B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-514/2014
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
(…) verliess und am 27. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 30.
Juli 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 22. August 2011 (Protokoll in den Akten
BFM: A5/16) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Mai 2013
(Protokoll in den Akten BFM: A17/15) zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei seit (…) Anhänger des (…),
dass er zwischen (…) in seiner heimatlichen Stadt C._______ legale (…)
Zeitschriften an Bekannte in einem (…) Club und an Unbekannte in Quar-
tieren verteilt habe und zudem an (…) Treffen teilgenommen habe,
dass ihn (…) das Gefühl beschlichen habe, von den Behörden überwacht
zu werden, sowohl anlässlich von Telefongesprächen mit Personen aus
(…) Kreisen als auch durch die Präsenz von Beamten in Zivil an den Or-
ten, wo er die Zeitschriften gekauft habe,
dass er nach D._______ umgesiedelt sei, um näher an der (…) Gruppe
zu sein und er sich dort unbeobachtet gefühlt habe,
dass er (…) einmal festgenommen worden sei, als er zufälligerweise an
einer Demonstration vorbeigekommen sei, wobei er nicht glaube, dass
dies für ihn Folgen gehabt habe,
dass er den Iran im (…) auf legalem Weg verlassen habe, weil er habe
flüchten wollen, bevor etwas passiere und ihm sowohl die Verfassung als
auch das Regierungssystem Irans nicht gefalle,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Januar 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers könnten nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angesehen werden
und würden sich folglich nicht als asylrelevant erweisen,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 22. Ja-
nuar 2014 mit Formulareingabe vom 29. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und mittels vorgedruckter Begehren
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrag-
te,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, das BFM habe verkannt, dass er nur darum nicht verfolgt worden
sei, weil er stets vorsichtig gewesen sei und seinen Wohnort und seine
Arbeitsstelle aus Angst vor Verfolgung gewechselt habe,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Februar
2014 wegen Aussichtslosigkeit abwies und vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. März 2014 frist-
gerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1
AslyG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
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und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens geltend gemachten Nachteile – dass er sich aufgrund seiner Akti-
vitäten für den (…) von den Behörden überwacht gefühlt habe – schon
aufgrund fehlender Intensität asylrechtlich nicht relevant sind,
dass sich der Beschwerdeführer zudem gemäss eigener Aussage in
D._______ nicht mehr verfolgt fühlte (vgl. A17/15, S. 8),
dass insbesondere der Umstand, wonach der Beschwerdeführer den Iran
ohne Probleme und unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere
verlassen konnte (vgl. A17/15, S. 4), gegen eine Verfolgung spricht,
dass sich die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer als
"Anhänger" der (…)Lehre nicht ein Profil aufweise, aufgrund dessen von
einer erhöhten Gefährdung auszugehen sei, als zutreffend erweist,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb in Bezug auf den Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor
flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen in seinem Heimatland auszu-
gehen wäre,
dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschät-
zung führen, zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen frühe-
ren Aussagen widerspricht, wenn er nun plötzlich geltend macht, er sei
innerhalb der "flachen Hierarchie" der Lehre (…) der Oberste,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Be-
schwerdeführer im Iran eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gebilde-
ten, gesunden, jungen Mann handelt, welcher laut seinen eigenen Anga-
ben bis zu seiner Ausreise erwerbstätig war,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 3. März 2014 eingegangenen
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 3. März 2014 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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