Abtei lung V
E-5139/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Christoph Haffenmeyer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5139/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohn-
sitz in B._______ / (...), verliess die Türkei gemäss seinen Angaben
am 13. März (...) und gelangte über ihm unbekannte Staaten am 18.
März 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 24. März 2003 fand im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstel-
le) Basel die summarische Erstbefragung statt. Für die Dauer des Ver-
fahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuge-
wiesen. Am 16. April 2003 erfolgte die Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde. Das BFM führte am 8. April 2005 eine ergänzende
Befragung durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, er sei seit (...) für die D._______ tätig
gewesen. Nach dem Gymnasium habe er im Jahr (...) während fünf
Monaten für das E._______ in I._______ vor allem politische (...) vor-
bereitet. Er habe erste Probleme bekommen und sei nach F._______
ausgewichen, wo er weiterhin für den (...) tätig gewesen sei. Den Kon-
takt zur D._______ habe er abgebrochen und in den Volkshäusern vor
Ort legale politische Aktivitäten ausgeübt. Aufgrund anhaltender Prob-
leme mit den Behörden sei er (...) nach G._______, später im selben
Jahr nach H._______ geflüchtet, aber jeweils nach etwa einer Woche
wieder in die Türkei zurückgekehrt.
Zwischen (...) habe er den Militärdienst absolviert. Danach sei er nach
I._______ zurück, habe wieder mit der (...) begonnen und für die in-
zwischen neu gegründete J._______ gearbeitet. Die Drohungen hätten
darauf wieder zugenommen. Im (...) sei an seiner Stelle den Bruder
K._______ festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei daher
im Jahr (...) nach L._______ umgezogen, wo er sich weiterhin politisch
engagiert habe. So habe er für die M._______ gearbeitet und im Jahr
(...) sei er der J._______ beigetreten. Zwischen (...) sei er (...) in deren
Vorstand gewesen. Danach habe er bei der Gründung des N._______
geholfen und zwanzig bis dreissig Artikel für verschiedene Zeitungen
und Zeitschriften verfasst.
Wegen seiner Aktivitäten habe er weiterhin Probleme mit den Behör-
den gehabt. So habe die Polizei (...) verlangt, er solle sich auf dem
Seite 2
E-5139/2006
Posten melden. Er habe dies unterlassen, worauf die Polizei sich nach
ihm erkundigt habe. Aus diesem Grund habe er die Türkei am (...) ver-
lassen. Die Polizei habe ihn danach weiterhin gesucht.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstins-
tanzlichen Verfahren folgende Unterlagen zu den Akten: Nüfus, Auszü-
ge der Zeitung (...) vom (...), Kopie des (...), ein Schreiben der
J._______ vom (...), Artikel über die J._______ (in Kopie), ein Exemp-
lar der Zeitschrift (...) (inkl. Übersetzung), je ein Bestätigungsschreiben
der (...) und (...), zwei Internetauszüge, Kopie eines Schreibens der
J._______ vom (...), ein Beschlussprotokoll des (...) und ein Schreiben
vom (...) von O.________, (...) der (...).
A.c Am 9. November 2005 ersuchte das Bundesamt die Schweizer
Vertretung in Ankara um nähere Abklärungen. Der Botschaftsbericht
vom 30. Mai 2006 hielt in der Folge unter anderem fest, der Be-
schwerdeführer werde weder auf nationaler noch lokaler Ebene in der
Türkei gesucht, es bestehe kein Passverbot und kein Datenblatt. Das
Bestätigungsschreiben vom (...) von sei ebenso authentisch wie der in
der Zeitung (...) vom (...) vom Beschwerdeführer publizierte Artikel.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2006 das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 3. Juli 2006
durch die vormalige Rechtsvertreterin einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2006 stellte die Vorinstanz fest, die Vor-
bringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2006 liess der Beschwerdeführer durch
den neu bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung einreichen. Die Verfügung vom 3. August
2006 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zu bewilligen. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit für den
Seite 3
E-5139/2006
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein Zeugnis der
Q._______ vom 29. August 2006, ein Artikel zur Kurdenfrage vom 10.
Februar 2005, ein Bestätigungsschreiben von R._______ vom 28. Au-
gust 2006 (mit Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben des ehemali-
gen (...) vom 16. August 2008, ein Zeugnis des Wohnheims für Asylbe-
werber S._______ vom 11. August 2006 sowie drei von Privatpersonen
verfasste Referenzschreiben (je vom 16. August 2006) beigelegt.
Am 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer durch den
Rechtsvertreter eine "Länderkurzinfo" vom 31. Juli 2005 von amnesty
international und ergänzende Ausführungen dazu zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2006
unter Gewährung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
Nach zweimaliger Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am
23. November 2009 seine Stellungnahme und ein Bestätigungsschrei-
ben vom O._______ vom 20. Oktober 2006 zu den Akten reichen und
stellte die Nachlieferung von dessen Adresse in Aussicht.
E.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, das bei der ARK hängig gewesene Beschwerdeverfahren sei
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
Seite 4
E-5139/2006
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 5
E-5139/2006
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen behördlichen Problemen seien mit etli-
chen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimtheiten belastet. Zudem sei-
en die Schilderungen teilweise nachgeschoben; dies gelte insbesonde-
re hinsichtlich der angegebenen Festnahme seines Bruders im No-
vember 2006 sowie dem Vorbringen, dass er nach der 1.-Mai-
Demonstration im Jahre 2001 auf einer polizeilichen Liste aufgeführt
gewesen sei, sich bei der Polizei hätte melden müssen dies aber un-
terlassen habe, worauf die Polizei sich beim Quartiervorsteher und bei
der Familie nach ihm erkundigt habe.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, bei dem Hintergrund, den
der Beschwerdeführer mit sich bringe, sei es nur verständlich, dass er
zum Teil wichtige Informationen nicht bereits zu Beginn der mündli-
chen Befragungen vorgebracht habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, er
habe sich zu Daten, zeitlichen Abläufen und den Ereignissen selbst wi-
dersprüchlich geäussert, sei darauf hinzuweisen, dass er seit Dezem-
ber 2004 in ärztlicher Behandlung sei, weil es ihm psychisch schlecht
gehe. Ein aktuelles ärztliches Zeugnis gebe Aufschluss über sein Be-
finden; er leide an Phasen depressiver Verstimmung mit Konzentrati-
onsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Zwar habe
er sich erst nach der kantonalen Befragung in Behandlung begeben,
sei aber auch erst bei der Befragung durch das BFM auf Widersprüche
aufmerksam gemacht worden; folglich sei das ärztliche Zeugnis geeig-
net, die Widersprüche zu relativieren. Ausserdem gebe es genügend
Aussagen des Beschwerdeführers, die übereinstimmen würden; so
habe er seine beiden Auslandaufenthalte im Jahr (...) von sich aus er-
wähnt.
Die Feststellung der Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer
weder ein Passverbot noch ein Datenblatt bestehe bedeute nicht, dass
er in der Türkei nicht gesucht werde, zumal die Abklärungsmöglichkei-
ten der Botschaft nur beschränkt seien. Es werde beantragt, dass die
Beschwerdeinstanz in die dem Beschwerdeführer nicht offengelegten
Aktenstücke Einsicht nehme.
Sodann nehme die Vorinstanz die politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nicht ernst. Entgegen deren Auffassung und den Er-
gebnissen der Botschaftsabklärung müsse der Beschwerdeführer we-
gen seiner politischen Zugehörigkeit – auch wenn er nur (...) des
Seite 6
E-5139/2006
Vorstandes der J._______ gewesen sei – bei einer Rückkehr mit ernst-
haften Nachteile rechnen. Dies gehe auch aus dem Bestätigungs-
schreiben vom R._______ vom 28. August 2006 hervor.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
vorliegenden Aktenlage zu folgendem Schluss:
4.3.1 Bei der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, seine
Probleme hätten im Jahr (...) begonnen, als er in der Provinz (...) ge-
lebt habe. Er sei dort zweimal vor den Staatsanwalt geführt worden.
Da die Polizei gedroht habe, ihn bei der nächsten Festnahme zu liqui-
dieren, sei er nach F._______ gezogen, wo er (...) im Untergrund ge-
lebt habe. Im Jahr 1994 sei er in den Militärdienst eingezogen worden;
nach dessen Beendigung hätte er erneut vor den Staatsanwalt geführt
werden sollen, weshalb er im Jahr (...) nach B._______ umgezogen
sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4 f.).
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befra-
gung aus, er sei in F._______ und U._______ vor den Staatsanwalt
geführt worden. Nachdem er in F._______ vor dem Staatsanwalt ge-
wesen sei, habe die Polizei ihm im (...) mit der Ermordung gedroht. Er
habe von Mai 1995 bis Oktober 1996 Militärdienst geleistet und sei da-
nach nach I._______ zurückgekehrt; dass er erneut vor den Staatsan-
walt hätte geführt werden sollen, erwähnte der Beschwerdeführer hier
nicht (vgl. kantonales Protokoll S. 5, 7, 9, 11).
Weiter legte der Beschwerdeführer einmal dar, er sei bei der 1.-Mai-
Feier 2001 von zwei Polizeibeamten bedroht worden (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 4). Gemäss Angaben bei der kantonalen Befra-
gung soll der Beschwerdeführer jedoch nicht nur bedroht, sondern mit
anderen Teilnehmern festgenommen, in geschlossenen Wagen wegge-
fahren und während 24 Stunden festgehalten worden sein, da sie als
Verantwortliche für die Zwischenfälle betrachtet worden seien; zudem
datierte er diesen Vorfall auf den 1. Mai 1994 (vgl. kantonales Protokoll
S. 7, 12). Bei der Befragung durch das Bundesamt erklärte er dann,
bei der 1.-Mai-Feier von 2001 in U._______ seien sie angegriffen und
bedroht worden (vgl. Protokoll Bundesamt S. 5), um später darzulegen,
er sei mit zahlreichen anderen Teilnehmern festgenommen, aber nach
drei bis vier Stunden freigelassen worden; es habe aber eine polizeili-
che Warnung an die Partei gegeben (vgl. a.a.O. S. 10). Im Verlauf der
selben Befragung datierte er diese Festnahme dann auf den 1. Mai
1997 respektive erklärte er, sich nicht mehr an das Jahr zu erinnern
Seite 7
E-5139/2006
(vgl. a.a.O. S. 14). Da der Beschwerdeführer von insgesamt nur zwei
Festnahmen gesprochen hat (vgl. Protokoll BFM S. 13), kann es sich
offensichtlich auch nicht um Ereignisse mehrerer 1.-Mai-Anlässe
gehandelt haben.
Insgesamt sind diese Vorbringen in inhaltlicher und in zeitlicher Hin-
sicht daher als widersprüchlich zu beurteilen. Der Einwand, der Be-
schwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Befragung durch das BFM
seit etwa einem Jahr in ärztlicher Behandlung befunden, vermag zu
keinem anderen Schluss zu führen; hier hat die Vorinstanz unter ande-
rem zu Recht festgehalten, bereits die früheren Aussagen der Erstbe-
fragung würden nicht mit Angaben bei der kantonalen Befragung über-
einstimmen.
4.3.2 Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer nur angege-
ben, seit (...) für D._______ tätig gewesen zu sein, daraus sei ab (...)
die J._______ entstanden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Da-
von, dass er neben seinen Tätigkeiten für die J._______ auch für (...)
und für (...) gearbeitet und deswegen Probleme erhalten habe, sprach
er hier ebensowenig wie von den angeblich von ihm verfassten, zahl-
reichen Artikeln.
Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung durch das Bundesamt
andererseits neu dargelegt, im (...) sei an seiner Stelle sein Bruder
festgenommen worden (vgl. Protokoll BFM S. 3 f.). Dieses Vorbringen
ist als nachgeschoben zu beurteilen und kann auch nicht allein mit
dem Hinweis auf allfällige Konzentrationsprobleme erklärt werden.
Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses bedeutende Ereig-
nis, über das (...) berichtet worden sein und das ihn zum Wegzug aus
I._______ bewogen haben soll, nicht bereits in den vorangegangenen
Befragungen erwähnt hat.
Ebenfalls neu erwähnte der Beschwerdeführer bei der Befragung
durch das BFM, die Polizei habe nach der 1.-Mai-Demonstration im
Jahr 2001 eine Liste von Beteiligten an die Partei geschickt. Aufgrund
dieser Liste hätte er sich (...) bei den Behörden melden müssen, was
er jedoch unterlassen habe. Die Polizei habe sich darauf beim Quar-
tiervorsteher nach ihm erkundigt. Er habe sich aus Angst nach
F._______ und U._______ und, nach Erledigung der Formalitäten, im
(...) ausser Landes begeben (vgl. a.a.O. S. 12 ff.); zwischen (...) habe
sich die Polizei erneut zweimal zu Hause und dreimal beim Quartier-
vorsteher nach ihm erkundigt (vgl. a.a.O. S. 12 f.). Es ist nicht
Seite 8
E-5139/2006
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese angeblich kurz vor
der Ausreise erfolgten behördlichen Massnahmen gegen seine Person
zuvor nie erwähnt hat. Bei der kantonalen Befragung erklärte er sogar,
es habe keinen besonderen Auslöser für seinen Ausreiseentschluss
gegeben (vgl. kantonales Protokoll S. 12).
4.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen ver-
schiedene Bestätigungsschreiben ins Recht und wies unter anderem
(vgl. Stellungnahme vom 3. Juli 2006) darauf hin, die von der Schwei-
zer Botschaft kontaktierte Auskunftsperson V._______ habe seinerzeit
aus Angst nur vage telefonisch Auskunft gegeben. Dem diesbezügli-
chen Bestätigungsschreiben vom 16. Juni 2006 ist jedoch keine solche
Feststellung zu entnehmen; vielmehr hält die Auskunftsperson darin
fest, seine Informationen ("die geführten Gespräche") seien im fal-
schen Sinne wiedergegeben worden.
Bezüglich dieses Bestätigungsschreibens fällt zudem auf, dass darin
Schwierigkeiten und Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt wer-
den, die er selber bei den mündlichen Befragungen zu den Asylgrün-
den nicht genannt hat. So wird darin festgehalten, der Beschwerdefüh-
rer sei am Arbeitsplatz wegen seines Passes und seiner Mitgliedschaft
bei der J._______ stark diskriminiert und unterdrückt worden. Am (...)
sei ihm der Pass weggenommen und er sei von den Sicherheitskräften
durchsucht worden. Diese Aussagen widersprechen jedoch teilweise
denjenigen des Beschwerdeführers. Er hat bezüglich des Reisepasses
nämlich dargelegt, dieser sei im Zeitpunkt der Ausreise gültig gewe-
sen, jedoch beim Schlepper geblieben (vgl. Protokoll Empfangszent-
rum S. 3, kantonales Protokoll S. 3); von einer behördlichen Beschlag-
nahmung des Passes war, soweit feststellbar, nie die Rede. Durch die-
se mündliche Aussage wird letztlich das Abklärungsergebnis der
Schweizer Botschaft vor Ort als zutreffend bestätigt, wonach der Be-
schwerdeführer keinem Passverbot unterstanden ist. Sodann hat er bei
den Befragungen auch nie von allfälligen Schwierigkeiten mit Vorge-
setzten am Arbeitsplatz gesprochen; eine einzige vergleichbare Aussa-
ge betraf nur einen gemeinsam mit O._______ verfassten Zeitungsarti-
kel in (...), der gegen die Arbeitgeber gerichtet gewesen, jedoch nur
vom Chefredakteur unterzeichnet gewesen sei; er sei folglich nicht un-
mittelbar involviert gewesen; zudem war jener Artikel offensichtlich all-
gemein gegen die Arbeitgeber und nicht spezifisch gegen einen Ar-
beitgeber des Beschwerdeführers gerichtet (vgl. Befragung BFM S. 9).
Seite 9
E-5139/2006
Ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 21. April 2005 führt bezüglich
der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorstand der J._______ aus,
er sei zwischen (...) im Vorstand des (...) der Partei gewesen, während
der Beschwerdeführer seine Vorstandstätigkeit zeitlich zwischen (...)
ansiedelte; danach habe er sich zurückgezogen (vgl. kantonales Proto-
koll S. 8). Im Schreiben von 28. August 2006 ist sodann die Rede von
einem Hungerstreik im Jahr 1996, an welchem der Beschwerdeführer
– dieser sei ebenfalls im Gefängnis gewesen – auch teilgenommen
habe; dieser sei zudem mehrmals mitgenommen und verhört worden.
Auch diese Formulierungen lassen sich mit den protokollierten mündli-
chen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen, wel-
cher nur von zwei Festnahmen gesprochen und einen Gefängnisauf-
enthalt im Jahr 1996 nicht erwähnt hat; vielmehr will der Beschwerde-
führer in jenem Zeitraum (1996) im Militärdienst gewesen sein.
Damit erweisen sich die verschiedenen Bestätigungsschreiben jeden-
falls nicht als geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen darzulegen.
4.3.4 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfasser
von Artikeln fällt auf, dass er lediglich einen mit seinem Namen verse-
henen Artikel eingereicht hat (Zeitung (...) vom 12. März (...). Beim
BFM sprach er jedoch von 20 bis 30 unter eigenem Namen und in ver-
schiedenen Organen publizierten Artikeln. (vgl. Protokoll BFM S. 8).
Demgegenüber hatte er beim Kanton ausgeführt, er habe für zwei Zei-
tungen geschrieben und dabei die Artikel nicht unter seinem Namen
veröffentlicht, sondern jeweils ein Pseudonym verwendet (vgl. kanto-
nales Protokoll S. 11). Diese Angaben sind insgesamt ebenfalls nicht
in sich stimmig.
Ungeachtet dessen dürften dem Beschwerdeführer allein aus allfälli-
gen journalistischen Tätigkeiten keine asylrechtlich relevanten Nachtei-
le erwachsen sein. So hat er beim Bundesamt selber festhalten las-
sen, es sei deswegen nie Anzeige erstattet worden, weil er beim Sch-
reiben seine Grenzen und diejenigen der Redaktion gekannt habe (vgl.
Protokoll BFM S. 9).
4.4 In Würdigung aller Vorbringen geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer allenfalls Mitglied der (legalen)
J._______ gewesen ist und unter anderem einige Artikel verfasst
haben könnte. Weiter ist glaubhaft, dass er im Rahmen einer
Teilnahme an einer 1.-Mai-Kundgebung in Istanbul – gemäss seinen
Angaben handelte es sich jeweils um Massenanlässe – mit den
Seite 10
E-5139/2006
Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen ist und auch wegen seiner
Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Ethnie gewisse Nachteile
hinnehmen musste. Hingegen dürften die Nachteile insgesamt nicht
eine asylrechtlich erhebliche Intensität erreicht haben.
Die angeblich erheblichen behördlichen Schwierigkeiten und eine indi-
viduell aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gegen den Be-
schwerdeführer erfolgte Verfolgung können jedoch in der geschilderten
Art und Weise nicht geglaubt werden. Diese Feststellung wird durch
die nachvollziehbar und überzeugend erscheinenden Abklärungser-
gebnisse der Schweizer Vertretung bestätigt.
Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vor-
bringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese
nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid herbeizuführen.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 11
E-5139/2006
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
Seite 12
E-5139/2006
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor. Der Be-
schwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine konkreten, über
die allgemeine Situation hinausgehende individuelle Gründe für eine
Unzumutbarkeit des Vollzugs aufgezeigt. In individueller Hinsicht ist
aufgrund der Akten festzuhalten, dass er jahrelangen Wohnsitz in
B._______ / (...) gehabt hat. Er verfügt in der Türkei mit (...) über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Vater arbeitet als Beamter
(...); die Familie lebt gemäss Angaben des Beschwerdeführers in stabi-
len wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. kantonales Protokoll S. 4). Den
protokollierten Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er das Gym-
nasium beendet und ein Fernstudium begonnen sowie neben journa-
listischen Tätigkeiten verschiedene Teilzeitarbeiten ausgeübt hat. In
der Schweiz hat er ebenfalls verschiedene Erwerbstätigkeiten ausge-
führt; aktuell ist der Beschwerdeführer in einem Restaurant angestellt.
Diese beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die gute Schulbildung sowie
der Umstand, dass er im Heimatland gemäss seine Angaben offenbar
in finanziell sicheren Verhältnissen aufwachsen konnte, lassen den
Schluss zu, dass es ihm möglich sein wird, sich nach seiner Heimkehr
eine neue Existenz aufzubauen, zumal er anfänglich nötigenfalls auf
familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte.
Bezüglich der im Lauf des Asylverfahrens geltend gemachten gesund-
heitlichen Einschränkungen ist festzuhalten, dass seit Einreichen des
Bestätigungsschreibens der Q._______ vom 29. August 2006 auf Be-
schwerdeebene keine weiteren ähnlichen Probleme geltend gemacht
Seite 13
E-5139/2006
worden sind, der Beschwerdeführer beispielsweise in der Schweiz –
wie erwähnt – seither auch geregelten Arbeitstätigkeiten nachgehen
konnte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der
W._______ entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene (vgl. Be-
schwerde S. 4 und "Beilagenverzeichnis") nicht als "ärztliches Zeug-
nis" betrachtet werden kann, zumal die unterzeichnende Person über
keine entsprechende medizinische Ausbildung verfügt. Ungeachtet
dessen könnten die damals aufgeführten medizinischen Probleme wie
Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Schlaf-
störungen im Bedarfsfall auch in der Türkei behandelt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung insgesamt
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-5139/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 15