B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5142/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. Oktober 2015 zusammen mit seiner
Ehefrau B._______ und dem gemeinsamen Sohn C._______ in die
Schweiz ein und ersuchte am 16. Oktober 2015 um Asyl. Die Vorinstanz
behandelte sowohl sein Asylgesuch als auch die Begehren seiner Ehefrau
und seines Sohnes unter der Verfahrensnummer N (…). Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörung vom
21. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und in Homs geboren. Nach Abbruch
des Studiums habe er als selbständiger (…) in Beirut gearbeitet und dort
seine Ehefrau, welche als (…) tätig gewesen sei, kennengelernt. Um zu
heiraten, sei sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach der Hochzeit
habe sie die Tätigkeit beim (…) aufgegeben und deshalb ihre libanesische
Aufenthaltsbewilligung verloren. Sie seien dann nach Damaskus umgezo-
gen. Aus beruflichen Gründen habe er sich weiterhin mehrheitlich in Beirut
aufgehalten. Im Dezember 2014 sei er mit seiner Familie zur Erinnerung
des Todestages seiner Mutter ins Dorf D._______ gereist. Er sei danach in
den Libanon zurückgekehrt und seine Familie nach Damaskus. Dort hätten
Jugendliche seiner Ehefrau mitgeteilt, dass Islamisten sie in ihrer Wohnung
gesucht hätten, um sie für ihre Konversion zu bestrafen. Sie sei deshalb
umgehend mit dem Sohn nach E._______ in ein Hotel gegangen. Er habe
sich aufgrund der Bedrohungssituation für seine Ehefrau zum Verlassen
von Syrien entschieden. Persönlich habe er in seiner Heimat keine Prob-
leme gehabt. Eine Rückkehr in den Libanon sei aufgrund der Verschlech-
terung der Lage keine Option mehr gewesen. Sie hätten deshalb versucht,
nach Tunesien umzusiedeln, dort habe er jedoch keine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Ein gemeinsames Leben wäre zudem in Tunesien schwierig
gewesen, da die Familie seiner Ehefrau mit ihrer Konversion nicht einver-
standen gewesen sei und sie dafür vielleicht bestraft worden wäre.
Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass und seine Identitätskarte im
Original, das Familienbüchlein, das militärische Dienstbüchlein, das Hei-
ratszertifikat (Französisch und Arabisch), eine Tauf- und Geburtsurkunde
der Ehefrau (Arabisch) sowie den syrischen und tunesischen Pass des
Sohnes C._______ im Original ein.
Am (…) wurde der gemeinsame Sohn F._______ geboren. Er wird in das
Verfahren seiner Mutter eingeschlossen.
E-5142/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am 17. August 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei
er allenfalls unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden
könne. Gleichentags lehnte sie auch die Asylgesuche der Ehefrau und des
Sohnes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug nach Tunesien an. Dagegen reichten diese am 16. September
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Deren Beschwer-
deverfahren wird unter der Nummer E-5676/2016 geführt.
C.
Mit Beschwerde vom 24. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Anweisung an die Vorinstanz, sein Asylgesuch materiell zu
prüfen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2–4 der vorinstanzlichen
Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sube-
ventualiter sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzu-
heben und es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Feststellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und die Einräumung des Replikrechts ge-
genüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners. Sodann sei ihm die un-
entgeltliche Rechtpflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nebst den Akten seines Asylverfah-
rens seien auch diejenigen des Asylverfahrens seiner Ehefrau beizuzie-
hen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: ein Schreiben des Zi-
vilstandsamts G._______ vom 26. Juli 2016 betreffend Eintragung der Ge-
burt des Sohnes F._______, einen Report on International Religious Free-
dom – Tunisia des US Departement of State aus dem Jahr 2015, einen
Bericht von Open Doors vom Januar 2016 betreffend Christenverfolgung
in Tunesien, ein Merkblatt der Deutschen Botschaft in Tunis betreffend
Eheschliessung sowie ein Merkblatt des Gemeindeamtes des Kantons Zü-
rich der Abteilung Zivilstandswesen.
E-5142/2016
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizier-
ten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche mit Datum vom 30. De-
zember 2016 eingereicht wurde. Darin hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 20. Januar 2017 verwies der Beschwerdeführer auf seine
Beschwerdebegehren und beantragte deren Gutheissung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzu-
treten. Auf die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwer-
debegründung kann spätestens seit Gewährung des Replikrechts verzich-
tet werden. Die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder wird mit dem vor-
liegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt. Mit Urteil vom
31. Januar 2017 wird auch über deren Beschwerdeverfahren entschieden.
Die Akten des Asylverfahrens der Ehefrau wurden – wie vorne erwähnt –
von der Vorinstanz unter derselben N-Nummer wie das Verfahren des Be-
schwerdeführers geführt und liegen dem Gericht vor.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dem-
gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE
2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell; diesbezüglich kommt dem Bundesverwal-
tungsgericht volle Kognition zu.
3.
3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG
und trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er sei mit
einer tunesischen Staatsbürgerin verheiratet und auch das gemeinsame
Kind verfüge über die tunesische Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau habe
bis ins Jahr 2011 in Tunesien gelebt und ein Grossteil ihrer Familie befinde
sich nach wie vor dort. Der Bundesrat habe Tunesien als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und Abklärungen beim
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Seite 6
tunesischen Konsulat hätten ergeben, dass Eltern von Kindern mit tunesi-
scher Staatsangehörigkeit die Einreise nach Tunesien bewilligt werde. So-
dann habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 des Décret N° 1968–198
du 22 juin 1968 réglementant les conditions d’entrée et de séjour des étran-
gers en Tunisie, modifié par Décret N° 1992–716 du 20 avril 1992 (abrufbar
unter: [25. Januar
2017], nachfolgend: Décret N° 1968–198) einen Anspruch auf ein visa de
séjour ordinaire. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er problemlos
nach Tunesien einreisen und vor Ort eine Aufenthaltsbewilligung beantra-
gen könne. Den tunesischen Visabestimmungen seien sodann keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach Christen aufgrund der Religionszugehörig-
keit abgelehnt werden könnten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
keine asylrelevante Gefährdung in Tunesien geltend gemacht. Hinsichtlich
der vorgebrachten Probleme mit der Familie der Ehefrau würden Indizien
für eine ernsthafte Bedrohung fehlen und die von der Ehefrau erwähnte
Abkühlung der Beziehung zu ihren Verwandten sei nicht intensiv genug
ausgefallen. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei es sodann zu keinen
Äusserungen oder Drohungen gekommen.
Aufgrund des Nichteintretens auf sein Asylgesuch sei er zur Ausreise aus
der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG gelange nicht zur Anwendung, da keine Hinweise auf
seine Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden. Aus den Akten würden sich
sodann keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Tunesien
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine
Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen. Er habe die Möglichkeit, sich
in Tunesien gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Tunesien sei
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass Tunesien ein sicherer
Drittstaat sei. Dies könne im Falle von Muslimen zutreffen; aufgrund der
christlichen Religion des Beschwerdeführers und der Konversion seiner
Ehefrau sei vorliegend jedoch von einer grundlegend anderen Situation
auszugehen. Christen und insbesondere Konvertiten seien in Tunesien
existenziellen Gefährdungen ausgesetzt. Es sei sodann widersprüchlich
und würde das rechtliche Gehör sowie die flüchtlingsrechtlichen Konven-
tionen verletzen, wenn die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers aufgrund seiner Ehe nicht eintrete, obwohl das Verfahren der
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Ehefrau noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei dem Beschwer-
deführer nicht möglich, nach Tunesien auszureisen; mehrere Versuche, für
Tunesien ein Visum zu erhalten, seien gescheitert. Im Ausland geschlos-
sene Ehen zwischen einem nicht-muslimischen Mann und einer tunesi-
schen Frau würden sodann in Tunesien nicht anerkannt. Eine allfällige Ein-
reiseregelung dürfte in der Praxis nicht auf einen christlichen Syrer mit ei-
nem tunesischen Sohn angewendet werden. Ein Zusammenleben mit sei-
ner Familie in Tunesien sei unmöglich, denn gemäss Art. 36 lin. 3 du loi no.
1957–3 du 1 août 1957 réglementant l’état civil (abrufbar unter:
[25. Januar 2017], nach-
folgend: loi N° 1957–3) würden Ehegatten einer vom tunesischen Recht
nicht anerkannten Ehe, welche dennoch zusammen lebten, mit Gefängnis
bestraft werden. Der zweite gemeinsame Sohn verfüge sodann noch nicht
über die tunesische Staatsangehörigkeit, da dies nur mit der Zustimmung
des Beschwerdeführers als Vater möglich sei. Zusammen mit der Be-
schwerde reichte der Beschwerdeführer die im Sachverhalt unter Bst. D.
erwähnten Beweismittel ein.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz
fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
liegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Sie sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten, da er in den Drittstaat Tunesien weiterreisen könne, in dem Perso-
nen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, respektive von
wo nahe Angehörige stammen würden. Dies sei das Heimatland seiner
Ehefrau, welche wie auch der gemeinsame Sohn die tunesische Staatsan-
gehörigkeit besitze. Deren Asylgesuch sei mit Verfügung vom 12. August
2016 ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung verfügt worden, weshalb
der Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft in Tunesien fortführen
könne. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen,
an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 20. Januar 2017 an
sämtlichen bisher gestellten Begehren und abgegeben Begründungen fest
und führte aus, vorderhand keine weiteren Ausführungen zu machen.
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie
enge Beziehungen haben oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1
Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise
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Seite 8
bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung handelt es
sich bei Tunesien nicht um einen vom Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichneten „sicheren Drittstaat“. Eine Weiterreisemöglich-
keit in einen solchen Staat ist jedoch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG,
auf welchen sich die Vorinstanz vorliegend stützt, nicht Voraussetzung. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers und sein älterer Sohn besitzen beide die
tunesische Staatsangehörigkeit. Ihre Asylgesuche wurden abgelehnt und
der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom
31. Januar 2017). Beide werden in Zukunft in Tunesien leben können. Es
bestehen sodann keine Hinweise, wonach in Tunesien kein effektiver
Schutz vor einer Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien be-
stehen würde. Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat er als Vater
eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf ein visa de séjour ordinaire
gestützt auf Art. 18 des Décret N° 1968–198. Sodann machte er keine asyl-
relevante Gefährdung in Tunesien geltend. Die Vorinstanz ist zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers keine Anwendung findet. Seine Flüchtlingseigenschaft
überprüfte die Vorinstanz jedoch nicht, weshalb sich hinsichtlich Flücht-
lingseigenschaft keine solche Annahme tätigen lässt. Das Non-Refoule-
ment-Gebot bezüglich des Heimatstaats des Beschwerdeführers ist vorlie-
gend jedoch nicht zu prüfen, da er nach Tunesien ausreisen kann, wo er
Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
wird. Sodann ordnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in den Hei-
matstaat des Beschwerdeführers an, sollte dieser nicht freiwillig ausreisen
(vgl. E. III Ziffer 1 und Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung).
Vorliegend geht es um die Überprüfung eines Wegweisungsvollzugs nach
Tunesien und nicht nach Syrien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers.
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
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Seite 10
recht (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Tunesien Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tu-
nesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der Asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Angesicht der heutigen Lage in Tunesien kann gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek-
tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der Be-
schwerdeführer kann mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern,
deren Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5676/2016 vom
31. Januar 2017) in das Heimatland der Ehefrau weiterreisen. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers führte anlässlich der Anhörung sodann aus, wieder
mit ihrer Mutter in Kontakt zu stehen (vgl. SEM-Akten A 17 S. 2). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat nach wie vor
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches die Familie unterstüt-
zen wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine gute Ausbil-
dung,
Berufserfahrung und spricht die tunesische Landessprache. Es ist ihm
zuzumuten, in Tunesien eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers werden gemäss Art. 36 lin. 3
loi N° 1957–3 Ehegatten nicht bestraft, die nicht nach den Grundsätzen
von Art. 31 des gleichen Gesetzes getraut wurden. Art. 31 loi N° 1957–3
sieht explizit vor, dass tunesische Staatsangehörige im Ausland gemäss
ausländischem Recht getraut werden können. Der Beschwerdeführer hei-
ratete 2012 im Libanon nach dem dort geltenden Recht und somit in Über-
einstimmung mit Art. 31 loi N° 1957–3. Wie bereits erwähnt, hat er als Vater
eines tunesischen Sohnes einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung. Insoweit er geltend macht, der zweite Sohn könne die tu-
nesische Staatsangehörigkeit nur mit seiner Zustimmung erhalten, ist fest-
zuhalten, dass eine solche von seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG umfasst wird. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfas-
send möglich, in Tunesien mit seiner Familie zusammenzuleben. Eine
Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar.
E-5142/2016
Seite 11
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates und bei Tunesien die für eine Weiter-
reise in letztgenannten notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug nach Tunesien als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der Dispositivziffer 3 aufzuheben ist, im Übrigen jedoch Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Wegweisung
nach Tunesien und nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers voll-
ziehen zu lassen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. Die Beschwerde ist hin-
sichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 gutzuheissen, im Übrigen je-
doch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten jedoch zu verzichten.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Dispo-
sitivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung teilweise obsiegt hat, ist ihm
eine teilweise Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
iV.m. Art. 37 VGG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genann-
ten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
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Seite 12
pauschal Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
8. Dezember 2016 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubri-
zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten sind im Umfang der Abweisung
der Beschwerde deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu über-
nehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis
des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent
mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bun-
desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5142/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 12. August 2016 wird in Dispositivziffer 3 aufgehoben
und die Vorinstanz angewiesen, die Wegweisung nach Tunesien vollziehen
zu lassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast