B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5143/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Şanlıurfa, am
10. Oktober 2000 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (heute BFM) das
Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2001 abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer eine dagegen erhobene Beschwerde nach
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Heirat mit einer Schweizerin
am 16. Mai 2003 zurückzog, woraufhin die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) das Verfahren mit Urteil vom 23. Mai 2003
abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2013 beim BFM
ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei Mitglied der türkischen Partei
BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Nachfolgerpartei verschiedener Grup-
pierungen, darunter der 2003 verbotenen Halkın Demokrasi Partisi
[HADEP]) und habe die Vereinigung von der Schweiz aus finanziell und
persönlich unterstützt,
dass die türkische Polizei Personen festgenommen habe, die ihr von sei-
ner regelmässigen finanziellen Unterstützung berichtet hätten, woraufhin
die Polizei zu seinen Eltern in B._______ gegangen sei, nach ihm ge-
sucht und ihm habe mitteilen lassen, er solle sich bei der Polizei melden,
dass ihn später auch die Staatsanwaltschaft gesucht habe und er mittler-
weile aufgrund seiner Unterstützung für die BDP im ganzen Land im
Rahmen einer Operation gegen die KCK (kurdische Untergrundorganisa-
tion Koma Civakên Kurdistan) gesucht werde,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. September
2013 – eröffnet am 9. September 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
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hob und sinngemäss beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Erlass des Beschwerdeentscheids in deutscher Sprache ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse bestehen, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
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vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass seine damaligen Vorbringen, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft
beim Jugendflügel der HADEP von den türkischen Behörden mehrfach
festgenommen und misshandelt worden, rechtskräftig als widersprüchlich
und sein Engagement für die HADEP als unsubstanziiert beurteilt wurden
(vgl. die vorinstanzliche Akte A13/9),
dass die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit begründete, dass zwar zahlreiche in der Türkei für die
BDP aktive Personen insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 Prob-
leme gehabt hätten und etliche von ihnen unter der Anschuldigung fest-
genommen worden seien, für die KCK tätig zu sein, was dazu geführt ha-
be, dass die Vertreter der BDP zeitweise die Arbeit im türkischen Parla-
ment boykottiert hätten,
dass der Boykott aber nach den Wahlen im Herbst 2011 aufgegeben
worden sei, und es sich bei der BDP grundsätzlich um eine legale Partei
handle, die im türkischen Parlament mehrere Sitze habe,
dass es aus heutiger Sicht deshalb realitätsfremd erscheine, dass angeb-
liche Geldzahlungen des Beschwerdeführers dazu geführt haben sollen,
dass er seitens der türkischen Behörden gesucht werde,
dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, er habe kurz vor Ablauf der
Ausreisefrist und angesichts eines bevorstehenden Scheidungstermins
ein erneutes Asylgesuch eingereicht, um wieder eine Aufenthaltsberechti-
gung in der Schweiz zu erlangen,
dass damit offensichtlich sei, dass es sich bei geltend gemachten, ausge-
sprochen vage und unsubstanziiert dargelegten Vorbringen um einen
konstruierten Sachverhalt handle und deshalb auf die Nachreichung von
angeblich bestehenden Dokumenten verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere
darlegt, es sei eine Tatsache, dass die türkischen Behörden sehr gewalt-
sam gegen politisch aktive Kurden wie ihn vorgehen würden,
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dass er darüber informiert worden sei, dass der türkische Geheimdienst
ihn nach wie vor suche und mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass
die Sicherheitskräfte alle in ihrer Macht stehenden Mittel einsetzen wür-
den, um ihn einzuschüchtern und Informationen über die Freiheitskämp-
fer zu gewinnen,
dass er zwar sehr wahrscheinlich nicht (offiziell) angeklagt, aber in ein
langwieriges Strafverfahren verwickelt würde, in welchem er mit Sicher-
heit eingeschüchtert, gefoltert und geschlagen würde, da oft Strafverfah-
ren gegen Kurden eröffnet und diese nach zwei bis drei Jahren wieder
freigelassen würden, nachdem man sie unterdrückt und misshandelt ha-
be,
dass in der Türkei der sichere Tod auf ihn warte, da er aufgrund seines
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, wo die Kurden gut organisiert
und die Anhänger der BDP und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan)
sehr aktiv seien, als Kurde mit internationalem kurdischen Netzwerk gel-
te,
dass schliesslich die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Kurden
in der Türkei nicht gewährleistet sei, was umso mehr für ihn gelte, da er in
den Augen der türkischen Sicherheitskräfte BDP-Kämpfer unterstütze und
ihnen Kost und Logis gewähre,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit dem BFM zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe
seine neuen Asylvorbringen ausserordentlich unsubstanziiert dargelegt
und es aktuell realitätsfern ist, dass angebliche Geldzahlungen an die
BDP zu einer behördlichen Suche nach ihm geführt hätten,
dass nicht nachvollzogen werden kann, warum die türkischen Behörden
ihn aufgrund seiner finanziellen Hilfe für die BDP der Unterstützung der
PKK verdächtigen sollten,
dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden kann, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst und der der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
lediglich allgemeine Ausführungen und Spekulationen entgegenhält, aus
denen sich nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt,
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dass er ferner das angebliche Dokument, welches die Suche nach ihm
durch die türkische Staatsanwaltschaft belegen soll, auch auf Beschwer-
deebene nicht zu den Akten reichte,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde-
schrift, er werde aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden
verfolgt, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Asylbehörden in kon-
stanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von
Kurden aus der Türkei verneinen (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E.
3.a),
dass zudem nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner langen Landesabwesenheit Verfolgung durch die türkischen Be-
hörden ausgesetzt sein sollte,
dass somit keine Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers bestehen und das BFM demnach in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf dessen zweites Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton eine Ausreisefrist angesetzt
und damit die vormals bestehende Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers nicht verlängert hat und zudem – soweit ersichtlich – kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei – wo die Bewegungsfreiheit
der Kurden grundsätzlich gewährleistet ist – noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: