Abtei lung V
E-5142/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Kamerun,
vertreten durch Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5142/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juni 2006 in der Schweiz um
Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2008 die
originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest
und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin seine Absicht mit, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen.
Zur Begründung führte es aus, es erachte den Tatbestand des dort er-
wähnten Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als erfüllt . Im
Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin
wegen Handels mit Kokain in grossen Mengen sei festgestellt worden,
dass sie sich zwischen Dezember 2008 und Ende Februar 2009 in
Kamerun aufgehalten habe, was sie im Rahmen der Ermittlungen
durch die Kantonspolizei Zürich am 9. April 2010 bestätigt habe. Ein
Flüchtling, der sich in den Machtbereich jenes Staates zurückbegebe,
in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde
damit, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten,
nicht mehr als gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass
sich die Beschwerdeführerin durch diese Reise in ihren Heimatstaat
freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staats-
angehörigkeit sie besitze. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylwiderruf bedeute in der Regel nicht, dass die Schweiz
verlassen werden müsse. Ein solcher Entscheid habe in erster Linie
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz,
sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Somit liege die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz der
kantonalen Fremdenpolizeibehörden.
Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit
ein, sich innert Frist schriftlich zu äussern.
C.
In ihrem in englischer Sprache verfassten Schreiben (Eingang BFM
vom 2. Juni 2010) räumte die Beschwerdeführerin ein, es treffe zu,
dass sie sich irgendwann im Jahre 2008 in ihr Land geschlichen habe.
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Sie habe hiefür gute Gründe gehabt und könne, wenn ihr dafür Ge-
legenheit gegeben werde, ihr Handeln rechtfertigen. Sie habe not-
wendigerweise gewisse Dinge regeln müssen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 aberkannte das BFM die Flücht -
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr ge-
währte Asyl. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die
Beschwerdeführerin habe sich längere Zeit und freiwillig in ihrer
Heimat aufgehalten und sich somit ohne äusseren Zwang unter den
Schutz des Heimatstaates gestellt. In ihrer Stellungnahme habe sie
ihren Aufenthalt in der Heimat nicht begründet. Auf den Fotos, die dem
BFM vorliegen würden, sei ersichtlich, dass sie sich sowohl in Douala
wie auch in (...) aufgehalten und dort keinerlei Probleme gehabt habe.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2010 beantragte die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2010 und
die Feststellungen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt
sowie das Asyl nicht widerrufen werde. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, zur Bekämpfung ihrer gesundheit -
lichen Leiden (starke Schmerzen im linken Arm und Haarverlust) sei
sie im Dezember 2009 (recte Dezember 2008) nach Nigeria gereist,
um sich von einer Geistheilerin behandeln zu lassen. Sie habe über
mehrere Wochen Seancen besucht und mit anderen Frauen, die
ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt hätten, gebetet, getanzt
und gesungen. Die Geistheilerin habe ihr gesagt, sie würde erst
gesund, wenn sie das Grab ihrer Mutter aufgesucht und dort mit dem
Geist ihrer Mutter Kontakt aufgenommen habe. Der Geist ihrer Mutter
würde den bösen Geist vertreiben und ihre Haare würden wieder
wachsen. Aus diesem Grund habe sie in Lagos ein Schiff bestiegen
und sei unter Umgehung der Passkontrolle nach Kamerun gereist. Am
(...) 2009, dem 10-jährigen Todestag ihrer Mutter, habe sie das Grab in
(...) besucht. Sie habe lange beim Grab gebetet und ihre Mutter
gebeten, ihr beizustehen. Nach dieser Zeremonie sei sie wieder per
Schiff ohne Passkontrolle nach Nigeria zurückgereist und von dort
zurück in die Schweiz geflogen. Insgesamt habe sie sich eine Woche
in Kamerun aufgehalten. Inzwischen habe sich ihr
Gesundheitszustand tatsächlich gebessert.
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Sie sei aus einem sehr starken Leidensdruck heraus nach Kamerun
gereist. Für Europäer möge die Vorstellung eines "Verhext-Seins" be-
fremdend anmuten, für sie aber stelle diese Geisterwelt eine Realität
dar. Zur Stützung dieser Sichtweise reichte sie eine in der Neuen
Zürcher Zeitung vom 7. Juni 2004 veröffentlichte Abhandlung "Der
Glaube an Hexerei und Zauberkraft in der afrikanischen Moderne" zu
den Akten. Sie habe ihrer Mutter gegenüber Schuldgefühle gehabt und
eine grosse moralische Verpflichtung zum Besuch des Grabes ihrer
Mutter verspürt. Zudem sei sie illegal nach Kamerun gereist und habe
sich zu keiner Zeit an die Behörden in Kamerun gewandt oder mit
diesen Kontakt gehabt. Keinesfalls habe sie die Absicht gehabt, sich
wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Sie habe
gewusst, dass es für sie ein Risikos gewesen sei, sich, wenn auch nur
für kurze Zeit, wieder in Kamerun aufzuhalten. Während des gesamten
Aufenthaltes in Kamerun sei sie in grosser Gefahr gewesen, habe das
Risiko aber in Kauf genommen, da sie vorallem unter dem Haarverlust
sehr stark gelitten und auf eine Heilung vertraut habe. Durch die
kamerunische Regierung sei in keiner Weise eine Schutzgewährung
erfolgt.
Aus all diesen Gründen seien ihre Vorbringen nachvollziehbar und ihr
Verhalten keinesfalls geeignet, zur Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und zum Widerruf des Asyls zu führen.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 überwies das Bundesverwaltungs-
gericht die Akten der Vorinstanz und setzte ihr Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung beziehungsweise den Erlass einer neuen Ver-
fügung an. In der Verfügung wurde angeführt, dass aufgrund der
Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich zu sein
schienen, wonach der Staat Kamerun vom Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich Kenntnis erlangt und
ihr faktisch oder konkludent Schutz gewährt hätte.
H.
Mit Schreiben vom 3. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin
einen Arztbericht vom 7. Februar 2007 zu den Akten, der ihr eine
"Alopezia areata" (kreisrunder Haarausfall) diagnostizierte.
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I.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gemäss
dem BFM vorliegende Fotos habe sich die Beschwerdeführerin bereits
im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten und sei nicht - wie in der
Beschwerde angegeben - lediglich im Februar 2009 für eine Woche
dort gewesen. Sie habe sich demnach mit Sicherheit länger als nur
eine Woche in Kamerun aufgehalten. Zudem bezweifelte das BFM den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grund für die Reise
nach Kamerun, da auf den Fotos kein Haarausfall feststellbar sei.
J.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur Vernehm-
lassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin
einen vom 9. August 2010 datierten Arztbericht zu den Akten, der eine
ärztliche Konsultation vom 20. August 2008 ausweist und Schulter-
schmerzen links bestätigt. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie mit dem bereits eingereichten Arztbericht (vom 7.
Februar 2007) ihr Problem mit dem Haarausfall belegt habe. Im
Weiteren führte sie zur Feststellung in der Vernehmlassung des BFM,
wonach sie sich bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten habe,
aus, sie habe im Januar 2009 abgeklärt, wo das Grab ihrer Mutter
liege, damit sie es an deren 10. Todestag ([...] 2009) auch mit
Sicherheit habe finden können. Sie sei nur kurz in Kamerun geblieben.
Zudem beteuerte die Beschwerdeführerin erneut, keinerlei Kontakt mit
staatlichen Stellen gehabt zu haben. Ihr Aufenthalt in Kamerun sei
bewusst völlig geheim gewesen und sie habe die Passkontrolle sowohl
bei der Einreise wie auch bei der Ausreise umgangen. Sie habe aus-
schliesslich zwei Mal das Grab ihrer Mutter besucht. Zu diesem Risiko
habe sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gezwungen
gesehen, und sie habe dieses Risiko auf sich genommen, um ihren
Seelenfrieden wieder zu finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
wurde somit zu Recht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
1.3 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber
bilden weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) Gegen-
stand des Verfahrens.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK vorliegen.
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3.2 Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies
ist nebst anderen Gründen dann gegeben, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen dies-
bezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein
müssen: Die Betoffenen müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimat-
land getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang ins-
besondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, sie müssen die
Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein
(vgl. die diesbezüglich immer noch Gültigkeit entfaltende Recht-
sprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren
Hinweisen, EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
4.
4.1 Durch Stempel im schweizerischen Reiseausweis der Be-
schwerdeführerin ist ausgewiesen, dass sie am 10. Dezember 2008
auf dem Luftweg mit einem gültigen Visum nach Nigeria gelangte und
Nigeria am 1. März 2009 wiederum auf dem Luftweg verliess. Zudem
steht aufgrund von Fotomaterial fest, dass sich die Beschwerde-
führerin am 16. Januar 2009 im Flughafengebäude von Douala
(Kamerun) befunden hat. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 20. Mai 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit,
es sei festgestellt worden, dass sie sich zwischen Dezember 2008 und
Ende Februar 2009 in Kamerun aufgehalten habe. Anlässlich ihrer
schriftlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2010 widersprach sie diesem
Zeitrahmen nicht und bestätigte, irgendwann im Jahre 2008 heimlich in
ihr Land eingereist zu sein. In der Rechtsmitteleingabe brachte sie vor,
am (...) 2009 das Grab ihrer Mutter in (...) besucht zu haben und sich
insgesamt eine Woche in Kamerun aufgehalten zu haben. Weiter
machte sie geltend, von Lagos (Nigeria) mit dem Schiff und unter
Umgehung der Passkontrollen nach Kamerun gelangt zu sein.
Nachdem ihr in der Vernehmlassung des BFM vom 16. August 2010
entgegengehalten wurde, dem BFM vorliegende Fotos würden zeigen,
dass sie sich bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten haben
müsse, erklärte sie in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2010,
sie habe im Januar 2009 abgeklärt, wo das Grab ihrer Mutter liege,
damit sie es an deren 10. Todestag ([...] 2009) auch mit Sicherheit
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habe finden können. Sie habe damit das Grab ihrer Mutter zwei Mal
besucht. Sie sei nur kurz in Kamerun geblieben. In Berücksichtigung
dieses Erklärungsversuches und in Verbindung mit der Angabe der
Beschwerdeführerin, sie habe sich insgesamt nur eine Woche in
Kamerun aufgehalten, müsste der Schluss gezogen werden, dass sie
zwei Mal nach Kamerun eingereist und ausgereist wäre. Dieser Um-
stand hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, vertieftere Ab-
klärungen bezüglich der angebotenen Reiseverbindungen zwischen
Nigeria und Kamerun zu treffen. Aus keiner der verfügbaren Quellen
kann auch nur der Hinweis auf die Existenz von Schiffsverbindungen
zwischen Lagos (Nigeria) und Douala (Kamerun) entnommen werden,
die von Passagieren genutzt werden könnten. Die einzige Passagier-
Schiffsverbindung zwischen Nigeria und Kamerun ist die Strecke
zwischen der Stadt Calabar (Nigeria) und Limbe (Kamerun) [vgl. etwa
Lonely Planet Publications, West Africa, 7 th edition, Oktober 2009, S.
665; Bradt Travel Guides, Nigeria, 2nd edition, April 2008, S. 55, 219].
Ebenso sind in den verfügbaren Quellen keine Passagier-Schiffsver-
bindungen zwischen Lagos und Calabar erwähnt. Auch in
nigerianischen Medien, die oneline verfügbar sind, gibt es keine Hin-
weise auf eine Passagier-Schiffsverbindung von Lagos nach Kamerun.
Zudem ist nicht zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein
Frachtschiff oder ein international verkehrendes touristisches Kreuz-
schiff hätte einchecken lassen, andernfalls sie eine derart abenteuer-
liche Reise-Variante auch hätte geltend machen müssen. Zudem
unterliegen Landbesuche von Passagieren solcher internationaler
Schiffsverbindungen auch in Kamerun strengen Pass-, Personen- und
Gepäckkontrollen.
Es stellt sich somit heraus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrer Reisetätigkeit nach Kamerun ungereimt beziehungsweise
falsch ausgefallen sind. Aus den gesamten Umständen ist vielmehr zu
schliessen, dass sie die Reise von Lagos nach dem knapp 1000
Kilometer entfernten Douala auf dem Luftweg zurückgelegt hat. Zwar
liegen für diese Einschätzung keine stringenten Beweise vor, jedoch
sprechen die Indizien, und mithin eine starke Vermutung, dafür.
Andernfalls wäre kaum nachvollziehbar, dass den entsprechenden
Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin der Erfolg versagt
bleiben muss, da sie sich in blossen Schutzbehauptungen und augen-
fällig konstruierten, auf die neue Situation ausgerichteten Dar-
stellungen erschöpfen. Aufgrund der sich als untauglich erweisenden
nachgeschobenen Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin und
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der erweiterten Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht
kann die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010, es
schienen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
ersichtlich zu sein, wonach der Staat Kamerun vom Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich Kenntnis erlangt und
ihr faktisch oder konkludent Schutz gewährt hätte, nicht aufrecht-
erhalten werden. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wes-
halb die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich heimlich unter Um-
gehung der Passkontrollen in Kamerun ein- und ausgereist, dies nicht
in plausibler Weise glaubhaft hätte schildern können und dies nicht
entsprechend vorgebracht hätte. Auch ist nicht zu erwarten, dass es
der Beschwerdeführerin gelungen wäre, sich unter falscher Identität
nach Kamerun einzuschleichen, da diesfalls ebenso nicht einzusehen
wäre, weshalb sie dies den schweizerischen Behörden hätte ver-
schweigen sollen. Die Falschangaben lassen unter den vorliegenden
Umständen und in Würdigung des Aussageverhaltens der Be-
schwerdeführerin vernüftigerweise nur den Schluss zu, dass sie
kontrollierte Grenzübertritte nach und aus Kamerun zu verheimlichen
versucht.
4.2 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und den Widerruf des Asyls muss die Beschwerdeführerin
mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Dies ist mit der Reise
nach und dem Aufenthalt in Kamerun offenkundig gegeben.
4.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass das Handeln des
Flüchtlings (welches auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch
die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispiels-
weise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des
Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des
Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung
oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996
Nr. 12 E. 8a S. 103). Bei dem erst auf Beschwerdeebene ausdrücklich
genannten Rückreisegrund (Besuch des Grabes der Mutter aus
moralischer Verpflichtung und zur Heilung von Schulterschmerzen und
der Alopecia) kommt die Bejahung einer eigentlichen Zwangslage
auch in Berücksichtigung des emotionalen Gedanken- und
Empfindungsgutes der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Stellt
man die moralischen und emotionalen Beweggründe des Besuches
des Grabes dem bewussten Risiko, ernsthaften Nachteilen an Leib,
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Leben oder Freiheit ausgesetzt zu werden, gegenüber, muss der
Schluss auf eine freiwillige Reise in ihr Heimatland gezogen werden.
Dies gerade auch dann, wenn die von der Beschwerdeführerin in der
Replik vom 6. September 2010 geltend gemachte Version des zwei-
maligen Besuchs des Grabes und der zweimaligen Ein- und Ausreise
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, da es nicht
nachvollziehbar erscheint, dass sie einen vierfachen Grenzübertritt
gewagt hätte, wenn sie sich begründeterweise vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgungshandlungen zu fürchten gehabt hätte. Auch wären für eine
zweite Ein- und Ausreise keine zwingenden Gründe ersichtlich. Das -
im Übrigen nachgeschoben - vorgebrachte Verhalten, sie habe sich
deshalb bereits im Januar 2009 in Kamerun aufgehalten, um abzu-
klären, wo das Grab ihrer Mutter liege, damit sie es an deren
10. Todestag ([...] 2009) auch mit Sicherheit habe finden können, wäre
bei tatsächlicher Verfolgungsfurcht nicht nachvollziehbar.
4.4 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium ge-
geben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an.
Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine In-
kaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen
aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen,
immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung,
insbesondere der Alopecia, möglichereise unter einem gewissen
psychischem Druck in ihr Heimatland zurückkehrte, ist dieser Druck
gemäss Aktenlage nicht derart, dass er die Freiwilligkeit der Rückkehr
entscheidend zu beeinträchtigen vermochte. Auch ist in diesem
Zusammenhnag die Aufenthaltsdauer im Heimatland entscheidend.
Einzig für den Grabbesuch ihrer Mutter, verbunden mit Gebeten und
Ersuchen um Hilfe, wäre ein einwöchiger Aufenthalt nicht notwendig
geworden. Es handelte sich somit um einen Aufenthalt, welcher auch
in seiner Dauer nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks
zustande kam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Reise und
das damit verbundene Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, gestellt hat.
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4.5 Als drittes Kriterium muss der Beschwerdeführerin durch den Hei-
matstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist er -
füllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be-
treffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Wie ausgeführt,
lassen die Falschangaben der Beschwerdeführerin zu den Reise-
umständen vernüftigerweise nur den Schluss zu, dass sie kontrollierte
Grenzübertritte nach und aus Kamerun zu verheimlichen versuchte
und sich bei den Grenzübertritten durch die kamerunischen Sicher-
heitskräfte kontrollieren liess. Daraus muss unzweifelhaft der Rück-
schluss auf ihre fehlende Furcht und ihre subjektive Empfindung, aus-
reichend effektiven Schutz in ihrem Heimatland zu finden, gezogen
werden.
5.
5.1 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls er-
füllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls
erfolgten daher zu Recht und standen entgegen den Beschwerdevor-
bringen in Übereinstimmung mit der zu beachtenden Praxis.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend alle in Art. 1 C
Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraus-
setzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die vom BFM ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu
Recht und ist angemessen sowie verhältnismässig. Die Beschwerde-
führerin muss zufolge der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
des Widerrufs des Asyls die Schweiz nicht umgehend verlassen, da
ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz durch die kantonale
Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu
prüfen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzu-
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setzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin die in Aussicht ge-
stellte Fürsorgebestätigung im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
nicht eingereicht hat und somit die prozessuale Bedürftigkeit nicht be-
legt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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