B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5138/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, am
7. April 2011 von Italien her kommend erstmals in die Schweiz einreiste,
wo er am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte (vgl. A5/9, Rz. 17 und
20),
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. April 2011 eine Ko-
pie einer auf ihn ausgestellten italienischen Aufenthaltsbewilligung, gültig
bis am (…) 2011, einreichte (vgl. A4/14 und A5/9, Rz. 13.4),
dass das BFM die italienischen Behörden am 7. Juli 2011 gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl.
L 50/1 vom 25.2.2003; nachfolgend: Dublin-II-VO) um Aufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (vgl. A10/6 und A11/2),
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der in Art. 18
Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
VO) (vgl. A12/1),
dass das BFM folglich mit Verfügung vom 29. September 2011 gestützt
auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien verfügte (Dublin-Verfahren) (vgl. A15/6),
dass diese Verfügung am 12. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 13. Dezember 2011 nach Ita-
lien überstellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 erneut in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte und eine Ver-
fügung der Präfektur der Provinz B._______ vom (…) 2011 - gleichentags
eröffnet – einreichte, wonach er Italien innert dreissig Tagen zu verlassen
habe, ansonsten ihm für das italienischen Territorium eine Einreisesperre
von fünf Jahren auferlegt werden könne (vgl. B4/3),
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dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Dezember 2011 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erneut kontaktierte und um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. B9/4 und B10/2),
wobei die italienischen Behörden auch dieses Ersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist nicht beantworteten,
womit sie die Zuständigkeit Italiens wiederum implizit anerkannten (Art.
20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) (vgl. B11/1),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 30. Januar 2012 auch auf
dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers – wiederum gestützt
auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – nicht eintrat und erneut die Wegwei-
sung nach Italien verfügte (Dublin-Verfahren) (vgl. B13/6),
dass auch diese Verfügung unangefochten blieb und am 14. Febru-
ar 2012 in Rechtskraft erwuchs,
dass der gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons C._______
seit dem 26. März 2012 als verschwunden geltende Beschwerdeführer
am 20. Mai 2013 schliesslich nach Italien überstellt werden konnte, nach-
dem der Überstellungsversuch vom 14. September 2012 wegen Verwei-
gerung des Abflugs durch den Beschwerdeführer erfolglos geblieben war,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 von der Kantonspolizei
C._______ an der [Strasse] verhaftet und am 8. Juli 2014 im Rahmen ei-
ner sogenannten Dublin-Befragung einvernommen wurde (K1/8 und
K5/4),
dass er anlässlich dieser Dublin-Befragung zu Protokoll gab, im Juli 2013
erneut über Italien in die Schweiz eingereist zu sein, wobei seine italieni-
sche Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen sei und er seinen ma-
rokkanischen Pass und alle weiteren Papiere bei seiner Schwester in Ita-
lien gelassen habe (K1/8 und K5/4),
dass er weiter mitteilte, dass er keine Einwände gegen eine Rückkehr
nach Italien habe, eine Rückreise nach Marokko aber noch besser wäre,
sofern er – wie damals, als er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt ha-
be – eine finanzielle Unterstützung, das heisst ein kleines Startkapital von
Fr. 3'500., erhalte (K1/8 und K5/4),
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juli 2014 erneut kontak-
tierte und gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ju-
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ni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (K3/5 und K4/2), wobei die italienischen Be-
hörden dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist erneut unbeantwortet liessen (K6/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 11. Sep-
tember 2014 – aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer befinde
sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, wobei gleichzeitig die Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens feststehe, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte
und ihm eine Ausreisefrist bis spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte (K8/8),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte (K8/8),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2014 (Da-
tum des Poststempels) fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen die BFM-Verfügung vom 13. August 2014 Beschwerde erhob, sinn-
gemäss deren Aufhebung beantragte und zur Begründung ausführte,
dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, da ihm seitens der italieni-
schen Behörden eine fünfjährige Einreisesperre bezüglich des italieni-
schen Territoriums auferlegt worden sei, und er lieber im Gefängnis in der
Schweiz bleiben möchte, als nach Italien zurückzukehren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig ist
und im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsab-
kommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 64a Abs. 2 AuG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG eine Wegweisungsverfü-
gung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, erlässt,
wenn aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO ein anderer Staat,
der durch eines der Dublin-Assozierungsabkommen gebunden ist, für die
Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO, welche ab dem 1. Janu-
ar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union sowie gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 auch in der Schweiz an-
wendbar ist, abgelöst wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 49 Dublin-III-VO die
Dublin-III-VO nicht nur auf Fälle, in denen sowohl das Asylgesuch als
auch das Übernahmeersuchen des BFM nach dem 31. Dezember 2013
gestellt wurden zur Anwendung gelangt, sondern – mit Ausnahme der Kri-
terien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates – auch für jene
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Fälle gilt, in denen das Ersuchen um Übernahme des BFM zwar nach
dem 31. Dezember 2013 erfolgte, das Asylgesuch aber bereits vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurde,
dass dem BFM nach dem Gesagten somit in jedem Fall beizupflichten ist,
dass auf das vorliegende Verfahren die Dublin-III-VO anzuwenden ist,
und der Verweis auf die Dublin-II-VO in Art. 64a Abs. 1 AuG somit als
Verweis auf die Dublin-III-VO zu verstehen ist,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG einerseits
voraussetzt, dass sich die betroffene Person ohne Aufenthaltsberechti-
gung in der Schweiz aufhält und andererseits verlangt, dass sich ein an-
derer, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundener Staat für die
Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt hat,
dass Art. 64a Abs. 1 AuG demnach in jedem Fall nur dann zur Anwen-
dung gelangt, wenn die betroffene Person bei (erneuter) Einreise in die
Schweiz kein Asylgesuch (mehr) stellt, ansonsten sie gestützt auf Art. 42
AsylG – der in Verwirklichung des Refoulement-Verbots festhält, dass
sich eine Person, die in der Schweiz um Asyl nachsucht, bis zum Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann – über eine Auf-
enthaltsberechtigung verfügen und mithin legal in der Schweiz weilen
würde, womit die erste Voraussetzung von Art. 64a Abs. 1 AuG nicht er-
füllt wäre,
dass der Beschwerdeführer bei seiner – nach eigenen Angaben im Ju-
li 2013 erfolgten – erneuten Einreise in die Schweiz kein Asylgesuch stell-
te und auch anlässlich der Dublin-Befragung vom 8. Juli 2014 keinerlei
auf eine Verfolgung bezogene Vorbringen zu Protokoll gab, sondern le-
diglich ausführte, dass er keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Ita-
lien habe, eine Rückreise nach Marokko jedoch besser wäre, sofern er
von den Schweizer Behörden erneut eine finanzielle Unterstützung von
Fr. 3'500. erhalte (K1/8 und K5/4),
dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise auf
eine Suche nach Schutz vor Verfolgung enthalten,
dass dem Protokoll zur Befragung vom 8. Juli 2014 zudem zu entnehmen
ist, dass die italienische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
abgelaufen ist und er zwar über einen marokkanischen Pass verfügen,
diesen jedoch bei der Einreise in die Schweiz nicht mitgeführt haben will
(K1/8 und K5/4),
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dass der Beschwerdeführer somit weder gestützt auf Art. 42 AsylG noch
gestüzt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) – der fest-
hält, dass jene Personen von der Visumspflicht befreit sind, die über ein
anerkanntes und gültiges Reisedokument sowie einen gültigen Aufent-
haltstitel, ausgestellt von einem Staat, der durch eines der Schengen-
Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), verfügen –
über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügt,
dass den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer aus einem anderen Grund zum Aufenthalt in der
Schweiz berechtigt wäre,
dass dem BFM mithin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer
illegal in der Schweiz aufhält und die erste Voraussetzung von Art. 64a
Abs. 1 AuG somit vorliegend erfüllt war,
dass die italienischen Behörden im Zuge des zweiten Wiederaufnahme-
gesuchs des BFM vom 11. Juli 2014 implizit anerkannten, für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers
zuständig zu sein,
dass somit vorliegend auch die zweite Voraussetzung von Art. 64a Abs.
1 AuG erfüllt war (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a AuG, in:
MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S.
642, Rz. 2 ff.),
dass die vom Bundesamt verfügte Anordnung der Wegweisung demnach
zu bestätigen ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen, da das
Bundesamt gemäss dieser Bestimmung eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zu-
lässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen,
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dass den Akten keinerlei konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sich Italien – als Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Charta
der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, und wie die Schweiz
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er in Italien keinen wirksamen Zugang zu
einem Verfahren zur Prüfung seines Asylgesuches entsprechend der Ver-
fahrensrichtlinie (vgl. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Neufassung]
[ABl. L 180/60 vom 29.6.2013]; für die Umsetzungs- und Übergangsbe-
stimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bishe-
rige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) und dem internationalen
Recht hat,
dass mangels entgegenstehender Vorbringen des Beschwerdeführers
auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie ergeben
(vgl. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung] [ABl.
L180/96 vom 29.6.2013]; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
f. Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer die Vermutung, dass Italien seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, somit nicht umzustossen ver-
mochte (BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2; BVGE 2010/45 E. 7.5),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien folg-
lich zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass Art. 83 Abs. 4 AuG demgegenüber nicht auf die Situation in einem
Drittstaat Bezug nimmt, und dass der Wegweisungsvollzug gemäss
Art. 83 Abs. 5, 2. Satz AuG in der Regel zumutbar ist, wenn die wegge-
wiesene Person aus einem Mitgliedstaat der EU (oder der EFTA) kommt,
dass die betroffene Person diese Regelvermutung widerlegen kann, in-
dem sie zumindest glaubhaft macht, dass der Wegweisungsvollzug aus
persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetztes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, S. 4469 f.),
dass der Beschwerdeführer nach Italien – Mitgliedstaat der Europäischen
Union – weggewiesen wird und er keinerlei Gründe vorbrachte, welche
die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin in
Frage stellen würden,
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend mithin als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht mög-
lich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat ausreisen noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Sep-
tember 2014 vortrug, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da ihm
seitens der italienischen Behörden eine fünfjährige Einreisesperre für das
italienische Territorium auferlegt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer gemäss der von ihm im Rahmen des zwei-
ten Asylgesuchs eingereichten Verfügung der Präfektur der Provinz
B._______ vom (…) 2011 lediglich dann eine Einreisesperre von fünf Jah-
ren bezüglich des italienischen Territoriums auferlegt worden wäre, wenn
er Italien nicht innert dreissig Tagen seit Eröffnung jener Verfügung ver-
lassen hätte, was nicht der Fall war, da er am 16. Dezember 2011 bereits
zum zweiten Mal in die Schweiz eingereist war (vgl. B4/3),
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dass – selbst wenn dem Beschwerdeführer von den italienischen Behör-
den nachträglich eine entsprechende Einreisesperre auferlegt worden
wäre – aufgrund der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unmöglich ist, haben die
italienischen Behörden die in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehene
Frist doch ungenutzt verstreichen lassen und der Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Italien somit implizit zugestimmt,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch durchführbar ist,
dass somit entsprechend diesen Erwägungen auch der von der Vorin-
stanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung an
einen anderen Ort als Italien ausgeschlossen wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: