B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5141/2008
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
China,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (…).
E-5141/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin China gegen
Ende Mai 2007 und gelangte am 26. Juni 2007 in die Schweiz. Gleichen-
tags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der
Anhörung vom 2. November 2007 zu den Asylgründen machte sie im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Tibeterin, stamme aus C._______, (…). Am 15. Juni
2006 sei sie – in der Absicht, den Dalai Lama zu besuchen und an-
schliessend nach Lhasa zurückzukehren – zusammen mit einer grösse-
ren Gruppe Ausreisewilliger beim Versuch der illegalen Ausreise von Mili-
tärs festgenommen, geschlagen und durchsucht worden, wobei die Mili-
tärs bei ihr ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten. In der Folge sei sie
ohne Gerichtsverfahren im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen, mo-
natelang in Einzelhaft festgehalten, zu Zwangsarbeit gezwungen sowie
einmal von einem Militärpolizisten beziehungsweise von Wärtern in ihrer
Zelle beziehungsweise auf dem Feld beziehungsweise im Wald vergewal-
tigt worden. Am 1. beziehungsweise am 15. Mai 2007 sei sie freigelassen
worden und nach Hause zurückgekehrt, um – in Anbetracht der erlebten
Benachteiligungen und mit dem Einverständnis ihres Ehemannes – rund
eine Woche später mit organisatorischer Hilfe ihrer Mutter auf dem Land-
weg in Richtung Kathmandu (Nepal) erfolgreich auszureisen. Von dort sei
sie, nach Reisevorbereitungen durch einen Mönch, etwa einen Monat
später auf dem Luftweg nach Indien und weiter nach Europa gelangt. Ihre
Familie habe sie letztmals vor ihrer Festnahme beziehungsweise vor ihrer
Ausreise gesehen. Eine Rückkehr nach China falle nicht in Betracht, da
ihr und ihren Angehörigen aufgrund ihrer illegalen Ausreise erhebliche
Nachteile drohten.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, aus-
zugsweise Kopien ihres Familienbüchleins beziehungsweise einer Wohn-
sitzbestätigung sowie einen Schulausweis zu den Akten. Einen eigenen
Reisepass habe sie nie besessen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2008 fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab.
In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, schob aber den Vollzug der
Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Das Bundesamt stellte zudem fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu verlassen habe. Auf die
detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und sinnge-
mäss den Verzicht auf die Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie zudem, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen sowie sie über eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Be-
gründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August
2008 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des
Beschwerdeverfahrens festgestellt und die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 4. September 2008 eingeladen. Zudem
wurden die Vollzugsbehörden antragsgemäss vorsorglich angewiesen,
die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat
und eine Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, und das BFM wurde
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine allenfalls bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen.
E.
Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2008
die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 9. September 2008 – unter Fristansetzung bis zum
29. September 2008 – gewährte Replikrecht blieb ungenutzt.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" betreffend dessen Verfügung vom
9. Juli 2008 ein, in welchem sie die wiedererwägungsweise Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und den
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten beantragt. Auf die Be-
gründung des Gesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Die Vorinstanz überwies die Eingabe mit Begleitschreiben vom 2. März
2011 und der Bemerkung, es handle sich nach ihrer Auffassung um eine
Beschwerdeergänzung, dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe – beispielsweise
ein Wiedererwägungsgesuch – sind gegenüber ordentlichen Rechtsmit-
teln subsidiär. Das am 17. Februar 2011 beim BFM eingereichte "Wieder-
erwägungsgesuch", mit welchem die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft beantragt wird, geht in materieller Hinsicht nicht über den mit der
Beschwerde vom 7. August 2008 gesetzten Prozessgegenstand hinaus,
sondern ist im dortigen Beschwerdeantrag Ziff. 2 (Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls) enthalten. Das BFM
hat daher das "Wiedererwägungsgesuch" mit zutreffender Bemerkung
dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Anhandnahme als Be-
schwerdeergänzung überwiesen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die dortigen
Parteivorbringen sind durch das Gericht unter dem Aspekt von Art. 32
Abs. 1 und 2 VwVG zu prüfen und zu würdigen. In prozessualer Hinsicht
ist der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellte Antrag betreffend Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten als nach-
träglicher Prozessantrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulas-
sen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft
und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten
Benachteiligungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungs-
weise flüchtlingsrechtlich nicht relevant gemäss Art. 3 AsylG seien. So
habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zu ihrer angeb-
lichen Haft und dabei erlittenen Vergewaltigung (Ort und Beteiligte) sowie
zum Zeitpunkt der letzten Begegnung mit ihrer Familie gemacht. Die Un-
stimmigkeiten habe sie auf Vorhalt hin nicht plausibel aufzulösen ver-
mocht. Den Akten seien auch keinerlei Einwände oder anderweitigen
Hinweise betreffend allfällige Protokollierungs-, Verständigungs- oder
Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Im Weiteren präsentiere sich die
Schilderung der Vergewaltigung detail- und substanzarm (Datum, Wo-
chentag, Ablauf, Beschreibung der Peiniger, Dialoginhalt). Schliesslich
liege auch keine in der illegalen Ausreise nach Nepal und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz gründende Furcht vor künftiger Verfolgung
vor, weil das seit dem Urteil, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1, praxisge-
mäss vorausgesetzte Erfordernis einer längeren Landesabwesenheit im
Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei.
4.2 In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin zunächst den Ver-
folgungssachverhalt nochmals in komprimierter Form dar und bekräftigt
gleichzeitig die erlittenen und befürchteten Benachteiligungen. Die Schil-
derungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaub-
haft. Die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente seien zunächst darauf
zurückzuführen, dass es ihr in Anbetracht ihres kulturellen und religiösen
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Hintergrundes und des "u.a." männlichen Geschlechts der Befrager
schwer gefallen sei, über den erlittenen sexuellen Übergriff zu sprechen,
zumal bei ihr auch ein Verdrängungsmechanismus wirke. Die Aussagen
zur Vergewaltigung seien daher von reduziertem Beweiswert. Trotz der
seelischen Belastung dieses Ereignisses und ihrer Scham sei sie nun in
der Lage, das Geschehene schriftlich und detailliert wiederzugeben, zu
welchem Zweck sie einen selber verfassten Bericht und eine Gefängnis-
skizze vorlege. Es bestehe nun kein Anlass mehr, am Wahrheitsgehalt
der geschilderten Vergewaltigung zu zweifeln. Der Widerspruch betref-
fend den Ort der Vergewaltigung sei ferner auf Eigenheiten der tibeti-
schen Sprache zurückzuführen. Jener betreffend den Zeitpunkt der letz-
ten Begegnung mit der Familie gründe im Umstand, dass sie ihre Familie
vor Repressalien durch die chinesischen Behörden habe schützen wollen
und bei der Erstbefragung nicht auf die Geheimhaltungspflicht der
schweizerischen Behörden aufmerksam gemacht worden sei. Sodann sei
bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten, dass für Tibeter Daten und
Uhrzeiten nicht den gleichen Stellenwert wie für Europäer hätten. Das
BFM stelle im Weiteren bei seiner Prüfung des Vorliegens begründeter
Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung zu Unrecht auf die nach
EMARK 2006 Nr. 1 relevante bloss kurze Dauer ihrer Landesabwesenheit
ab. Vielmehr seien auch ihre Religiosität und ihre Verehrung für den Dalai
Lama, dessen Bild bei ihrer Festnahme entdeckt worden sei, mit zu be-
rücksichtigen. Neu hinzu komme nun ihr exilpolitsicher Aktivismus in
Form ihrer Teilnahmen an verschiedenen politischen Aktionen in Bern und
Zürich, bei welchen das erhebliche Risiko bestehe, von chinesischen
Botschafts- und Konsulatsmitarbeitern gefilmt worden zu sein und da-
durch im Falle ihrer Rückkehr drakonische Strafen gewärtigen zu müs-
sen. Sie habe daher Anspruch zumindest auf ihre Anerkennung als
Flüchtling.
4.3 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
stellt die Vorinstanz zunächst klar, dass keine Datenweitergabe an den
Heimatstaat stattgefunden habe. Weiter hält sie fest, dass Tibeter ohne
längere Landesabwesenheit und ohne glaubhaft gemachter individueller
Verfolgung in der Regel zunächst infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufge-
nommen würden und der praxisgemässe Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
EMARK 2006 Nr. 1 erst mit einem längeren Aufenthalt in der Schweiz
entstehe. Ferner widerspricht das BFM den in der Beschwerde gemach-
ten Einwänden gegen die erkannte Unglaubhaftigkeit der geschilderten
Haft und insbesondere der Vergewaltigung. So sei die Anhörung zu den
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Asylgründen ausschliesslich durch Frauen durchgeführt worden. Anläss-
lich dieser Anhörung sei ihr überdies Gelegenheit zur vollumfänglichen
Darlegung der Erlebnisse gewährt worden. Zudem habe sie angegeben,
die Dolmetscherin gut verstanden zu haben; auch seitens der Hilfswerks-
vertreterin seien keinerlei Vorbehalte gemacht worden. Der kulturelle Hin-
tergrund der Beschwerdeführerin könne somit nicht als Argument für die
die Entkräftung der Ungereimtheiten berücksichtigt werden. Im Übrigen
seien die erkannten Widersprüche erheblich. Der nachträglich angefertig-
te Gefängnisbeschrieb und die Skizze seien nicht geeignet, den bei der
Vorinstanz geltend gemachten und als unglaubhaft erwogenen Sachver-
halt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.4 Beschwerdeergänzend bekräftigt die Beschwerdeführerin mittels Ein-
gaben vom 7. Juli 2009 und vom 17. Februar 2011 ihren Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zu-
mal sie sich im chinesisch besetzten Tibet politisch betätigt habe und sich
die Situation dort verschlimmere. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und
der Asylgesuchstellung in der Schweiz – hierbei handle es sich um in
China hart bestrafte politische Verbrechen – könne sie sich angesichts
der in EMARK 2005 Nr. 1 und vor allem EMARK 2006 Nr. 1 begründeten
Praxis, ihrer nicht längeren Aufenthalte in Indien beziehungsweise Nepal
und der genügend langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas auf sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen.
5.
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass Angehörige der tibetischen Minderheit
in China nicht der Kollektivverfolgung unterliegen. Die allgemeinen Be-
nachteiligungen und die Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und
Tibeter in China ausgesetzt sein können, sind entweder von verhältnis-
mässig geringer Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab.
Begründete Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur
tibetischen Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb
nicht bejaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen
auf die im Urteil bestätigte Rechtsprechung).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
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über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Gan-
zen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das
Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011
E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der
angefochtenen Verfügung (dort E. I/1 und 2) getroffene Glaubhaftigkeits-
prüfung den durch Gesetz und Praxis festgelegten Ansprüchen genügt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen und auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen
werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausfüh-
rungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in blossen Be-
kräftigungen und Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen (sprach-
liche Eigenheiten, anderer kultureller und religiöser Hintergrund, Verdrän-
gungsmechanismen, seelische Belastung, Schutz der Familie, anderer
Stellenwert von Daten und Uhrzeiten für Tibeter usw.), augenfälligen Tat-
sachenwidrigkeiten (angeblich männliche Mitwirkende an Anhörung und
fehlender Hinweis auf Vertraulichkeit) und weisen im Übrigen kaum sub-
stanzielle Verwertbarkeit auf. Bezeichnenderweise liess die Beschwerde-
führerin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur ausführ-
lichen vorinstanzlichen Vernehmlassung (vgl. dort insb. S. 2) unbenützt.
Aufgrund der Aktenlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine
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vertieftere Würdigung der Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsfrage
vorzunehmen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen weiteren Un-
glaubhaftigkeitselemente zu erörtern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin
präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt
(insbesondere Festnahme bei erstem Ausreiseversuch und nachfolgende
rund einjährige Inhaftierung mit erlittener Vergewaltigung und weiteren
Benachteiligungen), überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaub-
haft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen
unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft
machen können. Damit gelingt es ihr nicht, die Flüchtlingseigenschaft aus
Vorfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.3 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbeson-
dere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1). Entscheidend ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten der Asyl suchenden Person als staats-
feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon an-
zuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7).
Die Praxis der ARK, wonach begründete Furcht vor asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie bei einer
Rückkehr in ihre Heimat dann anzunehmen ist, wenn sie sich illegal aus
Tibet nach Nepal oder Indien begeben hat und, ohne sich dort während
längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist ist, wo
sie um Asyl nachgesucht hat und über eine „längere Zeit“ in der Schweiz
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Seite 11
verblieben ist (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4), wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht in einem nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden
Grundsatzurteil vom 7. Oktober 2009 (BVGE 2009/29 E. 6 S. 13) präzi-
siert. Danach hängt die Gefährdung nicht entscheidend von der Dauer
des Auslandaufenthaltes ab. Massgeblich ist vielmehr, dass die chinesi-
schen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen
ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die tibetische Exil-
gemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz – unterstellen, sie hätten
mit Dissidenten Kreisen Kontakte gepflegt, und hierin eine oppositionelle
Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen
erblicken. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausge-
reiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen
Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositi-
oneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt werden und aus
diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn
zu rechnen haben (BVGE 2009/29 E. 6.5). Ferner wurde auch in Bezug
auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen ha-
ben, präzisierend festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem
Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chine-
sischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exilti-
betischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden
Personen müssten gegenüber den chinesischen Behörden entsprechen-
de Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Auf-
enthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die
grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama
wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges
spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6).
Das BFM bezweifelte die behauptete illegale Ausreise der Beschwerde-
führerin aus China vom Mai 2007 im gesamten bisherigen Verfahren
nicht. Bereits aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhaltselements wird
es ihr nicht gelingen, den von den chinesischen Behörden bei einer allfäl-
ligen Rückkehr der Beschwerdeführerin gehegten Verdacht, sie habe sich
in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, auszuräumen. Unter Mitbe-
rücksichtigung ihrer mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz bestünde
dieses Verdachtsmoment sogar unter hypothetischer Annahme einer le-
galen Ausreise aus China. Damit ergibt sich, dass sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, da sie – unbesehen der angeblichen exilpolitischen Be-
tätigung in der Schweiz – begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in
die Heimat der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem
Grund asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden (vgl.
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Seite 12
dazu auch das auf analoger Konstellation basierende und am 23. August
2011 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2192/2009 insb. E. 6). Wie bereits erwähnt, bleibt der Beschwerdeführe-
rin indessen die Asylberechtigung aufgrund der Ausschlussklausel von
Art. 54 AsylG verwehrt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus Vorfluchtgründen
zwar zu Recht, jene aus Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint hat.
Die Beschwerde ist daher betreffend die beantragte Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf
Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfü-
gung vom 9. Juli 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch unzulässig (vgl.
Art. 5 AsylG und Art. 83 Abs. 3 AuG). In Anbetracht der Alternativität der
möglichen Gründe für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) besteht formell-
rechtlich kein Anlass zur Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochte-
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Seite 13
nen Verfügung (vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges) von Amtes wegen. Dem Umstand der zusätzlichen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wäre aber im Zeitpunkt der
allfälligen Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beachtung
zu schenken.
7.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme
auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Vor-
aussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vorliegend hat das BFM in Zif-
fer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung bereits im Hinblick auf die künftige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme angeordnet, obschon gemäss klarem Gesetzeswortlaut der
Vollzug der Wegweisung zusammen mit der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme anzuordnen ist (vgl. wiederum das am 23. August 2011 ergan-
gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2192/2009 E. 8.3). Die Zif-
fer 6 des Dispositivs erweist sich demnach als bundesrechtswidrig und ist
somit von Amtes wegen aufzuheben.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhe-
bung der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
beziehungsweise die Asylgewährung beantragt werden. Sie ist hingegen
gutzuheissen hinsichtlich der Aufhebung der Ziffern 1 und 6 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 und 6 der Ver-
fügung des BFM vom 9. Juli 2008 sind somit aufzuheben, und BFM ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen.
9.
Im Hinblick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ist der Ausgang des
Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach sei-
ner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vor-
liegenden von einem hälftigen Unterliegen ausgeht. Die Kosten sind so-
mit hälftig, im Betrag von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Beschwerdeführerin, die ihre Mittellosigkeit nicht belegt
hat gemäss Auskunft der zuständigen Behörden keine Unterstützungs-
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leistungen bezieht und somit nicht als prozessual bedürftig einzustufen
ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Ausrich-
tung einer reduzierten Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise
Obsiegen betreffen. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführung und der Mandatierung
eines nicht professionellen Rechtsvertreters verhältnismässig hohe Kos-
ten entstanden sind. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Es ist
deshalb keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 6
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beschwerde wird diesbezüg-
lich gutgeheissen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführerin werden anteilsmässige Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: