B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5138/2012
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in die Schweiz ein-
reisten, um gleichentags ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6750/2010 vom
9. September 2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
abwies und die vorinstanzliche Verfügung damit rechtskräftig wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesamt vom
16. Oktober 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August
2010 ersuchten,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 abwies
und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom
12. Juni 2012 (E-2980/2012) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 das
BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 17. August 2010 in Wieder-
erwägung zu ziehen,
dass mit diesem Gesuch auf die schwierige Situation in Mazedonien hin-
gewiesen wurde, welche die Beschwerdeführenden psychisch belaste
und sie sich deshalb in einer ärztlichen Behandlung befänden,
dass eine Rückkehr nach Mazedonien für die gesamte Familie, aber ins-
besondere für die Beschwerdeführerin B._______, eine lebensbedrohli-
che Situation darstelle; im Lichte von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) sei eine solche Rückkehr nicht zuzulassen,
dass dem Gesuch zwei ärztliche Stellungnahmen beilagen,
dass erstens lic. phil. E._______ (spécialiste en psychologie des enfants
et adolescents FSP, F._______) am 16. Juli 2012 darauf hinwies, dass die
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Eltern und ihre Kinder Symptome einer Depression aufzeigen, bzw. sich
in einem Zustand einer posttraumatischen Belastungsstörung befinden
würden, und dass eine Rückkehr der Familie, mithin der Abbruch der Be-
handlung, die seit Mitte Mai 2012 bei ihm laufe, aus psychotherapeuti-
scher Sicht für die Kinder zu einem Rückfall und für die Eltern zum Schei-
tern führen würde, da erst jetzt das für die Therapie notwendige Vertrauen
bestehe bzw. die Langzeittherapie gerade jetzt intensiviert werden müs-
se, was in Mazedonien kaum gewährleistet sei,
dass zweitens Dr. med. G._______ (Psychiatrie & Psychotherapie FMH,
H._______) in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 mitteilte, dass ein Ab-
bruch der Behandlung der Beschwerdeführerin B._______ nicht zu ver-
antworten sei, da diesfalls mit einer Zustandsverschlechterung zu rech-
nen sei; ferner seien die Medikamente, auf die seine Patientin angewie-
sen sei, in Mazedonien mit Sicherheit nicht erhältlich,
dass mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am 1. September
2012 – das BFM das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung
vom 17. August 2010 bestätigte und gleichzeitig einer möglichen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es auf die gene-
rellen Schwierigkeiten von Mazedonien nicht zurückkomme, da diese
schon im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden seien,
dass sich das BFM bewusst sei, dass nach einem negativen Asylverfah-
ren eine Rückkehr in das Heimatland eine Angstreaktion oder eine De-
pression auslösen könne; auch der vorliegend – indes vage umschriebe-
ne – verschlechterte Gesundheitszustand der Familienmitglieder sei auf
die verschiedenen negativen Verfügungen zurückzuführen,
dass das BFM ferner unterstrich, dass medizinische Gründe einen Weg-
weisungsvollzug nur dann unzumutbar erscheinen lassen, wenn der Ge-
sundheitszustand sich derart rapide verschlechtert, dass das Leben der
betroffenen Person in Gefahr ist und eine erforderliche Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24);
dies sei vorliegend nicht erfüllt, da das mazedonische Gesundheitssys-
tem auch hinsichtlich psychischer Probleme zugänglich sei,
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dass aufgrund dieser Erkenntnisse die Vorbringen nicht geeignet seien,
eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 herbeizufüh-
ren,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom
30. August 2012 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese Ver-
fügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass ferner ein psychiatrisches Gutachten bezüglich des Zustandes der
Beschwerdeführenden anzuordnen und der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen sei,
dass die Beschwerde im Wesentlichen mit einem Verweis auf die ärztli-
chen Stellungnahmen begründet wurde, dass die Familienmitglieder sich
nach wie vor in Behandlung befänden und ein Abbruch der Behandlung
katastrophale Folgen hätte und eine lebensbedrohliche Situation schaffen
würde,
dass die Beschwerdeführenden bisher ihren Gesundheitszustand nicht
thematisiert hätten, weil der Fokus ihrer Asylbegründung auf den politi-
schen Aktivitäten der Beschwerdeführerin gelegen habe,
dass aufgrund der politischen Vergangenheit der Beschwerdeführerin und
der gesundheitlichen Probleme eine Rückkehr zudem in Anbetracht von
Art. 3 EMRK nicht zulässig sei,
dass infolgedessen eine umfangreiche Abklärung des Gesundheitszu-
standes enorm wichtig sei, was ein psychiatrisches Gutachten erfordere,
dass am 3. Oktober 2012 eine weitere Mitteilung von Dr. med. G._______
vom 1. Oktober 2012 zu den Akten gereicht wurde, welcher der Be-
schwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige Depression diagnosti-
zierte; dabei wurde ein Behandlungsabbruch, ein Therapeutenwechsel
oder eine Rückkehr nach Mazedonien als unzumutbar erachtet,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110)],
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Begehren der Beschwerdeführenden, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, in der Beschwerde nicht weiter begründet ist, weshalb darauf
nicht eingegangen wird,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwach-
sene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem mate-
riellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und ent-
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sprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden
können,
dass aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat
und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass folglich – wie das BFM zu Recht ausführte – die materiellen Ausfüh-
rungen hinsichtlich der vorgebrachten politischen Vergangenheit der Be-
schwerdeführerin und der allgemeinen Situation in Mazedonien keine
neuen Tatsachen beinhalten, weswegen auf diese vorliegend nicht einzu-
gehen ist,
dass indessen neue Tatsachen vor- und Beweismittel eingebracht wur-
den, die den Wegweisungsvollzug beschlagen,
dass mit dem Hinweis auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bzw., sollte
dies nicht erfolgen, mit den medizinischen Problemen deren Unzumut-
barkeit beantragt wird,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass diese Fragen schon im ordentlichen Verfahren rechtskräftig beurteilt
wurden, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend ferner in Beachtung mass-
geblicher völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 BV i.V.m. der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die hohen Anforderungen ("very exceptional circumstances") des Ur-
teils des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
D./Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 (Nr. 30240/96) vorliegend
nicht erreicht wurden, da der Gerichtshof in seinem Urteil sich mit einer
HIV-positiv infizierten Person auseinandersetzte, welche aufgrund ihrer
fortgeschrittenen Krankheit durch einen Wegweisungsvollzug lebensbe-
drohlich gefährdet gewesen wäre (hinsichtlich einer Wegweisung einer
Suizid gefährdeten Person vgl. auch EGMR, Entscheid Dragan et
al./Bundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie erwähnt – auf die allgemeine Lage in Mazedonien vorliegend
nicht einzugehen ist,
dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen, wenn aufgrund eines Mangels an angemesse-
nen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der be-
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troffenen Person sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern wür-
de, dass ihr Leben in Gefahr geriete oder ihre körperliche und psychische
Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wä-
re (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b),
dass es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht gelungen ist, glaub-
haft darzutun, dass die in den ärztlichen Stellungnahmen umschriebenen
psychischen Probleme der Familienmitglieder wesentlich seien und dass
eine entsprechende Behandlung in Mazedonien nicht erhältlich sei,
dass im Gegenteil nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
psychotherapeutische Behandlungen in der Hauptstadt Skopje und in den
grösseren Städten in verschiedenen Kliniken jeweils auf der neuropsychi-
atrischen Abteilung angeboten werden (vgl. dazu ADRIAN SCHUSTER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH [Hrsg.], Mazedonien: Medizinische
Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, 2012, S. 3 f.;
Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, An-
nual Report 2008, S. 28 ff.),
dass davon auszugehen ist, die psychotherapeutische Behandlung in der
Schweiz habe erst kürzlich begonnen, weshalb eventuelle negative Fol-
gen eines diesbezüglichen kurzen Unterbruchs bis zur allfälligen Wieder-
aufnahme im Heimatland bei Bedarf medikamentös begegnet werden
kann,
dass aus diesem Grund das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens abgelehnt wird,
dass die noch jungen Beschwerdeführenden in Mazedonien Eltern und
Geschwister (A3 S. 3; A4 S. 3) haben und beide über eine gute Ausbil-
dung (es fehlt der Beschwerdeführerin noch ein Jahr bis zum Abschluss
ihres (…) Studiums) und über viel Arbeitserfahrung als (…) Beraterin und
Verkaufsmanager verfügen (A3 S. 2, A4 S. 2 f.), so dass davon auszuge-
hen ist, dass die Beschwerdeführenden sich ihren Lebensunterhalt selber
bestreiten oder dank ihres Beziehungsnetzes Unterstützung erhalten
können sollten,
dass aufgrund der Kinder der Beschwerdeführenden das Kindeswohl als
gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich aus der völ-
kerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt,
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dass bei einem längeren Aufenthalt der Kinder namentlich der Grad der
erfolgten Integration in der Schweiz zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 m.w.H. und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.),
dass zwar in der ärztlichen Stellungnahme von lic. phil. E._______ vom
16. Juli 2012 auf die Fortschritte der Integration der Kinder in der Schule
hingewiesen wurde, doch kann vorliegend nicht von einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz gesprochen werden, der die Entwurzelung der
Kinder im Heimatstaat zur Folge hat,
dass sich demnach der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine diesbezüglichen
Hindernisse ersichtlich sind, zumal dank den Fahrausweisen der Eltern
– falls nötig – bei ihrer heimatlichen Vertretung in der Schweiz
Reisepapiere für die Familie sollten beschafft werden können (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: