Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5145/2006
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richterin Kadima Muriel Beck (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Juni 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (J._______) verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. März 2003 und
gelangte auf dem Luftweg und über verschiedene Länder mit einem auf
seinen Namen lautenden Reisepass am 7. April 2003 in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2003 wurde er in
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
C._______ befragt. Am 24. September 2003 wurde er durch die
kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. Mai 2004
folgte eine Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im Jahre 2001 als Mitglied bei der
HADEP eingeschrieben. Er habe an den Aktivitäten der Partei teilgenommen und Sympathisanten
rekrutiert sowie Leute zu den Newroz-Veranstaltungen geführt. Deshalb sei er von der Polizei und der
Gendarmerie unterdrückt und gefoltert worden. Er habe von einer Folterung im Jahre 2001 Narben am
Schienbein (5cm lange vertikale Narbe). Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2002 sei er
auf dem Weg an eine Kundgebung zusammen mit weiteren Personen von der Polizei kontrolliert worden.
Er sei dabei erstmals zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin
sei er geschlagen worden. Zudem sei er am (…) 2002, nach den Wahlen, bei denen er mitgeholfen habe,
mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Nachdem man die HADEP habe verbieten
wollen, sei er aus der Partei ausgetreten und habe sich im Jahre 2003 als Mitglied der neuen DEHAP in
deren Parteilokal in B._______ eingeschrieben. Er sei zum (…) von D._______ gewählt worden. Als
solcher sei er für (…) zuständig gewesen. Da B._______ ein kleiner Ort sei, habe er sehr viele Aufgaben
und eine grosse Verantwortung übernommen. Deshalb sei er der Polizei und der Gendarmerie stark
aufgefallen mehrmals abends von zu Hause abgeholt worden. Man habe ihn an abgelegene Orte geführt
und gegen zwei oder drei Uhr morgens wieder zurückgebracht. Die letzte Mitnahme sei am (…) 2003 durch
zwei zivile Polizisten erfolgt, nachdem er die Eingangstüre des Parteibüros in B._______abgeschlossen
und sich auf den Heimweg habe machen wollen. Diese hätten ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht
und aufgefordert, die Namen der Personen anzugeben, welche das Parteibüro besuchen oder der Partei
Geld spenden würden. Nachdem er sich vorerst geweigert habe, Namen zu nennen, hätten sie ihn zu
foltern begonnen, in die Luft geschossen und ihn mit dem Tod bedroht. Aus Angst habe er zwei Namen von
Parteispendern preisgegeben. Gleichzeitig sei er zu Spitzeldiensten aufgefordert worden. In der Folge
habe er die Schlüssel des Parteilokals seinem Onkel, der ihn seinerzeit in die Partei eingeführt habe,
gebracht und habe sich bei seinem Bruder versteckt. Seine Familie habe ihm wegen der Geschehnisse zur
Ausreise geraten. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er Kontakte zu früheren Parteifreunden und
nehme an Kundgebungen teil. Zudem habe er von seiner Familie erfahren, dass sich die türkischen
Behörden regelmässig nach seinem Aufenthaltsort erkundige.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:
– zwei Fotos einer Kundgebung,
– Aufnahmeformular der HADEP (…) im Original,
– Wahlergebnisliste (…) in Kopie,
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– Aufnahmeformular der DEHAP (…) in Kopie,
– Wahlbeobachter-Ausweis im Original,
– Bestätigung zur Wahl als (…),
– Briefumschlag (…),
– Zeitungsartikel (…),
– Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers (…), wonach sich die
Gendarmerie oft nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
erkundige,
– undatierte Bestätigung der DEHAP betreffend Mitgliedschaft und
Aktivitäten des Beschwerdeführers (Original und Telefax-Kopie),
– Unterstützungsquittung,
– Internetauszug .
B.
Das Bundesamt ersuchte am 16. Juni 2004 die Schweizerische Botschaft
in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die
Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 18. Februar 2005 mit.
Dabei hielt sie fest, die eingereichte Wahlbestätigung sowie die DEHAP-
und HADEP-Aufnahmeformulare seien echt. Die DEHAP habe sich zur
Echtheit des undatierten DEHAP-Schreibens nicht geäussert. Die für
Menschenrechte und juristische Angelegenheiten zuständige DEHAP-
Abteilung habe keine Kenntnisse über Probleme des Beschwerdeführers
mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften, wobei Probleme
jedoch nicht ausgeschlossen werden könnten. Der frühere Dorfvorsteher
von E._______ habe bestätigt, das Schreiben vom (…) 2004 verfasst zu
haben. Er wisse nicht, aus welchen Gründen die Gendarmen nach dem
Beschwerdeführer gefragt hätten. Dieses Vorgehen sei üblich. Zudem
kenne er die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer (vor zirka drei
Jahren) die Türkei verlassen habe, nicht. Seine Eltern und Geschwister
würden im Dorf leben. Im Weiteren hielt die Schweizerische Botschaft
fest, der Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden nicht
gesucht. Es bestehe kein Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem
Passverbot.
Der Beschwerdeführer nahm am 22. März 2005 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Dabei hielt er
fest, der (…) der DEHAP in B._______ - F._______ - bestätige in seinem Schreiben vom (…), dass die im
undatierten Schreiben der DEHAP gemachten Angaben richtig seien. Der Beschwerdeführer habe wegen
seinen Aktivitäten für die DEHAP Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und habe deshalb die
Türkei verlassen müssen. Im Weiteren hätten Nachfragen seines Vaters ergeben, dass nicht der frühere
sondern der jetzige Dorfvorsteher von E._______ - G._______ - einer Frau der Schweizerischen Botschaft
in Ankara wegen einer möglichen Abhörung des Telefons nur zurückhaltend folgende Informationen erteilt
habe: Das Schreiben vom (…) sei von seinem Vorgänger aufgesetzt worden und die Eltern, jedoch nicht
die Geschwister des Beschwerdeführers, würden im Dorf E._______ leben. Seine Brüder H._______ und
I._______ sowie seine zwei Schwestern seien in der Provinz J._______, der Bruder K._______ in
L._______ wohnhaft. Zwei weitere Brüder M._______ und N._______ würden in der Provinz O._______
respektive P._______ studieren. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen
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Bericht des SFH zur Situation in der Türkei vom Juni 2003 geltend, die Schweizerische Botschaft in Ankara
habe lediglich Zugang zum Hauptregistrierungssystem GBTS, welches jedoch nicht alle Informationen über
eine Person enthalte. Dagegen führten die Sicherheitskräfte (Polizei, Anti-Terror-Abteilung, Gendarmerie,
etc.) eigene Registrierungssysteme, in welche die Schweizerische Botschaft keinen Zugang habe. So sei
es möglich, dass eine Person im zentralen System GBTS nicht vermerkt sei, aber trotzdem von der Anti-
Terror-Einheit gesucht werde.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten:
– Schreiben von F._______, (…) der DEHAP B._______, (…),
– Schreiben des (aktuellen) Dorfvorstehers G._______ vom (…),
– undatiertes Schreiben von Q._______, ehemaliger Dorfbewohner, samt
deutscher Übersetzung,
– Aufenthaltsbewilligung B von Q._______ in Kopie,
– Zeitungsartikel aus der Özgür Politika vom (…) betreffend
Menschenrechtsübertretungen in R._______, samt deutscher
Übersetzung,
– Teil des schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge des Cousins
S._______ in Kopie.
C.
Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit
Schreiben vom 22. August 2005 erneut um Abklärung verschiedener
Fragen und wies dabei auf die vom Beschwerdeführer in dessen Eingabe
vom 22. März 2005 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. B) und die darin
gemachten Bemerkungen hin.
Die Schweizerische Botschaft nahm dazu in ihrem Bericht vom 23. Februar 2006 Stellung. Dabei führte sie
u.a. aus, F._______ sei (…) der DEHAP im Gebiet von B._______ gewesen. Dieser habe ausgesagt, er
kenne den Beschwerdeführer. Dieser sei nach seinem Austritt aus der HADEP automatisch DEHAP-
Mitglied geworden sei. Er sei (…) geworden und für die Partei aktiv gewesen. Weiter wurde ausgeführt, die
DEHAP bestätige in ihren Schreiben ausschliesslich, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei tätig
sei. Hingegen verfasse die DEHAP solche Schreiben nicht selbst, sondern unterschreibe und stemple die
von den Gesuchstellern selbst verfassten Schreiben nur und mache keine Angaben über allfällige
Behelligungen. Demnach müssten die vom Beschwerdeführer eingereichten Abschnitte betreffend
behördliche Verfolgungsmassnahmen nach der Unterschrift und der Stempelung hinzugefügt worden sein.
Die Schweizerische Botschaft wies in ihrem Bericht ferner darauf hin, dass sie bei ihrer ersten und der
zweiten Abklärung sowohl den früheren (T._______) als auch den aktuellen Dorfvorsteher (G._______)
kontaktiert habe.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Botschaftsanfrage vom 22. August 2005 sowie zum wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 23.
Februar 2006 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 14. Juni 2006 Stellung und präzisierte dabei, er sei
vom Bezirkskongress der DEHAP zum (…) der DEHAP im Bezirk B._______ gewählt worden, was auch
F._______ in seinem undatierten Schreiben (vgl. Beweismittelcouvert A7; Übersetzung: A9, S. 2) bestätigt
habe. Hinsichtlich des Schreibens vom (…) sei nicht logisch, dass die DEHAP solche Schreiben nicht
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selbst verfasse, diese aber unterschreibe und den Inhalt bestätige, obwohl sie von anderen verfasst
würden. Im Übrigen sei betreffend dieses Schreiben ein nachträgliches Hinzufügen des zweiten Abschnitts
ausgeschlossen, da das ganze Schreiben offensichtlich mit derselben Schreibmaschine verfasst worden
sei. Zudem hätte die DEHAP kaum derart Platz zwischen dem ersten Abschnitt und dem Datum leer
gelassen, da dies einen Missbrauch möglich gemacht hätte. Vielmehr würden bei türkischen Schriften
absichtlich keine grossen Abstände gelassen, um so Fälschungen zu verhindern. Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, nach der zweiten Abklärung durch die Schweizerische Botschaft hätten sich der
neue Dorfvorsteher und F._______ (DEHAP) unabhängig voneinander bei seiner Familie erkundigt und
dabei Angst bekundet, am Telefon offen zu sprechen. Die Telefone würden abgehört und die Abklärungen
die Familie in Gefahr bringen. In den zwei Botschaftsabklärungen seien die Angaben des
Beschwerdeführers, wonach er aktives Mitglied der HADEP und der DEHAP sowie (…) der DEHAP
gewesen sei, bestätigt worden. Aus zwei Gutachten (HELMUT OBERDIEK, Gutachten vom 28. Januar 2003,
Serafettin Kaya und Sachverständigengutachten vom 16. Februar 2003) sowie dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Türkei - zur aktuellen Situation“ vom Mai 2005, könne zudem
entnommen werden, dass Funktionäre und aktive Mitglieder der DEHAP in der Türkei landesweit
behördlichen Repressalien ausgesetzt seien. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen im Internet
veröffentlichten Bericht der türkischen Zeitung Milliyet vom 6. Juni 2006 zu den Akten, in dem von der
Tötung eines DEHAP-Funktionärs und seiner Tochter berichtet worden sei.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2006, eröffnet am
23. Juni 2006, fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zudem zog sie drei von ihr als verfälscht erkannte Beweismittel
(undatierte Bestätigung der DEHAP im Original und in Kopie sowie
Schreiben von F._______ vom […]) ein. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2006 an die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A11 und A18
(Botschaftsberichte vom 18. Februar 2005 und vom 23. Februar 2006) zu
gewähren und ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben.
Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei für die Einreichung einer
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Übersetzung des als Beweismittel eingereichten Schreibens von
F._______ vom (…) eine Frist anzusetzen. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine
Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2006 zu den Akten.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2006 wies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen
Beweismittels nachzureichen. Zudem wurden weitergehende Angaben
zum Inhalt der Botschaftsantwort vom 23. Februar 2006 gemacht und ihm
Gelegenheit gegeben, zu den Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft vom 18. Februar 2005 und 23. Februar 2006 ergänzend
Stellung zu nehmen. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist die in
Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels
(Schreiben von F._______ vom […]) sowie allfällige weitere Beweismittel
im Original samt Zustellcouvert und Übersetzung nachzureichen.
Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
G.
Am 11. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des
Schreibens von F._______ vom (…) ein.
Am 28. August 2006 gab er zwei weitere Beweismittel (fremdsprachiges Schreiben von U._______ [Onkel
des Beschwerdeführers] samt Zustellcouvert und "Anmeldeformular" des Menschenrechtsvereins [IHD] in
J._______ vom […]) und am 1. September 2006 deutsche Übersetzungen derselben zu den Akten.
H.
Am 25. September 2006 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische
Botschaft in Ankara im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens um
Abklärung weiterer Fragen. Die Botschaft beantwortete diese mit
Schreiben vom 19. Dezember 2006.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2006 gestützt auf diese
Abklärungsergebnisse die Abweisung der Beschwerde. Für den Inhalt der Botschaftsanfrage, der
Botschaftsantwort sowie der Stellungnahme der Vorinstanz wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Die Schweizerische Botschaft in Ankara reichte am 22. Dezember 2006
ein Schreiben von F._______ vom (…) samt Übersetzung (Beilage) und
eine diesbezügliche Ergänzung ein, welche zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden.
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J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahren der ARK.
K.
Das BFM nahm im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
16. Januar 2007 zum Botschaftsbericht vom 22. Dezember 2006 Stellung
und hielt dabei an ihrem Standpunkt fest.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung der neu zuständigen
Instruktionsrichterin vom 31. Januar 2007 wurden dem Beschwerdeführer
Kopien der Vernehmlassungen des BFM vom 28. Dezember 2006 und
16. Januar 2007 zugestellt. Zudem wurden ihm Kopien der
Botschaftsanfrage des BFM vom 25. September 2006 sowie der
Antworten der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 19. und
22. Dezember 2006 und deren Beilagen zur Einsicht zugestellt.
Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Nachreichung weiterer Beweismittel.
M.
Am 27. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
N.
Am 28. Februar 2007 reichte die Schweizerische Botschaft in Ankara
unter Beilage eines Schreibens von F._______ vom 22. Februar 2007
sowie beglaubigter Kopien von drei früher eingereichten Schreiben beim
Bundesamt einen weiteren Bericht über ihre Abklärungen ein, welcher
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde.
O.
Am 12. November 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
von einem Schreiben des ehemaligen (…) der DEHAP von Ende
2006/Anfang 2007 an die Schweizerische Botschaft in Ankara erfahren
und ersuchte um Einsicht in dasselbe.
P.
Mit Eingaben vom 19. Februar 2009, 16. Juni 2009, 27. Juli 2009 und
24. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
Beweismittel zu den Akten:
– Bericht der SFH vom 9. Oktober 2008,
– Bestätigung betreffend Studiumsbeginn (…) vom 4. Februar 2009,
– Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 14. April 2009,
– Artikel „Zwei Aktivisten ermordet“ vom 26. Juli 2009 aus dem Internet,
– fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Yeni Özgür Politika“ vom
27. Juli 2009,
– fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ vom 27. Juli 2009,
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– Kostennote per 19. Juni 2009,
– Artikel aus einer Online-Zeitung vom 11. Dezember 2009,
– fremdsprachiger Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ (Online) vom
24. Dezember 2009.
Q.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 24. Dezember 2009 nach dem
Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am 7. Januar
2010 beantwortet.
R.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsauskunft vom 28. Februar
2007 samt Beilagen (Schreiben von F._______ vom […] samt drei
Beglaubigungen) gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
S.
In seiner Eingabe vom 12. April 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Umständen der Ausreise aus der Türkei seien unglaubhaft ausgefallen.
So habe er betreffend den von ihm benutzten Pass über den Flughafen
Antalya und das Vorgehen des ihn begleitenden Schleppers
realitätsfremde Aussagen gemacht. Beim Flughafen Antalya handle es
sich um einen modernen internationalen Flughafen, der strenge
Sicherheitskontrollen aufweise. Weiter widerspreche die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er den Namen des Zielflughafens nicht
gekannt habe, der allgemeinen Erfahrung und der Logik. Zudem hätte er
die Möglichkeit gehabt, dies in Erfahrung bringen zu können, sei es an
der Anzeigetafel am Flughafen, im Flugzeug oder beim Schlepper. Der
Erklärungsversuch, wonach er aufgeregt gewesen sei, sei unbehelflich.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Beweismittel betreffend die
wiederholten polizeilichen Mitnahmen, die Aufforderungen zur
Spitzeltätigkeit und die Misshandlungen sowie die behördliche Suche
nach seiner Ausreise je zwei Bestätigungsschreiben der DEHAP und der
Dorfvorsteher sowie ein Schreiben von Q._______ eingereicht.
Diesbezüglich hätten Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
Ankara jedoch ergeben, dass die Bestätigungsschreiben der DEHAP
verfälscht seien. Insbesondere seien die Abschnitte betreffend
behördliche Verfolgungsmassnahmen nach Anbringung der Unterschrift
und des Stempels hinzugefügt worden. Die DEHAP bestätige in ihren
Schreiben ausschliesslich, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei
tätig sei. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht um
Verfälschungen handle, seien nicht geeignet, die Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft zu widerlegen. Der Umstand, wonach jemand
verfälschte Dokumente einreiche, widerspreche dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten Person. Zudem führe dies zu erheblichen Zweifeln
an dessen Glaubwürdigkeit und folglich an seinen Asylvorbringen. Die
Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass der
Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht werde. Es bestehe auch kein
Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem Passverbot. Den
Einwänden des Beschwerdeführers, wonach von der Existenz weiterer
Register auszugehen sei, auf die die Schweizerische Botschaft keinen
Zugriff habe, könne nicht gefolgt werden. Angesichts der verfälschten
Beweismittel sowie der obigen Abklärungsresultate könnten die geltend
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gemachten behördlichen Massnahmen nicht geglaubt werden. An dieser
Einschätzung würden die eingereichten Schreiben der Dorfvorsteher und
dasjenige von Q._______ nichts ändern. Aufgrund ihrer Art seien sie als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bezeichnen. Aus den
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gehe zudem hervor, dass
der Dorfvorsteher nicht wisse, aus welchen Gründen die Gendarmen
nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Dem Einwand in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 22. März 2005), wonach der
Dorfvorsteher T._______von der Schweizerischen Botschaft nicht
angerufen worden sei, könne nicht gefolgt werden, zumal die Botschaft
beide Dorfvorsteher kontaktiert habe. Ausserdem würden die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen gewichtige Unglaubhaftigkeitselemente
aufweisen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach den
Mitnahmen nicht selbst an die Partei gewandt beziehungsweise seine
Parteikollegen nicht sofort informiert habe. Insbesondere nach der letzten
Mitnahme, bei welcher er die Namen von zwei Geldspendern angegeben
habe, wäre eine Warnung an die Partei die einzig logische Handlung
gewesen. Weiter sei befremdend, dass sich der Beschwerdeführer nicht
über das Schicksal der beiden erkundigt habe und auch nichts über
Probleme anderer Parteikollegen wisse. Schliesslich hielt die Vorinstanz
fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft könne zwar davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP und DEHAP geworden
sei. Aufgrund diesen Mitgliedschaften und Tätigkeiten für die HADEP und
der Nachfolgepartei DEHAP könne auch nicht ausgeschlossen werden,
dass es tatsächlich zu gewissen Benachteiligungen gekommen sei. So
habe das Verfassungsgericht am 13. März 2003 ein Verbot der HADEP
beschlossen und für 46 Führungsmitglieder ein fünfjähriges politisches
Betätigungsverbot verordnet. Dies führe bei einfachen Mitgliedern jedoch
zu keiner rückwirkenden Verfolgung. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Tätigkeit für die HADEP und die DEHAP und das
diesbezügliche behördliche Interesse an ihm würden keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen. Gemäss seinen
Aussagen sei er nicht in exponierter Stellung für diese Parteien tätig
gewesen. Zwar soll er zum (…) gewählt worden sein. Aus seinen
Aussagen gehe jedoch nicht hervor, dass er sich als „in führender
Position“ oder „an vorderster Front“ sehe. Ausserdem werde er nicht
gesucht, es bestehe kein Datenblatt über ihn und er unterstehe keinem
Passverbot. Schliesslich seien seine Aussagen über die von ihm
angeführten Nachteile unglaubhaft ausgefallen. Es bestehe somit keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr aufgrund der
geltend gemachten politischen Tätigkeiten asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. An dieser Einschätzung
würden die eingereichten Zeitungsartikel und Internetauszüge nichts
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ändern, da der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt werde und somit
kein direkter Bezug zu ihm bestehe. Der Umstand, wonach ein Cousin
des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling lebe, ändere nichts
an dieser Beurteilung, zumal aus den Akten keine engere politische
Beziehung zwischen den beiden ersichtlich sei.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der
Beschwerdeführer habe bereits vor seinem Militärdienst im Jahre 1997
mit der HADEP sympathisiert und diese danach unterstützt. Er habe neue
Sympathisanten für die Partei rekrutiert und habe Veranstaltungen
organisiert. Deshalb sei er von der Polizei mehrmals mitgenommen und
unter Todesdrohung zu Spitzeldiensten aufgefordert worden. Er stamme
aus einer politisch aktiven kurdischen Familie. Sein Onkel habe ihm
kürzlich erzählt, dass er seinetwegen mehrmals behelligt worden sei,
worauf er im Jahre 2004 beim Menschenrechtsverein Anzeige erstattet
habe. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss an eine Nevrozfeier in
J._______ am 21. März 2002 auf dem Rückweg von Gendarmen
angehalten und wegen seiner Weigerung, für sie als Spitzel zu arbeiten,
bedroht und zusammengeschlagen worden. Anlässlich den
Parlamentswahlen im November 2002 habe er sich für die neu
gegründete DEHAP engagiert und sei deswegen von der Gendarmerie
wiederum mitgenommen und mit dem Tod bedroht worden. Mitte
Dezember 2002 sei er zu seinem Bruder nach B._______ gezogen. Er
sei im Januar 2003 der DEHAP beigetreten und anlässlich eines
Kongresses am (…) 2003 zu deren (…) gewählt worden. Nach diesem
Kongress sei er von der Polizei wiederum angehalten und zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden. Wegen seiner Weigerung sei er
bedroht, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihm jeden
weiteren Kontakt mit der DEHAP verboten. Als er am (…) 2003 das Büro
der DEHAP abgeschlossen habe, sei er von Sicherheitskräften in Zivil
mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht und unter
Todesdrohungen dazu gezwungen worden, Namen von Personen zu
nennen, die die DEHAP unterstützen würden. Er habe zwei Namen
genannt. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bis zur Ausreise
in V._______ versteckt. Die Vorinstanz habe seine Aussagen zu den
Reiseumständen zu Unrecht als realitätsfremd bezeichnet. Zudem dürfe
ein Asylgesuch nicht allein wegen der unglaubhaften Schilderung der
Ausreiseumstände abgelehnt werden. Vielmehr hätte das Bundesamt die
Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe prüfen müssen. Im Weiteren
habe er den Verfasser des Schreibens der DEHAP vom (…), das von der
Vorinstanz als Fälschung erachtet worden sei, mit den
Fälschungsvorwürfen konfrontiert. In dessen Antwortschreiben vom (...)
habe dieser ausdrücklich festgehalten, dass er das Schreiben vom (…)
vollumfänglich verfasst habe. In der Beschwerdeschrift wurde im
Weiteren festgehalten, die Vorinstanz habe die Existenz von weiteren
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Seite 13
Registern in der Türkei, auf welche die Schweizerische Botschaft keinen
Zugriff habe, zu Unrecht verneint. Die Existenz solcher Register werde
indessen im Bericht des SFH vom Juni 2003 bestätigt. Ferner sei der
Beschwerdeführer entgegen der Darstellung der Vorinstanz in exponierter
Stellung für die HADEP und die DEHAP tätig gewesen. Die Berufung zum
(…) für das DEHAP-Büro von B._______ genügten für eine landesweite
Verfolgung. Es sei allgemein bekannt und werde von amnesty
international auch anerkannt, dass aktive Mitglieder der prokurdischen
Parteien in der Türkei asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt seien.
Im Schreiben des ehemaligen (…) der DEHAP F._______ vom (…) wurde von diesem bestätigt, das
Schreiben vom (…) verfasst zu haben. Weil seine Schreibmaschine alt und defekt und er kein geübter
Schreiber sei, sei es zum Zeilenabstand und einem unregelmässigen Text gekommen. Dem Schreiben sei
nachträglich nichts beigefügt worden. Weiter bestätigte er die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der DEHAP und die Wahl zum (…) sowie dessen Aktivitäten innerhalb der DEHAP (Übernahme von
Aufgaben im Dorfkomitee in verschiedenen Dörfern, Einsatz als Beobachter im Dorf W._______,
Organisator von verschiedenen Aktivitäten, etc.). Zudem hielt er fest, er sei von einer Frau der
Schweizerischen Botschaft telefonisch kontaktiert worden, habe jedoch deren Fragen am Telefon nicht
beantworten wollen respektive nur ausweichende Antworten gegeben.
4.3. Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 27. Juli 2006 weitergehende Einsicht in die Botschaftsabklärungen,
verzichtete jedoch auf eine vollständige Offenlegung derselben und wies
auf die Problematik telefonischer Abklärungen bei Dorfvorstehern sowie
deren schriftlichen Bestätigungen gegenüber Asylsuchenden
beziehungsweise deren Familienangehörigen hin. Zudem wurde
festgehalten, die ARK gehe in ständiger Praxis davon aus, dass eine
Person den Behörden trotz Fehlens eines zentralen Datenblattes bekannt
sein könne, weshalb Botschaftsabklärungen stets als ein Element der
Würdigung dienten.
4.4. In dem mit Eingabe vom 28. August 2006 und 1. September 2006
eingereichten undatierten Schreiben von U._______ - Onkel des
Beschwerdeführers - bestätigte dieser, dass er und seine Familie wegen
des Beschwerdeführers Unterdrückung erlebt hätten. Deshalb habe er
am (…) 2004 beim Menschenrechtsverein (IHD) J._______ Meldung
erstattet. Dieser Verein sei jedoch nicht in der Lage gewesen, etwas
dagegen zu unternehmen. Auf dem eingereichten Formular des IHD
J._______ kann eine entsprechende Meldung vom (…) 2004 entnommen
werden.
4.5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2006 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. So sei einem weiteren Botschaftsbericht vom
19. Dezember 2006 zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft
wiederholt - schriftlich und telefonisch - vergeblich versucht habe, mit
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Seite 14
F._______ in Kontakt zu treten. Dessen Erklärungen in seinem Schreiben
vom (…) seien zu einfach, um seine früheren Aussagen anlässlich der
Abklärungen der Schweizerische Botschaft vom 23. Februar 2006 in
Frage zu stellen. Daher müssten die als Beweismittel eingereichten
Bestätigungsschreiben der DEHAP weiterhin als verfälscht gelten. Die
Schweizerische Botschaft habe sich zudem an den IHD von J._______
gewandt. Das Schreiben vom 10. August 2004 sei echt. Der IHD habe
(darin) lediglich die Aussagen des Onkels U._______ aufgenommen, in
diesem Fall weitere Untersuchungen jedoch als unnötig erachtet. Der IHD
habe im Übrigen keine Kenntnis zu allfälligen Problemen des
Beschwerdeführers und seiner Familie. Der IHD sei im Sommer 2006 von
dessen Schweizer Rechtsvertreter kontaktiert worden. Dieser habe vom
IHD weitere Massnahmen für den Beschwerdeführer verlangt, was der
IHD jedoch abgelehnt habe. Im genannten Schreiben werde somit
bestätigt, dass der Onkel den Beschwerdeführer beim IHD angemeldet
habe. Jedoch könne damit keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Verfolgungssituation belegt werden.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 hielt die Vorinstanz - nach Eingang eines
weiteren Botschaftsberichts vom 22. Dezember 2006 - an ihrer Einschätzung fest. So habe F._______ die
Fragen der Schweizerischen Botschaft, insbesondere ob er das Bestätigungsschreiben vom (…) verfasst
habe und weshalb er darin ganz andere Antworten als bei der Auskunftserteilung gegenüber der Botschaft
gemacht habe, nicht beantwortet. Er habe lediglich die Beziehungen des Beschwerdeführers zur DEHAP
bestätigt, welche vom Bundesamt jedoch nicht angezweifelt worden seien.
4.6. In seiner Replikeingabe vom 27. Februar 2007 hält der
Beschwerdeführer fest, der (…) der DEHAP habe offensichtlich Angst,
dass seine Schreiben an die Schweizerische Botschaft vom türkischen
Geheimdienst abgefangen würden und Anlass zu seiner Verfolgung
geben könnten. Er sei daher vom Bundesverwaltungsgericht direkt zu
befragen. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, alleine der Umstand,
dass er (…) der DEHAP gewesen sei, lasse auf Aktivitäten für die
DEHAP schliessen. Im Weiteren habe der IHD die Echtheit des
Anmeldeformulars vom (…) 2004 bestätigt.
4.7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 erteilte die Schweizerische
Botschaft eine weitere Auskunft, wobei sie ein Schreiben von F._______
vom (…) samt beglaubigte Kopien der von diesem bereits früher
eingereichten Schreiben (undatiertes Schreiben, Schreiben vom […] und
vom […]) weiterleitete. Im Botschaftsbericht wurde ausgeführt, F._______
habe nun auf eine frühere Anfrage, ob er den Brief vom (…) redigiert
habe, geantwortet. Dabei habe er um eine vertrauliche Behandlung
ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Schreiben ins
Deutsche übersetzen.
E-5145/2006
Seite 15
4.8. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge verschiedene Unterlagen,
u.a. betreffend die Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) - die
Nachfolgepartei der HADEP und der DEHAP - zu den Akten (Bericht des
SFH „Türkei - zur aktuellen Situation“ vom 9. Oktober 2008, verschiedene
Zeitungsartikel vom 14. April 2009 und 27. Juli 2009 sowie Berichte aus
dem Internet). Medienberichten zufolge sei u.a. zu entnehmen, dass am
26. Juli 2009 zwei Mitglieder der DTP erschossen worden seien,
vermutlich von der türkischen Sondereinheit. Zudem sei die DTP
verboten und anlässlich mehreren, in acht Provinzen durchgeführten
Razzien zahlreiche Personen festgenommen worden seien.
In seiner Eingabe vom 12. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft vom 28. Februar
2007 Stellung und hielt dabei fest, die Vorinstanz habe die Beweismittel Nrn. 11 und 14 zu Unrecht als
verfälscht bezeichnet. Aus dem Umstand, dass sich F._______ wegen massiver Repressalien seitens der
türkischen Behörden gegenüber Funktionären der prokurdischen Partei vorsichtig respektive unschlüssig
verhalte, müsse der Schluss gezogen werden, dass die zwei von der Vorinstanz als Fälschung
bezeichneten Schreiben echt seien. F._______ habe am (…) gegenüber der Schweizerischen Botschaft
bestätigt, diese Schreiben würden von ihm stammen.
5.
5.1.
5.1.1. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Berichts der
Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 18. Februar 2005 steht für das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
HADEP und der Nachfolgepartei DEHAP war und als solches Tätigkeiten
(u.a. Wahlhelfer, Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit) ausgeführt hat. Dies
ist auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden ist. Zudem geht
aus der Wahlbestätigung der DEHAP vom (…) hervor, dass er zum (…)
gewählt worden ist, was auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden
ist. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. DEHAP ist für
das Gericht auch nicht ganz auszuschliessen, dass er gewissen
Benachteiligungen (kurzzeitige Festnahmen und Kontrollen) ausgesetzt
war. Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass die im Zusammenhang
mit seiner Eigenschaft als Mitglied und (…) der DEHAP geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen derart intensiv ausgefallen sind, um
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. So
haben erste Abklärungen der Botschaft ergeben, dass die für die
Menschenrechte und juristische Angelegenheiten zuständige DEHAP-
Abteilung keine Kenntnisse über Probleme des Beschwerdeführers mit
den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften hatte. Zwar wurde dabei
festgehalten, Probleme könnten nicht ausgeschlossen werden (vgl. A12).
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 22. März
2005 weitere Beweismittel - zwei Schreiben (ein undatiertes und eines
vom […]), bei denen es sich um solche von F._______, DEHAP-(…) in
B._______, handeln soll - eingereicht hatte, wurde die Schweizerische
E-5145/2006
Seite 16
Botschaft mit weiteren Abklärungen beauftragt. Diese führten jedoch zu
keinem anderen Ergebnis. So wurde im (zweiten) Botschaftsbericht vom
23. Februar 2006 ausgeführt, die Botschaft habe F._______ persönlich
kontaktiert, wobei er nichts von Problemen des Beschwerdeführers oder
seiner Familie mit den türkischen Behörden wusste, was den Angaben
des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. März 2005 klar
widerspricht. Dort gab er nämlich an, sein Onkel habe den (…) der
DEHAP, F._______, über seine Probleme mit den türkischen Behörden
orientiert. Ferner ergibt sich aus dem Botschaftsbericht vom 23. Februar
2006 bezüglich des Schreibens von F._______ vom (…), dass die
DEHAP lediglich bestätige, dass jemand Parteimitglied oder für die Partei
tätig sei (nicht aber, dass diese Person Drohungen oder Verfolgung
ausgesetzt sei). Solche Schreiben würden zudem nicht von der DEHAP
selber geschrieben, sondern lediglich von ihr abgestempelt. Die
Vorinstanz wies den Beschwerdeführer in ihrer Zwischenverfügung vom
19. Mai 2006 auf diese (zweiten) Abklärungsergebnisse hin und hielt
gleichzeitig fest, die eingereichten Schreiben (undatiertes und eines vom
[...]) bzw. die darin vorhandenen Abschnitte betreffend behördliche
Verfolgungsmassnahmen seien demnach nach der Unterschrift und der
Stempelung hinzugefügt worden. Die Unregelmässigkeiten in den
Zeilenabständen des Schreibens vom (...) würden auch dafür sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung dieser Schreiben
sowie der Botschaftsberichte vom 18. Februar 2005 und vom 23. Februar
2006 zum Schluss, dass das Schreiben vom (...) offensichtlich
nachträglich, d.h. nach der Unterzeichnung durch den DEHAP-(…)
F._______, mit einem Abschnitt betreffend behördliche Massnahmen
ergänzt worden ist. Der Einwand in der Stellungnahme vom 14. Juni
2006, wonach es nicht logisch sei, dass die DEHAP solche Schreiben
nicht selber verfasse, aber diese unterschreibe und bestätige, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Feststellungen auf den
Auskünften von F._______ im Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006,
der nicht zu beanstanden ist, beruhen. Die weiteren Erklärungsversuche
des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Juni 2006 zur
Schreibmaschinenschrift und zum Zeilenabstand im Schreiben vom (...)
lassen keine andere Sichtweise zu. Schliesslich wurde auf
Beschwerdeebene ein weiteres Schreiben von F._______ vom (…) zu
den Akten gereicht. Darin bestätigt dieser - im Widerspruch zu seinen
Aussagen gegenüber der Schweizerischen Botschaft - , Verfasser des
Schreibens vom (...) gewesen zu sein. Er habe dieses mit
Schreibmaschine aufgesetzt. Da seine Schreibmaschine alt und defekt
und er kein geübter Schreiber sei, sei es zu einem unregelmässigen
Zeilenabstand und Text gekommen. Er habe nachträglich nichts
hinzugefügt. F._______ hielt weiter fest, eine Frau der Schweizerischen
Botschaft habe mit ihm ein Telefongespräch geführt und ihm dabei
"gefährliche Fragen" gestellt. Da er sie nicht gekannt habe, habe er ihr
E-5145/2006
Seite 17
nur ausweichende Antworten gegeben. Wegen des Risikos des Abhörens
habe er nicht offen sprechen können. Die Vorinstanz konfrontierte die
Schweizerische Botschaft in Ankara mit dem Schreiben von F._______
vom (…). Gemäss dem (dritten) Botschaftsbericht vom 19. Dezember
2006 versuchte die Botschaft in der Folge mehrmals vergeblich,
F._______ telefonisch und schriftlich zu erreichen. Wie die Vorinstanz
erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Erklärungen von
F._______ in seinem Schreiben vom (…) aufgrund ihrer Art und Weise
als nicht plausibel. Diese vermögen jedenfalls seine Aussagen anlässlich
der Abklärungen der Botschaft vom 23. Februar 2006 nicht in Frage zu
stellen. So hat F._______ anlässlich des seinerzeitigen Gesprächs mit
der Botschaft (Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006, der dem
Beschwerdeführer aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig
offengelegt wurde, A18) in differenzierter Weise Auskunft gegeben. Dabei
hat er die Gründe dargelegt, weshalb er nur den ersten Abschnitt der
zwei Schreiben (undatiert und vom [...]) ausgefüllt respektive diese mit
seiner Unterschrift bestätigt hat. Zudem äusserte er sich auch hinsichtlich
der nachträglich angebrachten Zeilen. Dem diesbezüglichen
Botschaftsbericht können auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen
werden, wonach er sich aus Angst zurückhaltend geäussert oder nur
ausweichende Antworten gegeben hätte. Im Weiteren hat die
Schweizerische Botschaft wie hievor erwähnt, mehrmals vergeblich
versucht, F._______ (schriftlich und telefonisch) zu kontaktieren, um ihn
zu fragen, ob er das Schreiben vom (...) verfasst habe. In der Folge
richtete F._______ am (...) ein Schreiben an die Botschaft, wobei er
weiterhin nicht Stellung zu den ihm gestellten Fragen der Botschaft nahm,
sondern lediglich die Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und
der DEHAP bestätigte. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, das
Schreiben vom (...) sei entweder gar nicht von F._______ verfasst oder
lediglich aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdeführer angefertigt
worden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2007,
wonach die DEHAP in ihrem Schreiben vom (...) die Richtigkeit ihrer
Informationen und damit ihrer früheren Schreiben bestätige, nichts zu
ändern, zumal die diesbezüglich angebrachte "Fussnote P.S.“ zu
allgemein gehalten ist, als damit die festgestellten Unstimmigkeiten
erklärt werden könnten. Schliesslich vermögen auch die bei der Botschaft
am 28. Februar 2007 eingereichten Beglaubigungen der vier Schreiben
von F._______ (ein undatiertes, [...],[...] und [...]) nichts zur Klärung der
festgestellten Unstimmigkeiten beizutragen. Die seinerzeitigen
ausführlichen Aussagen von F._______, die dieser persönlich gegenüber
der Botschaft gemacht hat (vgl. Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006),
sind dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist nicht plausibel, weshalb
F._______ damals offen über die Praxis der DEHAP betreffend ihrer
Bestätigungsschreiben informiert und sich deshalb von darüber
E-5145/2006
Seite 18
hinausgehenden Aussagen in den Schreiben (vom [...] und undatiertes)
distanziert, um sodann seine Autorenschaft betreffend das
Bestätigungsschreiben vom (...) zu bejahen (...), dann offen zu lassen (...)
und viel später implizit zum Ausdruck bringt, er habe keine Angst mehr,
indem er sämtliche Schreiben als seine eigenen bescheinigt. Aus diesen
Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Fälschungsvorwürfe gegenüber der zwei ersten Schreiben bestehen
bleiben. Demnach ist auch der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 12. April 2010, wonach sich F._______ wegen der
ihm drohenden Repressalien seitens der türkischen Behörden vorsichtig
bzw. unschlüssig verhalten habe, nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
Insgesamt können den eingereichten Eingaben und Beweismitteln des
Beschwerdeführers keine überzeugenden Argumente entnommen
werden, die die Fälschungsvorwürfe entkräften könnten. Aus diesen
Gründen müssen die darin enthaltenen Aussagen, wonach für den
Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements für die
HADEP bzw. DEHAP Schwierigkeiten resultiert sind, als unglaubhaft
bezeichnet werden.
5.1.2. Im Weiteren vermag auch das (undatierte) Referenzschreiben von
Q._______ (früherer Dorfbewohner) die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen, wird darin
doch lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Parteitätigkeit von der Gendarmerie und der Polizei durch illegale
Methoden verhaftet und gefoltert worden sei, ohne dass jedoch auf ein
konkretes Ereignis Bezug genommen wird. Deshalb ist die Eingabe als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
5.1.3. Ferner kann auch aus den Aussagen und Bestätigungsschreiben
der Dorfvorsteher (vgl. u.a. Bestätigung vom [...], wonach sich die
Gendarmerie oft nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
erkundige; Akte A9 S. 2) nichts entnommen werden, wonach der
Beschwerdeführer aus politischen Gründen seitens der türkischen
Sicherheitskräfte gesucht werde. Im Botschaftsbericht vom 18. Februar
2005 wurde dazu ausgeführt, der frühere Dorfvorsteher habe bestätigt,
das Schreiben vom (…) verfasst zu haben. Dieser habe zudem
ausgesagt, die Gendarmerie habe sich bei ihm über den
Beschwerdeführer erkundigt, was oft vorkomme bei Personen, die ins
Ausland gereist seien, entweder weil sie den Militärdienst noch nicht
geleistet hätten oder weil sie als Angeklagte oder Zeugen vor Gericht
erscheinen müssten. Er wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer
gesucht worden sei. Im Übrigen seien seine Eltern und seine Geschwister
nach wie vor im Dorf wohnhaft. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme festgehalten hatte, dass der frühere Dorfvorsteher
T._______ seinem Vater gegenüber dementiert hätte, der Schweizer
Vertretung oder sonst jemanden Auskunft über ihn erteilt zu haben,
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Seite 19
konfrontierte die Vorinstanz die Botschaft damit. In ihrem (zweiten)
Botschaftsbericht vom 23. Februar 2006 wies die Botschaft darauf hin, es
sei im Laufe der ersten Botschaftsabklärungen sowohl mit dem früheren
Dorfvorsteher, T._______, als auch mit dem jetzigen Dorfvorsteher,
G._______, Kontakt aufgenommen und gesprochen worden. In seiner
Stellungnahme zum zweiten Botschaftsbericht (dessen wesentlicher
Inhalt ihm am 19. Mai 2006 zur Kenntnis gegeben wurde) machte der
Beschwerdeführer geltend, G._______ und F._______ hätten seine
Familie aufgesucht und dabei Angst bekundet, am Telefon offen zu
sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass, sollte es
tatsächlich zu solchen Begegnungen gekommen sein, die früheren
Aussagen der beiden Dorfvorsteher gegenüber der Botschaft, die diese
offenbar telefonisch gemacht haben, weiterhin bestehen bleiben. Dem
diesbezüglichen Botschaftsbericht kann auch nicht entnommen werden,
dass sich die zwei Befragten gegenüber der Botschaft nur zögerlich
geäussert hätten.
5.1.4. Schliesslich geht auch aus dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Antragsformular des Menschenrechtsvereins (IHD) in
J._______ vom (…) nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die von der
Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren bei der Schweizerischen
Botschaft in Auftrag gegebenen (dritten) Abklärungen vom 19. Dezember
2006 (vgl. Akte A36, offengelegt am 31. Januar 2007) haben sodann
ergeben, dass darin lediglich die Aussagen des Onkels des
Beschwerdeführers aufgenommen worden sind, vom IHD jedoch nichts
unternommen wurde. Der IHD sei zum Schluss gekommen, dass keine
weiteren Untersuchungen nötig seien. Zudem soll der IHD auch keine
Kenntnisse zu allfälligen Problemen des Beschwerdeführers und dessen
Familie gehabt haben. Weiter sei vom IHD präzisiert worden, dass der
IHD aus Prinzip keine falschen Bestätigungen ausstelle, um so einer
Person zu einem Aufenthaltstitel im Ausland zu verhelfen. Im Übrigen
habe der IHD im Sommer 2006 die Anfrage eines Schweizer Anwalts
erhalten, der weitere Massnahmen für den Beschwerdeführer verlangt
habe. Dabei seien unrealistische Sachen gefordert worden, wozu der IHD
keine Veranlassung gehabt habe. Ferner habe auch der Onkel des
Beschwerdeführers keine weiteren Schritte verlangt. Insgesamt
vermochte der Beschwerdeführer mit diesem Formular ebenfalls keine
asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Zwar
wird in der Stellungnahme vom 27. Februar 2007 bestritten, dass der
Beschwerdeführer einen Anwalt beauftragt habe, den IHD anzurufen,
weshalb unklar ist, wer den IHD angerufen haben soll. Aufgrund der
vorliegenden Akten und des Inhalts der Forderungen an den IHD besteht
für das Bundesverwaltungsgericht indessen der dringende Verdacht,
dass es sich dabei um eine vom Beschwerdeführer mandatierte Person
E-5145/2006
Seite 20
gehandelt haben muss, der vom IHD Untersuchungsmassnahmen
zugunsten des Beschwerdeführers gefordert hat. Der IHD hat solche
jedoch, wie oben erwähnt, als unnötig bezeichnet.
5.1.5. Gegen die behauptete Gefährdungssituation sprechen ferner die
unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Ausreiseumständen. So ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
Schilderungen betreffend die Passübergabe des Schleppers an den
Beschwerdeführer am Flughafen von Antalya nicht nachvollziehbar und
realitätsfremd ausgefallen seien, beizupflichten. Es ist als überwiegend
unwahrscheinlich zu erachten, der Beschwerdeführer hätte auf die von
ihm geschilderte Art und Weise, von den Grenzbeamten unbemerkt die
türkischen Grenzkontrolle passiert. Überdies hätte von ihm erwartet
werden können, dass er den Namen des Zielflughafens kenne. Die
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sein Asylgesuch nicht mit
der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände abgewiesen werden
könne, kann nicht geteilt werden. So lassen die festgestellten
unstimmigen Aussagen zu den Ausreiseumständen sehr wohl
Rückschlüsse auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zu (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1998 17 E. 4b S. 150).
5.2. Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass die türkischen Behörden den
Beschwerdeführer aufgrund seiner ihnen bekannten politischen
Einstellung und seiner Aktivitäten für die HADEP sowie die DEHAP,
hätten sie ihn tatsächlich belangen wollen, wohl kaum jeweils nach kurzer
Festnahme ohne weiteres wieder freigelassen, wenn sie ein grosses
Interesse an ihm gehabt hätten. Vielmehr hätten sie ein erhöhtes
Augenmerk auf ihn gerichtet.
5.3. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden vor
seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Verfahrens mehrere
Artikel (Zeitungsberichte, Update Türkei, etc.) ein, in denen von
Benachteiligungen und Übergriffen auf Mitglieder und Funktionäre der
früheren DEHAP - heute DTP - berichtet wird.
6.2. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
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Seite 21
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden
drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich -
auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung
einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen
und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5; EMARK 2005 Nr. 21 E.
7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
6.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die DEHAP am
19. November 2005 selbst aufgelöst hat. Ihre Nachfolge trat die am
25. Oktober 2005 gegründete "Partei für eine demokratische
Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker
zusammengeschlossen haben. Am 11. Dezember 2009 verbot das
türkische Verfassungsgericht einstimmig die DTP wegen ihrer politischen
Nähe zur terroristisch eingestuften "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK).
Nach Auffassung des Gerichts habe sich die DTP als Organisation nicht
ausreichend von der Gewalt der PKK distanziert. Gegen 37 Gründungs-
und Führungsmitglieder wurde ein fünfjähriges politisches
Betätigungsverbot erlassen. Sanktionen gegen andere Mitglieder allein
wegen Mitgliedschaft oder politischer Betätigung in der DTP im Rahmen
des türkischen Parteigesetzes ergingen nicht.
6.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält das
Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht in exponierter Stellung für die HADEP und die DEHAP
tätig war. Zwar will er am (…) 2003 zum (…) der DEHAP gewählt worden
sein. Hingegen hat er sich in der kurzen Zeit seit der Wahl bis zu seiner
Ausreise offenbar kaum exponiert. Jedenfalls bezeichnete er sich
anlässlich der Befragung nicht als derart exponiertes Mitglied (vgl. A9, S.
13). Aufgrund der geschilderten Umstände und der jüngeren politischen
Entwicklungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
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der Beschwerdeführer allein aufgrund seines bisher nicht exponierten
Engagements für die vormalige DEHAP im heutigen Zeitpunkt keine
begründete Furcht ableiten kann, im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ausserdem sind dem
Bundesverwaltungsgericht bis heute auch keine Fälle bekannt, in denen
eine einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP bzw. deren
Nachfolgeparteien lediglich untergeordnete Aktivitäten von
Nichtmitgliedern oder auf irgendeine Weise geäusserte
Sympathiebekundungen - ohne besondere, beispielsweise strafrechtlich
relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betroffenen
geführt hätten (vgl. Bericht der SFH, "Türkei; Die aktuelle Situation der
Kurden" vom 20. Dezember 2010, mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls
vermochte der Beschwerdeführer, wie hievor unter Ziffer 5 ausführlich
dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner
Mitgliedschaft und Funktion asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die Benachteiligungen, die er
möglicherweise erlitten hat, erreichten offensichtlich nicht die
erforderliche Intensität.
7.
7.1. Schliesslich besteht gemäss der Botschaftsantwort vom 18. Februar
2005 weder ein politisches Datenblatt noch ein Passverbot gegen den
Beschwerdeführer, und er wird in der Türkei auch nicht gesucht (BVGE
2010/9). Dass er in einem System registriert wäre, vermochte er wie
hievor ausgeführt, nicht glaubhaft zu machen. Schliesslich liegen auch
keine Hinweise oder Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen
bzw. vermuten lassen würden, er sei aufgrund von Aktivitäten innerhalb
kurdischer Exilorganisationen in Erscheinung getreten (vgl. A9, S. 17)
und als Folge davon allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden
geraten.
7.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.5. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben
zufolge über einen Gymnasiumabschluss sowie gewisse
Berufserfahrungen (vgl. A1, S. 2; A5, S. 4 f.). Zudem hat er mit seinen
Eltern und Geschwistern, die in seiner Heimatprovinz J._______ leben
(vgl. A1, S. 2 f., A5, S. 3), ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf das
er beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage zurückgreifen kann. Die
sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er aufgrund der
langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte,
stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
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bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kadima Muriel Beck Alexandra Püntener
Versand: