Abtei lung V
E-5138/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5138/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 28. Mai 2010 verliess und über angeblich unbekannte Länder
sowie Deutschland am 31. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2010 sowie der
Anhörung durch das BFM vom 16. Juni 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich als Kurde
politisch betätigt, das heisst an unbewilligten Kundegebungen teil -
genommen, Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, und die
türkischen Behörden deshalb gegen ihn ein Komplott geschmiedet
hätten, indem sie ihm ein Delikt angelastet hätten,
dass er ausserdem aus einer politisch aktiven Familie stamme, mit der
MLKP sympathisiert habe, die Polizei im Jahre 2002 anlässlich einer
Razzia seinen Reisepass beschlagnahmt habe und eine Cousine am
8. September 2006 anlässlich einer landesweiten behördlichen Aktion
festgenommen und über ihn befragt worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asyl-
relevant weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht -
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und er somit letztere nicht er -
fülle,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Gewährung
von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass er eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums
C._______ vom 28. Juni 2010 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
und Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG in Verbindung mit
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zu
Recht festgehalten hat, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich, sinngemäss unsubstanziiert sowie nicht nach-
vollziehbar und im Ergebnis insgesamt unglaubhaft (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass das BFM ebenso überzeugend festgehalten hat, das im Zu-
sammenhang mit dem eingereichten Dokument des zweiten Zivil- und
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Strafgerichts D._______ vom 16. Februar 2009 stehende Vorbringen
sei asylrechtlich unerheblich,
dass nach der Durchsicht der Akten - insbesondere der Anhörungs-
protokolle - die Ausführungen des BFM als überzeugend und praxis-
konform zu bezeichnen sind,
dass im Übrigen die angebliche politische Betätigung des Be-
schwerdeführers – insbesondere was die Teilnahme an
Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen
von Plakaten anbelangt – als stereotyp zu bezeichnen und daher als
unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass zudem die vom Beschwerdeführer hergestellte Verbindung
zwischen der angeblich politisch motivierten Verfolgung durch die
türkischen Behörden und dem einem gemeinrechtlichen Delikt zu-
grunde liegenden Gerichtsdokument bei objektiver Betrachtung als
offensichtliche Konstruktion einzustufen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar auf die
vorinstanzlichen Erwägungen eingeht (vgl. Beschwerde S. 2), seine
Vorbringen indessen als nachträgliche und unbehelfliche Erklärungs-
versuche zu qualifizieren sind, welche nicht zu überzeugen vermögen,
dass diese Vorbringen die den Akten zu entnehmenden klaren Un-
glaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des 32-
jährigen und über berufliche Erfahrung als Bauarbeiter verfügenden
Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland zudem über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
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Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers überdies
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – trotz nachgewiesener Bedürftigkeit –
aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Begehren um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker-Senn Rudolf Bindschedler
Versand:
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