaltskanton dem
SEM gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme beantragen, falls sich der Wegweisungsvollzug wider Erwarten aus
medizinischen Gründen längerfristig als undurchführbar erweisen sollte.
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 14
9.9 Das SEM ist somit insgesamt zu Recht von der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1–4 AsylG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Verzicht auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegenstandslos und es
ist darüber nicht zu befinden.
11.2 Die Beschwerdeführerenden 1–6 haben um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer
Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht
aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung
dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5133/2018
E-5134/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die (vereinigten) Beschwerden E-5133/2018 und E-5134/2018 werden ab-
gewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1–6, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay