B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5142/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (…).
E-5142/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus der Nord-Provinz (Vanni-Gebiet)
mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 3. März 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
9. März 2016 und der Anhörung vom 14. September 2017 führte er im We-
sentlichen Folgendes aus:
Seine Mutter und seine Schwester seien im Dezember 2004 zu Verwand-
ten ins Vanni-Gebiet gereist. Seither seien sie verschollen. Ein Cousin und
eine Cousine von ihm seien bei den LTTE gewesen und dort ums Leben
gekommen. Sein Vater sei im Jahre (…) bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen, wobei er dessen Funktion nicht gekannt habe, da
er damals erst (…)jährig gewesen sei. Im Jahre 2008 sei sein Vater ver-
storben; von da an sei er auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe die
Schule mit dem A-Level abgeschlossen; seit 2013 habe er in einer privaten
(…)firma im (…)geschäft gearbeitet. Er selber habe sich nie in irgendeiner
Weise politisch betätigt; er habe bis zu den Ereignissen von Juli 2015 auch
nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem er das Geld seines Va-
ters verbraucht und das Haus seiner Eltern verkauft habe, habe er zu-
nächst bei einem Arbeitskollegen gewohnt. Im Mai 2015 habe er in
C._______ eine Wohnung in einem Haus gemietet, das zuvor zwei Jahre
leer gestanden habe. Am 31. Juli 2015 seien Polizisten und Leute des Cri-
minal Investigation Department (CID) mit einem Haftbefehl gegen seine
Vormieter erschienen; seine Vormieter seien Kriminelle gewesen, was er
nicht gewusst habe; das Verfahren gegen sie laufe im „4. Geschoss“ (ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers der CID in Colombo). Sie hätten
ihn mitgenommen; man habe von ihm wissen wollen, ob er seine Vormieter
kenne, welche Kontakte er zu diesen habe und ob er Verbindungen zu den
LTTE habe. Dabei habe man ihm gedroht, ihn zu erschiessen. Er sei auch
zu seinem Cousin und seiner Cousine, die bei den LTTE gewesen seien,
befragt worden, und habe diesbezüglich wahrheitsgemäss Aussagen ge-
macht (A5/13 S. 8). Nachdem der Manager seiner Firma den Behörden
damit gedroht habe, sich an die „Human Rights“ zu wenden, sei er nach
einem Monat freigelassen worden. Er habe ein Entlassungsschreiben er-
halten, in dem bestätigt worden sei, dass gegen ihn nichts mehr vorliege.
Nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen und auf Anraten des Ma-
nagers an seinem Arbeitsplatz übernachtet habe, sei er nach zehn Tagen
wiederholt gesucht worden. Er habe über seine Kunden nicht Bescheid ge-
E-5142/2018
Seite 3
wusst und auch nicht, dass einer von ihnen im „4. Geschoss“ in Haft gewe-
sen sei. Er sei aus Angst nicht mehr aus dem Haus gegangen. Da er sein
Leben in Gefahr gesehen habe, habe ihm sein Manager zur Ausreise ge-
raten, die er am (…) Januar 2016 mit dessen Hilfe angetreten habe. Er sei
legal mit seinem Reisepass ausgereist, den er auf Anraten des Schleppers
auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland weggeworfen habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (zwei Fotos sei-
nes Cousins und seiner Cousine, Foto der Todesanzeige seines Vaters,
zwei Fotos von Polizeiautos, diverse Ausbildungsdiplome, Geburtsur-
kunde, (…)vertrag, Schreiben „to whom it may concern“ von Verwaltungs-
beamten des Divisionssekretariats von B._______ vom 28. Oktober 2017,
zwei Sportdiplome, Schulregisterauszug, Registrierungskarte der Familie
seines getöteten Cousins beziehungsweise Cousine vom IDP-Flüchtlings-
camp in D._______ (B._______), Anstellungsvertrag bei der „(…)“ vom
4. November 2013 und Sterbedokumente seines Vaters) als Beweismittel
ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 – eröffnet am 9. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine
Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft
noch asylrechtlich relevant.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Ver-
fügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, weil sich das SEM auf das Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka und damit auf nicht zugängliche und somit unbelegte Quellen stütze,
sowie wegen Verletzung des Willkürverbots. Die Sache sei an das SEM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
E-5142/2018
Seite 4
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispo-
sitivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
– zwei Dokumente in Kopie betreffend seinen Vater,
– sechs Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Sportveranstal-
tungen ([…]),
– eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum vom
Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom
15. August 2018 und 64 weitere Dokumente; unter anderem: Lagebild
des SEM vom 16. August 2016 mit Einschwärzungen des
Rechtsvertreters, zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und
18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23.
Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014,
Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur
aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien
Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und
Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat, verschiedene Zeitungsberichte und
Länderinformationen, Vernehmlassung des SEM im Verfahren
D-4794/2017, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. September 2018 zeigte die In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
E-5142/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
E-5142/2018
Seite 6
eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs (inklusive Be-
gründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.
6.1 Der Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August
2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden An-
träge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich samt Gesuch um Ein-
räumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots,
weil die Vorinstanz mehrere Sachverhaltselemente nicht abgeklärt (exilpo-
litische Tätigkeit, Gesundheitszustand, Kontakte zu Cousine in der
Schweiz) und keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen habe. Dazu
E-5142/2018
Seite 7
ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Ver-
fahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer
beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Ge-
hör; Sachverhaltsabklärung; Begründungspflicht; korrekte juristische Wür-
digung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung ei-
ner Verletzung von Art. 9 BV.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und
begründet dies damit, zwischen der BzP und der Anhörung sowie zwischen
der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz liege ein zu grosser zeit-
licher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung von Prof. Dr.
Walter Kälin.
Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und demjenigen zwi-
schen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrens-
fristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 37 AsylG) handelt es
sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation
führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt
es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Kälin an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz
(vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6 mit weiteren
Hinweisen).
6.4 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung
des rechtserhebliche Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungs-
pflicht geltend, da seine familiären Beziehungen zu Personen mit einer
LTTE-Verbindung (Mitgliedschaft seines Vaters, Mitgliedschaft und Tod sei-
nes Cousins und seiner Cousine im Zusammenhang mit deren LTTE-Akti-
vitäten), sein exilpolitisches Engagement und sein Gesundheitszustand
nicht berücksichtigt worden seien. Gemäss dem Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 stelle das Bestehen von famili-
ären Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern und -unterstützern für die Betroffe-
nen in Sri Lanka eine erhebliche Gefahr für eine asylrelevante Verfolgung
dar; diese Risikofaktoren habe die Vorinstanz nicht richtig abgeklärt.
E-5142/2018
Seite 8
Betreffend seine gesundheitliche Situation rügt er, die Vorinstanz habe
diesbezüglich den Sachverhalt, trotz aktenkundiger Übergriffe, nicht richtig
abgeklärt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
der BzP ausgeführt hat, er habe Schmerzen von den Schlägen, die ihm
während seiner Reise von der „Mafia“ zugefügt worden seien. Er wurde
dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er dies beim Transfer im Kanton
dem Arzt zeigen könne (vgl. A5/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung erwähnte
er, dass er auf dem Weg in die Schweiz von der „Mafia“ geschlagen worden
sei. Es habe bisher noch nicht geklappt, davon ein Röntgenbild zu machen.
Auch dort wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er sich an einen
Arzt oder eine Ärztin wenden könne, sollte er Beschwerden haben (A12/19
S. 15). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte es
ihm oblegen, einen Arztbericht einzureichen. Indem er dies unterlassen
hat, konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwer-
deführer nicht in ärztlicher Behandlung stand. Die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Über-
legungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und es war diesem möglich,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Seine diesbezüglichen Rügen betreffen die materielle Würdigung des
Sachverhalts und stellen keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
6.5 In verschiedener weiterer Hinsicht – neben dem Gesundheitszustand
auch betreffend die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und be-
treffend sein exilpolitisches Engagement – wird ebenfalls eine Verletzung
der Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts und der Begründungspflicht ge-
rügt. So sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gefragt worden, ob
er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, obwohl es sich hierbei um einen
Hochrisikofaktor handle. Auch habe die Vorinstanz eine mögliche Gefähr-
dung aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Vaters nicht korrekt und
nicht vollständig abgeklärt. Dieser sei von (…) bis (…) Mitglied der LTTE
gewesen und deshalb inhaftiert worden. Daraufhin sei er nach E._______
geflüchtet und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Aufgrund des Waffenstill-
standsabkommens zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung
sei der Vater im Jahre 2003 aus E._______ zurückgekehrt und für die LTTE
nachrichtendienstlich tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe von
2004 bis 2008 mit seinem Vater zusammengewohnt, was ihn den sri-lanki-
schen Behörden gegenüber exponiere. Weiter habe die Vorinstanz nicht
abgeklärt, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu seinem Cousin
und seiner Cousine, die in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs
verstorben seien, gestanden habe. Auch sei von der Vorinstanz die ihm
E-5142/2018
Seite 9
vorgeworfene LTTE-Verbindung (Kontakt zu den Vormietern, welche LTTE-
Verbindungen aufgewiesen hätten) und die (…) an einen Kriminellen (wohl
mit LTTE-Verbindungen) nicht abgeklärt worden. Er versuche, diesbezüg-
lich weitere Beweismittel zu beschaffen. Ferner sei eine mögliche Gefähr-
dung aufgrund seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet nicht abgeklärt wor-
den. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, die medizinischen Folgen
seiner Haft und der damit verbundenen Übergriffe vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz habe zudem die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollstän-
dig und nicht korrekt abgeklärt. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinforma-
tionen nicht; es werde deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht.
Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Papierbe-
schaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Vavuniya, den standard-
mässigen behördlichen „Backgroundcheck“ sowie die Relevanz des Urteils
des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem
High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollstän-
dig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer
objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenste-
hen.
6.6 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerk-
sam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am
Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkei-
ten erwähnte er nicht. Die Vorinstanz würdigte seine Ausführungen vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei bezeichnete sie
die geltend gemachte Haft angesichts der erheblich widersprüchlichen
Darstellung als nicht glaubhaft gemacht und hielt weiter fest, das Vorbrin-
gen wäre zufolge Fehlens der erforderlichen Intensität auch nicht asylrele-
vant. Ferner erachtete sie die geltend gemachten Suchen durch Angehö-
rige des CID als insgesamt unglaubhaft. Gleichzeitig hielt sie fest, der Be-
schwerdeführer weise kein Profil auf, das eine asylrelevante Verfolgung
seiner Person zu begründen vermöge, wobei er auch aus dem Umstand,
dass sein Cousin und seine Cousine sowie sein Vater bei der LTTE gewe-
sen seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dies ist unter dem
Titel der Sachverhaltsabklärung und Begründungspflicht nicht zu bean-
standen, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfech-
tung ermöglichte. Auf die materielle Würdigung ist im Folgenden zurückzu-
kommen. Weiter spricht auch der Umstand, dass das SEM zum einen in
E-5142/2018
Seite 10
seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung.
6.7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das SEM
hätte zwingend Abklärungen zur Cousine in der Schweiz machen müssen,
da diese möglicherweise LTTE-Verbindungen habe, ist festzustellen, dass
er anlässlich der BzP lediglich angegeben hat, in der Schweiz eine Cousine
zu haben (vgl. Akte A5 S. 5). Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung
meinte er, diese lebe bereits seit (…) Jahren in der Schweiz. Weiterge-
hende Angaben machte er nicht; auch im Beschwerdeverfahren werden
abgesehen von gänzlich vage bleibenden Mutmassungen keine konkreten
Angaben gemacht. Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG oblegen, diesbezüglich weitere Angaben zu machen, so-
weit er daraus etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten wollen.
6.8 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz rich-
tig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen sich
angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung
besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit
abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel betreffend die Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters, seiner
verstorbenen Cousine sowie seines verstorbenen Cousins bei den LTTE
anzusetzen. Zudem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzu-
klären. Allenfalls sei ihm eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen
Gutachtens einzuräumen. Im Falle der Nichtrückweisung der Sache an die
Vorinstanz sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug eines
qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist
für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es
wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte
E-5142/2018
Seite 11
ihm wie hievor erwähnt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, sol-
che Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines
Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt
sich. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E-5142/2018
Seite 12
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er habe in wesentlichen Bereichen keine
konstante Schilderung geben können. So habe er bezüglich der Umstände
der vorgebrachten Festnahme vom 31. Juli 2015 (durch Polizisten resp.
Angehörige des CID, Art und Anzahl der Fahrzeuge, Anzahl der anwesen-
den Personen) unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er keine
einheitliche Schilderung zu den Befragungspersonen in seiner Haft vorge-
bracht. Auch fehle es seinen Ausführungen an logischer Konsistenz und
Anschaulichkeit, so in Bezug auf die Umstände und Häufigkeit der Befra-
gungen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Be-
hörden ihn auf freien Fuss gesetzt hätten, um ihn bereits nach einigen Ta-
gen wieder zu suchen. Seine diesbezüglichen Schilderungen (Häufigkeit
der Suchen sowie die Personen, die ihn gesucht hätten) seien ebenfalls
nicht überzeugend ausgefallen. Überdies sei nicht verständlich, dass er
nach seiner Haftentlassung weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei und
sich ständig an seinem Arbeitsplatz aufgehalten habe, obwohl er dort
mehrmals gesucht worden sei. Sein dargelegtes Verhalten entspreche
nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person und sei realitäts-
fremd. Er habe auch das Entlassungsschreiben nicht eingereicht.
Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen als asylrechtlich nicht rele-
vant. Die geltend gemachte vierwöchige Haft unter den dargelegten Bedin-
gungen sowie die anschliessende Suche nach ihm würden die erforderli-
che Intensität für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht errei-
chen. Aus dem eingereichten Empfehlungsschreiben der Verwaltung von
B._______ vom 28. Oktober 2015 gehe zudem hervor, dass er keinerlei
kriminelle Handlungen gegen die Regierung begangen habe. Im Übrigen
weise er auch kein Profil auf, das eine asylrechtlich relevante Verfolgung
seiner Person zu begründen vermöge. Der Umstand, dass sein Cousin und
seine Cousine allenfalls Mitglieder der LTTE gewesen seien und den Hel-
dentod erlitten hätten, sei nicht geeignet, um auf eine Verfolgung seiner
Person zu schliessen. Auch aus der Zugehörigkeit seines Vaters bei den
LTTE könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er damals erst
(…) Jahre alt gewesen sei und sein Vater im Jahre 2008 verstorben sei.
Die eingereichten Beweismittel (Fotos von Polizeifahrzeugen, (…)vertrag
von einem seiner Kunden, Registrierungskarte vom IDP-Camp für die Fa-
milie von verstorbenen Verwandten) würden an diesen Erwägungen nichts
ändern.
E-5142/2018
Seite 13
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil
E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaub-
haft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Januar 2016
in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende somit noch
sechs Jahre und acht Monate in seinem Heimatstaat gelebt. Es sei nicht
glaubhaft, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als
Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt
habe. Es werde nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr
in den Fokus der Behörden geraten sollte.
9.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe bezüglich der Umstände seiner Festnahme vom 31. Juli 2015
(Personen, Polizeifahrzeug) Widersprüche konstruiert. Weiter habe sie ihm
zu Unrecht vorgeworfen, keine einheitliche Schilderung zu den Befra-
gungspersonen in Haft gemacht zu haben. Tamilische Asylsuchende wür-
den oft von sri-lankischen Sicherheitsbehörden sprechen und dabei CID,
Polizei und Armeeangehörige aufgrund eines ungenauen Aussageverhal-
tens oder einer ungenauen Übersetzung oft vermischen. Seine Antworten
würden auf letzteres hindeuten. Ferner habe er aufgrund der Dunkelheit
nur zu Beginn genaue Zeitangaben und später wegen des fehlenden Zeit-
gefühls nur noch Schätzungen machen können. Zudem sei völlig klar, dass
der von seinem Chef ausgeübte Druck auf die sri-lankischen Behörden und
die Androhung, eine Anzeige bei der sri-lankischen Menschenrechtskom-
mission zu erstatten, von den Behörden ernst genommen worden sei.
Seine Entlassung sei möglicherweise aus ermittlungstechnischen Gründen
erfolgt. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er nach einem Monat
entlassen worden sei, nicht der Schluss gezogen werden, dass nichts ge-
gen ihn vorgelegen habe. Überdies habe er stets angegeben, dass er nicht
wegen seiner Tätigkeiten, sondern aufgrund seiner vermeintlichen LTTE-
Verbindungen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz gestützt auf das Schreiben des Dorf-
vorstehers, wonach er nicht verfolgt werde, sei nicht objektiv. Aufgrund der
unbestrittenen Mitgliedschaft und Unterstützungsleistungen seines Vaters
für die LTTE, der Mitgliedschaft seines Cousins und seiner Cousine für die
LTTE und deren Tod, seiner Herkunft, der Verdachtsmomente wegen (…)
an kriminelle Personen, der Flucht in die Schweiz und der exilpolitischen
Tätigkeit sei von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen.
E-5142/2018
Seite 14
Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die Gefährdungslage von
tamilischen Rückkehrenden. Er erfülle die vom Bundesverwaltungsgericht
definierten Risikofaktoren.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweis-
mittel ein.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen
in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor verwiesen
werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Zwar ist der Erklärungsversuch, wonach er wegen der Dunkelheit und des
fehlenden Zeitgefühls nur noch Schätzungen habe machen können, nach-
vollziehbar. Indessen sind die weiteren Ungereimtheiten in seinen Aussa-
gen betreffend die Anhörung, die Fahrzeuge und die befragenden Behör-
den nicht mit Übersetzungsproblemen erklärbar. So machte der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP und der Anhörung selber einen klaren Unter-
schied zwischen Polizei, CID und Armee (vgl. Akten A5 S. 8 und A12 S. 4).
Indem er auf die ihm anlässlich der Anhörung gestellten Fragen nach den
Personen, die ihn befragt hätten, zudem angab, er wisse es nicht, entsteht
der Eindruck, dass er sich nicht habe festlegen wollen (A12 S. 9 und 13).
Schliesslich kann nicht geglaubt werden, die Sicherheitsbehörden hätten
ihn wegen der Androhung seines Chefs, eine Anzeige bei der sri-lanki-
schen Menschenrechtskommission zu erstatten, freigelassen, um ihn be-
reits kurze Zeit später aus demselben Grund wieder festnehmen zu wollen.
Auch die Argumentation, wonach die Freilassung möglicherweise aus er-
mittlungstechnischen Gründen erfolgt sei, ist nicht stichhaltig. Überdies
hätte der Beschwerdeführer kaum von August 2015 bis Januar 2016 wei-
terhin am selben Ort gearbeitet, wenn er tatsächlich erneut gesucht worden
wäre. So wäre das Risiko nämlich zu gross gewesen, dass man ihn dort
wiederum antrifft. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Angaben zufolge im Januar 2016 legal mit seinem Reisepass auf dem
Luftweg aus Sri Lanka ausgereist ist (A5/13 S. 6, 7); er habe sich ferner im
November 2015 noch an einem Firmenausflug nach F._______ beteiligt
(A5/13 S. 5), von dem er offenbar unbehelligt wieder nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt ist.
E-5142/2018
Seite 15
Indem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene überdies neu vor-
bringt, sein Vater sei nach seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre 2003
für die LTTE nachrichtendienstlich tätig gewesen, vermag er daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Vater des Beschwerdeführers ist ge-
mäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2008 verstorben; dass man im
Juli 2015 – nachdem der Beschwerdeführer vorher mit den Behörden sei-
nen Angaben gemäss nie Probleme gehabt hat (vgl. A5/13 S. 8, 9) – be-
gonnen hätte, ihn im Zusammenhang mit seinem Vater zu behelligen, er-
scheint nicht plausibel. Dass er während seiner Haft auch zu seinem
Cousin und seiner Cousine, die bei den LTTE gewesen seien, befragt wor-
den sei, machte der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich in der BzP gel-
tend (A5/13 S. 8); in der ausführlichen Anhörung erwähnte er dies nie, son-
dern machte geltend, man habe ihn zum einen betreffend seine kriminellen
Vormieter (A12/19 F22, 45, 50), zum andern betreffend einen Kunden, mit
dem er einen (…)vertrag geschlossen habe (A12/19 F22) verhört; in beiden
Kontexten sprach der Beschwerdeführer gleichermassen vom „4. Ge-
schoss“.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe aufgrund der
Erlebnisse während der rund einmonatigen Haft körperliche und allenfalls
psychische Beschwerden, ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich seiner
Anhörung angegeben hat, von den Behörden nicht geschlagen worden zu
sein (A12/19 F52). Vielmehr wies er darauf hin, dass seine Schmerzen auf
die Schläge, die ihm auf der Reise in die Schweiz von der „Mafia“ zugefügt
worden sei, zurückzuführen seien (A5/13 S. 9; A12/19 F129). Aus der Be-
handlung, die er während seiner Reise erlitten habe, vermag er keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung abzuleiten.
Entgegen dem in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweis auf Folterun-
gen und „sexuelle Übergriffe“ (Seite 64) machte er im Rahmen des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens nie geltend, er sei gefoltert oder sexuell miss-
handelt worden. Auch in diesem Kontext erweisen sich demnach seine Vor-
bringen als widersprüchlich beziehungsweise in der Beschwerde klarer-
weise nachgeschoben. Dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu be-
zeichnen.
10.2 Weiter ist die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als niederschwellig einzustufen. Aus seiner
Teilnahme an sportlichen Anlässen, die angeblich im Andenken an die
LTTE durchgeführt worden sein sollen, wobei er im Rahmen eines (…)-
Turniers zusammen mit seinem Team vor LTTE-Fahnen auf verschiedenen
E-5142/2018
Seite 16
Fotos abgebildet ist, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Enga-
gement des Beschwerdeführers schliessen. Es ist ohnehin unklar, wo und
wann die diesbezüglich eingereichten Fotos entstanden sein sollen. Ferner
will der Beschwerdeführer an Demonstrationen in G._______ und am He-
roes Day in H._______ im November 2017 teilgenommen haben. Indessen
legt er mit diesem Vorbringen in keiner Weise dar, inwieweit er sich durch
sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten
in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor.
10.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es handelt
sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und
die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Ur-
teil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der
Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu
ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Ver-
fahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen
Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaub-
haften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
E-5142/2018
Seite 17
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Ver-
bindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein
exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt
er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter
wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie
und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Ge-
fährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hinter-
grund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri
Lanka (Tanten und Onkel im Vanni-Gebiet) weist aktuell keine Verbindun-
gen zu den LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5142/2018
Seite 18
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (exilpolitische Tätigkeiten, familiärer LTTE-Hintergrund) in
diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigun-
gen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische
Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug vorliegend unzulässig sei.
E-5142/2018
Seite 19
12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
national/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-
ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E-5142/2018
Seite 20
Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise in der Provinz Vanni,
wo er mit (…) Tanten und (…) Onkel Verwandte hat. Zwar sind seine Eltern
bereits vor einigen Jahre verstorben respektive verschollen; indessen hat
er trotz des Verlusts der Eltern in jungem Alter eine gute schulische Ausbil-
dung (College-Abschluss) absolvieren, und sich eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufbauen und sein Leben meistern können. Er verfügt über mehrjäh-
rige Arbeitserfahrungen im (…)bereich (A5/13 S. 4; A12/19 S. 3). Es ist
davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
wird eine neue Existenz wird aufbauen können.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift vom 10. September 2018 erneut Rechtsbegehren, über
welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend betreffend die
Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August
E-5142/2018
Seite 21
2016 zu Sri Lanka, sowie betreffend die Bestätigung der Zufälligkeit bezie-
hungsweise die Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E.
13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5142/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: