Abtei lung V
E-5142/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
mit diversen Alias-Identitäten,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5142/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 27. März 2008 verlas-
sen habe, am 22. April 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B.________ und der Anhörung vom 16.
Mai 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er als iranischer Staatsangehöriger im Irak geboren, aufgewach-
sen und zur Schule gegangen sei, wohin seine Eltern infolge des da-
maligen Krieges zwischen Iran und Irak geflüchtet seien,
dass die Familie im Jahre 1996 in den Iran zurückgekehrt sei und sich
in C.________ niedergelassen habe, wobei der Beschwerdeführer
zuletzt als Dekorateur in der Nähe von Teheran erwerbstätig gewesen
sei,
dass er ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens sei und seit dem Jah-
re 2007 eine kurdische Freundin schiitischen Glaubens gehabt habe,
dass diese Glaubensdifferenz Ursache für eine zweimalige Verweige-
rung des Vaters seiner Freundin gewesen sei, in eine Heirat einzuwilli-
gen,
dass das Liebespaar hierauf beschlossen habe, eine Schwangerschaft
herbeizuführen, um damit Druck auf den Vater der Freundin auszu-
üben und die Einwilligung erwirken zu können,
dass er am 16. März 2008 von seiner Freundin über die eingetretene
Schwangerschaft und über deren Absicht informiert worden sei, das
Ereignis am folgenden Tag ihrer Familie zur Kenntnis zu bringen,
dass er am 22. März 2008 vom Tod seiner Freundin erfahren habe, wo-
bei er nicht sicher sei, ob sie von ihrer Familie ermordet worden sei
oder den Freitod gewählt habe,
dass er jedenfalls Vergeltungsmassnahmen ihrer Familie befürchtet
habe und in seiner Abwesenheit denn auch zu Hause von Unbekann-
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ten beziehungsweise von Polizisten in zivil erfolglos gesucht worden
sei,
dass er deshalb den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am
27. März 2008 mit Hilfe eines Schleppers realisiert habe,
dass er in die Türkei gelangt und von dort auf dem Landweg über un-
bekannte Länder in die Schweiz weitergereist sei, ohne dass er im Be-
sitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen wäre oder
Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute und -umstände näher
Auskunft zu geben imstande sei,
dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat-
lichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die ak-
tenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zunächst weder Identitätsdokumente noch
andere Beweismittel zu den Akten gab und einer am 22. April 2008 er-
gangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, sein (abgelaufener) Reisepass
und seine Identitätskarte sowie weitere Identitätsdokumente habe er
zu Hause gelassen und deren Mitnahme nicht als nötig erachtet,
dass er kein Geld zum Telefonieren habe und ferner „Sicherheitsgrün-
de“ gegen eine Kontaktnahme mit seiner Familie sprächen,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 18. Mai 2008 kommentarlos
Faxkopien seines Nationalitätenausweises und seiner Identitätskarte –
beide in schlechter Übermittlungsqualität – zukommen liess,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. August 2009 – eröffnet am
7. August 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behör-
den trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu ma-
chen vermocht,
dass die nachträglich eingereichten Kopien den von Gesetz und Praxis
gestellten Anforderungen an ein Identitätspapier nicht genügten,
dass die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil
der Sachverhaltsermittlung darstelle,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identitätsdoku-
menten und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punk-
ten offensichtlich unplausibel, realitätsfremd und substanzlos seien,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen klaren Verstoss ge-
gen die gebotene Mitwirkungspflicht darstelle und auf eine Verheimli-
chung von Reise- und Identitätspapieren ausgerichtet sei,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass bereits aufgrund der nicht feststehenden Identität und unplausib-
len (Aus-)Reiseumstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
generell in Frage gestellt sei,
dass seine Sachverhaltsdarstellungen zudem nachgeschoben (Suche
durch Polizei), widersprüchlich (Umstände der Heiratsanträge, Über-
bringer der Todesnachricht, Initiant der Druckausübung auf den Vater
der Freundin), realitätsfremd (Verhalten des Liebespaares betreffend
Druckausübung) und gesamthaft substanzarm, stereotyp und konstru-
iert ausgefallen seien,
dass darüber hinaus die vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen
Angaben zum Reiseweg eine Täuschungsabsicht nahelegten,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass ferner weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprächen und
der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie materielles Eintreten auf
sein Asylgesuch beantragt,
dass ferner in prozessualer Hinsicht die Vorinstanz anzuweisen sei,
allfällige Datenweitergaben an den Heimatstaat zu unterlassen, eine
bereits erfolgte Datenweitergabe dem Beschwerdeführer offenzulegen
und hierzu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachflucht-
gründe zu gewähren,
dass ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens-
kosten zu gewähren sei,
dass er in der Begründung seines Hauptantrages den Widerspruch be-
treffend die Initiative zur Druckausübung auf den Vater der Freundin
dahingehend erklärt, dass es sich bei den widersprechenden Versio-
nen um zu Protokoll gegebene reine Überlegungsvarianten handle,
dass er auf eine hypothetische Gefährdungssituation aufmerksam
macht, die sich aus einem öffentlichen Bekanntwerden des voreheli-
chen Geschlechtsverkehrs ergeben und wahrscheinlich in einer Aus-
peitschung bestanden hätte,
dass die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG und
vorab der Passus betreffend „Hinweisen auf Verfolgung“ völkerrechts-
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widrig sei, insbesondere die Flüchtlingskonvention und speziell das
Non-refoulement-Prinzip verletze,
dass in völkerrechtskonformer Auslegung der Bestimmung ein Nicht-
eintretensentscheid einzig statthaft sei, wenn die Hinweise auf Verfol-
gung auf den ersten Blick offensichtlich haltlos im Sinne der Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erschienen,
dass das Bundesamt die Tatbestandsmerkmale von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG vorliegend unrichtig angewendet habe,
dass es sich bei der Prüfung entschuldbarer Gründe für das Fehlen
von Identitätspapieren lediglich auf die eigene Darlegung der angeb-
lich fehlenden Verfolgungssituation und die Behauptung der Unmög-
lichkeit einer Reise in die Schweiz ohne Papiere abgestützt habe,
dass ferner die Verweigerung zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit dem pauschalen Hinweis auf
die Aktenlage und jedenfalls nicht mit der Feststellung einer nicht er-
füllten Flüchtlingseigenschaft begründet werden könne,
dass sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe de facto
eine materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit vor-
genommen habe, welche die Annahme von auf den ersten Blick offen-
sichtlich haltlosen Hinweisen auf Verfolgung als unzulässig aufdränge,
dass aufgrund der nicht rechtsgenüglichen Abklärung betreffend Hin-
weisen auf Verfolgung auch die Wegweisungs- und Vollzugserwägun-
gen rechtswidrig seien und das Bundesamt zudem auf eine individuel-
le Prüfung der Zumutbarkeitsfrage gänzlich verzichtet habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass der Prozessantrag betreffend Datentransfers an den Heimatstaat
aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden und abweisen-
den Entscheids in der Hauptsache hinfällig ist, weshalb die diesbezüg-
liche umfangreiche Beschwerdegründung keiner näheren Würdigung
bedarf,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass gemäss vorins-
tanzlichen Akten bisher keine Daten des Beschwerdeführers an den
Heimatstaat weitergegeben worden sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass dabei der Begriff „Hinweise auf Verfolgung“ nicht im Sinne einer
nicht offensichtlichen Haltlosigkeit auszulegen ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.4),
dass damit die diesbezüglich anders lautende Auffassung des Be-
schwerdeführers entkräftet ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Völkerrechtskonfor-
mität des Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Grundsatzur-
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teil aus dem Jahre 2007 bejahend beantwortet hat (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Be-
mühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde nur partiell und
insoweit in pauschaler und substanziell kaum verwertbarer Form bean-
standet werden,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich das BFM
bei der Prüfung entschuldbarer Gründe für das Fehlen von Identitäts-
papieren lediglich auf die eigene Darlegung der angeblich fehlenden
Verfolgungssituation und die Behauptung der Unmöglichkeit der er-
zählten Reise in die Schweiz ohne Papiere abgestützt habe, augenfäl-
lig tatsachenwidrig ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung - auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden kann - und der dortigen Erkenntnis einer klar unglaub-
haften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder An-
lass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
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noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum subs-
tanziell nicht oder bestenfalls partiell und nicht stichhaltig in Kritik ge-
zogen werden,
dass sich die Beschwerdeargumentation im Wesentlichen auf die Be-
anstandung der angewendeten Rechtsnormen als solche beschränkt,
wobei hinsichtlich der Würdigung auf die oben bereits erwähnten Er-
kenntnisse unter mehrfachem Hinweis auf den Grundsatzentscheid
BVGE 2007/8 verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem diesbezügli-
chen Rekursinhalt erübrigt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Rüge, wonach das Bundesamt auf eine individuelle Prüfung
der Zumutbarkeitsfrage gänzlich verzichtet habe, tatsachenwidrig ist,
da in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich erwogen wur-
de, weder die politische Situation im Iran noch andere Gründe sprä-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
dass der einer Mitwirkungspflicht unterliegende (...) und gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens denn auch
nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine vertieftere Zumut-
barkeitsprüfung oder gar zur Annahme der Unzumutbarkeit lieferte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da eine Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet noch belegt ist
und sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen zu-
dem als aussichtslos präsentierten, welche Umstände die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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