Abtei lung V
E-5137/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli
2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5137/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
15. September 2007 verliess, am 8. Oktober 2007 in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 16. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch und am 30. Oktober 2007 im Beisein eines Hilfs-
werksvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in Dohuk,
dass er am (...) mit (...) im Auto unterwegs gewesen sei, als es zu
einer Streifkollision mit einem Auto gekommen sei, in welchem eine
wichtige politische Person der "Kurdischen Demokratischen Partei"
(KDP) mit seinen Leibwächtern unterwegs gewesen sei,
dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den Un-
fallbeteiligten gekommen sei, in deren Verlauf jener Politiker (...) er-
schossen habe,
dass in der zwei Monate später stattfindenden Gerichtsverhandlung
ein Leibwächter jenes Politikers die Schuld auf sich genommen habe
und zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil nicht habe akzeptieren kön-
nen, dem Politiker in der Folge aufgelauert und diesen (...)
angeschossen habe,
dass er aus Angst vor Verfolgung ausser Landes geflüchtet sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli 2009 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass (...) getötet worden und der
besagte Politiker darin involviert gewesen sei, hingegen sei die daraus
für den Beschwerdeführer angeblich resultierende Verfolgungssituation
nicht glaubhaft,
Seite 2
E-5137/2009
dass die Vorinstanz namentlich festhielt, die Angaben des Beschwer-
deführers zum Ablauf des Verkehrsunfalls, der Tötung (...), der
anschliessenden Gerichtsverhandlung und selbst zu dem von ihm –
angeblich kurz vor der Ausreise – verübten Racheakt seien insgesamt
unsubstanziiert ausgefallen, würden sich in Allgemeinplätzen er-
schöpfen und keinerlei nachvollziehbare Schilderungen persönlicher
Betroffenheit aufweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft,
eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 3
E-5137/2009
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere
dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen und zur Begründung vorab auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert und
teilweise widersprüchlich qualifiziert werden müssen und einen auffäl-
ligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen aufweisen,
Seite 4
E-5137/2009
dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Identi-
tätspapiere zu den Akten gereicht und sich diesbezüglich auch wider-
sprüchlich geäussert hat, indem er einerseits erklärte, er habe keinen
Nationalitätenausweis, sondern lediglich eine Identitätskarte gehabt,
welche er aber unterwegs weggeworfen habe (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum S. 5), er andererseits zu Protokoll gab, er habe nur einen
Nationalitätenausweis besessen, den er auf Anraten des Schleppers in
B._______ gelassen habe (vgl. Protokoll der Anhörung zu den
Asylgründen S. 2 f.),
dass damit letztlich die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht
und seine diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen ebenfalls ge-
gen die Glaubhaftigkeit insgesamt sprechen,
dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen auch festzustellen wäre, dass eine allfällige behördliche Suche
nach dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verletzung eines Po-
litikers kaum als politisch motivierte Verfolgung, sondern in erster Linie
als rechtsstaatlich begründete Ahndung eines strafrechtlichen Delikts
zu qualifizieren wäre, weshalb vor diesem Hintergrund ohnehin nicht
auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geschlossen wer-
den könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 5
E-5137/2009
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Vollzug von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nor-
diraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) unter der Voraussetzung zumut-
bar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E.
7.5, insbes. E. 7.5.8),
dass der kurdischstämmige Beschwerdeführer (...) bis zur Ausreise in
Dohuk lebte und dort eigenen Angaben zufolge über ein familiäres und
soziales Beziehungsnetz verfügt, namentlich (...) dort lebt (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 3), und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den
Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit (...) nicht
Seite 6
E-5137/2009
wieder aufnehmen oder gerate in seinem Heimatland in eine
existenzbedrohende Situation,
dass vorliegend demnach weder die allgemeine Lage im Nordirak noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-5137/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 8