B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5138/2011
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
und ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
E-5138/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. Oktober 1993 erstmals in die
Schweiz und reichte am 27. Oktober 1993 ein erstes Asylgesuch ein,
welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005
BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 1993 ablehnte. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 31. Dezember 1993
respektive am 15. Februar 1994 galt der Beschwerdeführer als ver-
schwunden.
A.b Am 18. November 1997 gelangte der Beschwerdeführer in Beglei-
tung seiner Lebenspartnerin/der Beschwerdeführerin und den damals drei
gemeinsamen Kindern ein zweites Mal in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchten. Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung
vom 27. Mai 1998 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene, auf den
Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde wurde mit Be-
schluss der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 13. Juli 1999 abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz die
Familie am 9. Juli 1999 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen
hatte.
A.c Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, dass der Bundesrat gestützt auf die Situation im
Kosovo beschlossen habe, die gruppenweise vorläufige Aufnahme per
16. August 1999 aufzuheben, und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Mai
2000 an. Die Familie verliess die Schweiz am 18. Mai 2000.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2009 in der Schweiz – ohne
seine Familie – ein drittes Asylgesuch. Er begründete dieses im Wesentli-
chen damit, sein Haus in G._______ sei im Jahre 2007 zerstört worden.
Am 27. Juni 2007 sei er nach Slowenien gereist und habe dort ein Asyl-
gesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Anschliessend sei er nach
Frankreich gereist, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Auf dieses
Gesuch sei nicht eingetreten und der Beschwerdeführer gestützt auf das
Dublin-Abkommen nach Slowenien rücküberstellt worden. Im August
2008 sei er von den dortigen Behörden nach Pristina weggewiesen wor-
den. Nach seiner Rückkehr habe er in H._______j eine [Geschäft] eröff-
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Seite 3
net. Ein Händler aus dem Dorf habe ihm verschiedene Angebote zur Zu-
sammenarbeit gemacht, die er jedoch abgelehnt habe. Seither sei er von
diesem Händler derart belästigt worden, dass er seine [Geschäft] habe
schliessen müssen. Aus Furcht, weiterhin Zielscheibe des Händlers zu
sein, habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Mit Verfügung vom
18. März 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1851/2009 vom 31. März 2009
gut, hob die Verfügung vom 18. März 2009 auf und wies das BFM an, ei-
ne neue Verfügung zu erlassen. Dabei wurde das BFM aufgefordert, nä-
her abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Gemeinschaft
der Ashkali angehöre und der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zu-
mutbar sei.
B.b Am 12. August 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in
Pristina um Abklärungen. Am 28. August 2009 übermittelte diese der Vor-
instanz ihre Antwort. Aus diesem Bericht geht hervor, dass in der Strasse
in H._______ nebst dem Beschwerdeführer und seiner Familie weitere
Ashkali-Familien wohnen würden. Das bescheidene Haus, in dem der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau/die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder seit zirka zwei Jahren gelebt hätten, sei zirka 60 m2 gross. Die
Mutter der Beschwerdeführerin lebe im Haus daneben. Das Haus, in dem
die Familie wohne, gehöre der Cousine, die in Deutschland lebe und ge-
rade zu Besuch bei ihnen sei. Die Familie habe kein Einkommen. Der
Beschwerdeführer habe eine [Geschäft] in G._______ betrieben, diese
aber wegen Problemen mit Dritten schliessen müssen. Die Gründe dafür
seien unbekannt. Daher habe er G._______ verlassen wollen. Die Eltern
des Beschwerdeführers und eine Tochter würden seit mehreren Jahren in
den USA leben. In G._______ hätten sie keine Familienangehörigen. Ein
Repräsentant der Roma von G._______ habe die Familie des Beschwer-
deführers gekannt. Das Haus sei aus unbekannten Gründen abgebrannt.
Es sei in den Zeitungen darüber berichtet worden. Bei den Tätern könnte
es sich um Albaner gehandelt haben. Diese Publizität habe den Be-
schwerdeführer in eine unangenehme Situation gebracht. Er habe noch
kurze Zeit in G._______ in einer gemieteten Wohnung gelebt, habe so-
dann sein Grundstück verkauft und sei weggezogen. Die Beziehungen
zwischen den Roma und der albanischen Bevölkerungsmehrheit seien
schwierig, die Schikanen häufig.
B.c Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder suchten am 15. Dezem-
ber 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nach. Sie machten anlässlich der
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Kurzbefragungen und Anhörungen vom 13. Januar 2010 dabei im We-
sentlichen geltend, sie hätten in H._______ gelebt, nachdem ihr Haus in
G._______ vermutlich wegen einer 15 bis 20 Jahre zurückliegenden
Fehde von Albanern niedergebrannt worden sei. Die Kinder seien aus
Angst vor den Albanern auch in H._______ nicht mehr zur Schule gegan-
gen, obwohl sie gute Schüler gewesen seien. Einmal sei die Tochter
C._______ von einem fremden Mann fast entführt worden. Ihr Ehe-
mann/Vater habe in H._______ eine [Geschäft] eröffnet, die er jedoch
wegen Problemen mit Albanern wieder habe schliessen müssen. Darauf-
hin habe er das Haus während sieben Monaten nicht mehr verlassen.
Auch nachdem der Ehemann/Vater ausgereist sei, seien die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder weiterhin von Albanern belästigt worden. Sie hät-
ten sich weder an die Behörden noch an die internationalen Streitkräfte
gewendet, da man sie wegen ihrer Ethnie nicht ernst genommen hätte.
B.d Mit Schreiben vom 1. September 2010 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der
Schweizer Botschaft vom 28. August 2009 (vgl. B.b).
B.e Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichten die Beschwerdeführen-
den dazu eine Stellungnahme ein. Dabei machten sie im Wesentlichen
geltend, die Situation in G._______ sei für die dortigen Romafamilien wei-
terhin angespannt. In H._______ hätten sie im Hause einer Cousine ge-
lebt. Zudem machten sie unter Hinweis auf mehrere Berichte von interna-
tionalen Organisationen auf die schwierige Situation der ethnischen Min-
derheiten in Kosovo aufmerksam.
B.f Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Pristina um ergänzende Abklärungen bezüglich der
persönlichen Situation der Beschwerdeführenden.
B.g Die schweizerische Botschaft übermittelte ihre Antwort samt fünf Fo-
tos des Hauses an der (…)strasse mit Schreiben vom 19. Juli 2011 an die
Vorinstanz. Dazu gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am
28. Juli 2011 das rechtliche Gehör, wobei es den wesentlichen Inhalt der
Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gab. Gleichzeitig hielt
es fest, es habe sich bei der Botschaft erkundigt, wer im Haus in
H._______ lebe und in welchem Zustand sich dieses befinde. Ausserdem
sei angefragt worden, ob die Beschwerdeführenden in H._______ noch
Verwandte hätten. Ferner habe man sich über die Sicherheitslage der
Ashkali in H._______ sowie deren Verhältnis zur albanischen Mehrheit in-
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formiert. Gemäss der Antwort der Schweizer Botschaft in Pristina vom
19. Juli 2011 lebe zurzeit niemand im Haus in H._______. Das Haus ge-
höre einer entfernten Cousine der Beschwerdeführerin, welche jedoch in
Deutschland lebe. Das Haus bestehe aus vier Zimmern, wovon drei Zim-
mer ziemlich verlassen und unsauber wirken würden. Ein Zimmer scheine
kürzlich renoviert worden zu sein. Die Eltern der Beschwerdeführerin sei-
en verstorben, diejenigen des Beschwerdeführers würden in Amerika le-
ben. In der Region H._______ hätten die Beschwerdeführenden keine
weiteren Verwandten. Über ihre Probleme in H._______ und in
G._______ habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Sie seien
jedoch im Besitz einer [Geschäft] im Zentrum in H._______ gewesen,
wobei niemand wisse, aus welchem Grund diese geschlossen worden
sei. Ausserdem scheine das Zusammenleben mit der albanischen Mehr-
heit problemlos zu verlaufen. Es gebe kein Sicherheitsrisiko für die Ash-
kali in H._______. Im Allgemeinen sei es jedoch für Angehörige der Min-
derheiten schwierig, eine Arbeit zu finden.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 5. August 2011
Stellung. Dabei wiesen sie darauf hin, das Haus in H._______ gehöre
nicht ihnen, sondern einer Cousine. Die Eigentumsverhältnisse des Hau-
ses hätten abgeklärt werden müssen. Sie hätten in H._______ keine
Verwandten und kein soziales Beziehungsnetz. Es sei nicht erstaunlich,
dass die Dorfbewohner nicht über die Probleme des Beschwerdeführers
hätten sprechen wollen. Es gelte (in Kosovo) weiterhin die Blutrache. Ins-
besondere sei die allgemeine Situation für Kinder zu beachten. Zudem
sei die Situation für junge Frauen schwierig; diese seien Vergewaltigung
und Frauenhandel ausgesetzt. In der Schweiz hätten sich die Kinder der
Beschwerdeführenden gut integriert und grosse Integrationsfortschritte
erzielt.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 29. August 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 so-
wie die Asylgesuche der weiteren Beschwerdeführenden vom
15. Dezember 2009 ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in de-
E-5138/2011
Seite 6
ren Vorbringen einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch möglich und
durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Poststempel: 15. September 2011)
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und sie seien wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensleitender
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011 verzichtete
die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefor-
dert.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
13. September 2011 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden beanstanden vorab in formeller Hinsicht die
unvollständige Offenlegung der Botschaftsabklärungen und beantragen
die vollständige Einsicht in dieselben.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch
das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder
ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, Eingaben von Parteien und
Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstücke, welche geeig-
net sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und
Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG)
einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die
Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenom-
E-5138/2011
Seite 8
men vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen.
Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es
jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes
für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die
Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar
geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwal-
tungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhalts-
fragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abge-
stellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tra-
gen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Be-
hörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersicht-
lich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
4.2 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten
nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die
Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht
abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung
schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive
geheim gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht
aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber in-
formiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf
das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3600/2011 vom 18. Juli 2013, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 5b; STE-
FAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 28 Rz 2 und 5; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 28 Rz 3).
4.3 Das Aktenstück C19 beinhaltet die (erste) Anfrage des BFM vom
12. August 2009 an die Schweizer Botschaft in Pristina, C20 deren Ant-
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wort. Zudem handelt es sich beim Aktenstück C26 um die zweite Anfrage
des BFM vom 22. Juni 2011 an die Schweizer Botschaft in Pristina, bei
C28 um die Antwort der Vertretung vom 19. Juli 2011. Die Unterlagen der
beiden Botschaftsabklärungen wurden vom BFM mit "A = überwiegende
öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)"
klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da Bot-
schaftsantworten nicht als solche, oder aber unter Abdeckung der ge-
heimzuhaltenden Stellen lediglich zusammengefasst, zur Kenntnis ge-
bracht werden müssen. Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurden
die Unterlagen der ersten Botschaftsabklärungen den Beschwerdefüh-
renden unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellung-
nahme zugestellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden konnten zu den (ersten) Abklärungsergebnissen in
ihrer Eingabe vom 9. September 2010 Stellung nehmen. Bezüglich der
Offenlegung der zweiten Botschaftsabklärung wählte die Vorinstanz die
Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts, weil die ent-
sprechenden Botschaftsabklärungen Angaben enthalten, deren Geheim-
haltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im we-
sentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches Vorgehen ist nicht zu
beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtfertigen. So
gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli
2011 die Fragen an die Botschaft respektive deren Antworten in abge-
kürzter Form und mit korrektem Inhalt wieder, womit eine Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den ent-
sprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Davon
machten die Beschwerdeführenden am 5. August 2011 schliesslich auch
Gebrauch.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Offenlegung der
Botschaftsabklärungen keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor-
liegt, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden um weitergehen-
de Einsicht in die "Botschaftsabklärungen" abzuweisen ist.
5.
Die (materiellen) Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift beschränken
sich, wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2011
festgestellt worden ist, auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4 und 5), weshalb einzig die Fragen, ob die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist, zu prüfen sind.
E-5138/2011
Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. August 2011 fest, in
Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren ver-
bessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Ver-
besserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für al-
banischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischspra-
chige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer bzw.
Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zu-
dem sei für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich
gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Struk-
turen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden seien Ash-
kali aus H._______. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Haus, in dem
sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten, gehöre einer Cousine der Be-
schwerdeführerin. Seit dem Tod ihrer Mutter stehe es jedoch leer. Die Be-
schwerdeführenden würden über keine Verwandten in H._______ verfü-
gen. Sie hätten geltend gemacht, dass nicht feststehe, ob sie in das Haus
zurückkehren könnten. Die Eigentumsverhältnisse seien nicht abgeklärt
worden. Jedoch hätten die Beschwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise
dort gelebt. Ihre Ausreisegründe hätten nicht im Zusammenhang mit ihrer
Wohnsituation gestanden. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, wes-
halb sie nicht wieder in das Haus zurückkehren könnten. Dem Bot-
schaftsbericht könne zudem entnommen werden, dass das Zusammen-
leben mit den Albanern in H._______ problemlos verlaufe. Es bestehe
kein Sicherheitsrisiko für Angehörige von Minderheiten. Jedoch sei die
wirtschaftliche Situation der Minderheiten ziemlich prekär. Vorliegend
könnten die Beschwerdeführenden jedoch auf die finanzielle Unterstüt-
zung ihrer Verwandten im Ausland zählen. Es sollte ihnen folglich möglich
sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Der in der Stellungnahme gel-
tend gemachten Gefahr einer Blutrache könne nicht gefolgt werden, da
das ausschlaggebende Ereignis für die Blutrache über zwanzig Jahre zu-
rückliege. Diese hätten sie im vorliegenden Verfahren auch nicht als
Hauptgrund angegeben.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Rechtsschutz
von Minderheiten sei in Kosovo mangelhaft. So würden nur wenige Täter
von Angriffen gegen ethnische Minderheiten vor Gericht gestellt. Zeugen
würden massiv bedroht und diese zum Rückzug ihrer Klagen angehalten.
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Seite 11
Die Blutrache sei für die Beschwerdeführenden weiterhin relevant.
Schliesslich sei der Entführungsversuch der Tochter C._______ der
Grund für die Ausreise der Ehefrau/Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
gewesen. Im Weiteren seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen nur
Untersuchungen betreffend H._______ vorgenommen worden. Für die
Geschehnisse in G._______ gebe es Zeugen des Brandes, die bereit wä-
ren, eine Aussage zu machen. Schliesslich gehöre das Haus in
H._______ nicht den Beschwerdeführenden, sondern einer Cousine der
Beschwerdeführerin. Sie hätten in Kosovo keine Verwandten und kein
Beziehungsnetz. Es sei auch nicht geprüft worden, ob die Beschwerde-
führenden wiederum in diesem Haus wohnen könnten. Im Übrigen sei es
den Beschwerdeführenden in der Schweiz gelungen, sich zu integrieren.
Bei einer Rückkehr nach Kosovo würden sie erneut entwurzelt. Diesbe-
züglich sei ein Bericht von UNICEF (United Nations Children’s Fund) vom
Juli 2011 zu beachten, gemäss welchem Rückführungen von Kindern aus
Roma-, Ashkali- und Ägypter-Familien aus Deutschland nach Kosovo im
Einzelfall zu prüfen seien. Junge Frauen seien besonders gefährdet. Die
Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur ober-
flächlich geprüft und sich zur Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo
nur pauschal geäussert.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so
regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5138/2011
Seite 13
Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden dro-
hen könnte, ist nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung ist zu
Recht festgestellt worden, dass es sich bei der geltend gemachten Zer-
störung des Hauses der Beschwerdeführenden in G._______ und den
Problemen mit Albanern um vereinzelte Übergriffe handelte, denen sie
schliesslich durch Wegzug nach H._______ entgehen konnten. Zwar soll
der Beschwerdeführer auch in H._______, wo die Beschwerdeführenden
seit März 2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt
hätten, nicht näher bekannte Probleme gehabt haben. So machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei von einem Händler, dessen Zusammenar-
beit er abgelehnt habe, in seiner [Geschäft] geschlagen worden. Zudem
habe ihm dieser damit gedroht, ihn nicht mehr in Ruhe zu lassen. Der
Beschwerdeführer will sich diesbezüglich indessen nicht an die Polizei
gewendet haben. Stattdessen habe er seine [Geschäft] geschlossen und
sei während sieben Monaten zu Hause geblieben (vgl. Akte C8 S. 5). Da-
zu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behel-
ligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend machen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass Ange-
hörige ethnischer Minderheiten in Kosovo gestützt auf die neue kosovari-
sche Verfassung, die ihnen umfassende Rechte zugesteht, die Möglich-
keit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor
ethnisch motivierten Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50
E. 4.7 S. 1001 f.). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu be-
jahen. Die zuständigen Behörden in Kosovo gehen soweit möglich durch-
aus gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, weshalb von einem in
Kosovo bestehenden schutzwilligen und –fähigen Ordnungs- und Schutz-
system ausgegangen werden kann. Ausserdem ist festzuhalten, dass
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden über die Gewiss-
heit verfügen können, die Polizei hätte sich ihrer Probleme nicht ange-
nommen, zumal sie weder gegen die geltend gemachten Benachteiligun-
gen des Beschwerdeführers seitens Albaner noch die vorgebrachten Be-
lästigungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Ausreise
des Beschwerdeführers oder den geltend gemachten Entführungsversuch
der Tochter C._______ Anzeige bei der Polizei erhoben haben. Zum glei-
chen Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von
den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, wonach junge
Frauen in Kosovo allgemein mit Entführung und Vergewaltigung zu rech-
nen hätten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5138/2011
Seite 14
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).
8.3.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für
Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalt-
tätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Ausnahmen abgesehen
– zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwick-
lungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage
der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK
2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali
und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund
einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskrite-
rien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichen-
de wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – er-
füllt sind. Diese Einschätzung gilt auch nachdem der Kosovo ein souve-
räner Staat geworden ist (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
8.3.3 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung be-
troffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
8.3.4 Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte
der Schweizer Botschaft in Pristina vom 28. August 2009 und vom
22. Juni 2011) führten im Wesentlichen zu den in E. 6.1 angeführten Er-
gebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach
werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr allein wegen ihrer
Ethnie keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile
befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst.
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Seite 15
Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sprechen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar gehöre
das Haus in H._______, in dem die Beschwerdeführenden seit März
2007 respektive Ende 2008 (vgl. Akten C3, D7, D9, D11) gelebt haben,
der Cousine der Beschwerdeführerin, die in Deutschland leben soll. Seit
ihrem Wegzug respektive seit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführe-
rin im Jahre 2010 soll das Haus, dessen Zimmer teilweise renoviert sein
sollen, leer stehen. Somit stünde den Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr wiederum ein geeigneter Wohnraum zu Verfügung. Der Ein-
wand in der Beschwerdeschrift, es sei nicht geprüft worden, ob die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin wiederum dort wohnen
könnten, zumal die Eigentumsverhältnisse nicht feststünden, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. So liegen keine konkreten Hinwei-
se über einen allfälligen Eigentumswechsel vor. Zudem ist nicht einzuse-
hen, weshalb die Cousine der Beschwerdeführerin – die Eigentümerin –
der Familie nicht wieder das Haus als Wohnraum zu Verfügung stehen
sollte, zumal sie selber seit mehreren Jahren nicht mehr in Kosovo lebt
und das Haus offensichtlich nicht selber nutzt. Schliesslich machten die
Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in Kosovo gut leben können.
Es habe ihnen an nichts gefehlt, dies obwohl der Beschwerdeführer die
letzten Monate vor seiner Ausreise nicht gearbeitet haben will. Zudem
waren sie in der Lage, für ihre hohen Reisekosten aufzukommen (vgl. Ak-
te D7 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass sie von ihren Verwandten,
welche offenbar mit geregeltem Aufenthalt in den USA, in Deutschland
und in der Schweiz leben (vgl. Akte C3 S. 3 f., D7 S. 1 f., D9, D11) finan-
zielle Unterstützung erhalten werden. In dieser Hinsicht gilt es festzuhal-
ten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den
hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern und den USA bereits
kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für die-
se bedeuten. Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe
für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen wer-
den. Es dürfte den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach
Kosovo deshalb möglich sein, dort eine Existenz aufzubauen und sich
wieder zu reintegrieren.
Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes festzustel-
len: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung diesem Aspekt Rechnung zu
tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über-
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einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick
auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich fol-
gende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f.,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden ([…], […] und […] Jah-
re alt) sind in Kosovo aufgewachsen und haben dort während mehrerer
Jahre – D._______ und C._______ während sieben Jahren – die obliga-
torische Schule besucht (vgl. D9 S. 2 und D11 S. 2). Aufgrund ihres drei-
einhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kann noch nicht von einer
derart starken Assimilierung in der Schweiz ausgegangen werden, welche
eine Entwurzelung in Kosovo zur Folge hätte. Überdies ist bezüglich des
Vorbringens der (…), wonach sie den Schulbesuch in ihrer Heimat Koso-
vo wegen Beschimpfungen und Belästigungen seitens Albaner respektive
aus Angst vor solchen eingestellt hätten, darauf hinzuweisen, dass ihre
Eltern offenbar nichts unternommen haben, um die Probleme ihrer Kinder
zu beseitigen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei mehr Interesse
und Initiative der Eltern die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder
durchaus möglich gewesen wäre. Ferner erwähnte C._______ anlässlich
ihrer Anhörung, sie, (…) seien gut in der Schule gewesen (D10 S. 3), was
darauf schliessen lässt, dass sie aufgrund ihrer Ethnie im Unterricht nicht
schlechter als andere Schüler behandelt worden sind. Zudem verfügen
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sie mit den in der Schweiz gemachten (schulischen/beruflichen) Erfah-
rungen über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache), der ihnen bei der
weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung von Nutzen sein könn-
te. Im Weiteren kann angenommen werden, dass die älteren Kinder nach
wie vor starke soziale Bindungen zu ihrer Kultur haben. Jedenfalls kön-
nen den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer
davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindun-
gen zugunsten der hiesigen aufgegeben.
Auch in Bezug auf die noch schulpflichtige (…)jährige Tochter F._______
ist festzustellen, dass sich diese in einem Alter befindet, in welchem sie
sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orien-
tiert respektive mit dem heimatlichen Kulturkreis vertraut ist und noch kei-
ne prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht hat. Sie kann die Schu-
le in Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule
nicht verwehrt ist.
8.3.5 Obwohl eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo si-
cherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürf-
te, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsys-
tem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. Zudem kann erwartet
werden, dass die älteren Kinder allenfalls in einem geringen Rahmen
ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können.
8.3.6 Weiter spricht auch der in der Beschwerdeschrift angebrachte Hin-
weis auf "die Folgen der Vergewaltigung der Bf" nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal den Akten keine Angaben
oder Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, wonach eine/r der
Beschwerdeführenden Opfer einer Vergewaltigung gewesen ist. Auch
machten die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme gel-
tend, die eine medizinische Behandlung notwendig machen würden.
8.3.7 Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Einstieg
in ihrer Heimat erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
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auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wes-
halb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Auf die Ausführungen in der Beschwerde betref-
fend eine Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden ist nicht weiter ein-
zugehen, da eine solche nicht feststeht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 30. September 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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