Abtei lung V
E-5144/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5144/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien im
(Monat, Jahr) verliess und in der Folge als katholische Ordens-
schwester in Italien, Äthiopien, Frankreich und ab (Monat, Jahr) bis im
(Monat, Jahr) in der Schweiz tätig war,
dass sie im (Monat, Jahr) ihre Arbeit als Ordensschwester in
A._______ wegen Problemen mit ihren Vorgesetzten beendete und ab
(Monat, Jahr) von der Sozialhilfe unterstützt wurde,
dass sie am 5. Dezember 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 18. Dezember 2006 die Kurzbefragung im B._______, am
3. April 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch C._______ und
am 9. April 2008 die ergänzende Anhörung durch das BFM erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs an-
lässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend machte, es sei ihr
vom Arbeitsamt gesagt worden, sie solle sich um eine Arbeitsstelle in
der Schweiz bemühen,
dass sie bei ihrer Stellensuche schlecht behandelt worden und sie bei-
spielsweise eine Stelle nicht erhalten habe, weil ihr der frühere Arbeit-
geber (D._______) ein schlechtes Zeugnis ausgestellt habe,
dass zudem im September 2006 ihre Aufenthaltsbewilligung B abge-
laufen sei,
dass sie nach einem Hinweis, im Asylverfahren gehe es darum zu prü-
fen, ob sie in ihrem Heimatland verfolgt werde und dorthin zurückkeh-
ren könne, ausführte, sie könne nicht zurückkehren, weil sie weder die
äthiopische noch die eritreische Staatsangehörigkeit besitze und ihre
Eltern verstorben seien,
dass sie im (Jahr) anlässlich ihres Einsatzes als Ordensschwester von
den äthiopischen Behörden verdächtigt worden sei, für den eritrei-
schen Geheimdienst zu arbeiten,
dass sie des Weiteren von den Missionaren schlecht behandelt worden
sei und sich ihr zwei oder drei Pater sexuell angenähert hätten,
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dass sie von ihnen als Lügnerin und Schlampe beschimpft worden sei,
weil sie sich gegen deren Annäherungsversuche gewehrt habe,
dass ihre Vorgesetzten sie nicht beschützt, sondern im (Monat, Jahr)
aus Angst vor diesen Geistlichen aus der Mission hinausgeworfen hät-
ten,
dass sie in der Mission wegen ihrer Hautfarbe diskriminiert und von
der katholischen Kirche verstossen worden sei,
dass sie bei der Anhörung durch C._______ auf die Frage nach ihren
Asylgründen antwortete, erstens befürchte sie aufgrund ihrer Erleb-
nisse Nachstellungen von Vertretern der katholischen Kirche,
dass zweitens ihre Mutter sowie einer ihrer Brüder innert kurzer Zeit
gestorben seien und sie nun niemanden mehr habe,
dass sie drittens keine Nationalität habe, weil ihre verstorbene Mutter
Eritreerin und ihr verstorbener Vater Äthiopier gewesen seien,
dass sie anlässlich der ergänzenden Befragung durch das BFM auf
Vorhaltung, aus den bei den Akten liegenden Kopien ihres äthiopi-
schen Reisepass sei klar ersichtlich, dass dieser bis (Monat, Jahr)
gültig gewesen sei, im Wesentlichen ausführte, der Reisepass stamme
aus der Zeit vor der Abspaltung Eritreas von Äthiopien, sie sei weder
nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückgekehrt, um sich Identitätspa-
piere ausstellen zu lassen, weil sie ihr Leben der Kirche gewidmet
habe,
dass sie nie die Absicht gehabt habe, ausserhalb der Kirche zu leben,
und ihr in Italien gesagt worden sei, sie werde die italienische Staats-
bürgerschaft erhalten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2008 ein Schreiben und ver-
schiedene Dokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - eröffnet am 8. Juli
2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, ihr Asylgesuch vom 5. Dezember 2006 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde-
führerin habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Annäherungen
durch einen Pater widersprochen, indem sie bei der kantonalen Befra-
gung zunächst ausgesagt habe, der Pater habe von ihr im (Jahr)
verlangt, mit ihm zu schlafen, und im Widerspruch dazu im weiteren
Verlauf der Befragung diesbezüglich vorgebracht habe, sie habe die-
sen Vorfall im (Jahr) ihrer vorgesetzten Ordensschwester gemeldet,
dass sie unbesehen davon zu diesem Ereignis lediglich vage und
oberflächliche Angaben gemacht und ausweichend geantwortet habe,
dass sie zudem das bei der ergänzenden Befragung durch das BFM in
Aussicht gestellte Schreiben der Oberin ihres Ordens in E._______,
gemäss welchem sie aus dem Orden ausgeschlossen und exkommuni-
ziert worden sei, entgegen ihrer Zusicherung nicht eingereicht habe
und eine diesbezügliche Erklärung schuldig geblieben sei,
dass ihr folgedessen nicht geglaubt werden könne, sie sei auf Veran-
lassung eines Paters, der sich ihr sexuell genähert habe, aus dem Or-
den exkommuniziert worden, nachdem sie sich gegen dessen Annähe-
rungsversuche gewehrt habe,
dass sich aus dem als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben
ihres Ordens vom (Datum) zudem ergebe, dass sie beabsichtigt habe,
ihre Stelle in A._______ aufzugeben, um ihre kranke Mutter in
F._______ zu besuchen, die im (Monat, Jahr) gestorben sei,
dass in Bezug auf die behauptete Staatenlosigkeit festzustellen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im
(Jahr) im Besitz eines äthiopischen Reisepasses befunden habe, aus
dem sich das Ausstellungsdatum (Datum) und mehrere Verlängerun-
gen der Gültigkeitsdauer - gemäss der eingereichten italienischen
Jahresaufenthaltsbewilligung zuletzt bis am (Datum) - ergäben,
dass ihr, sollte sie tatsächlich von den äthiopischen Behörden im
(Jahr) verdächtigt worden sein, für Eritrea zu spionieren, später eine
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Verlängerung des Reisepasses und wiederholte Besuche ihrer Familie
in Äthiopien, zuletzt im (Jahr), nicht mehr möglich gewesen wären,
dass sich folgedessen ihre diesbezüglichen Vorbringen als tatsachen-
widrig erweisen würden,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, der Weg-
weisungsvollzug könnte unzulässig sein,
dass sich indessen der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzu-
mutbar erweise, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit am 7. August 2008 beim BFM einge-
langter und von der Vorinstanz gleichentags an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragt,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefäl-
schte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
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Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Aussagen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziier-
ter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen,
dass sich für das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, in der vorins-
tanzlichen Verfügung seien ihre mündlichen Vorbringen anlässlich der
Befragungen nicht exakt wiedergegeben worden, in den Akten keine
Stütze findet und festzustellen ist, dass sie jeweils am Schluss der Be-
fragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit ihrer protokollier-
ten Aussagen unterschriftlich bestätigte,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann und es sich erübrigt, auf die weiteren
Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet
sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass vorliegend die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernis-
se (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) entfällt, weil das BFM in
seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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