B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5138/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. respektive 23. Juli 2019 (Kanzleifehler beim Ver-
sand) lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 30. Sep-
tember 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
B.
Diese Verfügung wurde vom SEM am 23. Juli 2019 mittels eingeschriebe-
ner Sendung mit Rückschein versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post wurde die Sendung am 26. Juli 2019 nach erfolglo-
sem Zustellungsversuch an die Postfiliale B._______ retourniert und zu-
rück ans SEM geschickt, wo diese am 2. August 2019 wieder einging. Auf
dem retournierten Umschlag wurde der Vermerk angebracht, der Empfän-
ger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können.
C.
Mit Schreiben vom 13. September 2019 gelangte der Gesuchsteller an das
SEM und erklärte, er habe kurz zuvor von den kantonalen Behörden erfah-
ren, dass sein Asylgesuch am 15. Juli 2019 abgelehnt worden sei. Er habe
aber weder den Entscheid noch eine Abholungseinladung erhalten und
bitte um erneute Eröffnung.
D.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 führte das SEM aus, der Asylent-
scheid sei an das SEM retourniert worden, da trotz Sendung an die zutref-
fende Adresse keine Übermittlung an den Gesuchsteller habe stattfinden
können. Mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) werde die Verfü-
gung nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkomme. Entsprechend sei der Asylent-
scheid gesetzeskonform eröffnet worden, weshalb keine Neueröffnung an-
gezeigt sei. Eine Kopie des Entscheids und der Beilagen werde dem
Schreiben beigelegt.
E.
Der Gesuchsteller antwortete mit Schreiben vom 23. September 2019,
dass er in seiner Unterkunft einen Briefkasten mit drei weiteren Personen
teile und vermute, die Abholeinladung sei von einem der Mitbewohner ver-
sehentlich mitgenommen und weggeworfen, allenfalls ihm nicht ausgehän-
digt worden. Im Juli habe er zudem gearbeitet und den Briefkasten erst als
Letzter leeren können.
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Zur Untermauerung legte er ein Schreiben der Sozialhilfebehörde
B._______ vom 19. September 2019 bei, welches seine Vorbringen bestä-
tigt.
F.
Mit Schreiben vom 26. September 2019 hielt die Vorinstanz unter weiteren
Ausführungen daran fest, es erfolge (insbesondere aufgrund von Art. 12
Abs. 1 AsylG) keine Neueröffnung des abgeschlossenen Asylverfahrens.
G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erhob der Gesuchsteller Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Frist zur Einreichung
der Beschwerde an das Gericht sei wiederherzustellen und auf die Be-
schwerde sei einzutreten; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren; alternativ sei die Verfügung aufzuheben und er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (vgl. Art. 31
i.V.m. Art. 33 VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Diese Zuständigkeit
umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von
Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit
solchen Beschwerden stehen (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). In der
Regel entscheidet das Gericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder
Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche (Art. 24
VwVG) nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem
Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten
fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1
VwVG).
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe vom Entscheid des SEM
vom 23. Juli 2019 erst durch ein Schreiben des kantonalen Migrationsam-
tes vom 10. September 2019 erfahren. Von der kantonalen Behörde habe
er auf Nachfrage hin eine Kopie der ersten und letzten Seite des Asylent-
scheids erhalten. Unmittelbar danach gelangte der Gesuchsteller mit der
Bitte einer Neueröffnung des Entscheids ans SEM und hat im Zuge dessen
eine Kopie seines Asylentscheids erhalten (vgl. oben, Sachverhalt Bst. D
und E). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller erst
durch die kantonalen Behörden in Kenntnis über den ergangenen Asylent-
scheid gesetzt wurde (vgl. auch unten E. 4.2). Das Hindernis – die Un-
kenntnis der vorinstanzlichen Verfügung – bezüglich der Einhaltung der
Beschwerdefrist ist mit diesem Datum (Erhalt des kantonalen Schreibens,
vermutlich am 11. September 2019) weggefallen. Das Gesuch um Fristwie-
derherstellung datiert vom 2. Oktober 2019 und wurde somit innert der ge-
setzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht.
Mit der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat der Gesuchsteller auch die ver-
säumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innert Frist nachgeholt.
2.2 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
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Seite 5
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln.
3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnach-
teilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O.,
Art. 24 N 1 VwVG; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gal-
len 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu
Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet,
wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungs-
weise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit – wie die Nichtbeachtung der
üblichen Sorgfalt – vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf
eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei-
ner Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI PATRICIA, a.a.O.,
Art. 24 N 12 VwVG; BGE 112 V 255, 108 V 109). Gemäss Art. 38 VwVG
darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein
Nachteil erwachsen.
4.
4.1 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2019 ins-
besondere geltend, gemäss Posttracking habe am 26. Juli 2019 ein erfolg-
loser Zustellungsversuch der Verfügung des SEM stattgefunden. Die Ab-
holungseinladung, die die Post hinterlassen habe, habe er aber nie gese-
hen, weshalb er das Einschreiben nicht habe innert der siebentägigen Frist
abholen können. Da er einen Briefkasten mit drei weiteren Mitbewohnern
teile, sei die Abholungseinladung vermutlich von einer dieser Personen
versehentlich mitgenommen, entsorgt oder ihm zumindest nicht ausgehän-
digt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Gesuchsteller
ein Schreiben eines Asyl-Betreuers der Gemeinde B._______ vom
24. September 2019 und drei Fotografien des Briefkastens bei, auf denen
insbesondere die Anschrift der vier Benutzer des Briefkastens ersichtlich
seien.
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Zustellung an die letzte den Be-
hörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevoll-
mächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist als
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rechtsgültig, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Inso-
fern hat sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 12 Abs. 1 AsylG berufen. Ent-
gegen den Angaben der Vorinstanz und den Annahmen des Gesuchstel-
lers wurde die vorliegend relevante Sendung jedoch nicht nach sieben Ta-
gen als «nicht abgeholt» ans SEM retourniert. Vielmehr wurde diese dem
SEM als «unter der angegebenen Adresse nicht zustellbar» sogleich zu-
rückgeschickt. Entsprechend wurde keine Abholungseinladung der Post im
Briefkasten deponiert, welche der Gesuchsteller hätte entgegennehmen
können und wonach für ihn eine siebentägige Abholfrist zu laufen begon-
nen hätte. Der Gesuchsteller konnte die Sendung des SEM demnach nicht
fristgerecht bei der Post abholen. Das SEM liess sich nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch zwar gemäss den vorliegenden Akten die Richtigkeit
der Adresse telefonisch beim kantonalen Migrationsamt bestätigen, ver-
zichtete aber darauf, die Sendung dem Gesuchsteller noch einmal per nor-
maler Briefpost zuzustellen.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Gesuchsteller seit Oktober
2015 an derselben Adresse wohnhaft ist ([…]; vgl. Bestätigungsschreiben
der Sozialhilfebehörde B._______ vom 19. September 2019). Unter ande-
rem wurde ihm im Jahr 2017 die Vorladung zur Anhörung vom SEM per
Einschreiben dorthin zugeschickt. Auch die oberwähnten Schreiben der
kantonalen Behörden vom 10. und 19. September 2019 sowie die im Sach-
verhalt aufgezeigte Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und dem
SEM erfolgten ohne Hinweise von Zustellungsschwierigkeiten von und an
besagte Adresse. Die vom Gesuchsteller eingereichten Fotografien zeigen
zudem, dass sein Name auf dem Briefkasten gut sicht- und lesbar vermerkt
ist. Die nun als unzustellbar retournierte Sendung des SEM wurde im Juli
2019 ebenfalls an dieselbe Adresse, offensichtlich an die korrekte Zustel-
ladresse, geschickt. Weshalb genau diese Sendung nicht hat zugestellt
werden können, lässt sich nach dem Gesagten nicht nachvollziehen. Die-
ser Umstand kann aber nicht dem Gesuchsteller angelastet werden. Zwar
hat wie oben erwähnt eine rechtsgültige Eröffnung der SEM-Verfügung im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG stattgefunden. Im vorliegenden Fall ist aber
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm zumutbare Sorgfalt
(Meldung aktuelle Adresse und korrekte Beschriftung des Briefkastens) an-
gewendet hat, um Post von den Behörden empfangen zu können, weshalb
ihm aus der erfolglosen Zustellung kein Nachteil erwachsen darf. Mithin hat
er ohne sein Verschulden vor dem (vermutlich) 11. September 2019 keine
Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 erhalten und
wurde unverschuldeterweise davon abgehalten, binnen Frist zu handeln
(vgl. oben E. 3).
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Seite 7
4.3 Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Ok-
tober 2019 gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren bezüglich der wei-
teren mit dieser Eingabe gestellten Begehren unter der Verfahrensnummer
E-5485/2019 aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem Gesuchsteller wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da dieser jedoch im vorliegen-
den Verfahren nicht vertreten wurde, sind keine Kosten im erwähnten
Sinne entstanden, sodass keine Parteientschädigung auszurichten ist.
5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden bezüglich
des vorliegenden Verfahrens mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Oktober 2019 wird gutgeheis-
sen.
2.
Das Beschwerdeverfahren bezüglich der weiteren mit dieser Eingabe ge-
stellten Begehren wird unter der Verfahrensnummer E-5485/2019 aufge-
nommen.
3.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: