Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5141/2009
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. August 2009 / N_______
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
21. Juni 2007 und gelangte am 7. August 2007 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Dabei machte er
geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz
Kirkuk. Im Jahre 1982 sei seine Familie nach C._______ deportiert
worden, wo er bis 2003 gelebt habe. Vom 15. Februar 2005 bis zur
Ausreise habe er an der Universität von D._______ studiert. Er sei
diplomierter Buchhalter und habe zuletzt als Rechnungsprüfer in
C._______ gearbeitet. Am 12. Juni 2007 sei sein Bruder zusammen mit
zwei Freunden und einem kleinen Kind verhaftet worden. Sein Bruder
habe zwei Kinder eines hohen kurdischen Funktionärs entführt, wobei
eines der Kinder gestorben sei. Am 15. Juni 2007 hätten die Angehörigen
der entführten Kinder eine Handgranate in den Hof seines Hauses
geworfen. Dabei sei sein Neffe am rechten Fuss verletzt worden. Zwei
Tage später sei er – der Beschwerdeführer – von mehreren Personen an
seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden, um getötet zu werden. Die am
Arbeitsort stets anwesende Polizei habe ihn indes schützen können.
B.
Am 17. August 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Herkunfts- und Sprachanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. In
seinem Bericht vom 3. September 2007 gelangte der Gutachter zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus dem Irak (kurdisches
Milieu), höchstwahrscheinlich aus C._______, stamme.
C.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. September 2007 zu seinen
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, am 10. Juni
2007 sei sein Bruder mit sehr viel Geld nach Hause gekommen. Zwei
Tage später sei der Bruder zusammen mit zwei Freunden und einem
Kind verhaftet worden. Ihre Bilder seien im Fernsehen ausgestrahlt
worden. Dabei habe sein Bruder öffentlich gestanden, bereits früher ein
Kind eines hohen kurdischen Funktionärs gekidnappt zu haben, um Geld
zu erpressen. Da dieses Kind die Entführung nicht überlebt habe, habe
man sich nun an ihm – dem Beschwerdeführer – rächen wollen. Noch am
gleichen Abend hätten vier bewaffnete Unbekannte die Türe seines
Hauses demoliert und seien in das Haus eingedrungen. Als die Männer
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die Kalaschnikows schussbereit gemacht hätten, sei plötzlich die Polizei
erschienen und habe die Unbekannten mitgenommen. Am folgenden Tag
habe er sich beim Polizeidirektor und dem Parlamentsvorsitzenden über
den Vorfall beklagt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm kein
Schutz gewährt werden könne. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Am 15. Juni 2007 hätten Unbekannte eine Handgranate in
das Haus seiner Familie geworfen. Bei diesem Anschlag habe sein Neffe
ein Bein verloren. Seine Mutter habe deshalb bei der Polizei Anzeige
erstattet. Am 17. Juni 2007 habe er beobachten können, wie bewaffnete
Männer ins Areal der Schule, an welcher er unterrichtet habe, gekommen
seien und wie der Dekan mit diesen Leuten gesprochen habe. Kurz
darauf sei er zum stellvertretenden Dekan gerufen worden. Der Dekan
habe sodann mit dem Leiter des Sicherheitsdienstes in C._______
telefoniert. Dieser habe eine Patrouille vorbeigeschickt, welche die
bewaffneten Männer mitgenommen habe. Vom Dekan habe er erfahren,
dass die Männer ihn hätten umbringen wollen. Weiter habe ihm dieser
erklärt, dass er ihm keinen Schutz gewähren könne, da er seine Stelle
dem Vater des entführten und später verstorbenen Kindes verdanke.
Im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und verwies den Entscheid über
die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 setzte der
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Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Am 2. September 2009
bezahlte dieser fristgerecht.
H.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 18. September 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 24. September 2009 unterbreitete der
Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am
29. September 2009 die Replik ein.
I.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer eine
Vollmacht für telefonische und schriftliche Auskünfte für E._______ zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
deren Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
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somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Vollmacht vom 15. Dezember 2010
eingereicht, mit welcher er E._______ für telefonische und schriftliche
Auskünfte bevollmächtigt. Diese Vollmacht enthält nach Auffassung des
Gerichts keine Verpflichtung gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, mithin ist das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich
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der Erstbefragung habe er ausgesagt, beim Handgranatenangriff sei sein
Neffe am Fuss verletzt worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung
durch das BFM zu Protokoll gegeben, der Neffe habe beim Angriff ein
Bein verloren. Sodann habe er anlässlich der ersten Befragung erklärt, er
sei an seinem Arbeitsplatz von seinem Chef und von der Polizei
geschützt worden; die Polizei würde immer den Arbeitsort schützen. Beim
BFM habe er indes vorgebracht, der Schuldekan habe den Leiter des
Sicherheitsdienstes angerufen, welcher daraufhin eine Patrouille gesandt
habe. Sodann habe der Beschwerdeführer den bei der Anhörung durch
das BFM angeführten bewaffneten Überfall anlässlich der Erstbefragung
nicht erwähnt, obwohl er damals bereits ausführlich befragt worden sei.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe von 1982 bis
2003 in C._______ gelebt und dort auch seit anfangs 2005 bis zur
Ausreise gearbeitet. Die nordirakischen Behörden seien generell
schutzbereit und schutzfähig. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer den Schutz dieser Behörden nicht in Anspruch
nehmen könne. Zwar habe er geltend gemacht, beim Verfolger handle es
sich um einen hohen kurdischen Funktionär, weshalb ihn der Dekan nicht
weiter habe schützen wollen. Gleichzeitig habe er aber auch erklärt, dass
Sicherheitsleute aus D._______ die bewaffneten Männer von der Schule
entfernt hätten. Weiter sei in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Namen des
kurdischen Funktionärs nicht kenne. In Anbetracht dessen, dass es sich
um eine wichtige Person handle und sein Bruder dessen Kind entführt
habe, wäre es ein Leichtes gewesen, herauszufinden, um wen es sich
konkret handle. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer, obwohl er
eingehend befragt worden sei, nicht in der Lage gewesen, den geltend
gemachten Sachverhalt sachdienlich zu konkretisieren. Namentlich habe
er nicht gewusst, in welchem Gefängnis sich sein Bruder befunden habe.
Auch habe er sich nicht erinnern können, von wie vielen Personen er
aufgesucht und bedroht worden sei. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer oft abweichend und erst bei mehrmaliger
Wiederholung auf die gestellten Fragen geantwortet.
4.2. In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, er habe anlässlich der beiden Befragungen Angst gehabt, einer
der Dolmetscher könnte der PUK angehören. Deshalb habe er den
Namen des Parteifunktionärs nicht genannt. Weiter hält der
Beschwerdeführer in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen fest und führt aus, sein Neffe habe das rechte Bein verloren.
Dies sei sowohl aus dem eingereichten Arztzeugnis als auch dem
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Polizeibericht ersichtlich. Ferner treffe es zu, dass ihn der Schuldekan
zunächst geschützt habe, indes danach nicht mehr in der Lage gewesen
sei, ihm weiteren Schutz anzubieten. Entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht habe er anlässlich der Erstbefragung die Bedrohung durch
Unbekannte am 12. Juni 2007 detailliert dargelegt.
4.3. Das BFM stellt in der Vernehmlassung zu den eingereichten
Dokumenten fest, es sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich
dabei um blosse Farbkopien handle. Zudem sei allgemein bekannt, dass
im Irak solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen
sei. Schliesslich vermöge auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er
habe den Namen seines Verfolgers nicht genannt, weil er dem
Dolmetscher misstraut habe, nicht zu überzeugen.
4.4. In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, bei den
eingereichten Dokumenten handle es ich um Originalkopien, was ihm
seine Mutter anlässlich eines Telefonates bestätigt habe.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begründet in der Rechtsmitteleingabe das
Nichtnennen des Namens seines Verfolgers anlässlich beider
Befragungen mit einem generellen Misstrauen gegenüber den
Dolmetschern. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu
Beginn der Befragungen ausdrücklich über die Verschwiegenheitspflicht
sämtlicher anwesender Personen, mithin auch des Dolmetschers,
orientiert wurde. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach anlässlich einer der beiden Befragungen eine Stimmung des
Misstrauens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher
geherrscht hätte. Namentlich führte auch der zur Beobachtung der
Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter
in seiner Stellungnahme keine diesbezüglichen Feststellungen an. Im
Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten
gewesen, allfällige Misstrauensvoten bereits anlässlich beziehungsweise
unmittelbar nach den Befragungen vorzubringen, dies umso mehr
angesichts des Umstandes, dass er in der Schweiz um Schutz vor
Verfolgung nachsucht. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aus
seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die
beiden Protokolle können dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt
werden.
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5.2. Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Zur Verletzung seines Neffen
führt er aus, dieser habe beim Granatenangriff ein Bein verloren, was aus
dem eingereichten Arztzeugnis sowie dem Polizeirapport ersichtlich sei.
Diesbezüglich ist dem Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer nach der Verletzung seines Neffen gefragt wurde.
Darauf antwortete er, der rechte Fuss sei verletzt worden und der Neffe
habe auch Splitter im Körper (vgl. A1/10 S. 6). Nachdem der
Beschwerdeführer ausdrücklich nach der Verletzung des Neffen gefragt
wurde, ist angesichts der später behaupteten Schwere derselben nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Verlust des Beines
nicht bereits anlässlich der Erstbefragung anführte. Insoweit bestehen
ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses wesentlichen
Vorbringens. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem
eingereichten Arztzeugnis nicht auszuräumen. Zum einen ist es nicht
üblich, dass ein ärztliches Attest die Bestätigung eines Vorfalls zum Inhalt
hat, zum andern lässt das eingereichte Zeugnis jegliche fachärztliche
Ausführungen vermissen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich
beim eingereichten Dokument nicht um ein offizielles ärztliches Schreiben
eines öffentlichen Spitals handelt. Dieser Schluss wird weiter durch den
Umstand bestärkt, dass im Irak gefälschte oder verfälschte Dokumente
ohne weiteres käuflich erworben oder erschlichen werden können.
Desgleichen gilt bezüglich des eingereichten Polizeiberichts. Demnach ist
weder das Arztzeugnis noch der Polizeibericht geeignet, die aufgezeigten
Unstimmigkeiten betreffend Verletzung des Neffen des
Beschwerdeführers aufzulösen. An dieser Folgerung vermögen auch die
mit Schreiben vom 2. September 2009 nachgereichten angeblichen
Originaldokumente nichts zu ändern.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der von ihm in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei in der
Nacht des 12. Juni 2007 von bewaffneten Unbekannten daheim aufgesucht und mit dem Tod bedroht
worden. In Anbetracht dessen, dass damals Unbekannte die Haustüre demoliert, ins Haus eingedrungen
und den Beschwerdeführer ernsthaft bedroht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses
zentrale und einschneidende Vorkommnis nicht bereits anlässlich der ersten Befragung vortrug. Überdies
ist in diesem Zusammenhang eine weitere Unstimmigkeit festzustellen. So sprach der Beschwerdeführer
zu Beginn der Anhörung davon, er sei an jenem Abend von einem Leibwächter des Vaters des getöteten
Kindes, mithin von einer Person, aufgesucht worden (vgl. A18/18 S. 4). Im späteren Verlauf der Anhörung
sprach er diesbezüglich von mehreren Unbekannten (vgl. A18/18 S. 8). Was sodann die unterschiedlichen
Angaben betreffend den polizeilichen Schutz auf dem Schulhofareal anbelangt, so darf diesbezüglich von
einer akademisch gebildeten Person erwartet werden, dass sie solch wesentliche Umstände bereits
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anlässlich der Erstbefragung anführt und sie insbesondere anlässlich mehrerer Anhörungen
übereinstimmend darlegt. Insoweit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die aufgezeigten
Unstimmigkeiten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden. Vorweg ist in
diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Schuldekan nicht für die Schutzgewährung des
Beschwerdeführers verantwortlich ist. Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz
davon aus, dass die nordirakischen Behörden generell schutzbereit und schutzwillig sind. Dies hat der
Beschwerdeführer im Übrigen selbst erlebt, ist doch gemäss seinen Aussagen beim Überfall vom 12. Juni
2007 offenbar plötzlich die Polizei bei ihm zu Hause eingetroffen und hat die Unbekannten mitgenommen
(vgl. A 18/18 S. 8). Ferner sind die Sicherheitskräfte auch umgehend nach dem Anruf des Dekans auf dem
Schulgelände erschienen. Dass die heimatlichen Sicherheits-behörden den Beschwerdeführer inskünftig
nicht schützen würden, ist so-mit als blosse, durch nichts belegte Behauptung zurückzuweisen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem
Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im
Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis
davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8
S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben
und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.).
7.4.3. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich
seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht wesentlich
verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird
eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office,
Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnete im August 2008 die Sicherheitslage im
Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner,
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SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1,
S. 9). In seinem aktuellen Bericht von Juli 2010 bestätigt das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die
relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl.
UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im
Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
7.4.4. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Indes sind den
Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug
aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht
zumutbar wäre. Der alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde
Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben von 1982 bis 2003,
mithin während seiner gesamten Kindheit, Jugend und Ausbildung mit
seiner Familie in C._______. Sodann arbeitete er von 2005 bis zur
Ausreise im Juni 2007 ebenfalls in dieser Stadt. C._______ liegt in der
Provinz Sulaymaniya. Nachdem der Beschwerdeführer über 20 Jahre in
C._______ gelebt hat, ist er mit diesem Ort in jeglicher Hinsicht vertraut
und verfügt dort auch über ein bestehendes ausserfamiliäres
Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann.
Angesichts seiner universitären Ausbildung sowie seiner
Berufserfahrungen als Lehrer (…) ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt
integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und
ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen.
7.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten.
7.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines irakischen
Nationalitätsausweises sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG), (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 2. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5141/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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