B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5136/2016
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter, minderjähriger afghani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara mit letztem Wohnsitz in
[der Provinz Ghazni] – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge ungefähr im August 2015 und reiste am 7. Oktober 2015 über den
Iran – wo er sich einen Monat lang bei [Verwandten] aufgehalten habe –,
die Türkei, Griechenland und Deutschland in die Schweiz ein. Noch glei-
chentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch, wo er am 12. Oktober 2015 summarisch zu seiner
Person befragt wurde. Am 25. Mai 2016 fand – in Absprache mit seiner
durch den zuständigen Kanton eingesetzten Vertrauensperson in Anwe-
senheit seines Pflegevaters – die einlässliche Anhörung zu seinen Asyl-
gründen statt. Diese musste aufgrund eines nervlichen Zusammenbruchs
des Beschwerdeführers nach gut zwei Stunden abgebrochen und am
17. Juni 2016, wiederum in Anwesenheit seines Pflegevaters sowie auf sei-
nen Wunsch in Anwesenheit einer weiteren Person seines Vertrauens, fort-
geführt werden.
A.b Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei
aus Sicherheitsgründen, weil sein Vater [bei den Sicherheitskräften] gewe-
sen sei, aber [an einen Ort in der Provinz Ghazni] gezogen. [An jenem Ort
in der Provinz Ghazni] habe er, der Beschwerdeführer, vier Jahre lang die
Schule besucht. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nicht mehr zur Schule
gegangen. Der Versuch seines Vaters, ihn stattdessen in einen Mathema-
tikkurs zu schicken, sei fehlgeschlagen. Daraufhin, er sei ungefähr zehn
Jahre alt gewesen, habe der Vater ihm eine Hilfsarbeit in [einem Hand-
werksbetrieb] besorgt. Dort habe es ihm aber nicht gefallen, da er dort doch
manchmal verprügelt worden sei. Deshalb sei er [dem Handwerksbetrieb]
irgendwann ferngeblieben.
Eines Tages habe ihm sein Nachbar die Nachricht überbracht, dass sein
Vater bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen sei. Sein Vater
sei, wie bereits gesagt, [bei den Sicherheitskräften] gewesen. Was er ge-
nau gemacht habe, wisse er, der Beschwerdeführer, nicht. Sein Vater habe
ihm aber erzählt, dass er auch in den Krieg gegangen sei. In diesem Zu-
sammenhang sei erwähnenswert, dass er, der Beschwerdeführer, als er
mit seinem Vater in [ihrem Heimatort in der Provinz Ghazni] unterwegs ge-
wesen sei, zwei Mal von unbekannten Personen angeschossen worden
E-5136/2016
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sei. Da er aber erst elf oder zwölf Jahre alte gewesen sei, könne er sich
nicht mehr daran erinnern.
Seit dem Tod seines Vaters habe er – ausser einem Onkel (…) sowie [zwei
anderer Verwandter], die alle im Iran lebten – keine Angehörigen mehr.
Sein Bruder sei vor zwei Jahren aus dem Iran ausgeschafft worden, weil
er keine gültigen Papiere gehabt habe, und sei nach dem Wissensstand
des Beschwerdeführers an der iranisch-afghanischen Grenze getötet wor-
den. Da er in Afghanistan somit ganz auf sich alleine gestellt und die Si-
cherheitslage sehr schlecht gewesen sei, habe sein Onkel entschieden,
dass er in den Iran kommen solle. Auf dem Weg dorthin sei er Opfer einer
Entführung geworden. Die Kidnapper hätten ihn misshandelt, bis er seinen
Onkel angerufen habe und dieser ihn habe freikaufen können. Da er im
Iran ohne Dokumente riskiert hätte, ausgeschafft zu werden, habe sein On-
kel ihn nach Europa geschickt.
A.c Anlässlich des zweiten Teils der eingehenden Anhörung wurde sowohl
dem Pflegevater des Beschwerdeführers als auch der zweiten daran an-
wesenden Person seines Vertrauens Gelegenheit geboten, Anmerkungen
und Ergänzungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu machen.
Der Pflegevater führte dabei im Wesentlichen aus, dass es nicht auszu-
schliessen sei, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Be-
rufes bedroht worden sei und die vom Beschwerdeführer geschilderten An-
griffe gezielt gegen diesen gerichtet gewesen seien. Unter diesen Umstän-
den wäre auch der Beschwerdeführer in gezielter Weise bedroht gewesen.
Angesichts seines geringen Alters habe er sich einer solchen Bedrohung
und insbesondere der Hintergründe dafür aber kaum bewusst sein können.
Die Person des Vertrauens trug vor, sie wolle bezüglich des Irans anführen,
dass es den afghanischen Flüchtlingen dort tatsächlich sehr schlecht gehe,
weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg
authentisch seien.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 – eröffnet am 26. Juli 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte es zunächst aus, dass der Tod des Vaters des Be-
schwerdeführers – der für diesen zweifellos von grosser persönlicher Tra-
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gik sei – im vorliegenden Verfahren keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
möge. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Vater
habe in Afghanistan keine individuellen Probleme mit den Behörden oder
anderen Leuten gehabt. Ferner habe er ausgeführt, sein Vater sei als [Mit-
glied der Sicherheitskräfte] jeweils in den Krieg gezogen, um gegen den
Islamischen Staat (IS) oder die Taliban zu kämpfen. Angesichts dieser Vor-
bringen und den anhaltenden Kampfhandlungen zwischen den afghani-
schen Behörden und oppositionellen Gruppierungen in seiner Heimatre-
gion sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers einem
Anschlag gegen die staatlichen Machtstrukturen zum Opfer gefallen sei.
Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers weitgehend auf Ver-
mutungen basierten, da er von seinem Vater nicht über dessen Tätigkeiten
informiert worden und zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst vierzehn Jahre
alt gewesen sei, sei festzuhalten, dass den von ihm beschriebenen Vorfäl-
len keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen seien, die auf eine ge-
zielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung hindeuteten. Folglich könne nicht
von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte schlechte Sicherheitslage in sei-
ner Heimatregion, die ebenfalls für seine Flucht ursächlich gewesen sei,
sei auf die anhaltenden Kampfhandlungen in der Provinz Ghazni zurück-
zuführen und betreffe die gesamte lokale Bevölkerung. Auch wenn sich
sein Leben aufgrund dessen schwierig gestaltet habe, handle es sich dabei
nicht um asylrelevante Fluchtgründe.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im
Iran sei festzuhalten, dass diese unwesentlich seien, weil sie sich aus-
serhalb seines Heimatstaates Afghanistan ereignet hätten.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer von seinem Pflegevater gegen die Verfügung des SEM vom 25. Ju-
li 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ferner sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
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Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen und der Beschwerdeführer bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer von seinem Pflegevater aus-
führen, dass er in Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk verfüge.
Nach dem Tod seiner Mutter infolge einer Krankheit habe er mit seinem
Vater alleine gelebt. Da der Vater sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit
aber nicht gebührend um ihn habe kümmern können, habe sich sein Leben
nicht mehr nach einem geregelten Tagesablauf gestaltet. So sei er nach
dem Tod seiner Mutter nicht weiter zur Schule gegangen. Der Arbeit [im
Handwerksbetrieb], die ihm sein Vater daraufhin verschafft habe, sei er nur
kurz nachgegangen. Daraufhin habe er seine Zeit, kaum beaufsichtigt, mit
seinen Freunden verbracht und sei, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Hazara, immer wieder in Konflikte mit Jugendlichen anderer Eth-
nien, insbesondere der Paschtu, geraten. Auch die brutale Behandlung, die
ihm bei seinem kurzen Einsatz [im Handwerksbetrieb] zuteil geworden sei,
könnte mit seiner ethnischen Zugehörigkeit in Zusammenhang stehen. Im
Allgemeinen sei Gewalt Teil seines Alltags gewesen. So habe er Men-
schen, die Opfer von Anschlägen geworden seien, sterben sehen. Als er
noch jünger gewesen sei, sei er selbst einmal beschossen worden, als er
mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Ob diese Attacke seinem Vater
persönlich gegolten habe, wisse er nicht. Dies sei aber nicht auszuschlies-
sen, weil sein Vater bei [den Sicherheitskräften] gearbeitet habe und er und
sein Vater klar als Angehörige der Hazara, welche oft Ziel islamistischer
Gruppierungen seien, zu erkennen gewesen seien. Vor ungefähr zwei Jah-
ren sei sein Vater denn auch bei einem Einsatz – mit grosser Wahrschein-
lichkeit gegen extremistische Gruppierungen – Opfer einer Mine geworden.
Da er in Afghanistan fortan niemanden mehr gehabt habe, der sich um ihn
hätte kümmern können, sei er zu seinem Onkel in den Iran geflohen. Auf
der Reise dorthin sei er Opfer einer Entführung geworden, anlässlich wel-
cher er misshandelt worden sei, bis sein Onkel ihn freigekauft und für kurze
Zeit bei sich aufgenommen habe. Dort [hätten auch zwei andere Ver-
wandte] gelebt. Sein Bruder sei mangels gültiger Papiere aus dem Iran
ausgeschafft worden. Seither fehle jedes Lebenszeichen von ihm. Der Be-
schwerdeführer befürchte, dass er getötet worden sei. Da er selbst nicht
im Besitz gültiger Reisepapiere gewesen sei, habe er den Iran mit Hilfe
seines Onkels in Richtung Europa verlassen.
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Der Beschwerdeführer sei durch all diese extremen und äusserst schwierig
zu verarbeitenden Vorfälle gezeichnet. Trotzdem gelinge es ihm bisher, sei-
nen Alltag in für ihn neuen Strukturen zu bewältigen. Seine Leistungs- und
Konzentrationsfähigkeit sei aber des Öfteren eingeschränkt. So machten
ihm die traumatisierenden Erlebnisse, die sich in häufiger Niedergeschla-
genheit und Interessenlosigkeit äusserten, schwer zu schaffen. In dieser
Situation brauche er dringend ein Mindestmass an Sicherheit und Perspek-
tive. Dies könne die vorläufige Aufnahme nicht bieten. Die Anerkennung
als Flüchtling würde es ihm erleichtern, positiv und mit mehr Vertrauen in
die Zukunft zu blicken und seinen Platz in der Gesellschaft zu finden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM an-
geordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum
Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Gewährung
der amtlichen Verbeiständung hielt es fest, dass darüber zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Benen-
nung einer Rechtsvertretung seiner Wahl angesetzt werde, wobei das Bun-
desverwaltungsgericht bei ungenutzter Frist einen Rechtsbeistand beiord-
nen werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut. Da der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist
keine Rechtsvertretung benannte, ordnete das Gericht ihm Rechtsanwältin
Stephanie Selig, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei und bot dieser Ge-
legenheit, zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 nahm Rechtsanwältin Selig diese Ge-
legenheit wahr und stellte konkretisierend die Anträge, die Ziffern 1 bis 3
der Verfügung vom 25. Juli 2016 seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass an den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. August 2016 vollumfänglich
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festgehalten werde. Ergänzend dazu trug sie vor, dass der Beschwerde-
führer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weil er aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung erlebt habe. So habe er
geschildert, dass Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Afghanis-
tan an der Tagesordnung gewesen seien. Auch habe er die brutale und
abwertende Behandlung, die er bei seiner Tätigkeit [im Handwerksbetrieb]
erfahren habe, auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara zurückge-
führt. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, an denen sich das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich orientiere, sei der Umgang mit der Minder-
heit der Hazara in Afghanistan – aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer so-
zialen Gruppe, wegen ihrer Rasse und nicht zuletzt auch aufgrund der Tat-
sache, dass sie in der Regel Schiiten seien – denn auch klar diskriminie-
rend. Zwar scheine sich die Situation im Jahr 2001 nach Beendigung des
Taliban-Regimes zunächst entspannt zu haben. Gerade in jüngster Zeit
nehme die Diskriminierung aber wieder massiv zu. Zum selben Ergebnis
komme Corinne Troxler von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH
[Hrsg.]) in ihrem Afghanistan-Update vom 30. September 2016, welches
der Eingabe vom 31. Oktober 2016 in Auszügen beigelegt wurde. Im Fall
des Beschwerdeführers komme erschwerend hinzu, dass er noch sehr
jung sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan niemanden hätte, der ihn
auch nur ansatzweise vor Übergriffen im Zusammenhang mit dem geschil-
derten ethnischen Konflikt schützen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, weshalb der
Eventualantrag in der Eingabe vom 23. August 2016, er sei wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ins Leere läuft. Die in der Eingabe
der erst nach Beschwerdeerhebung mandatierten Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2016 vorgenommene Konkretisie-
rung der Rechtsbegehren, es seien (lediglich) die Ziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben, sind mithin im Sinne eines Rückzugs
des Antrags um vorläufige Aufnahme zu verstehen. Sollte dies nicht die
Absicht der genannten Konkretisierung gewesen sein, wäre auf die An-
träge betreffend die vorläufige Aufnahme mangels Rechtsschutzinteresse
nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde
sind folglich in jedem Fall nur Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
4.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.
Einleitend ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
kennt, dass der Beschwerdeführer in seinem noch sehr jungen Alter mit
dem Tod seiner Mutter, den Misshandlungen [im Handwerksbetrieb], der
ständigen Gewalt in seinem Alltag, dem Tod seines Vaters und dem Ver-
schwinden seines Bruders sowie der ihm auf seiner Flucht in den Iran wi-
derfahrenen Entführung äusserst einschneidende und leidvolle Erfahrun-
gen durchmachen musste, die aufrichtig zu bedauern sind und den Bedarf
an grösstmöglicher Stabilität in seinem Leben zweifelsohne nachvollzieh-
bar machen.
6.
Dennoch vermag dieses schwere Schicksal die rechtlichen Voraussetzun-
gen für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl nicht zu erfüllen. So zielt das rechtliche Institut des Asyls darauf ab,
einer Person Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. Art. 18 AsylG).
6.1 Der tragische Tod der Eltern des Beschwerdeführers und das Ver-
schwinden seines Bruders per se stellen keine solchen Verfolgungstatbe-
stände dar und fallen mithin als Asylgründe von vorneherein ausser Be-
tracht.
6.2 Die geltend gemachte (Reflex)Verfolgung des Beschwerdeführers we-
gen des Berufs seines Vaters als [Mitglied der Sicherheitskräfte], mit wel-
chem der Tod des Vaters zusammenhänge, ist – in jedem Fall mit Blick auf
den Zeitpunkt seiner Ausreise – ebenfalls zu verneinen. Selbst wenn der
Vater des Beschwerdeführers als Mitglied der afghanischen Streitkräfte tat-
sächlich ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten wäre und der Be-
schwerdeführer aus diesem Grund auch eine gegen ihn selbst gerichtete
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Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, welches Inte-
resse die genannten Gruppierungen nach dem Tod des Vaters am Be-
schwerdeführer noch gehabt haben sollen. So berichtete der Beschwerde-
führer für die Zeit nach dem Tod seines Vaters denn auch nicht von gezielt
gegen ihn gerichteten Übergriffen, sondern führte vielmehr aus, Afghanis-
tan verlassen zu haben, weil er dort auf sich alleine gestellt und die allge-
meine Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei (vgl. A20/21, F64 ff.).
6.3 In der Eingabe vom 31. Oktober 2016 trug die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ferner vor, dieser sei als Flüchtling anzuerkennen, weil
er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung
erfahren habe. So seien Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Af-
ghanistan an der Tagesordnung gewesen und auch die Misshandlungen
[im Handwerksbetrieb] seien auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara
zurückzuführen.
6.3.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die angeführten Ereignisse (die
Konflikte mit anderen Jugendlichen und die Misshandlungen [im Hand-
werksbetrieb]) – ohne diese zu verharmlosen – die Schwelle der für eine
asylrelevante Verfolgung geforderten Intensität nicht zu erreichen vermö-
gen, zumal einerseits fraglich ist, ob die damit verbundenen Eingriffe in die
körperliche Unversehrtheit tatsächlich genügend schwerwiegend waren,
und andererseits klar ist, dass sich der Beschwerdeführer diesen letztend-
lich durch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz respektive von Orten, an de-
nen sich die Jugendlichen anderer Ethnien aufgehalten hatten, weitgehend
entziehen konnte, ohne dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben
in seiner Heimat versagt oder in unzumutbarer Weise erschwert worden
wäre (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
S. 176 ff.; POSSE-OUSMANE/PROGIN-THEUERKAUF, in: Code annoté de droit
des migrations, Volume IV: Loi sur l’asile [LAsi], 2015, Art. 3 LAsi, N73 f.,
S. 30).
6.3.2 Es stellt sich mit Bezug zu diesem Vorbringen aber die Frage, ob der
Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in
seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon be-
freit werden, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie
zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer
Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven
Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).
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Seite 11
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Quellenlage bezüglich Afghanis-
tan durch die Sicherheitssituation im Land im Allgemeinen eingeschränkt
ist. Ferner sind auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans
und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Sie basieren
in der Regel auf der im Jahr 1979 letztmals durchgeführten Volkszählung
(in der aufgrund des damaligen Konflikts nur 60 bis 70 Prozent der Distrikte
des Landes erhoben werden konnten), auf den zwischen 2003 und 2005
durchgeführten „Houshold-Listings“ und auf Hochrechnungen (vgl. Land-
info, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016; Data Collec-
tion for Afghan Repatriation Project, UNHCR Background Report – Ghazni
Province, 15. April 1990; Afghanistan Analysts Network [AAN], An Afghan
Population Estimation, Juli 2012; Central Statistics Organisation [CSO],
Analysis of population projections 2016-17, undatiert). Entsprechend ge-
hen auch die Angaben zur Anzahl Hazara in Afghanistan weit auseinander:
In den konsultierten Quellen ist von rund 3 bis 6 Millionen Hazara im gan-
zen Land die Rede (vgl. RAUF ZEERAK, The Hazaras and Their Role in Af-
ghanistan, 2013; Center för landinformation och landanalys inom migrati-
onsområdet [Lifos], Temarapport Hazarer i Afghanistan, 28. August 2015;
Landinfo, a.a.O.). Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni – aus welcher
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt – wird in den kon-
sultierten Quellen auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der
dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540‘000 Per-
sonen, betrage (vgl. CSO, Estimated Settled Population by Civil Division,
Urban, Rural and Sex-2016-17, undatiert; Naval Postgraduate School
[NPS], Ghazni Provincial Overview, undatiert; UNHCR Sub-Office Central
Region, District Profile, Ghazni: Nawur, 4. April 2002; Malistan, 24. Feb-
ruar 2003; Jaghori, 30. Juli 2002; Jaghatu, 24. Juni 2002; Khwaja Omari,
31. Juli 2002; Dih Yak, 5. April 2002; Ghazni centre, 4. April 2002; Ajristan,
15. Oktober 2002; Qarabagh, 23. Juni 2002; Moqur, 24. Juni 2002;
Rashidan, 23. Mai 2002).
Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 – auf die in
der Eingabe vom 31. Oktober 2016 verwiesen wurde und die sich auf di-
verse Berichte abstützen – werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirt-
schaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87;
vgl. zudem Landinfo, a.a.O.). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbeson-
dere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz
Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara
durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt (vgl. United Nations As-
sistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Afghanistan Annual Report on
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Protection of Civilians in Armed Conflict: 2015, Februar 2016). Betreffend
die Provinz Ghazni wurde jüngst von folgenden Übergriffen auf Zugehörige
der Ethnie der Hazara berichtet: Im April 2015 seien im Distrikt Ajristan
zehn Hazara entführt und ermordet worden (vgl. The New York Times, Ta-
liban Are Said to Target Hazaras to Try to Match ISIS’ Brutality, 22. April
2015; vgl. dazu ferner AAN, Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent
incidents, 24. April 2015, wo diese Aussage teilweise relativiert wird). Im
August 2015 seien im Distrikt Nawur vier Männer, bei denen es sich um
Hazara gehandelt habe und die eine Woche zuvor entführt worden seien,
erschossen aufgefunden worden. Zudem seien um diese Zeit herum min-
destens acht weitere Hazara entführt worden (vgl. Radio Free Europe /
Radio Liberty [RFE/RL], At Least Eight Hazaras Kidnapped, Four Killed In
Afghanistan, 13. August 2016). Im November 2015 sei eine weitere Gruppe
von sieben Hazara, die auf der Strasse zwischen Ghazni und Zabul unter-
wegs gewesen sei, gekidnappt und getötet worden (vgl. Human Rights
Watch [HRW], Dispatches: Afghan Killings Highlight Risks to Ethnic Haza-
ras, 13. November 2015). Ferner wurde davon berichtet, dass es im März
und April 2015 im Distrikt Qarabagh zur Entführung zweier Gruppen von
zehn und zwanzig Hazara gekommen sei, welche nach kurzer Zeit aber
wieder freigelassen worden seien (AAN, a.a.O., 24. April 2015). Von be-
sonders vielen Übergriffen wurde auch bezüglich der an die Provinz Ghazni
angrenzenden Provinz Zabul berichtet, wo immer wieder Busse angehal-
ten und reisende Hazara entführt und umgebracht würden. So seien am
23. Februar 2015 rund 30 Hazara, die in einem öffentlichen Bus unterwegs
gewesen seien, entführt worden, wobei fünf von ihnen umgebracht und die
restlichen 25 Monate später wieder freigelassen worden seien (vgl. UN-
AMA, a.a.O.; HRW, World Report 2016 – Afghanistan, 27. Januar 2016).
Im November 2015 wurde von der Entführung von 14 bis 30 Hazara be-
richtet, die in der Provinz Zabul mit dem Bus unterwegs gewesen seien
(vgl. New York Times, Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, 21. Novem-
ber 2015). Während in einigen der zitierten Quellen die Ansicht vertreten
wird, die Opfer seien offensichtlich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit
zu den Hazara ins Visier genommen worden (vgl. HRW, a.a.O., 27. Januar
2016; RFE/RL, a.a.O.), wird in anderen der Schluss gezogen, die Über-
griffe seien nicht hauptsächlich ethnisch motiviert gewesen (vgl. AAN,
a.a.O., 24. April 2015, vgl. ferner UNAMA, a.a.O.). In differenzierterer
Weise führt Landinfo dazu aus, dass die Taliban, die zu den Verantwortli-
chen für diese Übergriffe gehören, grundsätzlich nicht wegen der Religi-
onszugehörigkeit oder der Ethnie der Hazara gegen diese vorgehen, wobei
konfessionell motivierte Anschläge durch einzelne lokale Talibankomman-
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danten nicht gänzlich auszuschliessen seien. Anders verhalte es sich be-
züglich der in Afghanistan aktiven Gruppen des IS, welche gezielt gegen
die in der Regel schiitischen Hazara vorgingen (vgl. Landinfo, a.a.O.).
Inwiefern hinter den Entführungen und Tötungen von Hazara in Afghanis-
tan – insbesondere in der Region Ghazni – asylrelevante Verfolgungsmo-
tive stehen, kann vorliegend aber letztendlich offenbleiben. So ist es nach
dem zuvor Gesagten in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwer-
deführers zwar immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend in-
tensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen. In-
des kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche
Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im
Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni (wie zuvor aus-
geführt handelt es sich um rund 540‘000 Personen) nehmen die gewalttä-
tigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmäs-
sig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Über-
griffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in be-
gründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der An-
zahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit
nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung insbeson-
dere durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollek-
tivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt
nicht bejaht werden.
6.4 Bezüglich der dem Beschwerdeführer im Iran widerfahrenen Entfüh-
rung ist nochmals zu betonen, dass es sich dabei fraglos um ein schreck-
liches und bedauernswertes Ereignis handelt. Allerdings vermag auch die-
ses die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen.
So wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen zwecks Er-
pressung von Lösegeld und nicht aus einem asylrelevanten Motiv gekid-
nappt (vgl. A20/21, F52). Die Entführung ereignete sich zudem im Iran und
mithin nicht im Heimatland des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 3 AsylG
in Verbindung mit Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) kann eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt –
das heisst nicht staatenlos ist – aber nur als Flüchtling anerkannt werden,
wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Nationalität sie be-
sitzt, verfolgt ist.
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6.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem Gesagten fest, dass die
vom Beschwerdeführer vorgetragenen, bedauernswerten Schicksals-
schläge die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise ab-
gelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen
und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Das SEM ging in seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 von der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aus, weshalb es die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete. Wie in E. 3 ausgeführt,
bilden folglich lediglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl, nicht aber die
Frage der vorläufigen Aufnahme, Verfahrensgegenstand der vorliegenden
Beschwerde. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 29. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen
wurde, ist der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten. Die amtlich bestellte
Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung,
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter
Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Oktober 2016 kommunizierten Bedingungen für die Entschä-
digung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘320. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘320. zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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